Verordnung (EG) Nr. 835/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/247/EG und 2004/248/EG hinsichtlich der weiteren Verwendung bestimmter nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommener Wirkstoffe aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0043 - 0047
Verordnung (EG) Nr. 835/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/247/EG und 2004/248/EG hinsichtlich der weiteren Verwendung bestimmter nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommener Wirkstoffe aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 57, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002(1) der Kommission sowie die Entscheidungen 2002/928/EG(2), 2004/129/EG(3), 2004/247/EG(4) und 2004/248/EG(5) der Kommission enthalten Bestimmungen bezüglich der Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG und des Widerrufs aller Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die diese Wirkstoffe enthalten, durch die Mitgliedstaaten. Diese Rechtsakte sehen Ausnahmen vor, wonach einige dieser Wirkstoffe für eine begrenzte Zeit weiterverwendet werden dürfen, während Alternativen entwickelt werden. (2) Die Verordnung und die Entscheidungen sind aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) anzupassen, da für die neuen Mitgliedstaaten solche Ausnahmen benötigt werden. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie die Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/247/EG und 2004/248/EG sind daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Die Entscheidung 2002/928/EG wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe c) angefügt: "c) Ein in Spalte B des Anhangs aufgeführter Mitgliedstaat darf Zulassungen für Benomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der in Spalte C aufgeführten Verwendungen bis zum 30. Juni 2007 weiter gelten lassen, sofern er i) sicherstellt, dass diese Pflanzenschutzmittel, die auf dem Markt bleiben, entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet werden, ii) alle geeigneten Risikominimierungsmaßnahmen zur Auflage macht, um etwaige Risiken zu verringern und den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier wie auch der Umwelt zu gewährleisten, und iii) insbesondere durch Aktionspläne sicherstellt, dass ernsthaft nach Alternativerzeugnissen oder -verfahren für diese Verwendungen geforscht wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission spätestens am 31. Dezember 2004 über die Anwendung des vorliegendes Absatzes, insbesondere über die gemäß den Nummern (i), (ii) und (iii) eingeleiteten Maßnahmen, und unterbreitet jährlich Schätzungen der Mengen von Benomyl, die gemäß diesem Buchstaben verwendet wurden." 2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und für Verwendungen, a) für die die Zulassung innerhalb von sechs Monaten ab dem Erlass der vorliegenden Entscheidung widerrufen werden soll, spätestens 18 Monate ab dem Erlass der vorliegenden Entscheidung ablaufen; b) für die die Zulassung bis zum 30. Juni 2007 widerrufen werden soll, spätestens am 31. Dezember 2007 ablaufen." 3. Es wird folgender Anhang angefügt: "Anhang >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 3 In Anhang II der Entscheidung 2004/129/EG werden am Ende des Eintrags für Methidathion folgende Zeilen angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 4 Dem Anhang der Entscheidung 2004/247/EG wird folgende Zeile angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 5 Dem Anhang der Entscheidung 2004/248/EG werden folgende Zeilen angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 6 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. April 2004 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 21). (2) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 53. (3) ABl. L 37 vom 10.2.2004, S. 27. (4) ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 50. (5) ABl. L 78 vom 16.3.2004, S. 53. ANHANG Dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 werden folgende Zeilen angefügt: ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"