32004R0567

Verordnung (EG) Nr. 567/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

Amtsblatt Nr. L 090 vom 27/03/2004 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 567/2004 des Rates

vom 22. März 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei(2), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Titel II Kapitel Va der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)(3) sieht eine Stützungsmaßnahme für Landwirte vor, die neu eingeführte anspruchsvolle Normen einhalten.

(2) Nach dem Beitritt sehen sich die Landwirte Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, der Tschechischen Republik, Sloweniens und der Slowakei mit zahlreichen neuen Normen konfrontiert, die auf Gemeinschaftsrecht beruhen und die sie ab dem Tag des Beitritts oder einem späteren Datum einhalten müssen. Eine Unterstützung, um die Kosten für die Investitionen zu decken, die zur Einhaltung der Normen erforderlich sind, erscheint unerlässlich. Daher sind besondere abweichende Bestimmungen für die Anwendung der Maßnahme "Einhaltung von Normen" in den neuen Mitgliedstaaten vorzusehen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 33l der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Abweichend von den Artikeln 21a, 21b und 21c können bei der Bestimmung des jährlichen Beihilfeniveaus die Kosten berücksichtigt werden, die mit Investitionen verbunden sind, die ihrerseits erforderlich sind, um die Einhaltung einer durch die Gemeinschaft vor dem Tag des Beitritts festgelegte und für den Landwirt ab diesem oder einem späteren Zeitpunkt verbindliche Norm zu ermöglichen. Diese Möglichkeit ist auf die ersten drei Jahre der Förderung innerhalb des Rahmens eines Hoechstbetrags von 25000 EUR pro Betrieb beschränkt. Während dieses Investitionszeitraums findet die in Artikel 21c vorgesehene schrittweise Kürzung keine Anwendung. Einkommensverluste und zusätzliche Kosten, die sich aus der Einhaltung der Norm ergeben, können erst nach dem Ende des Investitionszeitraums berücksichtigt werden.

Die gemäß Unterabsatz 1 geförderten Investitionen kommen nicht für die Unterstützung gemäß Kapitel I in Betracht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Beitrittsakte 2003(4) am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Walsh

(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 17.

(2) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(4) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

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