32004R0355

Verordnung (EG) Nr. 355/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Festsetzung des Höchstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 durchgeführten 89. Einzelausschreibung

Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0007 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 355/2004 der Kommission

vom 27. Februar 2004

zur Festsetzung des Hoechstankaufspreises für Butter bei der im Rahmen der Dauerausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 durchgeführten 89. Einzelausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm(2), wird unter Berücksichtigung der bei einer Einzelausschreibung erhaltenen Angebote nach Maßgabe des geltenden Interventionspreises ein Hoechstankaufspreis festgesetzt oder beschlossen, die Ausschreibung aufzuheben.

(2) Aufgrund der erhaltenen Angebote ist der Hoechstankaufspreis in der nachstehend bezeichneten Höhe festzusetzen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die nach der Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 durchgeführte 89. Einzelausschreibung, für die die Angebotsfrist am 24. Februar 2004 abgelaufen ist, wird der Hoechstankaufspreis auf 295,38 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission (ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6).

(2) ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2003 der Kommission (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 17).

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