32004R0824

Verordnung (EG) Nr. 824/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 824/2004 des Rates

vom 26. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Am 29. Mai 1999 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens(2) betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Jugoslawien, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand (nachstehend "betroffene Ware" genannt).

(2) Aufgrund dieses Verfahrens wurden im Februar 2000 mit der Verordnung (EG) Nr. 449/2000(3) vorläufige Antidumpingzölle gegenüber Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand eingeführt, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.

(3) Mit derselben Verordnung nahm die Kommission ein Verpflichtungsangebot eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik, Moravske Zelezárny a.s. (nachstehend "Moravske" genannt), an. Durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 449/2000 wurden die Einfuhren der von diesem Unternehmen hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft vorbehaltlich der Einhaltung der in jener Verordnung festgelegten Bedingungen von den genannten vorläufigen Antidumpingzöllen befreit.

(4) Später wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000(4) endgültige Antidumpingzölle gegenüber Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand eingeführt. Vorbehaltlich der Einhaltung der darin festgelegten Bedingungen war Moravske gemäß jener Verordnung ebenfalls von den endgültigen Antidumpingzöllen befreit, da bereits im vorläufigen Stadium des Verfahrens von diesem Unternehmen eine Verpflichtung endgültig angenommen worden war.

B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG

(5) Gemäß der im vorliegenden Fall angebotenen Verpflichtung muss das betreffende Unternehmen unter anderem die betroffene Ware mindestens zu bestimmten, darin festgelegten Mindesteinfuhrpreisen (nachstehend "MEP" abgekürzt) in die Gemeinschaft ausführen. Das Unternehmen ist ferner verpflichtet, die Verpflichtung nicht durch Ausgleichsvereinbarungen mit anderen Parteien zu umgehen, die dazu führen würden, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlte Nettopreis unter den MEP liegt. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Überwachung der Verpflichtung muss Moravske zudem der Kommission vierteljährlich Bericht über alle seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erstatten.

(6) Im Rahmen eines kürzlich abgestatteten Kontrollbesuches in den Betrieben von Moravske zwecks Prüfung der Genauigkeit und Richtigkeit der in den genannten vierteljährlichen Berichten übermittelten Daten wurde festgestellt, dass das Unternehmen seine Verpflichtung verletzt hatte, indem es eine Ausgleichsregelung getroffen hatte und dadurch einige seiner unter die Verpflichtung fallenden Waren in der Gemeinschaft zu Preisen unter den MEP verkauft werden konnten. Außerdem hatte es das Unternehmen versäumt, der Kommission 17 Verkaufsrechungen für Ausfuhren der unter die Verpflichtung fallenden Ware zu übermitteln.

(7) In der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 der Kommission(5) sind die festgestellten Verletzungen eingehender dargelegt.

(8) Angesichts dieser Verletzungen ist die Annahme der von Moravske angebotenen Verpflichtung (UT10, TARIC-Zusatzcode A097) mit der Verordnung (EG) Nr. 833/2004 widerrufen worden, und es sollte unverzüglich ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der von Moravske hergestellten betroffenen Ware eingeführt werden.

(9) Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ist der Antidumpingzoll auf der Grundlage der Feststellungen im Rahmen der Untersuchung, die zu der Verpflichtung geführt hat, festzusetzen. Da die betreffende Untersuchung mit der Feststellung eines Vorliegens von Dumping und Schädigung durch die Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 abgeschlossen wurde, wird es als angemessen angesehen, dass der endgültige Antidumpingzoll in der Höhe und in der Form festgesetzt wird, die mit jener Verordnung eingeführt wurden, und zwar 26,1 % des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt.

C. ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1784/2000

(10) In Anbetracht des Vorstehenden sollte die Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe des TARIC-Zusatzcodes "A999" für die Tschechische Republik durch "-" ersetzt.

2. Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004, (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2) ABl. C 151 vom 29.5.1999, S. 21.

(3) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3.

(4) ABl. L 208 vom 18.8.2000, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2004 (ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 15).

(5) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

  翻译: