Verordnung (EG) Nr. 749/2004 der Kommission vom 22. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für in Estland erzeugte Konsummilch
Amtsblatt Nr. L 118 vom 23/04/2004 S. 0005 - 0005
Verordnung (EG) Nr. 749/2004 der Kommission vom 22. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen für in Estland erzeugte Konsummilch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Über 90 % der in Estland erzeugten Konsummilch hat einen Fettgehalt von 2,5 % und entspricht somit nicht den Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch(1). (2) Um den Übergang bis zur vollständigen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 zu erleichtern, sind daher Übergangsmaßnahmen festzulegen, wonach in Estland erzeugte Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % in Estland geliefert und abgegeben werden kann. (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2597/97 kann in Estland erzeugte Konsummilch mit einem Fettgehalt von 2,5 % in Estland gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung geliefert oder abgegeben werden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft. Sie gilt bis zum 30. April 2007. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. April 2004 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1602/1999 (ABl. L 189 vom 22.7.1999, S. 43).