Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
Amtsblatt Nr. L 094 vom 31/03/2004 S. 0022 - 0032
Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(1), insbesondere auf Artikel 24, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Regelung einer Abgabe im Milchsektor ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 um einen weiteren Elfmonatszeitraum ab dem 1. April 2004 verlängert worden. Es sind Durchführungsbestimmungen festzulegen, um den neuen Vorschriften der vorgenannten Verordnung Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsbestimmungen sollten zum großen Teil auch die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor(2) umfassen. Die Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 ist daher aufzuheben. (2) Es sind Vorschriften festzulegen, die es möglich machen, die einzelstaatlichen Mengen auf Lieferungen und Direktverkäufe für jeden Mitgliedstaat aufzuteilen. Zu diesem Zweck sind die neuen Begriffsbestimmungen von "Lieferung" und "Direktverkauf" in Artikel 5 Buchstabe f) bzw. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen, die die betreffenden Erzeuger über diese neuen Begriffsbestimmungen unterrichten sollten. (3) In dieser Verordnung sind auch die für die endgültige Berechnung der Abgabe für Lieferungen bzw. Direktverkäufe erforderlichen zusätzlichen Angaben, die Maßnahmen zur Gewährleistung der rechtzeitigen Zahlung der Abgabe durch den Mitgliedstaat an den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, sowie die Kontrollregeln, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, ob die Abgabe ordnungsgemäß erhoben worden ist, genau festzulegen. (4) Die Bedingungen, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen berücksichtigt wird, sind genau festzulegen. Sonderbestimmungen sind für den Fall erforderlich, dass die Referenzmengen für die Lieferungen geändert werden oder Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve zugeteilt werden. (5) Da der Referenzfettgehalt für jeden Mitgliedstaat mit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzt worden ist, sind Vorschriften für die gegebenenfalls erforderliche Anpassung des einzelbetrieblichen Referenzgehalts festzulegen. (6) Die Richtigkeit der von den Abnehmern und Erzeugern übermittelten Daten müssen kontrolliert werden und die Abgabe muss effektiv bei den Erzeugern erhoben werden, die für die Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmengen verantwortlich sind. Zu diesem Zweck ist die Rolle der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Kontroll- und Sanktionsmaßnahmen zu verstärken, die sie vorsehen müssen, um die ordnungsgemäße Erhebung der Abgabe zu gewährleisten. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Risikoanalyse einen einzelstaatlichen Kontrollplan für jeden Zwölfmonatszeitraum ausarbeiten und Kontrollen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe, des Transports und der Abnehmer durchführen, um mögliche Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu verhüten. Gleichfalls sind die Kontrollfristen und die Anzahl der erforderlichen Kontrollen festzusetzen, damit die Einhaltung der Regelung durch alle Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist überprüft werden kann. Für den Fall der Nichterfuellung dieser grundlegenden Anforderungen sind Sanktionen erforderlich. (7) Außerdem ist erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die auf ihrem Hoheitsgebiet tätigen Abnehmer zulassen und dass für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verordnung durch die Abnehmer detaillierte Bestimmungen vorgesehen werden. (8) Mitteilungen an die Kommission spielen eine wichtige Rolle bei der Verwaltung der Regelung und müssen daher häufiger erfolgen. Insbesondere Mitteilungen über die Aufteilung in Lieferungen und Direktverkäufe und Antworten auf einen jährlichen Fragebogen sind für die Verwaltung der Regelung durch die Kommission unerlässlich. Die Einhaltung der festgesetzten Termine ist auch ein Faktor zur Förderung der wirksamen Verwaltung. Außerdem sollte die Kommission im Einzelnen über die Durchführung auf einzelstaatlicher Ebene unterrichtet werden, um eine bessere Kenntnis über die verschiedenen in den Mitgliedstaaten verwendeten Systeme zu erlangen. (9) Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Anwendungsbereich Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 hinsichtlich der Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen in Lieferungen und Direktverkäufe, der Berechnung und Zahlung der Zusatzabgabe, der Kontrollmaßnahmen sowie der Mitteilungen der Mitgliedstaaten festgelegt. Artikel 2 Aufteilung der einzelstaatlichen Referenzmengen in Lieferungen und Direktverkäufe Nach Eingang der Mitteilungen gemäß Artikel 21 teilt die Kommission die für jeden Mitgliedstaat in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge gemäß Artikel 1 Absatz 2 in Lieferungen und Direktverkäufe auf. Die Aufteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Umwandlungen Umwandlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 können vorübergehend oder endgültig sein. Vorübergehende Umwandlungen einzelbetrieblicher Referenzmengen sind Umwandlungen, bei denen der Erzeuger für einen bestimmten Zwölfmonatszeitraum beantragt, eine Milchmenge von einer Referenzmenge in die andere umzuwandeln. Endgültige Umwandlungen sind Umwandlungen, bei denen der Erzeuger für einen Zwölfmonatszeitraum und die darauf folgenden Zwölfmonatszeiträume beantragt, eine Milchmenge von einer Referenzmenge in die andere umzuwandeln. Artikel 4 Unterrichtung über die neuen Begriffsbestimmungen für "Lieferung" und "Direktverkauf" (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die betreffenden Erzeuger über die mit Artikel 5 Buchstabe f) bzw. g) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingeführten neuen Begriffsbestimmungen für "Lieferung" und "Direktverkauf". (2) Eine endgültige Umwandlung einer Referenzmenge in eine andere aufgrund der in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmung erfolgt auf Antrag des Erzeugers gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003. Artikel 5 Mitteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am besten geeignet erscheint, sofern sie gewährleistet, dass der Erzeuger tatsächlich über die zugeteilte Referenzmenge unterrichtet wird. KAPITEL II BERECHNUNG DER ABGABE ABSCHNITT 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 6 Methode zur Berechnung der Abgabe Milch oder Milcherzeugnisse, die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vermarktet werden, werden bei der Berechnung der Abgabe zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem sie jeglichen Betrieb im Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen oder im Betrieb zu kommerziellen Zwecken verwendet werden. Verlassen Milch oder Milcherzeugnisse den Betrieb zum Zweck der unschädlichen Beseitigung in Anwendung gesundheitlicher Maßnahmen infolge eines Beschlusses der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, so werden die betreffenden Mengen nicht als Lieferung oder Direktverkauf berücksichtigt. Milch, die den Betrieb zur Behandlung oder Verarbeitung im Rahmen eines Lohnvertrags verlässt, gilt als Lieferung. Artikel 7 Änderungen des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts (1) Bei Zuteilung von zusätzlichen Referenzmengen aus der einzelstaatlichen Reserve bleibt der Referenzfettgehalt gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 unverändert. (2) Wird die Referenzmenge "Lieferungen" auf der Grundlage von Umwandlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 erhöht oder bestimmt, so wird der Referenzfettgehalt, der sich auf die in Lieferungen umgewandelte Referenzmenge bezieht, auf 3,8 % festgesetzt. Der Referenzfettgehalt der Referenzmenge "Lieferungen" bleibt jedoch unverändert, wenn der Erzeuger bei der zuständigen Behörde den entsprechenden Nachweis erbringt. (3) In den Fällen gemäß Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d), e) und f) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der Referenzfettgehalt mit der Referenzmenge übertragen, auf die er sich bezieht. (4) In den Fällen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 muss der gesamte Referenzfettgehalt der zugewiesenen oder übertragenen Referenzmengen gegenüber demjenigen der freigesetzten Mengen unverändert bleiben. Unbeschadet von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 kann die für die Neuzuweisung oder Übertragung verfügbare Milchmenge unter Zugrundelegung eines festgesetzten Referenzfettgehalts neu berechnet werden oder kann umgekehrt der Referenzfettgehalt unter Zugrundelegung einer festgesetzten verfügbaren Milchmenge neu berechnet werden. (5) In den Fällen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie den Absätzen 3 und 4 entspricht der sich insgesamt ergebende Referenzfettgehalt dem Durchschnitt des ursprünglichen und übertragenen oder umgerechneten Referenzfettgehalts, gewichtet anhand der ursprünglichen und übertragenen oder umgerechneten Referenzmengen. (6) Bei Erzeugern, deren Referenzmenge vollständig aus der einzelstaatlichen Reserve stammt und die ihre Tätigkeiten nach dem 1. April 2004 aufgenommen haben, entspricht der Referenzfettgehalt dem einzelstaatlichen Referenzfettgehalt in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003. ABSCHNITT 2 LIEFERUNGEN Artikel 8 Abrechnung über die Lieferungen (1) Nach Ablauf jedes der Zwölfmonatszeiträume erstellt der Abnehmer für jeden Erzeuger eine Abrechnung, aus der zumindest die Menge und der Fettgehalt der ihm von dem Erzeuger während dieses Zeitraums gelieferten Milch hervorgehen. Handelt es sich um ein Schaltjahr, so wird die Milchmenge um ein Sechzigstel der im Februar und März gelieferten Mengen gekürzt. (2) Vor dem 15. Mai jedes Jahres übermittelt der Abnehmer der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Aufstellung der Abrechnungen gemäß Absatz 1, in denen zumindest die Gesamtmenge und der durchschnittliche Fettgehalt der ihm gelieferten Milch und sowie gegebenenfalls aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats für jeden Erzeuger die Referenzmenge und der repräsentative Fettgehalt, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 berichtigte Menge, die Summe der einzelbetrieblichen Referenzmengen und der berichtigten Mengen sowie der für diese Erzeuger ermittelte repräsentative Durchschnittsfettgehalt aufgeführt sind. Gegebenenfalls erklärt der Abnehmer, dass er während des betreffenden Zeitraums keine Lieferungen erhalten hat. (3) Der Mitgliedstaat verpflichtet die Abnehmer, die die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, einen Betrag in Höhe der Abgabe zu entrichten, die bei einer Überschreitung der ihnen von den Erzeugern gelieferten Milchmengen zu zahlen ist und sich auf 0,01 % je Kalendertag Fristüberschreitung beläuft. Sind diese Mengen nicht bekannt, weil keine Mitteilung erfolgt ist, so können sie von der zuständigen Behörde geschätzt werden. Dieser Betrag beläuft sich auf mindestens 100 EUR und höchstens 100000 EUR. (4) Erfolgt die Aufstellung nicht vor dem 1. Juli, so entzieht der Mitgliedstaat die Zulassung oder er legt dem Abnehmer die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht. Unterabsatz 1 findet nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen nach Aufforderung durch den Mitgliedstaat Anwendung. Absatz 3 findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung. (5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt oder dass der Verstoß weder absichtlich noch grob fahrlässig begangen wurde oder er für das Funktionieren der Regelung oder zur Wirksamkeit der Kontrollen von geringer Bedeutung ist. Artikel 9 Anpassung des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts (1) Für die Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ermitteln die Mitgliedstaaten vor dem 1. Juli jedes Jahres jegliche Überschreitung des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts während des Zwölfmonatszeitraums, das am 31. März desselben Jahres abläuft. (2) Der einzelbetriebliche Referenzfettgehalt wird für alle Erzeuger um denselben Koeffizienten angepasst, so dass der gewichtete Durchschnitt des einzelbetrieblichen Referenzfettgehalts den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzten Referenzfettgehalt um nicht mehr als 0,1g/kg überschreitet. Die Anpassung wird den Erzeugern vor dem 1. August mitgeteilt und wird ab dem Zwölfmonatszeitraum gelten, das am 1. April desselben Jahres beginnt. Artikel 10 Vergleich des Referenzfettgehalts und des wirklichen Fettgehalts (1) Zur Erstellung der in Artikel 8 Absatz 1 für jeden Erzeuger vorgesehenen Abrechnung und gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 wird der durchschnittliche Fettgehalt der von ihm gelieferten Milch mit dem ihm zugewiesenen Referenzfettgehalt gemäß Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung verglichen. Ergibt sich eine positive Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,18 % je 0,1 g zusätzlichen Fettgehalts pro Kilogramm Milch erhöht. Ergibt sich eine negative Abweichung, so wird die gelieferte Menge Milch um 0,18 % je 0,1 g niedrigeren Fettgehalts pro Kilogramm Milch gekürzt. Ist die gelieferte Milch in Litern ausgedrückt, so wird die Berichtigung um 0,18 % je 0,1 g Fettgehalt mit 0,971 multipliziert. (2) Die Mitgliedstaaten setzen die Berichtigung der Lieferungen auf nationaler Ebene gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 fest. ABSCHNITT 3 DIREKTVERKÄUFE Artikel 11 Erklärungen über die Direktverkäufe (1) Bei Direktverkäufen macht der Erzeuger am Ende jedes Zwölfmonatszeitraums eine Erklärung, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen. Handelt es sich um ein Schaltjahr, so wird die Milch- oder Milchäquivalentmenge entweder um ein Sechzigstel der im Februar und März direkt verkauften Mengen oder um ein Dreihundertsechsundsechzigstel der während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums direkt verkauften Mengen gekürzt. (2) Vor dem 15. Mai jedes Jahres übersendet der Erzeuger seine Erklärung gemäß Absatz 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats. Der Mitgliedstaat kann vorsehen, dass ein Erzeuger, der über eine Referenzmenge "Direktverkäufe" verfügt, gegebenenfalls erklären muss, dass er während des betreffenden Zeitraums keine Milch oder Milcherzeugnisse verkauft oder übertragen hat. (3) Der Mitgliedstaat verpflichtet die Erzeuger, die die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, einen Betrag in Höhe der Abgabe zu entrichten, die die bei einer Überschreitung seiner Referenzmenge "Direktverkäufe" zu zahlen ist und sich auf 0,01 % je Kalendertag Fristüberschreitung beläuft. Dieser Betrag beläuft sich jedoch auf mindestens 100 EUR und höchstens 1000 EUR. Hat der Erzeuger diese Referenzmenge überschritten und ist die einzelstaatliche Referenzmenge "Direktverkäufe" ebenfalls überschritten, so muss er außerdem die Abgabe für die gesamte Überschreitung seiner Referenzmenge zahlen, ohne in den Genuss der etwaigen Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 zu kommen. Macht der Erzeuger eine unrichtige Erklärung, so legt der Mitgliedstaat ihm die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht. Der Hoechstbetrag ist gleich der Abgabe, die für die Menge Milch, wie sie sich aus der Berichtigung ergibt, entrichtet werden müsste, multipliziert mit 1,5. (4) Erfolgt die Erklärung nicht vor dem l. Juli, so fällt die Referenzmenge "Direktverkäufe" des betreffenden Erzeugers nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen nach Aufforderung durch den Mitgliedstaat wieder in die einzelstaatliche Reserve zurück. Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung. (5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt oder dass der Verstoß weder absichtlich noch grob fahrlässig begangen wurde oder er für das Funktionieren der Regelung oder zur Wirksamkeit der Kontrollen von geringer Bedeutung ist. Artikel 12 Äquivalenzen (1) Bei der Vermarktung anderer Milcherzeugnisse als Milch setzen die Mitgliedstaaten die bei der Herstellung verwendeten Milchmengen fest. Dabei ist von folgenden Äquivalenzen auszugehen: a) 1 kg Rahm = 0,263 kg Milch × % Fettgehalt des Rahms, ausgedrückt als Masse, b) 1 kg Butter = 22,5 kg Milch. Bei Käse und allen anderen Milcherzeugnissen können die Mitgliedstaaten die Äquivalenzen unter anderem nach dem Gehalt an Trockenmasse und an Fett der betreffenden Käse- bzw. Erzeugnisarten bestimmen. Kann der Erzeuger der zuständigen Behörde den Nachweis der für die Herstellung der betreffenden Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Mengen erbringen, so stützt sich der Mitgliedstaat auf diesen Nachweis an Stelle der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Äquivalenzen. (2) Erweist es sich als schwierig, die für die Verarbeitung verwendeten Mengen auf der Grundlage der vermarkteten Erzeugnisse zu bestimmen, so können die Mitgliedstaaten die äquivalenten Milchmengen pauschal auf der Grundlage des Milchkuhbestands des Erzeugers und einer für den Bestand repräsentativen durchschnittlichen Milchleistung je Kuh festsetzen. KAPITEL III ZAHLUNG DER ABGABE Artikel 13 Mitteilung der Abgabe (1) Im Fall von Lieferungen teilt die zuständige Behörde dem Abnehmer die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit bzw. bestätigt sie, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern bzw. den Abnehmern neu zugewiesen hat, damit sie auf die betreffenden Erzeuger aufgeteilt werden können. (2) Im Fall von Direktverkäufen teilt die zuständige Behörde dem Erzeuger die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern neu zugewiesen hat. (3) Auf nationaler Ebene erfolgt keine Neuzuweisung ungenutzter Mengen zwischen Referenzmengen "Lieferungen" und "Direktverkäufen". Artikel 14 Wechselkurse Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die Zahlung der Abgabe für einen bestimmten Zeitraum ist der 31. März des betreffenden Zeitraums. Artikel 15 Zahlungsfrist (1) Vor dem 1. September jedes Jahres zahlt der Abnehmer oder, im Fall von Direktverkäufen, der Erzeuger der zuständigen Behörde den geschuldeten Abgabebetrag nach den vom Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten. (2) Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 werden auf die geschuldeten Beträge Jahreszinsen erhoben, deren am 1. September jedes Jahres gültiger dreimonatiger Bezugssatz für jeden Mitgliedstaat gemäß Anhang II festgesetzt und um einen Prozentpunkt erhöht wird. Die Zinsen werden dem Mitgliedstaat gutgeschrieben. (3) Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ergebenden Beträge zusammen mit den spätestens für den Monat September gemeldeten Ausgaben. (4) Geht aus den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(3) hervor, dass die Frist gemäß Absatz 3 dieses Artikels nicht eingehalten wurde, so kürzt die Kommission die Vorschüsse auf die Übernahme der Agrarausgaben nach Maßgabe des geschuldeten Betrags oder einer Schätzung desselben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003. Artikel 16 Kriterien für die Aufteilung des Abgabenüberschusses (1) Gegebenenfalls bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, indem sie eines oder mehrere der nachstehenden objektiven Kriterien in folgender Reihenfolge heranziehen: a) die amtliche Feststellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass die Abgabe ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben wurde; b) die geografische Lage des Betriebs und insbesondere die Berggebiete gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates(4); c) die maximale Besatzdichte der Tiere je Betrieb, die für eine Extensivierung der tierischen Erzeugung kennzeichnend ist; d) die Höhe der Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge; e) die Referenzmenge des Erzeugers. (2) Werden die für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehenden Überschussbeträge gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 durch die Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels genanten Kriterien nicht ausgeschöpft, so legt der Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission weitere objektive Kriterien fest. Die Neuaufteilung der Überschussbeträge muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums abgeschlossen sein. Artikel 17 Erhebung der Abgabe Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Abgabe ordnungsgemäß erhoben und auf die Erzeuger umgelegt wird, die zur Überschreitung beigetragen haben. KAPITEL IV KONTROLLEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN UND PFLICHTEN DER ABNEHMER UND ERZEUGER ABSCHNITT 1 KONTROLLEN Artikel 18 Nationale Kontrollmaßnahmen Die Mitgliedstaaten treffen alle Kontrollmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 19 bis 22, eingehalten werden. Artikel 19 Kontrollplan (1) Die Mitgliedstaaten müssen einen allgemeinen Kontrollplan für jeden Zwölfmonatszeitraum auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausarbeiten. Dieser Kontrollplan muss mindestens Folgendes enthalten: a) die Kriterien für seine Ausarbeitung; b) die ausgewählten Abnehmer und Erzeuger; c) die durchzuführende Kontrollen vor Ort betreffend den Zwölfmonatszeitraum; d) die Kontrollen des Transports zwischen Erzeugern und Abnehmern; e) die Kontrollen der Jahreserklärungen der Erzeuger und Abnehmer. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den allgemeinen Kontrollplan durch detailliertere Pläne für bestimmte Zeiträume zu aktualisieren. Die Repräsentativität der im Milchsektor tätigen Marktteilnehmer wird bei der Risikoanalyse und der saisonale Charakter der Erzeugung bei der Festsetzung der Zeitpunkte für die Kontrollen berücksichtigt. (2) Die Kontrollen werden teilweise während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums und teilweise nach Ablauf dieses Zeitraums auf der Grundlage der Jahreserklärungen vorgenommen. (3) Eine Kontrolle gilt als abgeschlossen, wenn der betreffende Kontrollbericht vorliegt. Alle Kontrollberichte müssen innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums fertig gestellt sein. Werden die in Artikel 20 vorgesehenen Kontrollen jedoch gleichzeitig mit anderen Kontrollen durchgeführt, so müssen die für die anderen Kontrollen und die Fertigstellung der diesbezüglichen Kontrollberichte festgesetzten Fristen eingehalten werden. Artikel 20 Kontrollen vor Ort Die Kontrollen vor Ort werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Kontrollen vor Ort gemäß dieser Verordnung sowie andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden gegebenenfalls gleichzeitig durchgeführt. Artikel 21 Kontrollen bei Lieferungen und Direktverkäufen (1) Für die Lieferungen werden die Kontrollen auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, des Transports der Milch und des Abnehmers durchgeführt. Auf allen Ebenen kontrollieren die Mitgliedstaaten durch Kontrollen vor Ort die Zuverlässigkeit der Eintragungen und Buchführung über die vermarktete Milch, insbesondere: a) auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs den Status des Erzeugers im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sowie die Vereinbarkeit der Lieferungen mit der Produktionskapazität, b) auf Ebene des Transports das Begleitdokument gemäß Artikel 24 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung, die Zuverlässigkeit der Instrumente zur Messung der Milchmenge und -qualität, die Zuverlässigkeit der Sammelmethode, einschließlich möglicher Zwischensammelstellen, die genaue Menge der Anlieferungen von Milch beim Entladen, c) auf Ebene des Abnehmers die Zuverlässigkeit der Erklärungen gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung, insbesondere durch Gegenkontrollen mit den Unterlagen gemäß Artikel 24 Absätze 2 bis 5 der vorliegenden Verordnung, sowie die Zuverlässigkeit der Bestandsbuchhaltung und der Verbuchung der Lieferungen gemäß Artikel 24 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung in Anbetracht der Geschäfts- und sonstigen Unterlagen, aus denen die Verwendung der Anlieferungen von Milch hervorgeht. (2) Für die Direktverkäufe umfassen die Kontrollen insbesondere: a) auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs den Status des Erzeugers im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 sowie die Vereinbarkeit der Direktverkäufe mit der Produktionskapazität, b) die Zuverlässigkeit der Erklärung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, insbesondere anhand der Unterlagen gemäß Artikel 24 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung. Artikel 22 Kontrollintensität (1) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 1 müssen zumindest erfassen: a) 1 % der Erzeuger für den Zwölfmonatszeitraum 2004/05, 2 % der Erzeuger für die folgenden Zwölfmonatszeiträume, b) 40 % der für den betreffenden Zeitraum vor Berichtigung mitgeteilten Milchmenge, c) eine repräsentative Probe des Transports der Milch zwischen ausgewählten Erzeugern und Abnehmern. Die Transportkontrollen gemäß Buchstabe c) werden insbesondere beim Entladen in den Molkereien vorgenommen. (2) Die Kontrollen gemäß Artikel 21 Absatz 2 müssen zumindest 5 % der Erzeuger erfassen. (3) Im Laufe eines Fünfjahreszeitraums muss jeder Abnehmer mindestens einmal kontrolliert werden. ABSCHNITT 2 PFLICHTEN Artikel 23 Zulassung der Abnehmer (1) Jeder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats tätige Abnehmer, der Milch von Erzeugern ankauft, muss von diesem Mitgliedstaat zugelassen sein. (2) Unbeschadet strengerer Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedstaats wird ein Abnehmer nur zugelassen, wenn er a) nachweisen kann, dass er nach geltendem einzelstaatlichem Recht die Voraussetzungen für die Ausübung des Händlerberufs erfuellt, b) in dem betreffenden Mitgliedstaat über Räumlichkeiten verfügt, in denen die Bestandsbuchhaltung, die Register und sonstigen in Artikel 24 Absatz 2 genannten Unterlagen von der zuständigen Behörde eingesehen werden können, c) sich verpflichtet, die Bestandsbuchhaltung, die Register und sonstigen in Artikel 24 Absatz 2 genannten Unterlagen auf dem laufenden Stand zu halten, d) sich verpflichtet, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Aufstellungen bzw. Erklärungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 mindestens einmal im Jahr zu übermitteln. (3) Unbeschadet der vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sanktionsmaßnahmen wird die Zulassung entzogen, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Buchstaben a) und b) nicht mehr erfuellt werden. Wird festgestellt, dass der Abnehmer eine unrichtige Aufstellung bzw. Erklärung übermittelt, eine der Verpflichtungen nach Absatz 2 Buchstabe c) oder wiederholt eine andere Verpflichtung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, der vorliegenden Verordnung oder der geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht eingehalten hat, so entzieht der Mitgliedstaat die Zulassung oder legt dem Abnehmer die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht. (4) Auf Antrag des Abnehmers kann die Zulassung nach frühestens sechs Monaten wieder erteilt werden, wenn eine neue gründliche Kontrolle zufrieden stellende Ergebnisse zeitigt. Die in Absatz 3 genannten Sanktionen werden nicht verhängt, wenn der Mitgliedstaat feststellt, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt oder dass der Verstoß weder absichtlich noch grob fahrlässig begangen wurde oder er für das Funktionieren der Regelung oder zur Wirksamkeit der Kontrollen von geringer Bedeutung ist. Artikel 24 Pflichten der Abnehmer und der Erzeuger (1) Der Erzeuger hat sich zu vergewissern, dass der Abnehmer, an den er liefert, zugelassen ist. Die Mitgliedstaaten können Sanktionen vorsehen, falls Lieferungen an einen nicht zugelassenen Abnehmer erfolgen. (2) Der Abnehmer muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats folgende Unterlagen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten: zum einen eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume mit Name und Anschrift eines jeden Erzeugers und den Angaben gemäß Artikel 8 Absatz 2, die monatlich oder alle vier Wochen für die gelieferten Mengen und jährlich für die übrigen Angaben erstellt werden, sowie zum anderen die Geschäftsunterlagen, die Korrespondenz und sonstigen ergänzenden Angaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates(5), die eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung ermöglichen. (3) Der Abnehmer ist für die Verbuchung aller ihm gelieferten Mengen Milch verantwortlich. Zu diesem Zweck muss er der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen das Verzeichnis der Abnehmer und der Betriebe, die Milch behandeln oder verarbeiten und die ihn mit Milch versorgt haben, zusammen mit einer Aufstellung der monatlich von jedem Lieferanten gelieferten Mengen zur Einsicht bereithalten. (4) Bei der Abholung der Milch in den Betrieben ist ein Begleitdokument auszustellen, aus dem die einzelnen Lieferungen hervorgehen. Außerdem hat der Abnehmer über alle Einzellieferungen mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Begleitdokumente ein Verzeichnis zu führen. (5) Die Erzeuger, die Lieferungen durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die Unterlagen, aus denen die Menge Milch hervorgeht, die an die Abnehmer geliefert wurde, mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten. Die betreffenden Erzeuger müssen der zuständigen Behörde auch das Register der zur Milcherzeugung im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) zur Einsicht bereithalten. (6) Die Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume, aus der für jeden Monat und jedes Erzeugnis die Menge Milch oder Milcherzeugnisse hervorgeht, die verkauft oder übertragen wurde, bzw. die Menge, die erzeugt, aber weder verkauft noch übertragen wurde, mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten. Sie müssen der zuständigen Behörde auch das Register der zur Milcherzeugung im Betrieb gehaltenen Tiere gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und die Belege, die eine Prüfung der Bestandsbuchhaltung ermöglichen, zur Einsicht bereithalten. KAPITEL V MITTEILUNGEN Artikel 25 Mitteilungen über die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen (1) Vor dem 1. Juli 2004 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf Lieferungen und Direktverkäufe infolge der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 mit, erforderlichenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung umgewandelt. (2) Vor dem 1. Februar jedes Jahres teilen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen einzelbetrieblichen Referenzmengen für Lieferungen und für Direktverkäufe mit. Artikel 26 Fragebogen (1) Vor dem 1. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ordnungsgemäß ausgefuellten Fragebogen gemäß dem Muster in Anhang I. Portugal muss beim Ausfuellen des Fragebogens zusätzliche Angaben zur Unterscheidung der Berechnung der Abgabe zwischen dem Festland und den Azoren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates(7) übermitteln. (2) Werden die Bestimmungen von Absatz 1 nicht eingehalten, so behält die Kommission in Anwendung von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates(8) bei Übernahme der Agrarausgaben der betreffenden Mitgliedstaaten einen pauschalen Betrag auf die Vorschüsse ein. Dieser Betrag in Höhe eines Prozentsatzes der für eine theoretische Überschreitung der betreffenden Gesamtreferenzmenge fälligen Abgabe wird folgendermaßen berechnet: a) Wird der Fragebogen nicht bis zum 1. September übermittelt oder fehlen darin die wesentlichen Angaben für die Berechnung der Abgabe, so beläuft sich der Prozentsatz auf 0,005 % je Woche Verspätung, b) wird festgestellt, dass die in den Aktualisierungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels mitgeteilte Summe der gelieferten oder direkt verkauften Mengen um über 10 % von den Angaben in der ursprünglichen Antwort auf den Fragebogen abweicht, so beläuft sich der Prozentsatz auf 0,05 %. (3) Werden Angaben des Fragebogens insbesondere infolge der Kontrollen gemäß den Artikeln 18 bis 21 geändert, so sind die aktualisierten Fassungen der Kommission jährlich vor dem 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September mitzuteilen. Artikel 27 Sonstige Mitteilungen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Maßnahmen, die sie erlassen haben, um die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, sowie deren etwaige Änderungen innerhalb des auf ihren Erlass folgenden Monats mit. Im Falle von gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 oder Artikel 7 der vorliegenden Verordnung erlassenen Maßnahmen ist eine Begründung der erlassenen Maßnahmen und ihrer Zielsetzung beizufügen. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die im Rahmen dieser Verordnung angewendete(n) Methode(n) zur Messung von Masse bzw. gegebenenfalls zur Umrechnung von Volumen in Masse, die Begründung der zugrunde gelegten Koeffizienten und die genauen Umstände, unter denen sie anwendbar sind, sowie ihre etwaigen späteren Änderungen mit. (3) Vor dem 1. September 2004 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Kurzbericht über die Regelung zur Verwaltung ihrer einzelstaatlichen Referenzmengen und vor 1. September jedes darauf folgenden Jahres eine aktualisierte Fassung, falls sich die Regelung geändert hat. Der Bericht muss eine Beschreibung der derzeitigen Lage, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen im Falle von zeitweiligen Übertragungen und Übertragungen mit Flächen, sonstiger spezieller Übertragungsmaßnahmen, der Verwendung der Neuzuteilung ungenutzter Mengen und der Inanspruchnahme der einzelstaatlichen Reserve umfassen. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 28 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für den Zeitraum 2003/04 und erforderlichenfalls frühere Zeiträume, sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nichts anderes vorgesehen ist. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der in Anhang III enthaltenen Übereinstimmungstabelle zu lesen. Artikel 29 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. April 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. März 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. (2) ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 19. (3) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (5) ABl. L 388 vom 30.12.1989, S. 18. (6) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1. (7) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. (8) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27. ANHANG I >PIC FILE= "L_2004094DE.003002.TIF"> >PIC FILE= "L_2004094DE.003101.TIF"> ANHANG II Bezugszinssatz gemäß Artikel 15 Absatz 2 - Mitgliedstaaten in der Eurozone EURO interbank borrowing offered rate (EURIBOR) - Dänemark Copenhagen interbank borrowing offered rate (CIBOR) - Schweden Stockholm interbank borrowing offered rate (STIBOR) - Vereinigtes Königreich London interbank borrowing offered rate (LIBOR) - Zypern Nicosia interbank borrowing offered rate (NIBOR) - Tschechische Republik Prague interbank borrowing offered rate (PRIBOR) - Estland Tallinn interbank borrowing offered rate (TALIBOR) - Ungarn Budapest interbank borrowing offered rate (BUBOR) - Litauen Vilnius interbank borrowing offered rate (VILIBOR) - Lettland Riga interbank borrowing offered rate (RIGIBOR) - Malta Malta interbank borrowing offered rate (MIBOR) - Polen Warsaw interbank borrowing offered rate (WIBOR) - Slowenien Slovenian interbank borrowing offered rate (SITIBOR) - Slowakei Bratislava interbank borrowing offered rate (BRIBOR) ANHANG III Übereinstimmungstabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE>