9.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/1


VERORDNUNG (EG) NR. 2086/2004 DER KOMMISSION

vom 19. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und im Hinblick auf die Einführng von IAS 39

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen übernommen, die zum 1. September 2002 vorlagen.

(2)

Am 17. Dezember 2003 hat der „International Accounting Standard Board“ (IASB) den überarbeiteten „International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ als Teil der IASB-Initiative auf dem Gebiet der Verbesserung von fünfzehn Standards veröffentlicht. Die Verbesserung sollte rechtzeitig vor der erstmaligen Anwendung von IAS durch Unternehmen im Jahr 2005 erfolgen. Zweck der Überarbeitung war eine weitere Verbesserung der Qualität und der Konsistenz des Korpus der bereits vorliegenden IAS.

(3)

Am 31. März 2004 gab der IASB eine Änderung zu IAS 39 mit dem Titel „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung betreffend die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts (‚fair value‘) für Portfolio-Absicherungen für Zinsrisiken“ heraus. Das allgemeine Ziel dieser Änderung besteht darin, die Anwendung von IAS 39 zu vereinfachen, indem eine Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) für Portfolio-Absicherungen für Zinsrisiken ermöglicht wird.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 besteht das Ziel der Kommission darin, eine „stabile Plattform“ internationaler Rechnungslegungsstandards zu schaffen, die ab dem 1. Januar 2005 in Kraft sind. Einige wichtige Bestimmungen in IAS 39 sind jedoch noch Gegenstand laufender Diskussionen zwischen dem IASB, der Europäischen Zentralbank, den Aufsichtsbehörden und dem Bankgewerbe. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Möglichkeit, alle finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten und Sicherungsgeschäfte zu bilanzieren. Jede dieser Vorschriften betrifft einen Bereich, der völlig unabhängig und klar vom Rest des Standards zu trennen ist. Um den Termin 1. Januar 2005 einzuhalten, ist es notwendig, IAS 39 mit Ausnahme dieser Vorschriften einzuführen.

(5)

IAS 39 führt eine Option ein, der zufolge alle finanziellen Vermögenswerte und alle finanziellen Verbindlichkeiten ohne jegliche Beschränkungen mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden können. Unlängst hat der IASB jedoch ein „Exposure Draft“ (Konsultationspapier) veröffentlicht, indem eine Änderung zu IAS 39 zur Einschränkung der oben genannten Option des Standards vorgeschlagen wird. Die vorgeschlagene Änderung ist eine direkte Antwort auf die Bedenken, die von Seiten der Europäischen Zentralbank, der im Baseler Ausschuss vertretenen Aufsichtsbehörden sowie der Wertpapierregulierungsbehörden der Mitgliedstaaten vorgebracht wurden, die befürchten, dass die oben genannte Option nicht zweckmäßig verwendet werden könnte, insbesondere im Falle der eigenen Verbindlichkeiten eines Unternehmens. Nach Ansicht der Kommission sind diese Fragen wichtig und bedürfen einer weiteren Prüfung. Beim IASB sind zahlreiche Stellungnahmen zu dieser geplanten Änderung eingegangen und eine abschließende Entscheidung in dieser Frage wird bis Ende 2004 erwartet. Nach der Verordnung kann die Option zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert auf finanzielle Aktiva angewandt werden. Bei finanziellen Aktiva, die nicht auf aktiven und liquiden Märkten gehandelt werden, sollten die Unternehmen jedoch vorsichtig sein und die Zeitwert-Option so anwenden, dass sie zu einer zuverlässigen Bewertung führt.

(6)

Die umfassende Option zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert dürfte nicht anwendbar sein, bis der IASB eine Lösung in dieser Frage gefunden hat und die Kommission anerkennen kann, dass eine geeignete Lösung in dieser Frage gefunden wurde. Da die umfassende Zeitwert-Bewertung nur eine Option ist, sind die Vorschriften zu dieser Option eindeutig von den anderen Teilen des Standards zu unterscheiden und von diesen zu trennen.

(7)

In Bezug auf die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften wird diskutiert, ob IAS 39 ausreichend die Art und Weise berücksichtigt, auf die viele europäische Banken ihr Aktiv-Passiv-Management betreiben, insbesondere vor dem Hintergrund fester Zinssätze. Die Kontroverse betrifft die Begrenzung der Bilanzierung der Sicherungsgeschäfte auf entweder die Absicherung von Zahlungsströmen oder die Absicherung des beizulegenden Zeitwerts („fair value“) sowie die strengen Anforderungen im Hinblick auf die Wirksamkeit dieser Sicherungsgeschäfte.

(8)

Viele europäische Banken argumentieren, dass IAS 39 ihnen nicht die Möglichkeit gibt, die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf Kerneinlagen auf Portfolio-Basis anzuwenden, und sie zwingen würde, unverhältnismäßige und kostenträchtige Änderungen sowohl bei ihrem Aktiv-Passiv-Management als auch in ihrem Rechnungslegungssystem vorzunehmen. Da sich eine Portfolio-Absicherung — wegen interner Interaktionen und dem Gesetz der großen Zahlen — von der Absicherung eines einzelnen Vermögenswerts oder einer einzelnen Verbindlichkeit unterscheidet, wird auch argumentiert, dass die Zulassung der Bilanzierung der Portfolio-Absicherung von Kerneinlagen auf der Grundlage der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert mit dem Grundsatz konsistent ist, der in IAS 39 festgeschrieben ist und dem zufolge der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit mit Nachfragecharakter nicht unter dem auf Nachfrage zu zahlenden Betrag liegen darf.

(9)

Die Frage, ob und wie die Rechnungslegungsbehandlung der Portfolio-Absicherung in einer Weise gestaltet werden kann, die den Besonderheiten von Banken, die in einer Umgebung mit festen Zinsen tätig sind, Rechnung trägt, wurde vom IASB als eine wichtige Frage anerkannt. Dieser hat prioritär eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe prüft die Vorschläge der europäischen Banken, die diese für die Einführung einer neuen Bilanzierungsmethode für Sicherungsgeschäfte (Zinsspannensicherung) in IAS 39 unterbreitet haben, die der Art und Weise, auf die diese Banken ihr Aktiv-Passiv-Management betreiben, eher gerecht wird.

(10)

Die Bestimmungen von IAS 39, die direkt mit der Rechnungslegungsbehandlung der Portfolio-Absicherung verbunden sind, sollten daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zur verbindlichen Verwendung verabschiedet werden, da sie nicht als endgültig angesehen werden können und in Kürze geändert werden könnten. Die diesbezüglichen Vorschriften, die von der verbindlichen Anwendung ausgeschlossen sind, sind klar abgegrenzt und vom Rest des Standards zu trennen. Sie betreffen diejenigen Bestimmungen, die einem Portfolio-Ansatz nicht entsprechen und daher die Anwendung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften auf ein Portfolio von Kernanlagen verhindern, und diejenigen Vorschriften, die ein Vorauszahlungsrisiko mit einem Zinsrisiko gleichstellen und somit verhindern, dass von der Bankenaufsicht als akzeptabel anerkannte Risikomanagementtechniken weiter angewandt werden. Die Unternehmen haben jedoch die Wahl, diese Bestimmungen zu Grunde zu legen, und können daher alle Bestimmungen in IAS 39 zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften anwenden.

(11)

Das Vorhandensein eines Rechnungslegungsstandards über die Behandlung von Finanzinstrumenten im Gemeinschaftsrecht ist ein wesentlicher Bestandteil des Kerns von Standards, die von den Unternehmen im Jahre 2005 anzuwenden sind. Es besteht daher das Ziel, so bald wie möglich — und wenn irgendwie möglich bis spätestens gegen Ende 2005 — zu einer Situation zu gelangen, in der der geänderte IAS 39 in Gänze von der Kommission übernommen werden kann. Die Kommission wird folglich die Anwendbarkeit von IAS 39 überprüfen, sobald die Vorschriften über die Option des beizulegenden Zeitwerts und die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften vom IASB geändert wurden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005. Der IASB, die Europäische Zentralbank und die Bankaufsichtsbehörden arbeiten an einer Lösung für die umfassende Option des beizulegenden Zeitwerts. Die Kommission wird deshalb diese laufenden Arbeiten aufmerksam verfolgen und die Anwendbarkeit des Standards regelmäßig überprüfen. Die Verabschiedung geeigneter Vorschriften über die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften in naher Zukunft ist ebenfalls eng mit den Fortschritten der vom IASB eingesetzten Arbeitsgruppe verbunden.

(12)

Unternehmen, die ihre Abschlüsse erstmalig gemäß den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) erstellen und IAS 39 in der dieser Verordnung angefügten Fassung verwenden, sind als „Erstanwender“ im Sinne von IFRS 1, so wie er mittels der Verordnung (EG) Nr. 707/2004 und der vorliegenden Verordnung übernommen wurde, anzusehen. IFRS 1 dient dem Ziel, dass die Kosten für den Übergang zur vollständigen Anwendung der IAS/IFRS die Vorteile für die Anwender der Abschlüsse nicht überwiegen. Diese Erwägung gilt auch für den Übergang zur vollständigen Anwendung übernommener IAS. Folglich sind Verweise in IFRS 1 auf IAS/IFRS, die durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2004 verabschiedet wurden, als Verweise auf IAS/IFRS in der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verabschiedeten Fassung anzusehen.

(13)

Die Übernahme von IAS 39 macht folglich Änderungen an IAS 12, 18, 19, 30, 36 und 37 sowie an SIC 27 erforderlich, die mittels der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 übernommen wurden, will man die Konsistenz zwischen den entsprechenden Rechnungslegungsstandards gewährleisten.

(14)

Die Kommission ist daher zu dem Schluss gekommen, dass IAS 39 in der Fassung im Anhang zu dieser Verordnung den Kriterien für die Annahme gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 entspricht.

(15)

Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 ist dementsprechend zu ändern.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der „International Accounting Standard“ (IAS) 39 „Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung“ wird mit Ausnahme einiger der Bestimmungen, die die Verwendung der Option der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und einige der Bestimmungen auf dem Gebiet der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften betreffen, in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 übernommen.

Der aufzunehmende Text, auf den im ersten Unterabsatz Bezug genommen wird, ist Gegenstand des Anhangs dieser Verordnung.

(2)   Unternehmen gelten im Sinne von Absatz 1 als „Erstanwender“. Verweise in IFRS 1 auf IAS/IFRS sind als Verweise auf IAS/IFRS, wie von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen, anzusehen.

(3)   IAS 12, 18, 19, 30, 36 und 37 sowie SIC-37 und der „International Financial Reporting Standard“ (IFRS) Nr. 1 werden gemäß Anhang B von IAS 39 geändert, so wie im Anhang zu dieser Verordnung erwähnt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt spätestens zum 1. Januar 2005.

Brüssel, den 19. November 2004

Im Namen der Kommission

Frederik BOLKESTEIN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1. Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2004 (ABl. L 111 vom 17.4.2004, S. 3) geänderten Fassung.


ANHANG

INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARDS

IAS Nr.

Bezeichnung

IAS 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung mit Ausnahme der Bestimmungen, die die Verwendung der Option der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und einige Bestimmungen auf dem Gebiet der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften betreffen

Vervielfältigung erlaubt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Alle bestehenden Rechte außerhalb des EWR vorbehalten, mit Ausnahme des Rechtes auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind vom IASB unter www.iasb.org.uk erhältlich.


INTERNATIONALER RECHNUNGSLEGUNGSSTANDARD 39

Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

INHALT

Zielsetzung

Anwendungsbereich

Definitionen

Eingebettete Derivate

Ansatz und Ausbuchung

Erstmaliger Ansatz

Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen

Anhaltendes Engagement bei übertragenen Vermögenswerten

Alle Übertragungen

Marktüblicher Kauf und Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes

Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit

Bewertung

Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte

Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten

Überlegungen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

Umklassifizierungen

Gewinne und Verluste

Wertminderung und Uneinbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten

Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden

Finanzielle Vermögenswerte, die Anschaffungskosten bilanziert werden

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Sicherungsmaßnahmen

Sicherungsinstrumente

Qualifizierende Instrumente

Bestimmung von Sicherungsinstrumenten

Grundgeschäfte

Qualifizierende Grundgeschäfte

Bestimmung finanzieller Posten als Grundgeschäfte

Bestimmung nicht finanzieller Posten als Grundgeschäfte

Bestimmung von Gruppen von Posten als Grundgeschäfte

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Absicherung des beizulegenden Zeitwertes

Absicherung von Zahlungsströmen

Absicherungen einer Nettoinvestition

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

Rücknahme anderer Verlautbarungen

Der vorliegende Standard ersetzt IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (überarbeitet 2000) und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

ZIELSETZUNG

1.

Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und einigen Verträgen bezüglich eines Kaufs oder Verkaufs nicht finanzieller Posten aufzustellen. Anforderungen für die Darstellung und die Angabe von Informationen zu Finanzinstrumenten sind in IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung dargelegt.

ANWENDUNGSBEREICH

2.

Dieser Standard ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(a)

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, der gemäß IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 nach dem vorliegenden Standard zu bilanzieren ist. Der vorliegende Standard ist ebenso auf Derivate auf einen Anteil an einer Tochtergesellschaft, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, es sei denn, das Derivat erfüllt die Definition eines Eigenkapitalinstruments des Unternehmens gemäß IAS 32.

(b)

Rechte und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, auf die IAS 17 Leasingverhältnisse Anwendung findet. Jedoch:

(i)

Forderungen aus Leasingverhältnissen, die vom Leasinggeber angesetzt wurden, unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung und Wertminderung (siehe Paragraphen 15-37, 58, 59, 63-65 und Anhang A Paragraphen AG36-AG52 und AG84-AG93);

(ii)

Verbindlichkeiten aus Finanzierungsleasingverhältnissen, die vom Leasingnehmer angesetzt wurden, unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 39-42 und Anhang A Paragraphen AG57-AG63);

und

(iii)

in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate unterliegen den in dem vorliegenden Standard aufgeführten Vorschriften für eingebettete Derivate (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG27-AG33).

(c)

Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet.

(d)

Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf Finanzinstrumente anzuwenden, die zwar der Form nach Versicherungsverträge (bzw. Rückversicherungsverträge) sind, wie in Paragraph 6 von IAS 32 beschrieben, aber hauptsächlich die Übertragung von Finanzrisiken beinhalten, die in Paragraph 52 des vorliegenden Standards beschrieben sind. Außerdem unterliegen in Versicherungsverträge eingebettete Derivate den in diesem Standard aufgeführten Vorschriften für eingebettete Derivate (siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG27-AG33).

(e)

Finanzinstrumente, die von dem Unternehmen emittiert wurden, und die die Definition eines Eigenkapitalinstruments gemäß IAS 32 (einschließlich Optionen und Optionsscheine) erfüllen. Der Inhaber solcher Eigenkapitalinstrumente hat jedoch den vorliegenden Standard auf diese Instrumente anzuwenden, es sei denn, sie erfüllen die zuvor unter (a) aufgeführten Ausnahmen.

(f)

Finanzgarantien (einschließlich Akkreditive und andere Kreditausfallverträge), die eine bestimmte Zahlung vorsehen, um den Gläubiger für einen auftretenden Verlust zu entschädigen, weil ein bestimmter Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Bedingungen eines Schuldinstruments nicht nachkommt (siehe Paragraph 3). Der Emittent einer solchen Finanzgarantie hat diese zunächst zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und sie nachfolgend zum höheren aus (i) dem gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen erfassten Betrag und (ii) dem ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 Erträge erfassten kumulierten Amortisation zu bewerten. Finanzgarantien unterliegen den in diesem Standard aufgeführten Bestimmungen zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 39-42 und Anhang A Paragraphen AG57-AG63).

(g)

Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (siehe Paragraphen 65-67 von IAS 22 Unternehmenszusammenschlüsse. Diese Ausnahme gilt nur für den Erwerber.

(h)

Verträge, die eine Zahlung bei Eintritt bestimmter klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer Variablen vorsehen (siehe Anhang A Paragraph AG1). Andere Arten von Derivaten, die in solche Verträge eingebettet sind, unterliegen jedoch den in diesem Standard aufgeführten Vorschriften über eingebettete Derivate (wenn beispielsweise ein Zinsswap von einer klimatischen Variable, wie der Anzahl von Tagen, an denen geheizt wird, abhängt, ist das Zinsswap-Element ein eingebettetes Derivat, das in den Anwendungsbereich dieses Standards fällt – siehe Paragraphen 10-13 und Anhang A Paragraphen AG27-AG33).

(i)

Kreditzusagen, außer wie in Paragraph 4 beschrieben, die nicht durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können. Eine Darlehenszusage gilt nicht als im Wege eines Nettoausgleichs erfüllt, bloß weil das Darlehen in Tranchen ausgezahlt wird (beispielsweise ein Hypothekenkredit, der gemäß dem Baufortschritt in Tranchen ausgezahlt wird). Verpflichtet sich ein Unternehmen, einen Kredit zu einem geringerem als dem Marktsatz zur Verfügung zur stellen, so hat es diese Zusage zunächst zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen und nachfolgend zum höheren aus (i) dem gemäß IAS 37 erfassten Betrag und (ii) dem ursprünglich erfassten Betrag abzüglich, soweit zutreffend, der gemäß IAS 18 erfassten kumulierten Amortisationen zu bewerten. Kreditzusagen unterliegen den in diesem Standard aufgeführten Vorschriften zur Ausbuchung (siehe Paragraphen 15-42 und Anhang A Paragraphen AG36-AG63).

3.

Der vorliegende Standard findet Anwendung auf Finanzgarantien, sofern diese eine Zahlung für den Fall vorsehen, dass es zu einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstrumentes, Rohstoffpreises, Bonitätsratings, Wechselkurses, Kurs- oder Zinsindexes oder anderer Variablen (auch als „Basis“ bezeichnet) kommt. Eine Finanzgarantie, die beispielsweise eine Zahlung für den Fall vorsieht, dass das Bonitätsrating eines Schuldners unter ein bestimmtes Niveau fällt, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards.

4.

Der vorliegende Standard findet Anwendung auf Kreditzusagen, die das Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeiten einstuft, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ein Unternehmen, das in der Vergangenheit die Vermögenswerte aus seinen Kreditzusagen für gewöhnlich kurz nach der Ausreichung verkauft hat, hat diesen Standard auf all seine Kreditzusagen derselben Klasse anzuwenden.

5.

Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, als handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, mit Ausnahme von den Verträgen, die zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden.

6.

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf von einem nicht finanziellen Posten durch einen Ausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt werden kann. Dazu zählt:

(a)

den Vertrag durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten abzuwickeln, sofern die Vertragsbedingungen dies jedem Kontrahenten gestatten;

(b)

wenn die Möglichkeit zu einem Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, das Unternehmen jedoch ähnliche Verträge für gewöhnlich durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt (sei es durch den Abschluss gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch den Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);

(c)

wenn das Unternehmen bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich annimmt und ihn kurz nach der Anlieferung wieder veräußert, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen;

und

(d)

wenn der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln ist.

Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, gilt nicht als zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmen abgeschlossen und fällt demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge, auf die Paragraph 5 zutrifft, werden beurteilt um zu bestimmen, ob sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen wurden und dazu weiterhin gehalten werden und ob sie demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.

7.

Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 6 (a) oder (d) erfüllt werden kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch ein Vertrag kann nicht zum Zweck des Empfangs oder Verkaufs eines nicht finanziellen Postens gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen werden.

DEFINITIONEN

8.

Die in IAS 32 definierten Begriffe werden in diesem Standard mit der in Paragraph 11 von IAS 32 angegebenen Bedeutung verwendet. IAS 32 definiert die folgenden Begriffe:

Finanzinstrument

finanzieller Vermögenswert

finanzielle Verbindlichkeit

Eigenkapitalinstrument

und gibt Hinweise zur Anwendung dieser Definitionen.

9.

Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Definition eines Derivats Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag, der in den Anwendungsbereich des vorliegenden Standards (siehe Paragraphen 2-7) fällt und alle der drei nachstehenden Merkmale aufweist:

(a)

sein Wert verändert sich infolge einer Änderung eines bestimmten Zinssatzes, Preises eines Finanzinstruments, Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes oder einer ähnlichen Variablen (auch „Basis“ genannt);

(b)

es erfordert keine Anschaffungsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist;

und

(c)

es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Definitionen der vier Kategorien von Finanzinstrumenten Ein erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit ist ein finanzieller Vermögenswert bzw. eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt.

(a)

Es ist als zu Handelszwecken gehalten eingestuft. Ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit wird als zu Handelszwecken gehalten eingestuft, wenn er/sie:

(i)

hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, das Finanzinstrument kurzfristig zu verkaufen oder zurückzukaufen;

(ii)

Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumenten ist, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen;

oder

(iii)

ein Derivat ist (mit Ausnahme von Derivaten, die als Sicherheitsinstrument designiert wurden und als solche effektiv sind).

(b)

[…]. Jeder finanzielle Vermögenswert […] im Geltungsbereich dieses Standards kann beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende/r finanzieller Vermögenswert […] designiert werden, mit Ausnahme von Anlagen in Eigenkapitalinstrumenten, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Marktpreis existiert und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich bestimmt werden kann (siehe Paragraph 46(c) und Anhang A Paragraphen AG80 und AG81).

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, die das Unternehmen bis zur Endfälligkeit halten will und kann (siehe Anhang A Paragraphen AG16-AG25), mit Ausnahme von:

(a)

denjenigen, die das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten designiert;

(b)

denjenigen, die das Unternehmen als zur Veräußerung verfügbar bestimmt;

und

(c)

denjenigen, die die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen.

Ein Unternehmen darf keine finanziellen Vermögenswerte als bis zur Endfälligkeit zu halten einstufen, wenn es im laufenden oder während der vorangegangenen zwei Geschäftsjahre mehr als einen unwesentlichen Teil der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat (‚ unwesentlicher Teil‘ bezieht sich hierbei auf den Gesamtbetrag der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen), mit Ausnahme von Verkäufen oder Umgliederungen, die:

(i)

so nahe am Endfälligkeits- oder Ausübungstermin des finanziellen Vermögenswertes liegen (z.B. weniger als drei Monate vor Ablauf), dass Veränderungen des Marktzinses keine wesentlichen Auswirkungen auf den beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswertes haben würden;

(ii)

stattfinden, nachdem das Unternehmen nahezu den gesamten ursprünglichen Kapitalbetrag des finanziellen Vermögenswertes durch planmäßige oder vorzeitige Zahlungen eingezogen hat;

oder

(iii)

einem isolierten Sachverhalt zuzurechnen sind, der sich der Kontrolle des Unternehmens entzieht, von einmaliger Natur ist und von diesem praktisch nicht vorhergesehen werden konnte.

Kredite und Forderungen sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen, die nicht in einem aktiven Markt notiert sind, mit Ausnahme von:

(a)

denjenigen, die das Unternehmen sofort oder kurzfristig zu verkaufen beabsichtigt und die dann als zu Handelszwecken gehalten einzustufen sind, und denjenigen, die das Unternehmen beim erstmaligen Ansatz als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten designiert;

(b)

denjenigen, die das Unternehmen nach erstmaligem Ansatz als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert;

oder

(c)

denjenigen, für die der Inhaber seine ursprüngliche Investition infolge anderer Gründe als einer Bonitätsverschlechterung nicht mehr nahezu vollständig wiedererlangen könnte und die dann als zur Veräußerung verfügbar einzustufen sind.

Ein erworbener Anteil an einem Pool von Vermögenswerten, die weder Kredite noch Forderungen darstellen (beispielsweise ein Anteil an einem offenen Investmentfonds oder einem ähnlichen Fonds), zählt nicht als Kredit oder Forderung. Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte sind jene nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte, die als zur Veräußerung verfügbar klassifiziert sind und nicht als (a) Kredite und Forderungen, (b) bis zur Endfälligkeit gehaltene Investitionen oder (c) finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, eingestuft sind. Definitionen in Bezug auf Ansatz und Bewertung Als fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit wird der Betrag bezeichnet, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wurde, abzüglich Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie abzüglich etwaiger Minderung (entweder direkt oder mithilfe eines Wertberichtigungskontos) für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit. Die Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit (oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten) und der Allokation von Zinserträgen und Zinsaufwendungen auf die jeweiligen Perioden. Der Effektivzinssatz ist derjenige Kalkulationszinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein- und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments oder eine kürzere Periode, sofern zutreffend, exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit abgezinst werden. Bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes hat ein Unternehmen zur Schätzung der Cashflows alle vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments zu berücksichtigen (z.B. Vorauszahlungen, Kauf- und andere Optionen), nicht jedoch künftigen Kreditausfälle. In diese Berechnung fließen alle unter den Vertragspartnern gezahlten oder erhaltenen Gebühren und sonstige Entgelte ein, die ein integraler Teil des Effektivzinssatzes (siehe IAS 18), der Transaktionskosten und aller anderen Agien und Disagien sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Cashflows und die erwartete Laufzeit einer Gruppe ähnlicher Finanzinstrumente verlässlich geschätzt werden kann. In den seltenen Fällen, in denen es jedoch nicht möglich ist, die Cashflows oder die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments (oder einer Gruppe von Finanzinstrumenten) verlässlich zu bestimmen, hat das Unternehmen die vertraglichen Cashflows über die gesamte vertragliche Laufzeit des Finanzinstruments (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) zugrunde zu legen. Unter Ausbuchung versteht man die Entfernung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit aus der Bilanz eines Unternehmens. Der beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte (1). Unter einem marktüblichen Kauf oder Verkauf versteht man einen Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes im Rahmen eines Vertrags, dessen Bedingungen die Lieferung des Vermögenswertes innerhalb eines Zeitraums vorsehen, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. Transaktionskosten sind zusätzlich anfallende Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit unmittelbar zurechenbar sind (siehe Anhang A Paragraph AG13). Zusätzlich anfallende Kosten sind solche, die nicht entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte. Definitionen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen Eine feste Verpflichtung ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zum Austausch einer bestimmten Menge an Ressourcen zu einem festgesetzten Preis und einem festgesetzten Zeitpunkt oder Zeitpunkten. Eine erwartete Transaktion ist eine noch nicht kontrahierte, aber voraussichtlich eintretende künftige Transaktion. Ein Sicherungsinstrument ist ein designierter derivativer oder (im Falle einer Absicherung von Währungsrisiken) nicht derivativer finanzieller Vermögenswert bzw. eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit, von deren beizulegendem Zeitwert oder Cashflows erwartet wird, dass sie Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows eines designierten Grundgeschäfts kompensieren (in den Paragraphen 72-77 und Anhang A Paragraphen AG94-AG97 wird die Definition eines Sicherungsinstruments weiter ausgeführt). Ein Grundgeschäft ist ein Vermögenswert, eine Verbindlichkeit, eine feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, durch das (a) das Unternehmen dem Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwerts oder der künftigen Cashflows ausgesetzt ist und das (b) als gesichert designiert wird (in den Paragraphen 78-84 und Anhang A Paragraphen AG98-AG101 wird die Definition des Grundgeschäfts weiter ausgeführt). Die Wirksamkeit einer Sicherung bezeichnet den Grad, mit dem die einem gesicherten Risiko zurechenbaren Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des Grundgeschäfts durch Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des Sicherungsinstruments kompensiert werden (siehe Anhang A Paragraphen AG105-AG113).

EINGEBETTETE DERIVATE

10.

Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines strukturierten (zusammengesetzten) Finanzinstruments, das auch einen nicht derivativen Basisvertrag enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Cashflows des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein freistehendes Derivat. Ein eingebettetes Derivat verändert einen Teil oder alle Cashflows aus einem Kontrakt in Abhängigkeit von einem bestimmten Zinssatz, Preis eines Finanzinstruments, Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder einer anderen Variablen. Ein Derivat, das mit einem Finanzinstrument verbunden ist, jedoch unabhängig von diesem Instrument vertraglich übertragbar ist oder mit einer von diesem Instrument abweichenden Vertragspartei abgeschlossen wurde, ist kein eingebettetes derivatives Finanzinstrument, sondern ein eigenständiges Finanzinstrument.

11.

Ein eingebettetes Derivat ist von dem Basisvertrag zu trennen und nach Maßgabe des vorliegenden Standards dann und nur dann als Derivat zu bilanzieren, wenn:

(a)

die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind (siehe Anhang A Paragraphen AG30 und AG33);

(b)

ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde;

und

(c)

das strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrument nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, dessen Änderungen erfolgswirksam erfasst werden (d.h. ein Derivat, das in einem erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit eingebettet ist, ist nicht zu trennen).

Wird ein eingebettetes Derivat getrennt, so ist der Basisvertrag gemäß vorliegendem Standard zu bilanzieren, wenn es sich um ein Finanzinstrument handelt, und entsprechend den Bestimmungen anderer Standards, wenn es sich nicht um ein Finanzinstrument handelt. Der vorliegende Standard regelt nicht, ob ein eingebettetes Derivat im Abschluss gesondert auszuweisen ist.

12.

Wenn ein Unternehmen nach Maßgabe des vorliegenden Standards verpflichtet ist, ein eingebettetes Derivat getrennt von seinem Basisvertrag zu erfassen, aber eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich ist, dann ist der gesamte zusammengesetzte Vertrag wie ein zu Handelszwecken gehaltener finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zu behandeln.

13.

Wenn es einem Unternehmen nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert eines eingebetteten Derivats auf Grundlage seiner Ausstattungsmerkmale verlässlich zu bestimmen (weil das eingebettete Derivat beispielsweise auf einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument basiert), dann entspricht der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des strukturierten Finanzinstruments und dem beizulegenden Zeitwert des Basisvertrags, wenn diese gemäß dem vorliegenden Standard bestimmt werden können. Wenn das Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des eingebetteten Derivats nach dieser Methode nicht bestimmen kann, findet Paragraph 12 Anwendung, und das zusammengesetzte Finanzinstrument wird als zu Handelszwecken gehalten behandelt.

ANSATZ UND AUSBUCHUNG

Erstmaliger Ansatz

14.

Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit dann und nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei der Regelungen des Finanzinstruments wird. (Zum marktüblichen Erwerb eines finanziellen Vermögenswertes siehe Paragraph 38.)

Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes

15.

Bei Konzernabschlüssen werden die Paragraphen 16-23 und Anhang A Paragraphen AG34-AG52 auf Konzernebene angewendet. Folglich konsolidiert ein Unternehmen zuerst alle Tochterunternehmen gemäß IAS 27 und SIC-12 Konsolidierung – Zweckgesellschaften und wendet dann die Paragraphen 16-23 und Anhang A Paragraphen AG34-AG52 auf die daraus resultierende Unternehmensgruppe an.

16.

Vor der Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Ausbuchung gemäß den Paragraphen 17-23 zulässig ist, bestimmt ein Unternehmen, ob diese Paragraphen auf einen Teil des finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) oder auf einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) in seiner Gesamtheit anzuwenden ist, und zwar wie folgt.

(a)

Die Paragraphen 17-23 sind dann und nur dann auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) anzuwenden, wenn der Teil, der für eine Ausbuchung in Erwägung gezogen wird, eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt.

(i)

Der Teil enthält nur speziell abgegrenzte Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Zinsstrip eingeht, wobei die Vertragspartei das Recht auf die Zinszahlungen, jedoch nicht auf die Tilgungen aus dem Schuldinstrument erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf die Zinszahlungen anzuwenden.

(ii)

Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Teil an den Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen beispielsweise eine Vereinbarung eingeht, bei der die Vertragspartei die Rechte auf 90 Prozent aller Cashflows eines Schuldinstruments erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf 90 Prozent dieser Cashflows anzuwenden. Gibt es mehr als eine Vertragspartei, wird nicht von jeder Vertragspartei verlangt, einen entsprechenden Anteil an den Cashflows zu haben, vorausgesetzt dass das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Teil hat.

(iii)

Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Teil an speziell abgegrenzten Cashflows eines finanziellen Vermögenswertes (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Wenn ein Unternehmen beispielsweise eine Vereinbarung eingeht, bei der die Vertragspartei die Rechte auf 90 Prozent der Zinszahlungen eines Schuldinstruments erhält, sind die Paragraphen 17-23 auf 90 Prozent dieser Zinszahlungen anzuwenden. Gibt es mehr als eine Vertragspartei, wird nicht von jeder Vertragspartei verlangt, einen proportionalen Teil an den speziell abgegrenzten Cashflows zu haben, vorausgesetzt dass das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Teil hat.

(b)

In allen anderen Fällen sind die Paragraphen 17-23 auf den finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit (oder auf die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit) anzuwenden. Wenn ein Unternehmen beispielsweise (i) die Rechte an den ersten oder letzten 90 Prozent der Zahlungseingänge aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte), oder (ii) die Rechte an 90 Prozent der Cashflows aus einer Gruppe von Forderungen überträgt, dazu jedoch eine Garantie abgibt, dem Käufer jegliche Zahlungsausfälle bis in Höhe von 8 Prozent des Kapitalbetrags der Forderungen zu erstatten, sind die Paragraphen 17-23 auf den finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit (oder die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit) anzuwenden.

In den Paragraphen 17-26 bezieht sich der Begriff, „finanzieller Vermögenswert“ entweder auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes (oder einen Teil einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) wie oben in (a) beschrieben oder anderenfalls auf einen finanziellen Vermögenswert in seiner Gesamtheit (oder eine Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit).

17.

Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert dann und nur dann auszubuchen, wenn:

(a)

die vertraglichen Rechte auf Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert auslaufen;

oder

(b)

es den finanziellen Vermögenswert, wie in den Paragraphen 18 und 19 dargestellt, überträgt und die Übertragung die Kriterien einer Ausbuchung gemäß Paragraph 20 erfüllt.

(Zum marktüblichen Verkauf von finanziellen Vermögenswerten siehe Paragraph 38.)

18.

Ein Unternehmen überträgt dann und nur dann einen finanziellen Vermögenswert, wenn es entweder:

(a)

die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt;

oder

(b)

die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus finanziellen Vermögenswerten zurückbehält, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows an einen oder mehrere Empfänger im Rahmen einer Vereinbarung, die die Bedingungen in Paragraph 19 erfüllt, übernimmt.

19.

Behält ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus einem finanziellen Vermögenswert (dem „ursprünglichen Vermögenswert“) zurück, übernimmt jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Cashflows an ein oder mehrere Unternehmen (die „eventuellen Empfänger“), hat das Unternehmen die Transaktion dann und nur dann als eine Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes zu behandeln, wenn alle drei nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.

(a)

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, den eventuellen Empfängern Zahlungen zu leisten, sofern es nicht entsprechende Beträge von dem ursprünglichen Vermögenswert vereinnahmt. Von dem Unternehmen geleistete kurzfristige Vorauszahlungen, die das Recht auf volle Rückerstattung des geliehenen Betrags zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zum Marktzinssatz beinhalten, verletzen diese Bedingung nicht.

(b)

Gemäß den Bedingungen des Übertragungsvertrags ist es dem Unternehmen untersagt, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden, es sei denn als Sicherheit gegenüber den eventuellen Empfängern, um die Verpflichtung, Ihnen die Cashflows zu zahlen, zu erfüllen.

(c)

Das Unternehmen ist verpflichtet, alle Cashflows, die es für die eventuellen Empfänger einnimmt, ohne wesentliche Verzögerung weiterzuleiten. Ein Unternehmen ist außerdem nicht befugt, solche Cashflows innerhalb der kurzen Erfüllungsperiode vom Inkassotag bis zum geforderten Überweisungstermin an die eventuellen Empfänger zu reinvestieren, außer in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (wie in IAS 7 Kapitalflussrechnungen definiert), wobei die Zinsen aus solchen Finanzinvestitionen an die eventuellen Empfänger weiterzuleiten sind.

20.

Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert (siehe Paragraph 18), hat es das Ausmaß festzustellen, in dem es die Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, zurückbehält. In diesem Fall gilt folgendes:

(a)

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, überträgt, hat es den finanziellen Vermögenswert auszubuchen und jegliche bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.

(b)

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, behält, hat es den finanziellen Vermögenswert weiterhin zu erfassen.

(c)

Wenn das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, weder überträgt noch behält, hat es zu bestimmen, ob es die Verfügungsmacht des finanziellen Vermögenswertes behalten hat. In diesem Fall gilt folgendes:

(i)

Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und sind jegliche bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen.

(ii)

Wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert in dem Umfang seines anhaltenden Engagements weiter zu erfassen (siehe Paragraph 30).

21.

Die Übertragung von Risiken und Chancen (siehe Paragraph 20) wird durch einen Vergleich der Risikopositionen des Unternehmens im Hinblick auf Veränderungen in der Höhe und dem Eintrittszeitpunkt der Netto-Cashflows des übertragenen Vermögenswertes vor und nach der Übertragung festgestellt. Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, behalten, wenn sich seine Risikoposition im Hinblick auf Schwankungen des Barwertes der künftigen Netto-Cashflows durch die Übertragung nicht wesentlich geändert hat (weil z.B. das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß einer Vereinbarung über dessen Rückkauf zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung veräußert hat). Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am Eigentum eines finanziellen Vermögenswertes übertragen, wenn seine Risikoposition im Hinblick auf solche Schwankungen nicht mehr signifikant ist im Vergleich zu der gesamten Schwankungsbreite des Barwertes der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen künftigen Netto-Cashflows (weil z.B. das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert lediglich mit der Option verkauft hat, ihn zum beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt des Rückkaufs zurückzukaufen, oder weil es einen exakt proportionalen Teil der Cashflows eines größeren finanziellen Vermögenswertes im Rahmen einer Vereinbarung, wie einer Kredit-Unterbeteiligung, die die Bedingungen in Paragraph 19 erfüllt, übertragen hat.

22.

Oft ist es offensichtlich, ob ein Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am Eigentum übertragen oder behalten hat, und es bedarf keiner weiteren Berechnungen. In anderen Fällen wird es notwendig sein, die Risikoposition des Unternehmens im Hinblick auf Schwankungen des Barwertes der künftigen Netto-Cashflows vor und nach der Übertragung zu berechnen und zu vergleichen. Zur Berechnung und zum Vergleich wird ein angemessener aktueller Marktzins als Abzinsungssatz benutzt. Jede für möglich gehaltene Schwankung der Netto-Cashflows wird berücksichtigt, wobei den Ergebnissen mit einer größeren Eintrittswahrscheinlichkeit mehr Gewicht beigemessen wird.

23.

Ob das Unternehmen die Verfügungsmacht des übertragenen Vermögenswertes behalten hat (siehe Paragraph 20(c), hängt von der Fähigkeit des Empfängers ab, den Vermögenswert zu verkaufen. Wenn der Empfänger den Vermögenswert faktisch in seiner Gesamtheit an eine nicht verbundene dritte Partei verkaufen kann und diese Fähigkeit einseitig ausüben kann, ohne zusätzliche Einschränkungen der Übertragung aufzuerlegen, hat das Unternehmen die Verfügungsmacht nicht behalten. In allen anderen Fällen hat das Unternehmen die Verfügungsmacht behalten.

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen

(siehe Paragraph 20(a) und (c)(i))

24.

Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert im Rahmen einer Übertragung, die die Bedingungen für eine vollständige Ausbuchung erfüllt, überträgt und sich das Recht behält, diesen finanziellen Vermögenswert gegen eine Gebühr zu verwalten, hat es für diesen Verwaltungs-/Abwicklungsvertrag entweder einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit aus dem Bedienungsrecht zu erfassen. Wenn die zu erhaltenen Gebühren voraussichtlich keine angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung durch das Unternehmen darstellen, ist eine Verbindlichkeit für die Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Wenn die zu erhaltenden Gebühren für die Verwaltung bzw. Abwicklung die angemessene Kompensierung voraussichtlich übersteigen, ist ein Vermögenswert aus dem Verwaltungsrecht zu einem Betrag erfassen, der auf der Grundlage einer Verteilung des Buchwertes des größeren finanziellen Vermögenswertes gemäß Paragraph 27 bestimmt wird.

25.

Wird infolge einer Übertragung ein finanzieller Vermögenswert vollständig ausgebucht, führt die Übertragung jedoch dazu, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält bzw. eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus der Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung übernimmt, hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus der Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen.

26.

Bei der vollständigen Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes ist die Differenz zwischen:

(a)

dem Buchwert

und

(b)

der Summe aus (i) der erhaltenen Gegenleistung (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswertes abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) und (ii) aller kumulierten Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden (siehe Paragraph 55(b)),

ergebniswirksam zu erfassen.

27.

Ist der übertragene Vermögenswert Teil eines größeren Vermögenswertes (wenn ein Unternehmen z.B. Zinszahlungen, die Teil eines Schuldinstruments sind, überträgt, siehe Paragraph 16(a)) und der übertragene Teil die Bedingungen für eine vollständige Ausbuchung erfüllt, ist der frühere Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil, der ausgebucht wird, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile am Übertragungstag aufzuteilen. Zu diesem Zweck ist ein einbehaltener Vermögenswert aus dem Verwaltungsrecht als ein Teil, der weiter erfasst wird, zu behandeln. Die Differenz zwischen:

(a)

dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde,

und

(b)

der Summe aus (i) der für den ausgebuchten Teil erhaltenen Gegenleistung (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswertes abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) und (ii) aller kumulierten ihm zugeordneten Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden (siehe Paragraph 55(b)),

ist ergebniswirksam zu erfassen. Ein kumulierter Gewinn oder Verlust, der im Eigenkapital erfasst wurde, wird zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der ausgebucht wurde, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile aufgeteilt.

28.

Wenn ein Unternehmen den früheren Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der ausgebucht wurde, aufteilt, muss der beizulegende Zeitwert des Teils, der weiter erfasst wird, bestimmt werden. Hat das Unternehmen in der Vergangenheit ähnliche Teile verkauft wie denjenigen, der weiter erfasst wird, oder gibt es andere Markttransaktionen für solche Teile, liefern die jüngsten Preise gegenwärtiger Transaktionen die beste Schätzung für seinen beizulegenden Zeitwert. Gibt es keine Preisnotierungen oder aktuelle Markttransaktionen zur Belegung des beizulegenden Zeitwertes des Teils, der weiter erfasst wird, besteht die beste Schätzung des beizulegenden Zeitwertes in der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des größeren finanziellen Vermögenswertes als Ganzes und der vom Empfänger erhaltenen Gegenleistung für den ausgebuchten Teil.

Übertragungen, die die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen

(siehe Paragraph 20(b))

29.

Führt eine Übertragung nicht zu einer Ausbuchung, da das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen an dem Eigentum des übertragenen Vermögenswertes behalten hat, hat das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert in seiner Gesamtheit weiter zu erfassen und eine finanzielle Verbindlichkeit für die erhaltene Gegenleistung zu erfassen. In den nachfolgenden Berichtsperioden hat das Unternehmen alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert und alle Aufwendungen für die finanzielle Verbindlichkeit zu erfassen.

Anhaltendes Engagement bei übertragenen Vermögenswerten

(siehe Paragraph 20(c)(ii))

30.

Wenn ein Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen am Eigentum eines übertragenen Vermögenswertes weder überträgt noch behält und die Verfügungsmacht an dem übertragenen Vermögenswert behält, hat das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert weiter in dem Umfang seines anhaltenden Engagements zu erfassen. Der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert entspricht dem Umfang, in dem es Wertänderungen des übertragenen Vermögenswertes ausgesetzt ist. Einige Beispiele:

(a)

Wenn das anhaltende Engagement eines Unternehmens der Form nach den übertragenen Vermögenswert garantiert, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens der niedrigere aus (i) dem Betrag des Vermögenswertes und (ii) dem Höchstbetrag der erhaltenen Gegenleistung, den das Unternehmen eventuell zurückzahlen müsste („der garantierte Betrag“).

(b)

Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine geschriebene oder eine erworbene Option (oder beides) auf den übertragenen Vermögenswert ist, so ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens der Betrag des übertragenen Vermögenswertes, den das Unternehmen zurückkaufen kann. Im Fall einer geschriebenen Verkaufsoption auf einen Vermögenswert, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens allerdings auf den niedrigeren Betrag aus beizulegendem Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes und Ausübungspreis der Option begrenzt (siehe Paragraph AG48).

(c)

Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine Option ist, die durch Barausgleich oder vergleichbare Art auf den übertragenen Vermögenswert erfüllt wird, wird der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens in derselben Art und Weise wie derjenige aus Optionen ermittelt, die nicht durch Barausgleich erfüllt werden, wie oben unter (b) beschrieben.

31.

Wenn ein Unternehmen weiterhin einen Vermögenswert im Umfang seines anhaltenden Engagements erfasst, hat das Unternehmen auch eine damit verbundene Verbindlichkeit zu erfassen. Ungeachtet der anderen Bewertungsvorschriften dieses Standards werden der übertragene Vermögenswert und die damit verbundene Verbindlichkeit in einer Weise bewertet, die die Rechte und Verpflichtungen widerspiegelt, die das Unternehmen behalten hat. Die verbundene Verbindlichkeit wird so bewertet, dass der Nettobuchwert aus übertragenem Vermögenswert und verbundener Verbindlichkeit:

(a)

den fortgeführten Anschaffungskosten der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen entspricht, falls der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird;

oder

(b)

gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen behaltenen Rechte und Verpflichtungen ist, wenn diese eigenständig bewertet würden, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

32.

Das Unternehmen hat weiterhin alle Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert in dem Umfang seines anhaltenden Engagements zu erfassen sowie alle Aufwendungen für damit verbundene Verbindlichkeiten.

33.

Bei der Folgebewertung werden aufgetretene Änderungen im beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes und der damit verbundenen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 55 gleichartig erfasst und nicht miteinander saldiert.

34.

Bezieht sich das anhaltende Engagement des Unternehmens nur auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes (wenn z.B. ein Unternehmen sich eine Option behält, einen Teil des übertragenen Vermögenswertes zurückzukaufen, oder einen Residualanspruch behält, der nicht zu einer Einbehaltung im Wesentlichen aller mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen führt und das Unternehmen die Verfügungsmacht behält), hat das Unternehmen den früheren Buchwert des finanziellen Vermögenswertes zwischen dem Teil, der von ihm gemäß des anhaltenden Engagements weiter erfasst wird, und dem Teil, den es nicht länger erfasst, auf Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile am Übertragungstag, aufzuteilen. Diesbezüglich sind die Bestimmungen aus Paragraph 28 anzuwenden. Die Differenz zwischen:

(a)

dem Buchwert, der dem nicht länger erfassten Teil zugeordnet wurde;

und

(b)

der Summe aus (i) der für den nicht länger erfassten Teil erhaltenen Gegenleistung und (ii) allen ihm zugeordneten kumulierten Gewinne oder Verluste, die direkt im Eigenkapital erfasst wurden (siehe Paragraph 55(b)),

ist ergebniswirksam zu erfassen. Ein kumulierter Gewinn oder Verlust, der im Eigenkapital erfasst wurde, wird zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil der nicht länger erfasst wird, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile aufgeteilt.

35.

[…].

Alle Übertragungen

36.

Wird ein übertragener Vermögenswert weiterhin erfasst, dürfen der Vermögenswert und die verbundene Verbindlichkeit nicht saldiert werden. Ebenso darf ein Unternehmen Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert nicht mit Aufwendungen saldieren, die für die verbundene Verbindlichkeit angefallen sind (siehe IAS 32 Paragraph 42).

37.

Bietet der Übertragende dem Empfänger nicht-zahlungswirksame Sicherheiten (wie Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente), hängt die Bilanzierung der Sicherheit durch den Übertragenden und den Empfänger davon ab, ob der Empfänger das Recht hat, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, und davon, ob der Übertragende ausgefallen ist. Der Übertragende und der Empfänger haben die Sicherheit folgendermaßen zu bilanzieren:

(a)

Hat der Empfänger das vertrags- oder gewohnheitsmäßige Recht, die Sicherheit zu verkaufen oder weiter zu verpfänden, dann hat der Übertragende diesen Vermögenswert in seiner Bilanz getrennt von anderen Vermögenswerten neu zu klassifizieren (z.B. als verliehenen Vermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung).

(b)

Verkauft der Empfänger die ihm dienende Sicherheit, hat er den Veräußerungserlös und eine zum beizulegenden Zeitwert zu bewertende Verbindlichkeit für seine Verpflichtung, die Sicherheit zurückzugeben, zu erfassen.

(c)

Ist der Übertragende nach den Bedingungen des Vertrags ausgefallen und ist er nicht länger berechtigt, die Sicherheit zurückzufordern, hat er die Sicherheit auszubuchen und der Empfänger die Sicherheit als seinen Vermögenswert anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, oder wenn er die Sicherheit bereits verkauft hat, seine Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit auszubuchen.

(d)

Mit Ausnahme der Bestimmungen unter (c) hat der Übertragende die Sicherheit als seinen Vermögenswert anzusetzen, und der Empfänger darf die Sicherheit nicht als einen Vermögenswert ansetzen.

Marktüblicher Kauf und Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes

38.

Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten ist entweder zum Handelstag oder zum Erfüllungstag anzusetzen bzw. auszubuchen (siehe Anhang A Paragraphen AG53-AG56).

Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit

39.

Ein Unternehmen hat eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit) dann und nur dann aus seiner Bilanz zu entfernen, wenn diese getilgt ist – d.h. wenn die im Vertrag genannten Verpflichtungen beglichen oder aufgehoben sind oder ausläuft.

40.

Ein Austausch von Schuldinstrumenten mit substanziell verschiedenen Vertragsbedingungen zwischen einem bestehenden Kreditnehmer und einem Kreditgeber ist wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln. In gleicher Weise ist eine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen einer vorhandenen finanziellen Verbindlichkeit oder einem Teil davon (ungeachtet dessen, ob auf die finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners zurückzuführen oder nicht) wie eine Tilgung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und den Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit zu behandeln.

41.

Die Differenz zwischen dem Buchwert einer getilgten oder auf eine andere Partei übertragenen finanziellen Verbindlichkeit (oder eines Teils derselben) und der gezahlten Gegenleistung, einschließlich übertragener nicht-zahlungswirksamer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, ist ergebniswirksam zu erfassen.

42.

Wenn ein Unternehmen einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit zurückkauft, hat das Unternehmen den früheren Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit zwischen dem Teil, der weiter erfasst wird, und dem Teil, der ausgebucht ist, auf der Grundlage der relativen beizulegenden Zeitwerte dieser Teile am Rückkauftag aufzuteilen. Die Differenz zwischen (a) dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde, und (b) der gezahlten Gegenleistung für den ausgebuchten Teil, einschließlich übertragener nicht-zahlungswirksamer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, ist ergebniswirksam zu erfassen.

BEWERTUNG

Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten

43.

Bei dem erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit hat ein Unternehmen diese zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, im Falle eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, unter Einschluss von Transaktionskosten, die direkt dem Erwerb des finanziellen Vermögenswertes oder der Emission der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

44.

Bilanziert ein Unternehmen einen Vermögenswert, der in den folgenden Perioden zu Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, zum Erfüllungstag, wird der Vermögenswert erstmalig zu seinem beizulegenden Zeitwert am Handelstag erfasst (siehe Anhang A Paragraphen AG53-AG56).

Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte

45.

Zum Zwecke der Folgebewertung eines finanziellen Vermögenswertes nach dessen erstmaligem Ansatz stuft der vorliegende Standard finanzielle Vermögenswerte in die folgenden vier in Paragraph 9 definierten Kategorien ein:

(a)

finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden;

(b)

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen;

(c)

Kredite und Forderungen;

und

(d)

zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.

Diese Kategorien sind für die Bewertung und die ertragswirksame Erfassung nach diesem Standard maßgeblich. Das Unternehmen kann für den Ausweis im Abschluss andere Bezeichnungen für diese Kategorien oder andere Einteilungen verwenden. Das Unternehmen hat die durch IAS 32 geforderten Informationen im Anhang anzugeben.

46.

Mit Ausnahme der nachfolgend genannten finanziellen Vermögenswerte hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte, einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit positivem Marktwert, nach dem erstmaligen Ansatz mit deren beizulegendem Zeitwert ohne Abzug von Transaktionskosten, die beim Verkauf oder einer anders gearteten Veräußerung anfallen könnten, zu bewerten:

(a)

Kredite und Forderungen in der Definition von Paragraph 9, die zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden;

(b)

bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen in der Definition von Paragraph 9, die zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet werden;

und

(c)

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, sowie Derivate auf solche nicht notierte Eigenkapitalinstrumente, die nur durch Andienung erfüllt werden können; diese sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten (siehe Anhang A Paragraphen AG80 und AG81).

Finanzielle Vermögenswerte, die als Grundgeschäfte designiert wurden, sind gemäß den in den Paragraphen 89-102 angegebenen Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsbeziehungen zu bewerten. Alle finanziellen Vermögenswerte außer denen, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind gemäß den Paragraphen 58-70 und Anhang A Paragraphen AG84-AG93 auf Wertminderung zu überprüfen.

Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten

47.

Nach dem erstmaligen Ansatz hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten mit den fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu bewerten, mit Ausnahme von:

(a)

finanziellen Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Solche Verbindlichkeiten, einschließlich derivativer Finanzinstrumente mit negativem Marktwert, sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, mit Ausnahme einer derivativen Verbindlichkeit auf ein nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, dessen beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, und das nur durch Andienung erfüllt werden kann; diese ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten.

(b)

finanziellen Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes nicht zu einer Ausbuchung berechtigt, oder die infolge des Ansatzes des anhaltenden Engagements bilanziert werden. Die Paragraphen 29 und 31 sind auf die Bewertung derartiger finanzieller Verbindlichkeiten anzuwenden.

Finanzielle Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäfte designiert wurden, sind gemäß den in den Paragraphen 89-102 angegebenen Bilanzierungsbestimmungen für Sicherungsbeziehungen zu bewerten.

Überlegungen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert

48.

Zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, um den vorliegenden Standard oder IAS 32 anzuwenden, hat ein Unternehmen die Paragraphen AG69-AG82 des Anhangs A anzuwenden.

49.

Der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit mit einem Kontokorrentinstrument (z.B. einer Sichteinlage) ist nicht niedriger als der auf Sicht zahlbare Betrag, der vom ersten Tag an, an dem der Betrag zurückgezahlt werden muss, abgezinst wird.

Umklassifizierungen

50.

Ein Unternehmen darf ein Finanzinstrument nicht in die oder aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umklassifizieren, solange dieses gehalten wird oder begeben ist.

51.

Falls es auf Grund einer geänderten Absicht oder Fähigkeit nicht länger sachgerecht ist, eine Finanzinvestition als bis zur Fälligkeit zu halten zu klassifizieren, ist eine Umklassifizierung als zur Veräußerung verfügbar und eine Neubewertung zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen und die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 55(b) zu erfassen.

52.

Wann immer Verkäufe oder Umklassifizierungen eines mehr als geringfügigen Betrags an bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen die Bedingungen in Paragraph 9 nicht erfüllen, sind alle übrigen bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinstrumente in ‚zur Veräußerung verfügbar’ umzugliedern. Bei solchen Umklassifizierungen ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 55(b) zu erfassen.

53.

Wird eine verlässliche Bewertung für einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit verfügbar, die es in der Art bislang nicht gab, und muss der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, wenn eine verlässliche Bewertung verfügbar ist (siehe Paragraphen 46(c) und 47), ist der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und die Differenz zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 55 zu erfassen.

54.

Falls es auf Grund einer geänderten Absicht oder Fähigkeit oder in dem seltenen Fall, dass eine verlässliche Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes nicht länger möglich ist (siehe Paragraphen 46(c) und 47), oder weil die in Paragraph 9 angesprochenen ‘zwei vorangegangenen Geschäftsjahre‘ abgelaufen sind, nunmehr sachgerecht ist, einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit mit Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten an Stelle des beizulegenden Zeitwerts anzusetzen, so wird der zu diesem Zeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete Buchwert des finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit zu den neuen Anschaffungs- bzw. fortgeführten Anschaffungskosten. Jeglicher in Übereinstimmung mit Paragraph 55(b) direkt im Eigenkapital erfasste frühere Gewinn oder Verlust aus diesem Vermögenswert ist folgendermaßen zu behandeln:

(a)

Im Falle eines finanziellen Vermögenswertes mit fester Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust über die Restlaufzeit der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestition mittels der Effektivzinsmethode ergebniswirksam aufzulösen. Jedwede Differenz zwischen den neuen fortgeführten Anschaffungskosten und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren Betrag ist ebenso über die Restlaufzeit des finanziellen Vermögenswertes mittels der Effektivzinsmethode aufzulösen, ähnlich einer Verteilung von Agien und Disagien. Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder direkt im Eigenkapital erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

(b)

Im Falle eines finanziellen Vermögenswertes ohne feste Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust solange im Eigenkapital zu belassen, bis der finanzielle Vermögenswert verkauft oder anderweitig abgegeben wird und erst dann im Periodenergebnis zu erfassen. Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder direkt im Eigenkapital erfasste frühere Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

Gewinne und Verluste

55.

Ein Gewinn oder Verlust aus einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, die nicht Teil einer Sicherungsbeziehung sind (siehe die Paragraphen 89-102), ist wie folgt zu erfassen:

(a)

Ein Gewinn oder Verlust aus einem finanziellen Vermögenswert bzw. einer finanziellen Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist im Periodenergebnis zu erfassen.

(b)

Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist in der Aufstellung über die Veränderung des Eigenkapitals (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses) solange direkt im Eigenkapital zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph AG83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen. Die mittels der Effektivzinsmethode berechneten Zinsen sind dagegen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen (siehe IAS 18 Erträge). Dividenden auf zur Veräußerung verfügbare Eigenkapitalinstrumente sind mit der Entstehung des Rechtsanspruches des Unternehmens auf Zahlung bei Gewinnen oder Verlusten zu erfassen.

56.

Gewinne oder Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden (siehe die Paragraphen 46 und 47), werden im Periodenergebnis erfasst, wenn der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht oder wertgemindert ist sowie im Rahmen von Amortisationen. Bei finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die Grundgeschäfte darstellen (siehe Paragraphen 78-84 und Anhang A Paragraphen AG98-AG101) erfolgt die Bilanzierung der Gewinne bzw. Verluste dagegen gemäß den Paragraphen 89-102.

57.

Bilanziert ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte zum Erfüllungstag (siehe Paragraph 38 und Anhang A Paragraphen AG53 und AG56), ist eine Änderung des beizulegenden Zeitwertes des entgegenzunehmenden Vermögenswertes in der Zeit zwischen dem Handelstag und dem Erfüllungstag für jene Vermögenswerte nicht zu erfassen, die mit ihren Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden (mit Ausnahme von Wertberichtigungen). Bei Vermögenswerten, die mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, wird die Änderung des beizulegenden Zeitwertes jedoch gemäß Paragraph 55 entweder im Periodenergebnis oder im Eigenkapital erfasst.

Wertminderung und Uneinbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten

58.

Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten vorliegt. Bestehen derartige Hinweise, hat das Unternehmen Paragraph 63 (für mit fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte) oder Paragraph 67 (für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte) anzuwenden, um den Betrag einer Wertberichtigung zu bestimmen.

59.

Ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten ist nur dann wertgemindert und Wertminderungen sind nur dann entstanden, wenn infolge eines oder mehrerer Ereignisse, die nach dem erstmaligen Ansatz des Vermögenswertes eintraten (ein „Schadensfall“), ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorliegt und dieser Schadensfall (oder -fälle) eine Auswirkung auf die erwarteten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswertes oder der Gruppe der finanziellen Vermögenswerte hat, die sich verlässlich schätzen lässt. Es kann sein, dass es nicht möglich ist, ein einzelnes, singuläres Ereignis als Grund für die Wertminderung zu identifizieren. Vielmehr könnte ein Zusammentreffen mehrerer Ereignisse die Wertminderung verursacht haben. Verluste aus künftig erwarteten Ereignissen, dürfen ungeachtete ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit nicht erfasst werden. Objektive Hinweise auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer Gruppe von Vermögenswerten schließen beobachtbare Daten zu den folgenden Schadensfällen, die dem Inhaber des Vermögenswertes zur Kenntnis gelangen, ein:

(a)

erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Schuldners;

(b)

ein Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;

(c)

Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer infolge wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers, die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde;

(d)

eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;

(e)

das Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert infolge finanzieller Schwierigkeiten;

oder

(f)

beobachtbare Daten, die auf eine messbare Verringerung der erwarteten künftigen Cashflows aus einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz hinweisen, obwohl die Verringerung noch nicht einzelnen finanziellen Vermögenswerten der Gruppe zugeordnet werden kann, einschließlich:

(i)

nachteilige Veränderungen beim Zahlungsstand von Kreditnehmern in der Gruppe (z.B. eine größere Anzahl an Zahlungsaufschüben oder eine größere Anzahl von Kreditkarteninhabern, die ihr Kreditlimit erreicht haben und den niedrigsten Monatsbetrag zahlen);

oder

(ii)

volkswirtschaftliche oder regionale wirtschaftliche Bedingungen, die mit Ausfällen bei den Vermögenswerten der Gruppe korrelieren (z.B. eine Steigerung der Arbeitslosenquote in der Region des Kreditnehmers, ein Verfall der Immobilienpreise für Hypotheken in dem betreffenden Gebiet, eine Ölpreisreduzierung für Kredite an Erdölproduzenten oder nachteilige Veränderungen in den Branchenbedingungen, die die Kreditnehmer der Gruppe beinträchtigen).

60.

Das Verschwinden eines aktiven Marktes infolge der Einstellung des öffentlichen Handels mit Wertpapieren eines Unternehmens ist kein Hinweis auf eine Wertminderung. Auch die Herabstufung des Bonitätsratings eines Unternehmens ist für sich genommen kein Hinweis auf eine Wertminderung, es kann jedoch zusammen mit anderen verfügbaren Informationen ein Hinweis auf eine Wertminderung sein. Eine Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes unter seine Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten ist nicht notwendigerweise ein Hinweis auf eine Wertminderung (z.B. eine Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Schuldinstruments, die durch einen Anstieg des risikolosen Zinssatzes entsteht).

61.

Zusätzlich zu den Arten von Ereignissen aus Paragraph 59 schließt ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments Informationen über signifikante Änderungen mit nachteiligen Folgen ein, die in dem technologischen, marktbezogenen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfeld, in welchem der Emittent tätig ist, eingetreten sind und deutet darauf hin, dass die Ausgabe für das Eigenkapitalinstrument nicht zurückerlangt werden könnte. Eine signifikante oder länger anhaltende Abnahme des beizulegenden Zeitwertes eines gehaltenen Eigenkapitalinstruments unter dessen Anschaffungskosten ist ebenfalls ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung.

62.

In manchen Fällen mögen die beobachtbaren Daten, die für die Schätzung der Höhe der Wertberichtigung eines finanziellen Vermögenswertes erforderlich sind, nur begrenzt vorhanden oder nicht länger in vollem Umfang relevant für die gegenwärtigen Umstände sein. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten ist und nur wenige historische Daten über vergleichbare Kreditnehmer vorliegen. Ein Unternehmen greift zur Schätzung der Höhe einer Wertberichtigung in diesen Fällen auf seine Erfahrungen zurück. In ähnlicher Weise greift ein Unternehmen auf Erfahrungen zurück, um die beobachtbaren Daten auf eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten zur Widerspiegelung der gegenwärtigen Umstände anzupassen (siehe Paragraph AG89). Die Verwendung vernünftiger Schätzungen ist bei der Aufstellung von Abschlüssen unumgänglich und beeinträchtigt deren Verlässlichkeit nicht.

Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden

63.

Gibt es einen objektiven Hinweis, dass eine Wertminderung bei mit fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten Krediten und Forderungen oder bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen eingetreten ist, ergibt sich die Höhe des Verlusts als Differenz zwischen dem Buchwert des Vermögenswertes und dem Barwert der erwarteten künftigen Cashflows (mit Ausnahme künftiger, noch nicht erlittener Kreditausfälle), abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des finanziellen Vermögenswertes (d.h. dem bei erstmaligem Ansatz ermittelten Zinssatz). Der Buchwert des Vermögenswertes ist entweder direkt oder unter Verwendung eines Wertberichtigungskontos zu reduzieren. Der Verlustbetrag ist ergebniswirksam zu erfassen.

64.

Ein Unternehmen stellt zunächst fest, ob ein objektiver Hinweis auf Wertminderung bei finanziellen Vermögenswerten, die für sich gesehen bedeutsam sind, individuell und bei finanziellen Vermögenswerten, die für sich gesehen nicht bedeutsam sind (siehe Paragraph 59), individuell oder gemeinsam besteht. Stellt ein Unternehmen fest, dass für einen einzeln untersuchten finanziellen Vermögenswert, sei er bedeutsam oder nicht, kein objektiver Hinweis auf Wertminderung besteht, nimmt es den Vermögenswert in eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte mit vergleichbaren Ausfallrisikoprofilen auf und untersucht sie gemeinsam auf Wertminderung. Vermögenswerte, die einzeln auf Wertminderung untersucht werden und für die eine Wertberichtigung neu bzw. weiterhin erfasst wird, werden nicht in eine gemeinsame Wertminderungsbeurteilung einbezogen.

65.

Verringert sich die Höhe der Wertberichtigung in einer der folgenden Berichtsperioden und kann diese Verringerung objektiv auf einen nach der Erfassung der Wertminderung aufgetretenen Sachverhalt zurückgeführt werden (wie beispielsweise die Verbesserung des Bonitätsratings eines Schuldners), ist die früher erfasste Wertberichtigung entweder direkt oder durch Anpassung des Wertberichtigungskontos rückgängig zu machen. Dieser Vorgang darf zum Zeitpunkt der Wertaufholung jedoch nicht zu einem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes führen, der den Betrag der fortgeführten Anschaffungskosten, der sich ergeben hätte, wenn die Wertminderung nicht erfasst worden wäre, übersteigt. Der Betrag der Wertaufholung ist ergebniswirksam zu erfassen.

Finanzielle Vermögenswerte, zu Anschaffungskosten bilanziert werden

66.

Bestehen objektive Hinweise darauf, dass eine Wertminderung bei einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument, das nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt wird, weil sein beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann, oder bei einem derivativen Vermögenswert, der mit diesem nicht notierten Eigenkapitalinstrument verknüpft ist und nur durch Andienung erfüllt werden kann, aufgetreten ist, ergibt sich der Betrag der Wertberichtigung als Differenz zwischen dem Buchwert des finanziellen Vermögenswertes und dem Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die mit der aktuellen Marktrendite eines vergleichbaren finanziellen Vermögenswerts abgezinst werden (siehe Paragraph 46(c) und Anhang A Paragraph AG80 und AG81). Solche Wertberichtigungen dürfen nicht rückgängig gemacht werden.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

67.

Wenn ein Rückgang des beizulegenden Zeitwertes eines zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswertes direkt im Eigenkapital erfasst wurde und ein objektiver Hinweis besteht, dass der Vermögenswert wertgemindert ist (siehe Paragraph 59), ist der direkt im Eigenkapital angesetzte kumulierte Verlust aus dem Eigenkapital zu entfernen und ergebniswirksam zu erfassen, auch wenn der finanzielle Vermögenswert nicht ausgebucht wurde.

68.

Die Höhe des aus dem Eigenkapital gemäß Paragraph 67 entfernten und ergebniswirksam erfassten kumulierten Verlusts entspricht der Differenz zwischen den Anschaffungskosten (abzüglich etwaiger Tilgungen und Amortisationen) und dem aktuellen beizulegenden Zeitwert, abzüglich etwaiger, bereits früher ergebniswirksam erfasster Wertberichtigungen dieses finanziellen Vermögenswertes.

69.

Ergebniswirksam erfasste Wertberichtigungen für ein gehaltenes Eigenkapitalinstrument, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wird, dürfen nicht ergebniswirksam rückgängig gemacht werden.

70.

Wenn der beizulegende Zeitwert eines Schuldinstruments, das als zur Veräußerung verfügbar eingestuft wurde, in einer nachfolgenden Berichtsperiode ansteigt und sich der Anstieg objektiv auf ein Ereignis zurückführen lässt, das nach der ergebniswirksamen Verbuchung der Wertminderung auftritt, ist die Wertberichtigung rückgängig zu machen und der Betrag der Wertaufholung ergebniswirksam zu erfassen.

SICHERUNGSMAßNAHMEN

71.

Besteht zwischen einem Sicherungsinstrument und einem in den Paragraphen 85-88 und Anhang A Paragraphen AG102-AG104 beschriebenen Grundgeschäft eine designierte Sicherungsbeziehung, so erfolgt die Bilanzierung der Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsinstrument und dem Grundgeschäft gemäß den Paragraphen 89-102.

Sicherungsinstrumente

Qualifizierende Instrumente

72.

Dieser Standard beschränkt nicht die Umstände, in denen ein Derivat als Sicherungsinstrument bestimmt werden kann, sofern die in Paragraph 88 genannten Bedingungen erfüllt sind, mit Ausnahme bestimmter geschriebener Optionen (siehe Anhang A Paragraph AG94). Ein nicht-derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeit kann jedoch nur dann als Sicherungsinstrument bestimmt werden, wenn es zur Absicherung eines Währungsrisikos benutzt wird.

73.

Im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur solche Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente bestimmt werden, bei denen eine nicht zum Berichtsunternehmen gehörende externe Partei (d.h. außerhalb der Unternehmensgruppe, des Segments oder des einzelnen Unternehmens, über die/das berichtet wird) eingebunden ist. Zwar können einzelne Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder einzelne Bereiche innerhalb eines Unternehmens mit anderen Unternehmen des gleichen Konzerns oder anderen Bereichen des gleichen Unternehmens Sicherungsmaßnahmen durchführen, jedoch werden solche konzerninternen Transaktionen bei der Konsolidierung eliminiert. Daher qualifizieren solche Sicherungsmaßnahmen nicht für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe. Sie können jedoch die Bedingungen für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in den Einzelabschlüssen oder separaten Einzelabschlüssen nach IFRS einzelner Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe oder bei der Segmentberichterstattung erfüllen, sofern sie nicht zu dem einzelnen Unternehmen oder Segment gehören, über das berichtet wird.

Bestimmung von Sicherungsinstrumenten

74.

In der Regel existiert für ein Sicherungsinstrument in seiner Gesamtheit nur ein einziger beizulegender Zeitwert, und die Faktoren, die zu Änderungen des beizulegenden Zeitwerts führen, bedingen sich gegenseitig. Daher wird eine Sicherungsbeziehung von einem Unternehmen stets für ein Sicherungsinstrument in seiner Gesamtheit designiert. Die einzigen zulässigen Ausnahmen sind:

(a)

die Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwertes, wobei nur die Änderung des inneren Wertes einer Option als Sicherungsinstrument bestimmt und die Änderung des Zeitwertes ausgeklammert wird;

sowie

(b)

die Trennung von Zinskomponente und Kassakurs eines Terminkontrakts.

Diese Ausnahmen werden zugelassen, da der innere Wert der Option und die Prämie eines Terminkontrakts in der Regel getrennt bewertet werden können. Eine dynamische Sicherungsstrategie, bei der sowohl der innere Wert als auch der Zeitwert eines Optionskontrakts bewertet werden, kann die Bedingungen für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllen.

75.

Ein Anteil des gesamten Sicherungsinstruments, wie beispielsweise 50 Prozent des Nominalvolumens, kann in einer Sicherungsbeziehung als Sicherungsinstrument bestimmt werden. Jedoch kann eine Sicherungsbeziehung nicht nur für einen Teil der Zeit, über den das Sicherungsinstrument noch läuft, bestimmt werden.

76.

Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann zur Absicherung verschiedener Risiken eingesetzt werden, vorausgesetzt dass (a) die abzusichernden Risiken eindeutig ermittelt werden können, (b) die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung nachgewiesen werden kann und (c) es möglich ist, eine exakte Zuordnung des Sicherungsinstruments zu den verschiedenen Risikopositionen zu gewährleisten.

77.

Zwei oder mehrere Derivate oder Anteile davon (oder im Falle der Absicherung eines Währungsrisikos zwei oder mehrere nicht-derivative Instrumente oder Anteile davon bzw. eine Kombination von derivativen und nicht-derivativen Instrumenten oder Anteilen davon) können in Verbindung berücksichtigt und zusammen als Sicherungsinstrument eingesetzt werden, ebenso wenn das/die aus einigen Derivaten entstandene(n) Risiko/Risiken diejenigen aus anderen ausgleichen. Ein Collar oder ein anderes derivatives Finanzinstrument, in dem eine geschriebene Option mit einer erworbenen Option kombiniert wird, erfüllt jedoch nicht die Anforderungen an ein Sicherungsinstrument, wenn es sich netto um eine geschriebene Option handelt (für die eine Nettoprämie erhalten wird). Ebenso können zwei oder mehrere Finanzinstrumente (oder Anteile davon) als Sicherungsinstrumente designiert werden, jedoch nur wenn keins von ihnen eine geschriebene Option bzw. netto eine geschriebene Option ist.

Grundgeschäfte

Qualifizierende Grundgeschäfte

78.

Ein Grundgeschäft kann ein bilanzierter Vermögenswert oder eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb sein. Das Grundgeschäft kann (a) ein einzelner Vermögenswert, eine einzelne Verbindlichkeit, eine feste Verpflichtung, eine erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktion oder eine Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, (b) eine Gruppe von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, festen Verpflichtungen, erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktionen oder Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe mit vergleichbarem Risikoprofil oder (c) bei der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken ein Teil eines Portfolios an finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die demselben Risiko unterliegen, sein.

79.

Im Gegensatz zu Krediten und Forderungen kann eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition kein Grundgeschäft im Hinblick auf Zinsrisiken oder Kündigungsrisiken sein, da die Klassifizierung als bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition die Absicht erfordert, die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, ohne Rücksicht auf Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows einer solchen Finanzinvestition, die auf Zinsänderungen zurückzuführen sind. Eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition kann jedoch ein Grundgeschäft zum Zwecke der Absicherung von Währungs- und Ausfallrisiken sein.

80.

Zum Zwecke der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen können nur Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende künftige Transaktionen als Grundgeschäfte bezeichnet werden, bei denen eine nicht zum Unternehmen gehörende externe Partei eingebunden ist. Daraus folgt, dass die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei Transaktionen zwischen Unternehmen oder Segmenten innerhalb derselben Unternehmensgruppe nur für Einzelabschlüsse oder separate Einzelabschlüsse nach IFRS eben dieser Unternehmen oder Segmente angewendet werden kann und nicht für den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe. Als eine Ausnahme kann das Währungsrisiko aus einem konzerninternen monetären Posten (z.B. eine Verbindlichkeit/Forderung zwischen zwei Tochtergesellschaften) die Voraussetzung eines Grundgeschäfts im Konzernabschluss erfüllen, wenn es zu Gewinnen oder Verlusten aus einer Wechselkursrisikoposition führt, die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert werden. Nach IAS 21 werden Gewinne und Verluste aus Währungsumrechnungen von konzerninternen monetären Posten bei der Konsolidierung nicht vollkommen eliminiert, wenn der konzerninterne monetäre Posten zwischen zwei Unternehmen des Konzerns mit unterschiedlichen funktionalen Währungen abgewickelt wird.

Bestimmung finanzieller Posten als Grundgeschäfte

81.

Ist das Grundgeschäft ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, so kann es ein Grundgeschäft im Hinblick auf Risiken, denen lediglich ein Teil seiner Cashflows oder seines beizulegenden Zeitwerts ausgesetzt ist (wie ein oder mehrere ausgewählte vertragliche Cashflows oder Teile derer oder ein Anteil am beizulegenden Zeitwert), sein, vorausgesetzt die Wirksamkeit kann ermittelt werden. Ein identifizierbarer und gesondert bewertbarer Teil des Zinsrisikos eines zinstragenden Vermögenswertes oder einer zinstragenden Verbindlichkeit kann beispielsweise als ein gesichertes Risiko bestimmt werden (wie z.B. ein risikoloser Zinssatz oder ein Benchmarkzinsteil des gesamten Zinsrisikos eines gesicherten Finanzinstruments).

81A.

Bei der Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen das Zinsänderungsrisiko eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten (und nur im Falle einer solchen Absicherung) kann der abgesicherte Teil in Form eines Währungsbetrags festgelegt werden (z.B. ein Dollar-, Euro-, Pfund- oder Rand-Betrag) anstelle eines einzelnen Vermögenswertes (oder einer Verbindlichkeit). Auch wenn das Portfolio für Zwecke des Risikomanagements Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beinhalten kann, ist der festgelegte Betrag ein Betrag von Vermögenswerten oder ein Betrag von Verbindlichkeiten. Die Festlegung eines Nettobetrags aus Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ist nicht statthaft. Das Unternehmen kann einen Teil des Zinsänderungsrisikos, das mit diesem festgelegten Betrag verbunden ist, absichern. Im Falle der Absicherung eines Portfolios, das vorzeitig rückzahlbare Vermögenswerte enthält, kann ein Unternehmen beispielsweise jene Änderung des beizulegenden Zeitwertes absichern, die auf einer Änderung des abgesicherten Zinssatzes auf Grundlage der erwarteten statt der vertraglichen Zinsanpassungstermine beruht. […].

Bestimmung nicht finanzieller Posten als Grundgeschäfte

82.

Handelt es sich bei dem Grundgeschäft nicht um einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, ist es wegen der Schwierigkeiten bei der Isolierung und Bewertung der in Bezug auf spezifische Risiken, ausgenommen der Währungsrisiken, zurechenbaren anteiligen Veränderungen der Cashflows bzw. der beizulegenden Zeitwerte entweder (a) als gegen Währungsrisiken oder (b) insgesamt als gegen alle Risiken abgesichert zu bestimmen.

Bestimmung von Gruppen von Posten als Grundgeschäfte

83.

Gleichartige Vermögenswerte oder gleichwertige Verbindlichkeiten sind nur dann zusammenzufassen und als Gruppe gegen Risiken abzusichern, wenn die einzelnen Vermögenswerte oder die einzelnen Verbindlichkeiten in der Gruppe demselben Risikofaktor unterliegen, der als Sicherungsgegenstand festgelegt wurde. Des Weiteren muss zu erwarten sein, dass die Änderung des beizulegenden Zeitwertes, die dem abgesicherten Risiko für jeden einzelnen Posten in der Gruppe zuzurechnen ist, in etwa proportional der gesamten Änderung des beizulegenden Zeitwertes im Hinblick auf das abgesicherte Risiko der Gruppe der Posten entspricht.

84.

Da ein Unternehmen die Wirksamkeit einer Absicherung durch den Vergleich der Änderung des beizulegenden Zeitwertes oder des Cashflows eines Sicherungsinstruments (oder einer Gruppe gleichartiger Sicherungsinstrumente) und eines Grundgeschäfts (oder einer Gruppe gleichartiger Grundgeschäfte) beurteilt, qualifiziert der Vergleich eines Sicherungsinstruments mit einer gesamten Nettoposition (z.B. der Saldo aller festverzinslichen Vermögenswerte und festverzinslichen Verbindlichkeiten mit vergleichbaren Laufzeiten) an Stelle eines Vergleichs mit einem bestimmten Grundgeschäft nicht für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

85.

Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen berücksichtigt den kompensatorischen Effekt von Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts in der Gewinn- und Verlustrechnung.

86.

Es gibt drei Arten von Sicherungsbeziehungen:

(a)

Absicherung des beizulegenden Zeitwertes: Eine Absicherung gegen das Risiko einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines bilanzierten Vermögenswertes oder einer bilanzierten Verbindlichkeit oder einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung oder eines genau bezeichneten Teils eines solchen Vermögenswertes, einer solchen Verbindlichkeit oder festen Verpflichtung, das auf ein bestimmtes Risiko zurückzuführen ist und Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte.

(b)

Absicherung von Zahlungsströmen: Eine Absicherung gegen das Risiko schwankender Zahlungsströme, das (i) ein bestimmtes mit dem bilanzierten Vermögenswert oder der bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise ein Teil oder alle künftigen Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Schuld) oder dem mit einer erwarteten und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden künftigen Transaktion verbundenes Risiko zurückzuführen ist und (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben könnte.

(c)

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, wie in IAS 21 beschrieben.

87.

Eine Absicherung des Währungsrisikos einer festen Verpflichtung kann als eine Absicherung des beizulegenden Zeitwertes oder als eine Absicherung von Zahlungsströmen bilanziert werden.

88.

Eine Sicherungsbeziehung qualifiziert nur dann für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen gemäß den Paragraphen 89-102, wenn alle im Folgenden aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

(a)

Zu Beginn der Absicherung sind sowohl die Sicherungsbeziehung als auch die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien des Unternehmens im Hinblick auf die Absicherung formal festzulegen und zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat die Festlegung des Sicherungsinstruments, des Grundgeschäfts oder der abgesicherten Transaktion und die Art des abzusichernden Risikos zu beinhalten sowie eine Beschreibung, wie das Unternehmen die Wirksamkeit des Sicherungsinstruments bei der Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des gesicherten Grundgeschäfts bestimmen wird.

(b)

Die Absicherung wird als in hohem Maße wirksam eingeschätzt hinsichtlich der Erreichung einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows in Bezug auf das abgesicherte Risiko (siehe Anhang A Paragraphen AG105-AG113), in Übereinstimmung mit der ursprünglich dokumentierten Risikomanagementstrategie für diese spezielle Sicherungsbeziehung.

(c)

Bei Absicherungen von Zahlungsströmen muss eine der Absicherung zugrunde liegende erwartete künftige Transaktion eine hohe Eintrittswahrscheinlichkeit haben und Risiken im Hinblick auf Schwankungen der Zahlungsströme ausgesetzt sein, die sich letztlich im Periodenergebnis niederschlagen könnten.

(d)

Die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ist verlässlich bestimmbar, d.h. der beizulegende Zeitwert oder die Cashflows des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, und der beizulegende Zeitwert des Sicherungsinstruments können verlässlich bestimmt werden (siehe Paragraphen 46 und 47 und Anhang A Paragraphen AG80 und AG81 für die Regelungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes).

(e)

Die Sicherungsbeziehung wird fortlaufend beurteilt und als tatsächlich hoch wirksam über die gesamte Berichtsperiode eingeschätzt, für die die Sicherungsbeziehung designiert wurde.

Absicherung des beizulegenden Zeitwertes

89.

Erfüllt die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes im Verlauf der Berichtsperiode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:

(a)

der Gewinn oder Verlust aus der erneuten Bewertung des Sicherungsinstruments zum beizulegenden Zeitwert (für ein derivatives Sicherungsinstrument) oder die Währungskomponente seines gemäß IAS 21 bewerteten Buchwerts (für nicht derivative Sicherungsinstrumente) ist im Periodenergebnis zu erfassen;

und

(b)

der Buchwert eines Grundgeschäfts ist um den dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem Grundgeschäft anzupassen und im Periodenergebnis zu erfassen. Dies gilt für den Fall, dass das Grundgeschäft ansonsten mit den Anschaffungskosten bewertet wird. Der dem abgesicherten Risiko zuzurechnende Gewinn oder Verlust ist im Periodenergebnis zu erfassen, wenn es sich bei dem Grundgeschäft um einen zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert handelt.

89A.

Bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen das Zinsänderungsrisiko eines Teils eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten (und nur im Falle einer solchen Absicherung) kann die Anforderung von Paragraph 89(b) erfüllt werden, indem der dem Grundgeschäft zuzurechnende Gewinn oder Verlust entweder durch

(a)

einen einzelnen gesonderten Posten innerhalb der Vermögenswerte für jene Zinsanpassungsperioden, in denen das Grundgeschäft ein Vermögenswert ist,

oder

(b)

einen einzelnen gesonderten Posten innerhalb der Verbindlichkeiten hinsichtlich für jene Zinsanpassungsperioden, in denen das Grundgeschäft eine Verbindlichkeit ist,

dargestellt wird. Die unter (a) und (b) erwähnten gesonderten Posten sind in unmittelbarer Nähe zu den finanziellen Vermögenswerten oder den finanziellen Verbindlichkeiten darzustellen. Die in diesen gesonderten Posten ausgewiesenen Beträge sind bei der Ausbuchung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten aus der Bilanz zu entfernen.

90.

Werden nur bestimmte, mit dem Grundgeschäft verbundene Risiken abgesichert, sind erfasste Änderungen des beizulegenden Zeitwertes eines Grundgeschäfts, die nicht dem abgesicherten Risiko zuzurechnen sind, gemäß einer der beiden in Paragraph 55 beschriebenen Methoden zu bilanzieren.

91.

Ein Unternehmen hat die in Paragraph 89 dargelegte Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen künftig einzustellen, wenn:

(a)

das Sicherungsinstrument ausläuft oder veräußert, beendet oder ausgeübt wird (in diesem Sinne gilt ein Ersatz oder ein Überrollen eines Sicherungsinstruments in ein anderes Sicherungsinstrument nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern ein derartiger Ersatz oder ein derartiges Überrollen Teil der durch das Unternehmen dokumentierten Sicherungsstrategie ist);

(b)

das Sicherungsgeschäft nicht mehr die in Paragraph 88 genannten Kriterien für eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfüllt;

oder

(c)

das Unternehmen die Designation zurückzieht.

92.

Jede auf Paragraph 89(b) beruhende Anpassung des Buchwertes eines gesicherten Finanzinstruments, das zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird (oder im Falle einer Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken des gesonderten Bilanzposten, wie in Paragraph 89A beschrieben) ist ergebniswirksam aufzulösen. Sobald es eine Anpassung gibt, kann die Auflösung beginnen, sie darf aber nicht später als zu dem Zeitpunkt beginnen, an dem das Grundgeschäft nicht mehr um Änderungen des beizulegenden Zeitwertes, die auf das abzusichernde Risiko zurückzuführen sind, angepasst wird. Die Anpassung basiert auf einem zum Zeitpunkt des Amortisationsbeginns neu berechneten Effektivzinssatz. Wenn jedoch im Falle einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen Zinsänderungsrisiken eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte oder finanzieller Verbindlichkeiten (und nur bei einer solchen Absicherung) eine Amortisierung unter Einsatz eines neu berechneten Effektivzinssatzes nicht durchführbar ist, so ist der Anpassungsbetrag mittels einer linearen Amortisationsmethode aufzulösen. Der Anpassungsbetrag ist bis zur Fälligkeit des Finanzinstruments oder im Falle der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken bei Ablauf des entsprechenden Zinsanpassungstermins vollständig aufzulösen.

93.

Wird eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung als Grundgeschäft designiert, so wird die nachfolgende kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes der festen Verpflichtung, die auf das gesicherte Risiko zurückzuführen ist, als Vermögenswert oder Verbindlichkeit mit einem entsprechendem Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 89(b)). Die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsinstruments sind ebenfalls im Periodenergebnis zu erfassen.

94.

Geht ein Unternehmen eine feste Verpflichtung ein, einen Vermögenswert zu erwerben oder eine Verbindlichkeit zu übernehmen, der/die ein Grundgeschäft im Rahmen einer Absicherung eines beizulegenden Zeitwertes darstellt, wird der Buchwert des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit, der aus der Erfüllung der festen Verpflichtung des Unternehmens hervorgeht, im Zugangszeitpunkt um die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes der festen Verpflichtung, der auf das in der Bilanz erfasste abgesicherte Risiko zurückzuführen ist, angepasst.

Absicherung von Zahlungsströmen

95.

Erfüllt die Absicherung von Zahlungsströmen im Verlauf der Berichtsperiode die in Paragraph 88 genannten Voraussetzungen, so hat die Bilanzierung folgendermaßen zu erfolgen:

(a)

der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88), ist mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1);

und

(b)

der ineffektive Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstruments ist im Periodenergebnis zu erfassen.

96.

Ausführlicher dargestellt wird eine Absicherung von Zahlungsströmen folgendermaßen bilanziert:

(a)

die eigenständige, mit dem Grundgeschäft verbundene Eigenkapitalkomponente wird um den niedrigeren der folgenden Beträge (in absoluten Beträgen) berichtigt:

(i)

den kumulierten Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument seit Beginn der Sicherungsbeziehung;

und

(ii)

die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwertes (Barwertes) der erwarteten künftigen Cashflows aus dem Grundgeschäft seit Beginn der Sicherungsbeziehung;

(b)

ein verbleibender Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument oder einer bestimmten Komponente davon (das keine effektive Sicherung darstellt) wird im Periodenergebnis erfasst;

und

(c)

sofern die dokumentierte Risikomanagementstrategie eines Unternehmens für eine bestimmte Sicherungsbeziehung einen bestimmten Teil des Gewinns oder Verlusts oder damit verbundener Cashflows aus einem Sicherungsinstrument von der Beurteilung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung ausschließt (siehe Paragraph 74, 75 und 88(a)), so ist dieser ausgeschlossene Gewinn- oder Verlustteil gemäß Paragraph 55 zu erfassen.

97.

Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später in dem Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, sind die damit verbundenen, direkt im Eigenkapital erfassten Gewinne oder Verluste gemäß Paragraph 95 in derselben Berichtsperiode oder denselben Berichtsperioden in das Ergebnis umzubuchen, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit das Ergebnis beeinflusst (wie z.B. in den Perioden, in denen Zinserträge oder Zinsaufwendungen erfasst werden). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des direkt im Eigenkapital erfassten Verlusts in einer oder mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag in das Periodenergebnis umzubuchen.

98.

Resultiert eine Absicherung einer erwarteten Transaktion später in dem Ansatz eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit oder wird eine erwartete Transaktion für einen nicht finanziellen Vermögenswert oder eine nicht finanzielle Verbindlichkeit zu einer festen Verpflichtung, für die die Bilanzierung für die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes angewendet wird, hat das Unternehmen den nachfolgenden Punkt (a) oder (b) anzuwenden:

(a)

Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, sind in das Ergebnis derselben Berichtsperiode oder der Berichtsperioden umzubuchen, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit den Gewinn oder Verlust beeinflusst (wie z.B. in den Perioden, in denen Abschreibungsaufwendungen oder Umsatzkosten erfasst werden). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des direkt im Eigenkapital erfassten Verlusts in einer oder mehreren Berichtsperioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag in das Periodenergebnis umzubuchen.

(b)

Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, werden entfernt und Teil der Anschaffungskosten im Zugangszeitpunkt oder eines anderweitigen Buchwertes des Vermögenswertes oder der Verbindlichkeit.

99.

Ein Unternehmen hat entweder Punkt (a) oder (b) aus Paragraph 98 als Bilanzierungs- und Bewertungsmethode zu wählen und stetig auf alle Sicherungsbeziehungen anzuwenden, für die Paragraph 98 einschlägig ist.

100.

Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die unmittelbar im Eigenkapital erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden ergebniswirksam zu erfassen, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion das Periodenergebnis beeinflusst (z.B., wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet).

101.

In jedem der nachstehenden Umstände hat ein Unternehmen die in den Paragraphen 95-100 beschriebene Bilanzierung von Sicherungsziehungen einzustellen:

(a)

Das Sicherungsinstrument läuft aus oder wird veräußert, beendet oder ausgeübt (in diesem Sinne gilt ein Ersatz oder ein Überrollen eines Sicherungsinstruments in ein anderes Sicherungsinstrument nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern ein derartiger Ersatz oder ein derartiges Überrollen Teil der durch das Unternehmen dokumentierten Sicherungsstrategie ist); In diesem Fall verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst wird (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die vorhergesehene Transaktion eingetreten ist. Tritt die Transaktion ein, kommen Paragraph 97, 98 und 100 zur Anwendung.

(b)

Das Sicherungsgeschäft erfüllt nicht mehr die in Paragraph 88 genannten Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. In diesem Fall verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst wird (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die vorhergesehene Transaktion eingetreten ist. Tritt die Transaktion ein, kommen Paragraph 97, 98 und 100 zur Anwendung.

(c)

Mit dem Eintritt der erwarteten Transaktion wird nicht mehr gerechnet, so dass in diesem Fall alle entsprechenden kumulierten Gewinne oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument, die seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst werden (siehe Paragraph 95(a)), ergebniswirksam zu erfassen sind. Eine erwartete Transaktion, deren Eintritt nicht mehr hoch wahrscheinlich ist (siehe Paragraph 88(c)), kann jedoch noch immer erwartet werden, stattzufinden.

(d)

Das Unternehmen zieht die Designation zurück. Für Absicherungen einer erwarteten Transaktion verbleibt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der seit der Periode, als die Sicherungsbeziehung als wirksam eingestuft wurde, im Eigenkapital erfasst wird (siehe Paragraph 95(a)), als gesonderter Posten im Eigenkapital, bis die erwartete Transaktion eingetreten ist oder deren Eintritt nicht mehr erwartet wird. Tritt die Transaktion ein, so kommen Paragraph 97, 98 und 100 zur Anwendung. Wenn der Eintritt der Transaktion nicht mehr erwartet wird, ist der direkt im Eigenkapital erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust ergebniswirksam zu erfassen.

Absicherungen einer Nettoinvestition

102.

Absicherungen einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, einschließlich einer Absicherung eines monetären Postens, der als Teil der Nettoinvestition behandelt wird (siehe IAS 21) sind in gleicher Weise zu bilanzieren wie die Absicherung von Zahlungsströmen:

(a)

der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88), ist mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1);

und

(b)

der ineffektive Teil ist ergebniswirksam zu erfassen.

Der Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist und direkt im Eigenkapital erfasst wurde, ist bei der Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs ergebniswirksam zu erfassen.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

103.

Ein Unternehmen hat diesen Standard (einschließlich der im März 2004 herausgegebenen Änderungen) für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Dieser Standard (einschließlich der im März 2004 herausgegebenen Änderungen) darf für Berichtsperioden eines vor dem 1. Januar 2005 beginnenden Geschäftsjahres nicht angewendet werden, es sei denn, das Unternehmen wendet ebenfalls IAS 32 (herausgegeben Dezember 2003) an. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

104.

Dieser Standard ist rückwirkend anzuwenden mit Ausnahme der Darlegungen in den Paragraphen 105-108. Der Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen für die früheste vorangegangene dargestellte Berichtsperiode sowie alle anderen Vergleichsbeträge sind auf die Weise anzupassen, als wenn dieser Standard immer angewendet worden wäre, es sei denn die Anpassung der Informationen wäre nicht durchführbar. Wenn eine Anpassung nicht durchführbar ist, hat das Unternehmen diesen Sachverhalt anzugeben und aufzuführen, wie weit die Informationen angepasst wurden.

105.

Wenn dieser Standard zum ersten Mal angewendet wird, darf ein Unternehmen einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit zum erfolgswirksam bewerteten beizulegenden Zeitwert oder als zur Veräußerung verfügbar einstufen, auch wenn Paragraph 9 vorschreibt, eine solche Einstufung beim erstmaligen Ansatz vorzunehmen. Bei jeglicher Einstufung eines finanziellen Vermögenswertes als zur Veräußerung verfügbar hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwertes in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust in das Periodenergebnis zu übertragen. Für jedes als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete oder als zur Veräußerung verfügbar eingestufte Finanzinstrument hat das Unternehmen:

(a)

den finanziellen Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit mittels der neuen Einstufung an die Vergleichsabschlüsse anzupassen;

und

(b)

den beizulegenden Zeitwert der in jede Kategorie eingestuften finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, sowie die Klassifizierung und den Buchwert aus den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.

106.

Ein Unternehmen hat die Ausbuchungsvorschriften der Paragraphen 15-37 und Anhang A Paragraphen AG36-AG56 prospektiv anzuwenden, es sei denn Paragraph 107 lässt etwas anderes zu. Demzufolge darf ein Unternehmen, wenn es infolge einer Transaktion, die vor dem 1. Januar 2004 stattfand, die finanziellen Vermögenswerte gemäß IAS 39 (überarbeitet 2000) ausbuchte und diese Vermögenswerte nicht gemäß dem vorliegenden Standard ausgebucht werden würden, diese Vermögenswerte nicht erfassen.

107.

Ungeachtet Paragraph 106 kann ein Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften der Paragraphen 15-37 und Anhang A Paragraphen AG36-AG52 rückwirkend ab einem vom Unternehmen beliebig zu wählenden Datum anwenden, sofern die benötigten Informationen, um IAS 39 auf infolge vergangener Transaktionen ausgebuchte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwenden, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen vorlagen.

108.

Ein Unternehmen darf den Buchwert nicht finanzieller Vermögenswerte und nicht finanzieller Verbindlichkeiten nicht anpassen, um Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Zahlungsströmen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der vorliegende Standard zuerst angewendet wurde, in den Buchwert eingeschlossen waren, auszuschließen. Zu Beginn der Berichtsperiode, in der der vorliegende Standard erstmalig angewendet wird, ist jeder direkt im Eigenkapital erfasste Betrag für eine Absicherung einer festen Verpflichtung, die gemäß diesem Standard als eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwertes behandelt wird, in einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit umzugliedern, mit Ausnahme einer Absicherung des Währungsrisikos, das weiterhin als Absicherung von Zahlungsströmen behandelt wird.

RÜCKNAHME ANDERER VERLAUTBARUNGEN

109.

Dieser Standard ersetzt IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung in der im Oktober 2000 überarbeiteten Fassung.

110.

Dieser Standard und die dazugehörigen Anwendungsleitlinien ersetzen die vom IAS 39 Implementation Guidance Committee herausgegebenen Anwendungsleitlinien, die vom ursprünglichen IASC festgelegt wurden.


(1)  Die Paragraphen 48, 49 und AG69-AG82 aus Anhang A enthalten Anforderungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit.


ANHANG A

Anleitungen zur Anwendung

Dieser Anhang ist Bestandteil des Standards.

Anwendungsbereich (Paragraphen 2-7)

AG1.

Bei Verträgen, die eine Zahlung bei Eintritt bestimmter klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer Variablen vorsehen, handelt es sich in der Regel um Versicherungspolicen. (Verträge basierend auf klimatischen Variablen werden gelegentlich auch als „Wetterderivate“ bezeichnet.) In solchen Verträgen hängt die geleistete Zahlung von der Höhe des Verlusts ab, den das versicherte Unternehmen erlitten hat. Die Rechte und Verpflichtungen im Rahmen von Versicherungsverträgen, die nicht hauptsächlich die Übertragung von Finanzrisiken beinhalten, sind gemäß Paragraph 2(d) vom Anwendungsbereich dieses Standards ausgeschlossen. Bei manchen Verträgen, die eine Zahlung bei Eintritt bestimmter klimatischer, geologischer oder sonstiger physikalischer Variablen vorsehen, besteht kein Zusammenhang zwischen der Höhe der Auszahlung und der Höhe des versicherten Verlusts eines Unternehmens. Derartige Verträge sind gemäß Paragraph 2(h) vom Anwendungsbereich dieses Standards ausgeschlossen.

AG2.

Der vorliegende Standard ändert keine Vorschriften für Versorgungspläne für Arbeitnehmer die in den Anwendungsbereich von IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen fallen und Verträge über Nutzungsentgelte, die an das Umsatzvolumen oder die Höhe der Erträge aus Dienstleistungen gekoppelt sind, welche gemäß IAS 18 Erträge bilanziert werden.

AG3.

Gelegentlich tätigt ein Unternehmen aus seiner Sicht „strategische Investitionen“ in von anderen Unternehmen emittierte Eigenkapitalinstrumente mit der Absicht, eine langfristige Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen, in das investiert wurde, aufzubauen oder zu vertiefen. Das Unternehmen des Anteilseigners muss anhand von IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen feststellen, ob eine solche Finanzinvestition sachgerecht nach der Equity-Methode zu bilanzieren ist. In ähnlicher Weise wendet das Unternehmen des Anteilseigners die Vorschriften aus IAS 31 Anteile an Joint Ventures an, um festzustellen, ob die Quotenkonsolidierung oder die Equity-Methode die sachgerechte Bilanzierungsmethode ist. Falls weder die Equity-Methode noch die Quotenkonsolidierung sachgerecht sind, hat das Unternehmen eine solche strategische Finanzinvestition nach dem vorliegenden Standard zu bilanzieren.

AG4.

Der vorliegende Standard findet Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten von Versicherungsunternehmen, ausgenommen Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen gemäß Paragraph 2(d).

Definitionen (Paragraphen 8-9)

Effektivzinssatz

AG5.

In einigen Fällen werden finanzielle Vermögenswerte mit einem hohen Disagio erworben, das die angefallenen Kreditausfälle widerspiegelt. Diese angefallenen Kreditausfälle sind bei der Ermittlung des Effektivzinssatzes in die geschätzten Cashflows einzubeziehen.

AG6.

Bei der Anwendung der Effektivzinsmethode werden alle in die Berechnung des Effektivzinssatzes einfließenden Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten und anderen Agien oder Disagien normalerweise über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments amortisiert. Beziehen sich die Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten, Agien oder Disagien jedoch auf einen kürzeren Zeitraum, so ist dieser Zeitraum zu verwenden. Dies ist dann der Fall, wenn die Variable, auf die sich die Gebühren, gezahlten oder erhaltenen Entgelte, Transaktionskosten, Agien oder Disagien beziehen, vor der voraussichtlichen Fälligkeit des Finanzinstruments an Marktverhältnisse angepasst wird. In einem solchen Fall ist als angemessene Amortisationsperiode der Zeitraum bis zum nächsten Anpassungstermin zu wählen. Spiegelt ein Agio oder Disagio auf ein variabel verzinstes Finanzinstrument beispielsweise die seit der letzten Zinszahlung angefallenen Zinsen oder die Marktzinsänderungen seit der letzten Anpassung des variablen Zinssatzes an die Marktverhältnisse wider, so wird dieses bis zum nächsten Zinsanpassungstermin amortisiert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Agio oder Disagio für den Zeitraum bis zum nächsten Zinsanpassungstermin gilt, da die Variable, auf die sich das Agio oder Disagio bezieht (das heißt der Zinssatz), zu diesem Zeitpunkt an die Marktverhältnisse angepasst wird. Ist das Agio oder Disagio dagegen durch eine Änderung des Bonitätsaufschlags auf die im Finanzinstrument angegebene variable Verzinsung oder durch andere, nicht an den Marktzins gekoppelte Variablen entstanden, erfolgt die Amortisation über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments.

AG7.

Bei variabel verzinslichen finanziellen Vermögenswerten und variabel verzinslichen finanziellen Verbindlichkeiten führt die periodisch vorgenommene Neuschätzung der Cashflows, die der Änderung der Marktverhältnisse Rechnung trägt, zu einer Änderung des Effektivzinssatzes. Wird ein variabel verzinslicher finanzieller Vermögenswert oder eine variabel verzinsliche finanzielle Verbindlichkeit zunächst mit einem Betrag angesetzt, der dem bei Endfälligkeit zu erhaltenen bzw. zu zahlenden Kapitalbetrag entspricht, hat die Neuschätzung künftiger Zinszahlungen in der Regel keine wesentlichen Auswirkungen auf den Buchwert des Vermögenswertes bzw. der Verbindlichkeit.

AG8.

Ändert ein Unternehmen seine Schätzungen bezüglich der Mittelabflüsse oder -zuflüsse, ist der Buchwert des finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) so anzupassen, dass er die tatsächlichen und geänderten geschätzten Cashflows widergibt. Das Unternehmen berechnet den Buchwert neu, indem es den Barwert der geschätzten künftigen Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Finanzinstruments ermittelt. Die Anpassung wird als Ertrag oder Aufwand im Periodenergebnis erfasst.

Derivate

AG9.

Typische Beispiele für Derivate sind Futures und Forwards sowie Swaps und Optionen. Ein Derivat hat in der Regel einen Nennbetrag in Form eines Währungsbetrags, einer Anzahl von Aktien, einer Anzahl von Einheiten gemessen in Gewicht oder Volumen oder anderer im Vertrag genannter Einheiten. Ein Derivat beinhaltet jedoch nicht die Verpflichtung aufseiten des Inhabers oder Stillhalters, den Nennbetrag bei Vertragsabschluss auch tatsächlich zu investieren oder in Empfang zu nehmen. Alternativ könnte ein Derivat zur Zahlung eines festen Betrags oder eines Betrages, der sich infolge des Eintritts eines künftigen, vom Nennbetrag unabhängigen Sachverhalts (jedoch nicht proportional zu einer Änderung des Basiswerts) ändern kann, verpflichten. So kann beispielsweise eine Vereinbarung zu einer feste Zahlung von WE 1 000 (1)verpflichten, wenn der 6-Monats-LIBOR um 100 Basispunkte steigt. Eine derartige Vereinbarung stellt auch ohne die Angabe eines Nennbetrags ein Derivat dar.

AG10.

Die Definition eines Derivats umfasst in diesem Standard Verträge, die auf Bruttobasis durch Lieferung des zugrunde liegenden Postens erfüllt werden (beispielsweise ein Forward-Geschäft über den Kauf eines festverzinslichen Schuldinstruments). Ein Unternehmen kann einen Vertrag über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens geschlossen haben, der durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt werden kann (beispielsweise ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf eines Rohstoffs zu einem festen Preis zu einem zukünftigen Termin). Ein derartiger Vertrag fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards, soweit er nicht zum Zweck der Lieferung eines nicht finanziellen Postens gemäß dem voraussichtlichen Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens abgeschlossen wurde und in diesem Sinne weiter gehalten wird (siehe Paragraphen 5-7).

AG11.

Ein spezifisches Merkmal eines Derivats besteht darin, dass es eine Anschaffungsauszahlung erfordert, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist. Ein Optionsvertrag erfüllt diese Definition, da die Prämie geringer ist als die Investition, die für den Erwerb des zugrunde liegenden Finanzinstruments, an das die Option gekoppelt ist, erforderlich wäre. Ein Währungsswap, der zu Beginn einen Tausch verschiedener Währungen mit dem gleichen beizulegenden Zeitwert erfordert, erfüllt diese Definition, da keine Anschaffungsauszahlung erforderlich ist.

AG12.

Durch einen marktüblichen Kauf oder Verkauf entsteht zwischen dem Handelstag und dem Erfüllungstag eine Festpreisverpflichtung, welche die Definition eines Derivats erfüllt. Auf Grund der kurzen Dauer der Verpflichtung wird ein solcher Vertrag jedoch nicht als Derivat erfasst. Stattdessen schreibt dieser Standard eine spezielle Bilanzierung für solche „marktüblichen“ Verträge vor (siehe Paragraph 38 und AG53-AG56).

Transaktionskosten

AG13.

Zu den Transaktionskosten gehören an Vermittler (einschließlich als Verkaufsvertreter agierende Mitarbeiter), Berater, Makler und Händler gezahlte Gebühren und Provisionen, an Aufsichtsbehörden und Wertpapierbörsen zu entrichtende Abgaben sowie Steuern und Gebühren. Unter Transaktionskosten fallen weder Agio oder Disagio für Schuldinstrumente, Finanzierungskosten oder interne Verwaltungs- oder Haltekosten.

Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten

AG14.

Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf- und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet, und zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen.

AG15.

Zu den zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Verbindlichkeiten gehören:

(a)

derivative Verbindlichkeiten, die nicht als Sicherungsinstrumente bilanziert werden;

(b)

Lieferverpflichtungen eines Leerverkäufers (eines Unternehmens, das geliehene, noch nicht in seinem Besitz befindliche finanzielle Vermögenswerte verkauft);

(c)

finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht eingegangen wurden, in kurzer Frist zurückgekauft zu werden (beispielsweise ein notiertes Schuldinstrument, das vom Emittenten je nach Änderung seines beizulegenden Zeitwerts kurzfristig zurückgekauft werden kann);

und

(d)

finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gemanagter Finanzinstrumente sind, für die in der jüngeren Vergangenheit Nachweise für kurzfristige Gewinnmitnahmen bestehen.

Allein die Tatsache, dass eine Verbindlichkeit zur Finanzierung von Handelsaktivitäten verwendet wird, genügt nicht, um sie als „zu Handelszwecken gehalten“ einzustufen.

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

AG16.

Ein Unternehmen hat nicht die feste Absicht, eine Investition in einen finanziellen Vermögenswert mit fester Laufzeit bis zur Endfälligkeit zu halten, wenn:

(a)

das Unternehmen beabsichtigt, den finanziellen Vermögenswert für einen nicht definierten Zeitraum zu halten;

(b)

das Unternehmen jederzeit bereit ist, den finanziellen Vermögenswert (außer in nicht wiederkehrenden, vom Unternehmen nicht vernünftigerweise vorhersehbaren Situationen) als Reaktion auf Änderungen der Marktzinsen oder -risiken, des Liquiditätsbedarfs, Änderungen der Verfügbarkeit und Verzinsung alternativer Finanzinvestitionen, Änderungen der Finanzierungsquellen und -bedingungen oder Änderungen des Währungsrisikos zu verkaufen;

oder

(c)

der Emittent das Recht hat, den finanziellen Vermögenswert zu einem Betrag zu begleichen, der wesentlich unter den fortgeführten Anschaffungskosten liegt.

AG17.

Ein Schuldinstrument mit variabler Verzinsung kann die Kriterien für eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition erfüllen. Eigenkapitalinstrumente können keine bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen sein, da sie entweder eine unbegrenzte Laufzeit haben (wie beispielsweise Stammaktien) oder weil die Beträge, die der Inhaber empfangen kann, in nicht vorherbestimmbarer Weise schwanken können (wie bei Aktienoptionen, Optionsscheinen und ähnlichen Rechten). In Bezug auf die Definition der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen bedeuten feste oder bestimmbare Zahlungen und feste Laufzeiten, dass eine vertragliche Vereinbarung existiert, die die Höhe und den Zeitpunkt von Zahlungen an den Inhaber wie Zins- oder Kapitalzahlungen definiert. Ein signifikantes Risiko von Zahlungsausfällen schließt die Klassifikation eines finanziellen Vermögenswertes als bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition nicht aus, solange die vertraglich vereinbarten Zahlungen fest oder bestimmbar sind und die anderen Kriterien für diese Klassifikation erfüllt werden. Sehen die Bedingungen eines ewigen Schuldinstruments Zinszahlungen für einen unbestimmten Zeitraum vor, kann es nicht als „bis zur Endfälligkeit zu halten“ klassifiziert werden, weil es keinen Fälligkeitstermin gibt.

AG18.

Ein durch den Emittenten kündbarer finanzieller Vermögenswert erfüllt die Kriterien einer bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestition, sofern der Inhaber beabsichtigt und in der Lage ist, diesen bis zur Kündigung oder Fälligkeit zu halten und er den vollständigen Buchwert der Finanzinvestition im Wesentlichen wiedererlangen wird. Die Kündigungsoption des Emittenten verkürzt bei Ausübung lediglich die Laufzeit des Vermögenswertes. Eine Klassifikation als bis zur Endfälligkeit gehaltenen Vermögenswert kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der finanzielle Vermögenswert dergestalt kündbar ist, dass der vollständige Buchwert nicht im Wesentlichen vom Inhaber wiederlangt werden würde. Bei der Bestimmung, ob der Buchwert im Wesentlichen wiedererlangt werden kann, sind Agien sowie aktivierte Transaktionskosten zu berücksichtigen.

AG19.

Ein durch den Inhaber kündbarer finanzieller Vermögenswert (d. h., der Inhaber hat das Recht, vom Emittenten die Rückzahlung oder anderweitige Rücknahme des finanziellen Vermögenswertes vor Fälligkeit zu verlangen) kann nicht als bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition eingestuft werden, weil das Bezahlen einer Verkaufsmöglichkeit bei einem finanziellen Vermögenswert im Widerspruch zur festen Absicht steht, den finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten.

AG20.

Bei den meisten finanziellen Vermögenswerten ist der beizulegende Zeitwert als Bewertungsmaßstab den fortgeführten Anschaffungskosten vorzuziehen. Eine Ausnahme bildet hierbei die Kategorie der bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen, allerdings nur für den Fall, dass das Unternehmen die feste Absicht hat und in der Lage ist, die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten. Sollte es auf Grund der Unternehmensaktivitäten Zweifel an der Absicht und Fähigkeit geben, besagte Finanzinvestitionen bis zur Endfälligkeit zu halten, so schließt Paragraph 9 die Verwendung der Ausnahmeregelung für einen vernünftigen Zeitraum aus.

AG21.

Ein äußerst unwahrscheinliches „Katastrophenszenario“ wie ein Run auf eine Bank oder eine vergleichbare Situation für ein Versicherungsunternehmen wird von einem Unternehmen bei der Bestimmung der festen Absicht oder Fähigkeit, eine Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, nicht berücksichtigt.

AG22.

Verkäufe vor Endfälligkeit können die in Paragraph 9 enthaltenen Kriterien erfüllen – und stellen daher die Absicht des Unternehmens, die Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, nicht in Frage –, wenn sie auf einen der folgenden Sachverhalte zurückzuführen sind:

(a)

eine wesentliche Bonitätsverschlechterung des Emittenten. Beispielsweise stellt ein Verkauf nach einer Herabstufung des Bonitätsratings durch eine externe Ratingagentur nicht die Absicht des Unternehmens in Frage, andere Finanzinvestitionen bis zur Endfälligkeit zu halten, wenn die Herabstufung einen objektiven Hinweis auf eine wesentliche Verschlechterung der Bonität des Emittenten gegenüber dem Bonitätsrating beim erstmaligen Ansatz liefert. In ähnlicher Weise erlauben interne Ratings zur Einschätzung von Risikopositionen die Identifikation von Emittenten, deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat, sofern die Methode, mit der das Unternehmen die internen Ratings vergibt und ändert, zu einem konsistenten, verlässlichen und objektiven Maßstab für die Bonität des Emittenten führt. Existieren Beweise für eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes (siehe Paragraph 58 und 59), wird die Bonitätsverschlechterung häufig als wesentlich angesehen.

(b)

eine Änderung der Steuergesetzgebung, wodurch die Steuerbefreiung von Zinsen auf die bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen abgeschafft oder wesentlich reduziert wird (außer Änderungen der Steuergesetzgebung, die die auf Zinserträge anwendbaren Grenzsteuersätze verändern).

(c)

ein bedeutender Unternehmenszusammenschluss oder eine bedeutende Veräußerung (wie der Verkauf eines Unternehmenssegments), wodurch der Verkauf oder die Übertragung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen zur Aufrechterhaltung der aktuellen Zinsrisikoposition oder Kreditrisikopolitik des Unternehmens erforderlich wird (obwohl ein Unternehmenszusammenschluss einen Sachverhalt darstellt, der der Kontrolle des Unternehmens unterliegt, können Änderungen des Anlageportfolios zur Aufrechterhaltung der Zinsrisikoposition oder der Kreditrisikopolitik eher eine Folge als ein Grund dieses Zusammenschlusses sein).

(d)

eine wesentliche Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Zulässigkeit von Finanzinvestitionen oder den zulässigen Höchstbetrag für bestimmte Finanzanlagen, die das Unternehmen zwingt, bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen vorzeitig zu veräußern.

(e)

eine wesentliche Erhöhung der von der für den Industriezweig aufsichtsrechtlich geforderten Eigenkapitalausstattung, die das Unternehmen zwingt, den Bestand von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen durch Verkäufe zu reduzieren.

(f)

eine wesentliche Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Risikogewichtung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen.

AG23.

Ein Unternehmen verfügt nicht über die nachgewiesene Fähigkeit, eine Investition in einen finanziellen Vermögenswert mit fester Laufzeit bis zur Endfälligkeit zu halten, wenn:

(a)

es nicht die erforderlichen finanziellen Ressourcen besitzt, um eine Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten;

oder

(b)

es bestehenden gesetzlichen oder anderen Beschränkungen unterliegt, die seine Absicht, einen finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten, zunichte machen könnten. (Gleichwohl bedeutet die Kaufoption des Emittenten nicht zwangsläufig, dass die Absicht eines Unternehmens, einen finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten, zunichte gemacht wird – siehe Paragraph AG18.)

AG24.

Andere als die in Paragraph AG16-AG23 beschriebenen Umstände können darauf hindeuten, dass ein Unternehmen nicht die feste Absicht hat oder nicht über die Fähigkeit verfügt, eine Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten.

AG25.

Die Absicht oder Fähigkeit, eine Finanzinvestition bis zur Endfälligkeit zu halten, ist vom Unternehmen nicht nur beim erstmaligen Ansatz der betreffenden finanziellen Vermögenswerte, sondern auch an jedem nachfolgenden Bilanzstichtag zu beurteilen.

Kredite und Forderungen

AG26.

Alle nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen (einschließlich Kredite, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Investitionen in Schuldinstrumente und Bankeinlagen) können potenziell die Definition von Krediten und Forderungen erfüllen. Für eine Klassifikation als Kredite und Forderungen ausgenommen sind allerdings an einem aktiven Markt notierte finanzielle Vermögenswerte (wie beispielsweise notierte Schuldinstrumente, siehe Paragraph AG71). Finanzielle Vermögenswerte, die nicht der Definition von Krediten und Forderungen entsprechen, können als bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen eingestuft werden, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (siehe Paragraph 9 und AG16-AG25). Beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes, der ansonsten als Kredit oder Forderung klassifiziert werden würde, kann dieser als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ oder als „zur Veräußerung verfügbar“ eingestuft werden.

Eingebettete Derivate (Paragraphen 10-13)

AG27.

Wenn der Basisvertrag keine angegebene oder vorbestimmte Laufzeit hat und einen Residualanspruch am Reinvermögen eines Unternehmens begründet, sind seine wirtschaftlichen Merkmale und Risiken die eines Eigenkapitalinstruments, und ein eingebettetes Derivat müsste Eigenkapitalmerkmale in Bezug auf das gleiche Unternehmen aufweisen, um als eng mit dem Basisvertrag verbunden zu gelten. Wenn der Basisvertrag kein Eigenkapitalinstrument darstellt und die Definition eines Finanzinstruments erfüllt, sind seine wirtschaftlichen Merkmale und Risiken die eines Schuldinstruments.

AG28.

Eingebettete Derivate ohne Optionscharakter (wie etwa ein eingebetteter Forward oder Swap), sind auf der Grundlage ihrer angegebenen oder unausgesprochen enthaltenen materiellen Bedingungen vom zugehörigen Basisvertrag zu trennen, so dass sie beim erstmaligen Ansatz einen beizulegenden Zeitwert von Null aufweisen. Eingebettete Derivate mit Optionscharakter (wie eingebettete Verkaufsoptionen, Kaufoptionen, Caps, Floors oder Swaptions) sind auf der Grundlage der angegebenen Bedingungen des Optionsmerkmals vom Basisvertrag zu trennen. Der anfängliche Buchwert des Basisinstruments entspricht dem Restbetrag nach Trennung vom eingebetteten Derivat.

AG29.

Normalerweise werden mehrere in einem Instrument eingebettete Derivate als ein einziges zusammengesetztes eingebettetes Derivat behandelt. Davon ausgenommen sind jedoch als Eigenkapital klassifizierte eingebettete Derivate (siehe IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung), die gesondert von denen zu bilanzieren sind, die als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten eingestuft werden. Eine gesonderte Bilanzierung erfolgt auch dann, wenn sich die in einem Instrument eingebetteten Derivate unterschiedlichem Risiko ausgesetzt sind und jederzeit getrennt werden können und unabhängig voneinander sind.

AG30.

In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden (Paragraph 11(a)). In diesen Beispielen und in der Annahme, dass die Bedingungen aus Paragraph 11(b) und (c) erfüllt sind, bilanziert ein Unternehmen das eingebettete Derivat getrennt von seinem Basisvertrag.

(a)

Eine in ein Instrument eingebettete Verkaufsoption, die es dem Inhaber ermöglicht, vom Emittenten den Rückkauf des Instruments für einen an einen Eigenkapital- oder Rohstoffpreis oder -index gekoppelten Betrag an Zahlungsmitteln oder anderen Vermögenswerten zu verlangen, ist nicht eng mit dem Basisvertrag verbunden.

(b)

Eine in ein Eigenkapitalinstrument eingebettete Kaufoption, die dem Emittenten den Rückkauf dieses Eigenkapitalinstruments zu einem bestimmten Preis ermöglicht, ist aus Sicht des Inhabers nicht eng mit dem originären Eigenkapitalinstrument verbunden (aus Sicht des Emittenten stellt die Kaufoption ein Eigenkapitalinstrument dar und fällt, sofern die Kriterien für eine derartige Klassifikation gemäß IAS 32 erfüllt sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards.).

(c)

Eine Option oder automatische Regelung zur Verlängerung der Restlaufzeit eines Schuldinstruments ist nicht eng mit dem originären Schuldinstrument verbunden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verlängerung findet gleichzeitig eine Anpassung an den ungefähren herrschenden Marktzins statt. Wenn ein Unternehmen ein Schuldinstrument emittiert und der Inhaber dieses Schuldinstruments einem Dritten eine Kaufoption auf das Schuldinstrument einräumt, stellt die Kaufoption für den Emittenten eine Verlängerung der Laufzeit des Schuldinstruments dar, sofern der Emittent bei einer Ausübung der Kaufoption dazu verpflichtet werden kann, sich an der Vermarktung des Schuldinstruments zu beteiligen oder diese zu erleichtern.

(d)

In ein Schuldinstrument oder in einen Versicherungsvertrag eingebettete eigenkapitalindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen – bei denen die Höhe der Zinsen oder des Kapitalbetrags an den Wert von Eigenkapitalinstrumenten gekoppelt ist – sind nicht eng mit dem Basisinstrument verbunden, da das Basisinstrument und das eingebettete Derivat unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.

(e)

In ein Schuldinstrument oder in einen Versicherungsvertrag eingebettete güterindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen – bei denen die Höhe der Zinsen oder des Kapitalbetrags an den Preis eines Gutes (wie z. B. Gold) gebunden ist – sind nicht eng mit dem Basisinstrument verbunden, da das Basisinstrument und das eingebettete Derivat unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.

(f)

Ein in ein wandelbares Schuldinstrument eingebettetes Recht zur Umwandlung in Eigenkapital ist aus Sicht des Inhabers des Instruments nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden (aus Sicht des Emittenten stellt die Option zur Umwandlung in Eigenkapital ein Eigenkapitalinstrument dar und fällt, sofern die Kriterien für eine derartige Klassifikation gemäß IAS 32 erfüllt sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Standards.)

(g)

Eine in ein Basisschuldinstrument eingebettete Kauf-, Verkaufs-, Verzichts- oder Vorfälligkeitsoption ist nicht eng mit dem Basisinstrument verbunden, es sei denn, der Ausübungspreis der Option entspricht am jeweiligen Ausübungstag annähernd den fortgeführten Anschaffungskosten des Schuldinstruments. Aus Sicht des Emittenten eines wandelbaren Schuldinstruments mit eingebetteter Kauf- oder Verkaufsoption ist die Beurteilung, ob die Kauf- oder Verkaufsoption eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden ist, vor einer Abtrennung der Eigenkapitalkomponente gemäß IAS 32 durchzuführen.

(h)

Kreditderivate, die in ein Basisschuldinstrument eingebettet sind und einer Vertragspartei (dem „Begünstigten“) die Möglichkeit einräumen, das Ausfallrisiko eines bestimmten Referenzvermögenswertes, der sich unter Umständen nicht in seinem Eigentum befindet, auf eine andere Vertragspartei (den „Garantiegeber“) zu übertragen, sind nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden. Solche Kreditderivate ermöglichen es dem Garantiegeber, das mit dem Referenzvermögenswert verbundene Ausfallrisiko zu übernehmen, ohne dass er den dazugehörigen Referenzvermögenswert direkt haben muss.

AG31.

Ein Beispiel für ein strukturiertes Instrument ist ein Finanzinstrument, das den Inhaber berechtigt, das Finanzinstrument im Tausch gegen einen an einen Eigenkapital- oder Güterindex, der zu- oder abnehmen kann, gekoppelten Betrag an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an den Emittenten zurückzuverkaufen („kündbares Instrument“). […] Es ist erforderlich ein eingebettetes Derivat (d. h. die indexgebundene Kapitalzahlung) gemäß Paragraph 11 getrennt zu erfassen, weil der Basisvertrag ein Schuldinstrument gemäß Paragraph AG27 darstellt und die indexgebundene Kapitalzahlung gemäß Paragraph 30(a) nicht eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden ist. Da die Kapitalzahlung zu- und abnehmen kann, handelt es sich beim eingebetteten Derivat um ein Derivat ohne Optionscharakter, dessen Wert an die zugrunde liegende Variable gekoppelt ist.

AG32.

Im Falle eines kündbaren Instruments, das jederzeit gegen einen Betrag an Zahlungsmitteln in Höhe des entsprechenden Anteils am Reinvermögen des Unternehmens zurückgegeben werden kann (wie beispielsweise Anteile an einem offenen Investmentfonds oder einige fondsgebundene Investmentprodukte), wird das zusammengesetzte Finanzinstrument durch Trennung des eingebetteten Derivats und Bilanzierung der einzelnen Bestandteile mit dem Rückzahlungsbetrag bewertet, der am Bilanzstichtag zahlbar wäre, wenn der Inhaber sein Recht auf Verkauf des Instruments zurück an den Emittenten ausüben würde.

AG33.

In den folgenden Beispielen sind die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten Derivats eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden. In diesen Beispielen wird das eingebettete Derivat nicht gesondert vom Basisvertrag bilanziert.

(a)

Ein eingebettetes Derivat, dessen Basis ein Zinssatz oder Zinsindex ist, der die Höhe des ansonsten für ein verzinsliches Basisschuldinstrument zu zahlenden oder zu erhaltenden Zinsbetrags ändern kann, ist eng mit dem Basisinstrument verbunden, es sei denn, die Verpflichtungen aus dem zusammengesetzten Finanzinstrument können so erfüllt werden, dass der Inhaber seine bilanzierte Finanzinvestition nicht mehr im Wesentlichen vollständig wiedererlangen würde, oder das eingebettete Derivat könnte die anfängliche Rendite des Inhabers aus dem Basisvertrag mindestens verdoppeln und zu einer Rendite führen, die mindestens doppelt so hoch wie die Marktrendite für einen Vertrag mit den gleichen Bedingungen wie der Basisvertrag wäre.

(b)

Ein eingebetteter Floor oder Cap auf den Zinssatz eines Schuldinstruments ist eng mit dem originären Schuldinstrument verbunden, wenn zum Zeitpunkt der Emission des Finanzinstruments der Cap gleich oder höher oder der Floor gleich oder niedriger als der Marktzins ist und der Cap oder Floor im Verhältnis zum originären Instrument keine Hebelwirkung aufweist. Ebenso sind in einem Vertrag enthaltene Vorschriften zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswertes (z. B. eines Rohstoffs), die einen Cap und Floor auf den für den Vermögenswert zu zahlenden oder zu erhaltenden Preis vorsehen, eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn sowohl der Cap als auch der Floor zu Beginn aus dem Geld wären und keine Hebelwirkung aufwiesen.

(c)

Ein eingebettetes Fremdwährungsderivat, das Ströme von Kapital- oder Zinszahlungen erzeugt, die auf eine Fremdwährung lauten und in ein Basisschuldinstrument eingebettet sind (z. B. eine Doppelwährungsanleihe), ist eng mit dem Basisschuldinstrument verbunden. Ein solches Derivat wird nicht von seinem Basisinstrument getrennt, da IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse vorschreibt, dass Fremdwährungsgewinne und -verluste aus monetären Posten im Periodenergebnis erfasst werden.

(d)

Ein eingebettetes Fremdwährungsderivat in einem Basisvertrag, bei dem es sich um kein Finanzinstrument handelt (z. B. ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, dessen Preis auf eine Fremdwährung lautet), ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, sofern es keine Hebelwirkung aufweist, kein Optionsmerkmal beinhaltet und Zahlungen in einer der folgenden Währungen vorsieht:

(i)

der funktionalen Währung einer am Vertrag substanziell beteiligten Vertragspartei;

(ii)

der im internationalen Handel üblichen Währung für die hiermit verbundenen erworbenen oder gelieferten Waren oder Dienstleistungen (z. B. US-Dollar bei Erdölgeschäften)

oder

(iii)

einer Währung, die üblicherweise in Verträgen über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten in einem Wirtschaftsumfeld, in dem die Transaktion stattfindet, verwendet wird (z. B. eine relativ stabile und liquide Währung, die üblicherweise bei lokalen Geschäftstransaktionen oder im Außenhandel verwendet wird).

(Ein solcher Vertrag gilt nicht als Basisvertrag mit einem eingebetteten Fremdwährungsderivat.)

(e)

Eine in einen Zins- oder Kapitalstrip eingebettete Vorfälligkeitsoption ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, sofern der Basisvertrag (i) anfänglich aus der Trennung des Rechts auf Empfang vertraglich festgelegter Cashflows eines Finanzinstruments resultierte, in das ursprünglich kein Derivat eingebettet war, und (ii) keine Bedingungen beinhaltet, die nicht auch Teil des ursprünglichen originären Schuldinstruments sind.

(f)

Ein in einen Basisvertrag in Form eines Leasingverhältnisses eingebettetes Derivat ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn das eingebettete Derivat (i) ein an die Inflation gekoppelter Index wie z. B. im Falle einer Anbindung von Leasingzahlungen an einen Verbraucherpreisindex (vorausgesetzt, das Leasingverhältnis wurde nicht als Leveraged-Lease-Finanzierung gestaltet und der Index ist an die Inflationsentwicklung im Wirtschaftsumfeld des Unternehmens geknüpft), (ii) Eventualmietzahlungen auf Umsatzbasis oder (iii) Eventualmietzahlungen basierend auf variablen Zinsen ist.

Ansatz und Ausbuchung (Paragraphen 14-42)

Erstmaliger Ansatz (Paragraph 14)

AG34.

Nach dem in Paragraph 14 dargelegten Grundsatz hat ein Unternehmen sämtliche vertraglichen Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Derivaten in seiner Bilanz als Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten anzusetzen. Davon ausgenommen sind Derivate, die verhindern, dass eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte als Verkauf bilanziert wird (siehe Paragraph AG49). Erfüllt die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung, wird der übertragene Vermögenswert vom Empfänger nicht als Vermögenswert angesetzt (siehe Paragraph AG50).

AG35.

Im Folgenden werden Beispiele für die Anwendung des in Paragraph 14 aufgestellten Grundsatzes aufgeführt:

(a)

unbedingte Forderungen und Verbindlichkeiten sind als Vermögenswert oder Verbindlichkeit anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei wird und infolgedessen das Recht auf Empfang oder die rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von flüssigen Mitteln hat.

(b)

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die infolge einer festen Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen erworben bzw. eingegangen sind, sind im Allgemeinen erst dann anzusetzen, wenn mindestens eine Vertragspartei den Vertrag erfüllt hat. So wird beispielsweise ein Unternehmen, das eine feste Bestellung entgegennimmt, zum Zeitpunkt der Auftragszusage im Allgemeinen keinen Vermögenswert ansetzen (und das beauftragende Unternehmen wird keine Verbindlichkeit bilanzieren), sondern den Ansatz erst dann vornehmen, wenn die bestellten Waren versandt oder geliefert oder die Dienstleistungen erbracht wurden. Fällt eine feste Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten gemäß Paragraph 5-7 in den Anwendungsbereich dieses Standards, wird ihr beizulegender Nettozeitwert am Tag, an dem die Verpflichtung eingegangen wurde, als Vermögenswert oder Verbindlichkeit angesetzt (siehe (c) unten). Wird eine bisher nicht bilanzwirksame feste Verpflichtung bei einer Absicherung des beizulegenden Zeitwertes als Grundgeschäft designiert, so sind alle Änderungen des beizulegenden Nettozeitwertes, die auf das gesicherte Risiko zurückzuführen sind, nach Beginn der Absicherung als Vermögenswert oder Verbindlichkeit zu erfassen (siehe Paragraph 93 und 94).

(c)

ein Forward-Geschäft, das in den Anwendungsbereich dieses Standards fällt (siehe Paragraph 2-7), ist mit dem Tag, an dem die vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde, und nicht erst am Erfüllungstag als Vermögenswert oder Verbindlichkeit anzusetzen. Wenn ein Unternehmen Vertragspartei bei einem Forward-Geschäft wird, haben das Recht und die Verpflichtung häufig den gleichen beizulegenden Zeitwert, so dass der beizulegende Nettozeitwert des Forward-Geschäfts Null ist. Ist der beizulegende Nettozeitwert des Rechts und der Verpflichtung nicht Null, ist der Vertrag als Vermögenswert oder Verbindlichkeit anzusetzen.

(d)

Optionsverträge, die in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen (siehe Paragraph 2-7), werden als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten angesetzt, wenn der Inhaber oder Stillhalter Vertragspartei wird.

(e)

geplante künftige Geschäftsvorfälle sind, unabhängig von ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit, keine Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, da das Unternehmen nicht Vertragspartei geworden ist.

Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes (Paragraphen 15-37)

AG36.

Das folgende Prüfschema in Form eines Flussdiagramms veranschaulicht, ob und in welchem Umfang ein finanzieller Vermögenswert ausgebucht wird.

Image

Vereinbarungen, bei denen ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus finanziellen Vermögenswerten zurückbehält, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows an einen oder mehrere Empfänger übernimmt (Paragraph 18(b))

AG37.

Die in Paragraph 18(b) beschriebene Situation (in der ein Unternehmen die vertraglichen Rechte auf den Bezug von Cashflows aus finanziellen Vermögenswerten zurückbehält, jedoch eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Cashflows an einen oder mehrere Empfänger übernimmt) trifft beispielsweise dann zu, wenn das Unternehmen eine Zweckgesellschaft oder ein Treuhandfonds ist, die an Anteilseigner eine nutzbringende Beteiligung an den zugrunde liegenden finanziellen Vermögenswerten, deren Eigentümer sie ist, ausgibt und die Verwaltung bzw. Abwicklung dieser finanziellen Vermögenswerte übernimmt. In diesem Fall kommen die finanziellen Vermögenswerte für eine Ausbuchung in Betracht, sofern die Voraussetzungen der Paragraphen 19 und 20 erfüllt sind.

AG38.

In Anwendung von Paragraph 19 könnte das Unternehmen beispielsweise der Herausgeber des finanziellen Vermögenswertes sein, oder es könnte sich um einen Konzern mit einer konsolidierten Zweckgesellschaft handeln, die den finanziellen Vermögenswert erworben hat und die Cashflows an nicht verbundene Drittanteilseigner weitergibt.

Beurteilung der Übertragung der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen (Paragraph 20)

AG39.

Beispiele für Fälle, in denen ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen überträgt, sind:

(a)

ein unbedingter Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes;

(b)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes in Kombination mit einer Option, den finanziellen Vermögenswert zu dessen beizulegendem Zeitwert zum Zeitpunkt des Rückkaufs zurückzukaufen;

und

(c)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes in Kombination mit einer Verkaufs- oder Kaufoption, die weit aus dem Geld ist (d. h. einer Option, die so weit aus dem Geld ist, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass diese vor Fälligkeit im Geld sein wird).

AG40.

Beispiele für Fälle, in denen ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehält, sind:

(a)

ein Verkauf, kombiniert mit einem Rückkauf, bei dem der Rückkaufspreis festgelegt ist oder dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung entspricht;

(b)

eine Wertpapierleihe;

(c)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes, gekoppelt mit einem Total Return-Swap, bei dem das Marktrisiko auf das Unternehmen zurück übertragen wird;

(d)

ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes in Kombination mit einer Verkaufs- oder Kaufoption, die weit im Geld ist (d. h. einer Option, die so weit im Geld ist, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass diese vor Fälligkeit aus dem Geld sein wird);

und

(e)

ein Verkauf von kurzfristigen Forderungen, bei dem das Unternehmen eine Garantie auf Entschädigung des Empfängers für wahrscheinlich eintretende Kreditausfälle übernimmt.

AG41.

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es mit der Übertragung im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen hat, die mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswertes verbunden sind, wird der übertragene Vermögenswert in künftigen Perioden nicht mehr erfasst, es sei denn, er wird in einem neuen Geschäftsvorfall zurückerworben.

Beurteilung der Übertragung der Verfügungsmacht

AG42.

Ein Unternehmen hat die Verfügungsmacht an einem übertragenen Vermögenswert nicht behalten, wenn der Empfänger die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswertes besitzt. Ein Unternehmen hat die Verfügungsmacht über einen übertragenen Vermögenswert behalten, wenn der Empfänger nicht die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswertes besitzt. Der Empfänger verfügt über die tatsächliche Fähigkeit zum Veräußerung des übertragenen Vermögenswertes, wenn dieser an einem aktiven Markt gehandelt wird, da er den übertragenen Vermögenswert bei Bedarf am Markt wieder erwerben könnte, falls er ihn an das Unternehmen zurückgeben muss. Beispielsweise kann ein Empfänger über die tatsächliche Fähigkeit zum Verkauf eines übertragenen Vermögenswertes verfügen, wenn dem Unternehmen zwar eine Rückkaufsoption eingeräumt wurde, der Empfänger den übertragenen Vermögenswert jedoch bei Ausübung der Option jederzeit am Markt erwerben kann. Der Empfänger verfügt nicht über die tatsächliche Fähigkeit zum Verkauf des übertragenen Vermögenswertes, wenn sich das Unternehmen eine derartige Option vorbehält und der Empfänger den übertragenen Vermögenswert nicht jederzeit erwerben kann, falls das Unternehmen seine Option ausübt.

AG43.

Der Empfänger verfügt nur dann über die tatsächliche Fähigkeit zur Veräußerung des übertragenen Vermögenswertes, wenn er ihn als Ganzes an einen außen stehenden Dritten veräußern und von dieser Fähigkeit einseitig Gebrauch machen kann, ohne dass die Übertragung zusätzlichen Beschränkungen unterliegt. Die entscheidende Frage lautet, welche tatsächlichen Möglichkeiten der Empfänger hat und nicht, welche vertraglichen Verfügungsmöglichkeiten oder -verbote ihm in Bezug auf den übertragenen Vermögenswert zustehen bzw. auferlegt sind. Insbesondere gilt:

(a)

ein vertraglich eingeräumtes Recht auf Veräußerung eines übertragenen Vermögenswertes hat kaum eine tatsächliche Auswirkung, wenn kein Markt für den übertragenen Vermögenswert vorhanden ist;

und

(b)

die Fähigkeit, einen übertragenen Vermögenswert zu veräußern, hat kaum eine tatsächliche Auswirkung, wenn von ihr nicht frei Gebrauch gemacht werden kann. Aus diesem Grund gilt:

(i)

die Fähigkeit des Empfängers, einen übertragenen Vermögenswert zu veräußern, muss von den Handlungen Dritter unabhängig sein (d. h. es muss sich um eine einseitige Fähigkeit handeln);

und

(ii)

der Empfänger muss in der Lage sein, den übertragenen Vermögenswert ohne einschränkende Bedingungen oder Auflagen für die Übertragung zu veräußern (z. B. Bedingungen bezüglich der Bedienung eines Kredits oder eine Option, die den Empfänger zum Rückkauf des Vermögenswertes berechtigt).

AG44.

Allein die Tatsache, dass der Empfänger den übertragenen Vermögenswert wahrscheinlich nicht veräußern kann, bedeutet noch nicht, dass der Übertragende die Verfügungsmacht an dem übertragenen Vermögenswert behalten hat. Die Verfügungsmacht wird vom Übertragenden jedoch weiterhin ausgeübt, wenn eine Verkaufsoption oder Garantie den Empfänger davon abhält, den übertragenen Vermögenswert zu veräußern. Ist beispielsweise der Wert einer Verkaufsoption oder Garantie ausreichend hoch, wird der Empfänger vom Verkauf des übertragenen Vermögenswertes abgehalten, da er ihn tatsächlich nicht ohne eine ähnliche Option oder andere einschränkende Bedingungen an einen Dritten verkaufen würde. Stattdessen würde der Empfänger den übertragenen Vermögenswert auf Grund der mit der Garantie oder Verkaufsoption verbundenen Berechtigung zum Empfang von Zahlungen weiter halten. In diesem Fall hat der Übertragende die Verfügungsmacht an dem übertragenen Vermögenswert behalten.

Übertragungen, welche die Bedingungen für eine Ausbuchung erfüllen

AG45.

Ein Unternehmen kann als Gegenleistung für die Verwaltung bzw. Abwicklung der übertragenen Vermögenswerte das Recht auf den Empfang eines Teils der Zinszahlungen auf diese Vermögenswerte zurückbehalten. Der Anteil der Zinszahlungen, auf die das Unternehmen bei Beendigung oder Übertragung des Verwaltungs-/Abwicklungsvertrags verzichten würde, ist dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit aus dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Der Anteil der Zinszahlungen, der dem Unternehmen weiterhin zustehen würde, stellt eine Forderung aus Zinsstrip dar. Würde das Unternehmen beispielsweise nach Beendigung oder Übertragung des Verwaltungs-/Abwicklungsvertrags auf keine Zinszahlungen verzichten, ist die gesamte Zinsspanne als Forderung aus Zinsstrip zu behandeln. Bei Anwendung von Paragraph 27 werden zur Aufteilung des Buchwertes der Forderung zwischen dem Teil des Vermögenswertes, der ausgebucht wird, und dem Teil, der weiterhin erfasst bleibt, die beizulegenden Zeitwerte des Vermögenswertes aus dem Verwaltungsrecht und der Forderung aus Zinsstrip zugrunde gelegt. Falls keine Verwaltungs-/Abwicklungsgebühr festgelegt wurde oder die zu erhaltende Gebühr voraussichtlich keine angemessene Vergütung für die Verwaltung bzw. Abwicklung durch das Unternehmen darstellt, ist eine Verbindlichkeit für die Verwaltungs- bzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen.

AG46.

Bei der in Paragraph 27 vorgeschriebenen Schätzung der beizulegenden Zeitwerte jenes Teils, der weiterhin erfasst bleibt, und jenes Teils, der ausgebucht wird, sind zusätzlich zu Paragraph 28 die Vorschriften der Paragraphen 48, 49 und AG69-AG82 zur Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte anzuwenden.

Übertragungen, welche die Bedingungen für eine Ausbuchung nicht erfüllen

AG47.

Das folgende Beispiel ist eine Anwendung des in Paragraph 29 aufgestellten Grundsatzes. Wenn ein übertragener Vermögenswert auf Grund einer von einem Unternehmen gewährten Garantie für Ausfallverluste aus dem übertragenen Vermögenswert nicht ausgebucht werden kann, weil das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswertes verbunden sind, zurückbehalten hat, wird der übertragene Vermögenswert weiter in seiner Gesamtheit und die erhaltene Gegenleistung als Verbindlichkeit erfasst.

Anhaltendes Engagement bei übertragenen Vermögenswerten

AG48.

Im Folgenden sind Beispiele für die Bewertung eines übertragenen Vermögenswertes und der zugehörigen Verbindlichkeit gemäß Paragraph 30 aufgeführt.

Alle Vermögenswerte

(a)

Wenn ein übertragener Vermögenswert auf Grund einer von einem Unternehmen gewährten Garantie zur Zahlung von Ausfallverlusten aus dem übertragenen Vermögenswert im Umfang des anhaltenden Engagements nicht ausgebucht werden kann, ist der übertragene Vermögenswert zum Zeitpunkt der Übertragung mit dem niedrigeren Wert aus (i) dem Buchwert des Vermögenswertes und (ii) dem Höchstbetrag der erhaltenen Gegenleistung, den das Unternehmen eventuell zurückzahlen müsste (dem „garantierten Betrag“) zu bewerten. Die zugehörige Verbindlichkeit wird bei Zugang mit dem Garantiebetrag zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts der Garantie (der normalerweise der für die Garantie erhaltenen Gegenleistung entspricht) bewertet. Anschließend ist der anfängliche beizulegende Zeitwert der Garantie zeitproportional im Periodenergebnis zu erfassen (siehe IAS 18) und der Buchwert des Vermögenswertes um etwaige Wertminderungsaufwendungen zu kürzen.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete Vermögenswerte

(b)

Wenn die Verpflichtung eines Unternehmens auf Grund einer geschriebenen Verkaufsoption oder das Recht eines Unternehmens auf Grund einer gehaltenen Kaufoption dazu führt, dass ein übertragener Vermögenswert nicht ausgebucht werden kann, und der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, ist die zugehörige Verbindlichkeit mit deren Anschaffungskosten (also der erhaltenen Gegenleistung), bereinigt um die Amortisation der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und den fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenen Vermögenswertes am Fälligkeitstermin der Option, zu bewerten. Als Beispiel soll angenommen werden, dass die fortgeführten Anschaffungskosten und der Buchwert des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Übertragung WE 98 betragen und die erhaltene Gegenleistung WE 95 beträgt. Am Ausübungstag der Option werden die fortgeführten Anschaffungskosten des Vermögenswertes bei WE 100 liegen. Der anfängliche Buchwert der entsprechenden Verbindlichkeit beträgt WE 95; die Differenz zwischen WE 95 und WE 100 ist unter Anwendung der Effektivzinsmethode im Periodenergebnis zu erfassen. Bei Ausübung der Option wird die Differenz zwischen dem Buchwert der zugehörigen Verbindlichkeit und dem Ausübungspreis im Periodenergebnis erfasst.

Vermögenswerte, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden

(c)

Wenn ein übertragener Vermögenswert auf Grund einer vom Unternehmen zurückbehaltener Kaufoption nicht ausgebucht werden kann und der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, erfolgt die Bewertung des Vermögenswertes weiterhin zum beizulegenden Zeitwert. Die zugehörige Verbindlichkeit wird (i) zum Ausübungspreis der Option, abzüglich des Zeitwerts der Option, wenn diese im oder am Geld ist, oder (ii) zum beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes, abzüglich des Zeitwerts der Option, wenn diese aus dem Geld ist, bewertet. Durch Anpassung der Bewertung der zugehörigen Verbindlichkeit wird gewährleistet, dass der Nettobuchwert des Vermögenswertes und der zugehörigen Verbindlichkeit dem beizulegenden Zeitwert dem Recht aus der Kaufoption entspricht. Beträgt beispielsweise der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswertes WE 80, der Ausübungspreis der Option WE 95 und der Zeitwert der Option WE 5, so entspricht der Buchwert der entsprechenden Verbindlichkeit WE 75 (WE 80 - WE 5) und der Buchwert des übertragenen Vermögenswertes WE 80 (also seinem beizulegenden Zeitwert).

(d)

Wenn ein übertragener Vermögenswert auf Grund einer geschriebenen Verkaufsoption eines Unternehmens nicht ausgebucht werden kann und der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, erfolgt die Bewertung der zugehörigen Verbindlichkeit zum Ausübungspreis der Option plus dessen Zeitwert. Die Bewertung des Vermögenswertes zum beizulegenden Zeitwert ist auf den niedrigeren Wert aus beizulegendem Zeitwert und Ausübungspreis der Option beschränkt, da das Unternehmen nicht berechtigt ist, den beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswertes über den Ausübungspreis der Option hinaus zu erhöhen. Dadurch wird gewährleistet, dass der Nettobuchwert des Vermögenswertes und der zugehörigen Verbindlichkeit dem beizulegenden Zeitwert der Verpflichtung aus der Verkaufsoption entspricht. Beträgt beispielsweise der beizulegende Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswertes WE 120, der Ausübungspreis der Option WE 100 und der Zeitwert der Option WE 5, so entspricht der Buchwert der zugehörigen Verbindlichkeit WE 105 (WE 100 + WE 5) und der Buchwert des Vermögenswertes WE 100 (in diesem Fall dem Ausübungspreis der Option).

(e)

Wenn ein übertragener Vermögenswert auf Grund eines Collar in Form einer erworbenen Kaufoption und geschriebenen Verkaufsoption nicht ausgebucht werden kann und der Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, erfolgt seine Bewertung weiterhin zum beizulegenden Zeitwert. Die zugehörige Verbindlichkeit wird (i) mit der Summe aus dem Ausübungspreis der Kaufoption und dem beizulegenden Zeitwert der Verkaufsoption, abzüglich des Zeitwerts der Kaufoption, wenn diese im oder am Geld ist, oder (ii) mit der Summe aus dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes und dem beizulegenden Zeitwert der Verkaufsoption, abzüglich des Zeitwerts der Kaufoption, wenn diese aus dem Geld ist, bewertet. Durch Anpassung der zugehörigen Verbindlichkeit wird gewährleistet, dass der Nettobuchwert des Vermögenswertes und der zugehörigen Verbindlichkeit dem beizulegenden Zeitwert der vom Unternehmen gehaltenen und geschriebenen Optionen entspricht. Als Beispiel soll angenommen werden, dass ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert überträgt, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Gleichzeitig erwirbt es eine Kaufoption mit einem Ausübungspreis von WE 120 und schreibt eine Verkaufsoption mit einem Ausübungspreis von WE 80. Der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Übertragung beträgt WE 100. Der Zeitwert der Verkaufs- und Kaufoption liegt bei WE 1 bzw. WE 5. In diesem Fall setzt das Unternehmen einen Vermögenswert in Höhe von WE 100 (dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswertes) und eine Verbindlichkeit in Höhe von WE 96 [(WE 100 + WE 1) – WE 5] an. Daraus ergibt sich ein Nettobuchwert von WE 4, der dem beizulegenden Zeitwert der vom Unternehmen gehaltenen und geschriebenen Optionen entspricht.

Alle Übertragungen

AG49.

Soweit die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes nicht die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, werden die im Zusammenhang mit der Übertragung vertraglich eingeräumten Rechte oder Verpflichtungen des Übertragenden nicht gesondert als Derivate bilanziert, wenn ein Ansatz des Derivats einerseits und des übertragenen Vermögenswertes oder der aus der Übertragung stammenden Verbindlichkeit andererseits dazu führen würde, dass die gleichen Rechte bzw. Verpflichtungen doppelt erfasst werden. Beispielsweise kann eine vom Übertragenden zurückbehaltene Kaufoption dazu führen, dass eine Übertragung finanzieller Vermögenswerte nicht als Veräußerung bilanziert werden kann. In diesem Fall wird die Kaufoption nicht gesondert als derivativer Vermögenswert angesetzt.

AG50.

Soweit die Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, wird der übertragene Vermögenswert vom Empfänger nicht als Vermögenswert angesetzt. Der Empfänger bucht die Zahlung oder andere entrichtete Gegenleistung aus und setzt eine Forderung gegenüber dem Übertragenden an. Hat der Übertragende sowohl das Recht als auch die Verpflichtung, die Verfügungsmacht an dem gesamten übertragenen Vermögenswert gegen einen festen Betrag zurückzuerwerben (wie dies beispielsweise bei einer Rückkaufsvereinbarung der Fall ist), kann der Empfänger seine Forderung als Kredit oder Forderung ansetzen.

Beispiele

AG51.

Die folgenden Beispiele veranschaulichen die Anwendung der Ausbuchungsgrundsätze dieses Standards.

(a)

Rückkaufvereinbarungen und Wertpapierleihe. Wenn ein finanzieller Vermögenswert verkauft und gleichzeitig eine Vereinbarung über dessen Rückkauf zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung geschlossen wird oder ein finanzieller Vermögenswert mit der vertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe an den Übertragenden verliehen wird, erfolgt keine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehält. Erwirbt der Empfänger das Recht, den Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden, dann hat der Übertragende diesen Vermögenswert in der Bilanz umzugliedern, z. B. als ausgeliehenen Vermögenswert oder ausstehenden Rückkauf.

(b)

Rückkaufsvereinbarungen und Wertpapierleihe – im Wesentlichen gleiche Vermögenswerte. Wenn ein finanzieller Vermögenswert verkauft und gleichzeitig eine Vereinbarung über den Rückkauf des gleichen oder im Wesentlichen gleichen Vermögenswertes zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung geschlossen wird oder ein finanzieller Vermögenswert mit der vertraglichen Verpflichtung zur Rückgabe des gleichen oder im Wesentlichen gleichen Vermögenswertes an den Übertragenden ausgeliehen oder verliehen wird, erfolgt keine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehält.

(c)

Rückkaufvereinbarungen und Wertpapierleihe – Substitutionsrecht. Wenn eine Rückkaufsvereinbarung mit einem festen Rückkaufpreis oder einem Preis, der dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung entspricht, oder ein ähnliches Wertpapierleihgeschäft dem Empfänger das Recht einräumt, den übertragenen Vermögenswert am Rückkauftermin durch ähnliche Vermögenswerte mit dem gleichen beizulegenden Zeitwert zu ersetzen, wird der im Rahmen einer Rückkaufvereinbarung oder Wertpapierleihe verkaufte oder verliehene Vermögenswert nicht ausgebucht, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehält.

(d)

Vorrecht auf Rückkauf zum beizulegenden Zeitwert. Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert verkauft und nur im Falle einer anschließenden Veräußerung durch den Empfänger ein Vorrecht auf Rückkauf zum beizulegenden Zeitwert zurückbehält, ist dieser Vermögenswert auszubuchen, weil das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen hat.

(e)

Scheingeschäfte. Der Rückerwerb eines finanziellen Vermögenswertes kurz nach dessen Verkauf wird manchmal als Scheingeschäft bezeichnet. Ein solcher Rückkauf schließt eine Ausbuchung nicht aus, sofern die ursprüngliche Transaktion die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllte. Eine Ausbuchung des Vermögenswertes ist jedoch nicht zulässig, wenn gleichzeitig mit einer Vereinbarung über den Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes eine Vereinbarung über dessen Rückerwerb zu einem festen Preis oder dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung geschlossen wird.

(f)

Verkaufsoptionen und Kaufoptionen, die weit im Geld sind. Wenn ein übertragener finanzieller Vermögenswert vom Übertragenden zurück erworben werden kann und die Kaufoption weit im Geld ist, erfüllt die Übertragung nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehalten hat. Gleiches gilt, wenn der übertragene finanzielle Vermögenswert vom Empfänger zurückveräußert werden kann und die Verkaufsoption weit im Geld ist. Auch in diesem Fall erfüllt die Übertragung nicht die Bedingungen für eine Ausbuchung, weil der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehalten hat.

(g)

Verkaufsoptionen und Kaufoptionen, die weit aus dem Geld sind. Ein finanzieller Vermögenswert, der nur in Verbindung mit einer weit aus dem Geld liegenden vom Empfänger gehaltenen Verkaufsoption oder einer weit aus dem Geld liegenden vom Übertragenden gehaltenen Kaufoption übertragen wird, ist auszubuchen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Übertragende im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen hat.

(h)

Jederzeit verfügbare Vermögenswerte mit einer Kaufoption, die weder weit im Geld noch weit aus dem Geld ist. Hält ein Unternehmen eine Kaufoption auf einen jederzeit am Markt verfügbaren Vermögenswert und ist die Option weder weit im Geld noch weit aus dem Geld, so ist der Vermögenswert auszubuchen. Dies ist damit zu begründen, dass das Unternehmen (i) im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behalten noch übertragen hat und (ii) nicht die Verfügungsmacht behalten hat. Ist der Vermögenswert jedoch nicht jederzeit am Markt verfügbar, ist eine Ausbuchung in der Höhe des Teils des Vermögenswertes, der der Kaufoption unterliegt, ausgeschlossen, weil das Unternehmen die Verfügungsmacht über den Vermögenswert behalten hat.

(i)

Ein nicht jederzeit verfügbarer Vermögenswert, der einer von einem Unternehmen geschriebenen Verkaufsoption unterliegt, die weder weit im Geld noch weit aus dem Geld ist. Wenn ein Unternehmen einen nicht jederzeit am Markt verfügbaren Vermögenswert überträgt und eine Verkaufsoption schreibt, die nicht weit aus dem Geld ist, werden auf Grund der geschriebenen Verkaufsoption im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behalten noch übertragen. Das Unternehmen übt weiterhin die Verfügungsmacht über den Vermögenswert aus, wenn der Wert der Verkaufsoption so hoch ist, dass der Empfänger vom Verkauf des Vermögenswerts abgehalten wird. In diesem Fall ist der Vermögenswert im Umfang des anhaltenden Engagements des Übertragenden weiterhin anzusetzen (siehe Paragraph AG44). Das Unternehmen überträgt die Verfügungsmacht über den Vermögenswert, wenn der Wert der Verkaufsoption nicht hoch genug ist, um den Empfänger an einem Verkauf des Vermögenswertes abzuhalten. In diesem Fall ist der Vermögenswert auszubuchen.

(j)

Vermögenswerte, die einer Verkaufs- oder Kaufoption oder einer Forwardrückkaufsvereinbarung zum beizulegenden Zeitwert unterliegen. Ein finanzieller Vermögenswert, dessen Übertragung nur mit einer Verkaufs- oder Kaufoption oder einer Forwardrückkaufsvereinbarung verbunden ist, deren Ausübungs- oder Rückkaufspreis dem beizulegenden Zeitwert des finanziellen Vermögenswertes zum Zeitpunkt des Rückerwerbs entspricht, ist auszubuchen, weil im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übertragen werden.

(k)

Kauf- oder Verkaufsoptionen mit Barausgleich. Die Übertragung eines finanziellen Vermögenswertes, der einer Verkaufs- oder Kaufoption oder einer Forwardrückkaufsvereinbarung mit Nettobarausgleich unterliegt, ist daraufhin zu beurteilen, ob im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen behalten oder übertragen wurden. Hat das Unternehmen nicht im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswertes verbunden sind, zurückbehalten, ist zu bestimmen, ob es weiterhin die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert ausübt. Die Tatsache, dass die Verkaufs- oder Kaufoption oder die Forwardrückkaufsvereinbarung durch einen Ausgleich in bar erfüllt wird, bedeutet nicht automatisch, dass das Unternehmen die Verfügungsmacht übertragen hat (siehe Paragraph AG44 und (g), (h) und (i) oben).

(l)

Rückübertragungsanspruch. Ein Rückübertragungsanspruch ist eine bedingungslose Rückkaufoption (Kaufoption), die dem Unternehmen das Recht gibt, übertragene Vermögenswerte unter dem Vorbehalt bestimmter Beschränkungen zurückzuverlangen. Sofern eine derartige Option dazu führt, dass das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behält noch überträgt, ist eine Ausbuchung nur in Höhe des Betrags ausgeschlossen, der unter dem Vorbehalt des Rückkaufs steht (unter der Annahme, dass der Empfänger die Vermögenswerte nicht veräußern kann). Wenn beispielsweise der Buchwert und der Erlös aus der Übertragung von Krediten WE 100 000 beträgt und jeder einzelne Kredit zurück erworben werden kann, die Summe aller zurück erworbenen Kredite jedoch WE 10 000 nicht übersteigen darf, erfüllen WE 90 000 der Kredite die Bedingungen für eine Ausbuchung.

(m)

Clean-up-Calls. Ein Unternehmen, bei dem es sich um einen Übertragenden handeln kann, das übertragene Vermögenswerte verwaltet bzw. abwickelt, kann einen Clean-up-Call für den Kauf der verbleibenden übertragenen Vermögenswerte halten, wenn die Höhe der ausstehenden Vermögenswerte unter einen bestimmten Grenzwert fällt, bei dem die Kosten für die Verwaltung bzw. Abwicklung dieser Vermögenswerte den damit verbundenen Nutzen übersteigen. Sofern ein solcher Clean-up-Call dazu führt, dass das Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen weder behält noch überträgt, und der Empfänger die Vermögenswerte nicht veräußern kann, ist eine Ausbuchung nur in dem Umfang der Vermögenswerte ausgeschlossen, der Gegenstand der Kaufoption ist.

(n)

Nachrangige zurückbehaltene Anteile und Kreditgarantien. Ein Unternehmen kann dem Empfänger eine Bonitätsverbesserung gewähren, indem es einige oder alle am übertragenen Vermögenswert zurückbehaltenen Anteile nachordnet. Alternativ kann ein Unternehmen dem Empfänger eine Bonitätsverbesserung in Form einer unbeschränkten oder auf einen bestimmten Betrag beschränkten Kreditgarantie gewähren. Behält das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen, die mit dem Eigentum des übertragenen Vermögenswertes verbunden sind, ist dieser Vermögenswert weiterhin in seiner Gesamtheit zu erfassen. Wenn das Unternehmen einige, jedoch nicht im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen zurückbehält und weiterhin die Verfügungsmacht ausübt, ist eine Ausbuchung in der Höhe des Betrags an flüssigen Mitteln oder anderen Vermögenswerten ausgeschlossen, den das Unternehmen eventuell zahlen müsste.

(o)

Total Return-Swaps. Ein Unternehmen kann einen finanziellen Vermögenswert an einen Empfänger verkaufen und mit diesem einen Total Return-Swap vereinbaren, bei dem sämtliche Zinszahlungsströme aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert im Austausch gegen eine feste Zahlung oder eine variable Ratenzahlung an das Unternehmen zurückfließen und alle Erhöhungen oder Kürzungen des beizulegenden Zeitwerts des zugrunde liegenden Vermögenswertes vom Unternehmen übernommen werden. In diesem Fall darf kein Teil des Vermögenswertes ausgebucht werden.

(p)

Zinsswaps. Ein Unternehmen kann einen festverzinslichen finanziellen Vermögenswert auf einen Empfänger übertragen und mit diesem einen Zinsswap vereinbaren, bei dem der Empfänger einen festen Zinssatz erhält und einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Nennbetrags, der dem Kapitalbetrag des übertragenen finanziellen Vermögenswertes entspricht, zahlt. Der Zinsswap schließt die Ausbuchung des übertragenen Vermögenswertes nicht aus, sofern die Zahlungen auf den Swap nicht von Zahlungen auf den übertragenen Vermögenswert abhängen.

(q)

Amortisierende Zinsswaps. Ein Unternehmen kann einen festverzinslichen finanziellen Vermögenswert, der im Laufe der Zeit zurückgezahlt wird, auf einen Empfänger übertragen und mit diesem einen amortisierenden Zinsswap vereinbaren, bei dem der Empfänger einen festen Zinssatz erhält und einen variablen Zinssatz auf der Grundlage eines Nennbetrags zahlt. Amortisiert sich der Nennbetrag des Swaps so, dass er zu jedem beliebigen Zeitpunkt dem jeweils ausstehenden Kapitalbetrag des übertragenen finanziellen Vermögenswertes entspricht, würde der Swap im Allgemeinen dazu führen, dass ein wesentliches Vorauszahlungsrisiko beim Unternehmen verbleibt. In diesem Fall hat es den übertragenen Vermögenswert entweder zur Gänze oder im Umfang seines anhaltenden Engagements weiter zu erfassen. Ist die Amortisation des Nennbetrags des Swaps nicht an den ausstehenden Kapitalbetrag des übertragenen Vermögenswertes gekoppelt, so würde dieser Swap nicht dazu führen, dass das Vorauszahlungsrisiko in Bezug auf den Vermögenswert beim Unternehmen verbleibt. Folglich wäre eine Ausbuchung des übertragenen Vermögenswertes nicht ausgeschlossen, sofern die Zahlungen im Rahmen des Swaps nicht von Zinszahlungen auf den übertragenen Vermögenswert abhängen und der Swap nicht dazu führt, dass das Unternehmen andere wesentliche Risiken und Chancen zurückbehält.

AG52.

Dieser Paragraph veranschaulicht die Anwendung des Konzepts des anhaltenden Engagements, wenn das anhaltende Engagement sich auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes bezieht.

Es wird angenommen, dass ein Unternehmen ein Portfolio vorzeitig rückzahlbarer Kredite mit einem Kupon- und Effektivzinssatz von 10 % und einem Kapitalbetrag und fortgeführten Anschaffungskosten in Höhe von WE 10 000 besitzt. Das Unternehmen schließt eine Transaktion ab, mit der der Empfänger gegen eine Zahlung von WE 9 115 ein Recht auf die Tilgungsbeträge in Höhe von WE 9 000 zuzüglich eines Zinssatzes von 9,5 % auf diese Beträge erwirbt. Das Unternehmen behält die Rechte an WE 1 000 der Tilgungsbeträge zuzüglich eines Zinssatzes von 10 % auf diesen Betrag zuzüglich der Überschussspanne von 0,5 % auf den verbleibenden Kapitalbetrag in Höhe von WE 9 000. Die Zahlungseingänge aus vorzeitigen Rückzahlungen werden zwischen dem Unternehmen und dem Empfänger im Verhältnis von 1:9 aufgeteilt; alle Ausfälle werden jedoch vom Anteil des Unternehmens in Höhe von WE 1 000 abgezogen, bis dieser Anteil erschöpft ist. Der beizulegende Zeitwert der Kredite zum Zeitpunkt der Transaktion beträgt WE 10 100 und der geschätzte beizulegende Zeitwert der Überschussspanne von 0,5 % beträgt WE 40.Das Unternehmen stellt fest, dass es einige mit dem Eigentum verbundene wesentliche Risiken und Chancen (beispielsweise ein wesentliches Vorauszahlungsrisiko) übertragen, jedoch auch einige mit dem Eigentum verbundene wesentliche Risiken und Chancen (auf Grund seines nachrangigen zurückbehaltenen Anteils) behalten hat und außerdem weiterhin die Verfügungsmacht ausübt. Es wendet daher das Konzept des anhaltenden Engagements an.Bei der Anwendung dieses Standards analysiert das Unternehmen die Transaktion als (a) Beibehaltung eines zurückbehaltenen Anteils von WE 1 000 sowie (b) Nachordnung dieses zurückbehaltenen Anteils, um dem Empfänger eine Bonitätsverbesserung für Kreditausfälle zu gewähren.Das Unternehmen berechnet, dass WE 9 090 (90 % von WE 10 100) des erhaltenen Entgelts in Höhe von WE 9 115 der Gegenleistung für einen Anteil von 90 % entsprechen. Der Rest des erhaltenen Entgelts (WE 25) entspricht der Gegenleistung, die das Unternehmen für die Nachordnung seines zurückbehaltenen Anteils erhalten hat, um dem Empfänger eine Bonitätsverbesserung für Kreditausfälle zu gewähren. Die Überschussspanne von 0,5 % stellt ebenfalls eine für die Bonitätsverbesserung erhaltene Gegenleistung dar. Dementsprechend beträgt die für die Bonitätsverbesserung erhaltene Gegenleistung insgesamt WE 65 (WE 25 + WE 40).Das Unternehmen berechnet den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung auf Grundlage des 90-prozentigen Anteils an den Cashflows. Unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Übertragung keine gesonderten beizulegenden Zeitwerte für den übertragenen Anteil von 10 % und den zurückbehaltenen Anteil von 90 % verfügbar sind, teilt das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswertes gemäß Paragraph 28 wie folgt auf:

 

Geschätzter beizulegender Zeitwert

Prozentsatz

Zugewiesener Buchwert

Übertragener Anteil

9 090

90 %

9 000

Zurückbehaltener Anteil

1 010

10 %

1 000

Summe

10 100

 

10 000

Zur Berechnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf des 90-prozentigen Anteils an den Cashflows zieht das Unternehmen den zugewiesenen Buchwert des übertragenen Anteils von der erhaltenen Gegenleistung ab. Daraus ergibt sich ein Wert von WE 90 (WE 9 090 - WE 9 000). Der Buchwert des vom Unternehmen zurückbehaltenen Anteils beträgt WE 1 000.
Außerdem erfasst das Unternehmen das anhaltende Engagement, das durch Nachordnung seines zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht. Folglich setzt es einen Vermögenswert in Höhe von WE 1 000 (den Höchstbetrag an Cashflows, den es auf Grund der Nachordnung nicht erhalten würde) und eine zugehörige Verbindlichkeit in Höhe von WE 1 065 an (den Höchstbetrag an Cashflows, den es auf Grund der Nachordnung nicht erhalten würde, d. h. WE 1 000 zuzüglich des beizulegenden Zeitwerts der Nachordnung in Höhe von WE 65).Unter Einbeziehung aller vorstehenden Informationen wird die Transaktion wie folgt gebucht:

 

Soll

Haben

Ursprünglicher Vermögenswert

9 000

Angesetzter Vermögenswert bezüglich Nachordnung des Residualanspruchs

1 000

Vermögenswert für die in Form einer Überschussspanne erhaltene Gegenleistung

40

Gewinn oder Verlust (Gewinn bei der Übertragung)

90

Verbindlichkeit

1 065

Erhaltene Zahlung

9 115

Summe

10 155

10 155

Unmittelbar nach der Transaktion beträgt der Buchwert des Vermögenswertes WE 2 040, bestehend aus WE 1 000 (den Kosten, die dem zurückbehaltenen Anteil zugewiesen sind) und WE 1 040 (dem zusätzlichen anhaltenden Engagement des Unternehmens auf Grund der Nachordnung seines zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste, wobei in diesem Betrag auch die Überschussspanne von WE 40 enthalten ist).In den Folgeperioden erfasst das Unternehmen zeitproportional die für die Bonitätsverbesserung erhaltene Gegenleistung (WE 65), grenzt die Zinsen auf den erfassten Vermögenswert unter Anwendung der Effektivzinsmethode ab und erfasst etwaige Kreditwertminderungen auf die angesetzten Vermögenswerte. Als Beispiel für Letzteres soll angenommen werden, dass im darauf folgenden Jahr ein Kreditwertminderungsaufwand für die zugrunde liegenden Kredite in Höhe von WE 300 anfällt. Das Unternehmen schreibt den angesetzten Vermögenswert um WE 600 ab (WE 300 für seinen zurückbehaltenen Anteil und WE 300 für das zusätzliche anhaltende Engagement, das durch Nachordnung des zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht) und verringert die erfasste Verbindlichkeit um WE 300. Netto wird das Periodenergebnis also mit einer Kreditwertminderung von WE 300 belastet.

Marktüblicher Kauf und Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes (Paragraph 38)

AG53.

Ein marktüblicher Kauf oder Verkauf eines finanziellen Vermögenswertes ist entweder zum Handelstag oder zum Erfüllungstag, wie in Paragraph AG55 und AG56 beschrieben, zu bilanzieren. Die gewählte Methode ist stetig für alle Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte anzuwenden, die der gleichen Kategorie von finanziellen Vermögenswerten gemäß Definition in Paragraph 9 angehören. Für diese Zwecke bilden zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte eine eigenständige Kategorie, die von den Vermögenswerten zu unterscheiden ist, die als „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ eingestuft werden.

AG54.

Ein Vertrag, der einen Nettoausgleich für eine Änderung des Vertragswertes vorschreibt oder gestattet, stellt keinen marktüblichen Vertrag dar. Ein solcher Vertrag ist hingegen im Zeitraum zwischen Handels- und Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren.

AG55.

Der Handelstag ist der Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf eines Vermögenswertes eingegangen ist. Die Bilanzierung zum Handelstag bedeutet (a) den Ansatz eines zu erhaltenden Vermögenswertes und der dafür zu zahlenden Verbindlichkeit am Handelstag und (b) die Ausbuchung eines verkauften Vermögenswertes, die Erfassung etwaiger Gewinne oder Verluste aus dem Abgang und die Einbuchung einer Forderung gegenüber dem Käufer auf Zahlung am Handelstag. In der Regel beginnen Zinsen für den Vermögenswert und die korrespondierende Verbindlichkeit nicht vor dem Erfüllungstag bzw. dem Eigentumsübergang aufzulaufen.

AG56.

Der Erfüllungstag ist der Tag, an dem ein Vermögenswert an oder durch das Unternehmen geliefert wird. Die Bilanzierung zum Erfüllungstag bedeutet (a) den Ansatz eines Vermögenswertes am Tag seines Eingangs beim Unternehmen und (b) die Ausbuchung eines Vermögenswertes und die Erfassung eines etwaigen Gewinns oder Verlusts aus dem Abgang am Tag seiner Übergabe durch das Unternehmen. Wird die Bilanzierung zum Erfüllungstag angewandt, so hat das Unternehmen jede Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines zu erhaltenden Vermögenswertes in der Zeit zwischen Handels- und Erfüllungstag in der gleichen Weise zu erfassen, wie es den erworbenen Vermögenswert bewertet. Mit anderen Worten wird eine Änderung des Wertes bei Vermögenswerten, die mit ihren Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden, nicht erfasst; bei Vermögenswerten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet klassifiziert sind, erfolgt eine Erfassung im Periodenergebnis und bei Vermögenswerten, die als zur Veräußerung verfügbar eingestuft sind, eine Erfassung im Eigenkapital.

Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit (Paragraphen 39-42)

AG57.

Eine finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil davon) ist getilgt, wenn der Schuldner entweder:

(a)

die Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) durch Zahlung an den Gläubiger beglichen hat, was in der Regel durch Zahlungsmittel, andere finanzielle Vermögenswerte, Waren oder Dienstleistungen erfolgt;

oder

(b)

per Gesetz oder durch den Gläubiger von der ursprünglichen Verpflichtung aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil davon) rechtlich entbunden wird. (Wenn der Schuldner eine Garantie gegeben hat, kann diese Bedingung noch erfüllt sein.)

AG58.

Wenn der Emittent eines Schuldinstruments dieses zurückkauft, ist die Verbindlichkeit auch dann getilgt, wenn der Emittent ein Market Maker für dieses Instrument ist oder beabsichtigt, es kurzfristig wieder zu veräußern.

AG59.

Die Zahlung an eine dritte Partei, einschließlich eines Treuhandfonds (gelegentlich auch als „In-Substance-Defeasance“ bezeichnet), bedeutet für sich genommen nicht, dass der Schuldner von seiner ursprünglichen Verpflichtung dem Gläubiger gegenüber entbunden ist, sofern er nicht rechtlich hieraus entbunden wurde.

AG60.

Wenn ein Schuldner einer dritten Partei eine Zahlung für die Übernahme einer Verpflichtung leistet und seinen Gläubiger davon unterrichtet, dass die dritte Partei seine Schuldverpflichtung übernommen hat, bucht der Schuldner die Schuldverpflichtung nicht aus, es sei denn, die Bedingung aus Paragraph AG57(b) ist erfüllt. Wenn ein Schuldner einer dritten Partei eine Zahlung für die Übernahme einer Verpflichtung leistet und von seinem Gläubiger hieraus rechtlich entbunden wird, hat der Schuldner die Schuld getilgt. Vereinbart der Schuldner jedoch, Zahlungen auf die Schuld an die dritte Partei oder an den ursprünglichen Gläubiger direkt zu leisten, erfasst der Schuldner eine neue Schuldverpflichtung gegenüber der dritten Partei.

AG61.

Obwohl eine rechtliche Entbindung, sei es per Gerichtsentscheid oder durch den Gläubiger, zur Ausbuchung einer Verbindlichkeit führt, kann das Unternehmen unter Umständen eine neue Verbindlichkeit ansetzen, falls die für eine Ausbuchung erforderlichen Kriterien aus den Paragraphen 15-37 für übertragene finanzielle Vermögenswerte nicht erfüllt sind. Wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, werden die übertragenen Vermögenswerte nicht ausgebucht, und das Unternehmen setzt eine neue Verbindlichkeit für die übertragenen Vermögenswerte an.

AG62.

Vertragsbedingungen gelten als substanziell verschieden im Sinne von Paragraph 40, wenn der abgezinste Barwert der Cashflows unter den neuen Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Gebühren, die netto unter Anrechnung erhaltener und unter Anwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes abgezinster Gebühren gezahlt wurden, mindestens 10 Prozent von dem abgezinsten Barwert der restlichen Cashflows der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abweicht. Wird ein Austausch von Schuldinstrumenten oder die Änderung der Vertragsbedingungen wie eine Tilgung bilanziert, so sind alle angefallenen Kosten oder Gebühren als Teil des Gewinns oder Verlusts aus der Tilgung zu buchen. Wird der Austausch oder die Änderung nicht wie eine Tilgung erfasst, so führen etwaig angefallene Kosten oder Gebühren zu einer Anpassung des Buchwertes der Verbindlichkeit und werden über die Restlaufzeit der geänderten Verbindlichkeit amortisiert.

AG63.

In einigen Fällen wird der Schuldner vom Gläubiger aus seiner gegenwärtigen Zahlungsverpflichtung entlassen, leistet jedoch eine Zahlungsgarantie für den Fall, dass die Partei, die die ursprüngliche Verpflichtung übernommen hat, dieser nicht nachkommt. In diesem Fall hat der Schuldner:

(a)

eine neue finanzielle Verbindlichkeit basierend auf dem beizulegenden Zeitwert der Garantieverpflichtung anzusetzen;

und

(b)

einen Gewinn oder Verlust zu erfassen, der der Differenz zwischen (i) etwaigen gezahlten Erlösen und (ii) dem Buchwert der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abzüglich des beizulegenden Zeitwertes der neuen finanziellen Verbindlichkeit entspricht.

Bewertung (Paragraphen 43-70)

Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten (Paragraph 43)

AG64.

Bei dem erstmaligen Ansatz eines Finanzinstruments ist der beizulegende Zeitwert in der Regel der Transaktionspreis (d. h. der beizulegende Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung, siehe auch Paragraph AG76). Wenn jedoch ein Teil der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung sich auf etwas anderes als das Finanzinstrument bezieht, wird der beizulegende Zeitwert des Finanzinstruments unter Anwendung einer Bewertungsmethode (siehe Paragraphen AG74-AG79) geschätzt. Der beizulegende Zeitwert eines langfristigen Kredits oder einer langfristigen Forderung ohne Verzinsung kann beispielsweise als der Barwert aller künftigen Einzahlungen geschätzt werden, die unter Verwendung des herrschenden Marktzinses für ein ähnliches Instrument (vergleichbar im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und sonstiger Faktoren) mit vergleichbarer Bonität abgezinst werden. Jeder zusätzlich geliehene Betrag stellt einen Aufwand bzw. eine Ertragsminderung dar, sofern er nicht die Kriterien für den Ansatz eines Vermögenswerts anderer Art erfüllt.

AG65.

Wenn ein Unternehmen einen Kredit ausreicht, der zu einem marktunüblichen Zinssatz verzinst wird (z. B. zu 5 Prozent, wenn der Marktzinssatz für ähnliche Kredite 8 Prozent beträgt), und als Entschädigung ein im Voraus gezahltes Entgelt erhält, setzt das Unternehmen den Kredit zu dessen beizulegendem Zeitwert an, d. h. abzüglich des erhaltenen Entgelts. Das Unternehmen schreibt das Disagio erfolgswirksam unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu.

Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte (Paragraph 45 und 46)

AG66.

Wird ein Finanzinstrument, das zunächst als finanzieller Vermögenswert angesetzt wurde, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet und fällt dieser unter Null, so ist dieses Finanzinstrument eine finanzielle Verbindlichkeit gemäß Paragraph 47.

AG67.

Das folgende Beispiel beschreibt die Behandlung von Transaktionskosten bei der erstmaligen Bewertung und der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten. Ein Vermögenswert wird für WE 100 zuzüglich einer Kaufprovision von WE 2 erworben. Beim erstmaligen Ansatz wird der Vermögenswert mit WE 102 angesetzt. Der nächste Abschlussstichtag ist ein Tag später, an dem der notierte Marktpreis für den Vermögenswert WE 100 beträgt. Beim Verkauf des Vermögenswertes wäre eine Provision von WE 3 zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt wäre der Vermögenswert mit WE 100 zu bewerten (ohne Berücksichtigung der etwaigen Provision im Verkaufsfall) und ein Verlust von WE 2 im Eigenkapital zu erfassen. Wenn der zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswert feste oder bestimmbare Zahlungen hat, werden die Transaktionskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgswirksam abgeschrieben. Wenn der zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswert keine festen oder bestimmbaren Zahlungen hat, werden die Transaktionskosten erfolgswirksam erfasst, wenn der Vermögenswert ausgebucht oder wertgemindert ist.

AG68.

Als Kredite und Forderungen klassifizierte Instrumente werden mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten bewertet ohne Berücksichtigung der Absicht des Unternehmens, sie bis zur Endfälligkeit zu halten.

Überlegungen zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraphen 48 und 49)

AG69.

Der Definition des beizulegenden Zeitwertes liegt die Prämisse der Unternehmensfortführung zu Grunde, der zufolge weder die Absicht noch die Notwendigkeit zur Liquidation, zur wesentlichen Einschränkung des Geschäftsbetriebs oder zum Eingehen von Geschäften zu ungünstigen Bedingungen besteht. Der beizulegende Zeitwert wird daher nicht durch den Betrag bestimmt, den ein Unternehmen auf Grund von erzwungenen Geschäften, zwangsweisen Liquidationen oder durch Notverkäufe erzielen oder bezahlen würde. Der beizulegende Zeitwert spiegelt indes die Bonität des Instruments wider.

AG70.

Dieser Standard verwendet im Rahmen von notierten Marktpreisen die Begriffe „Geldkurs“ und „Briefkurs“ (manchmal als „aktueller Angebotspreis“ bezeichnet) und den Begriff „Geld-Brief-Spanne“, um nur Transaktionskosten einzuschließen. Andere Anpassungen zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes (z. B. für das Ausfallrisiko der Gegenseite) sind nicht in dem Begriff „Geld-Brief-Spanne“ enthalten.

Aktiver Markt: Notierter Preis

AG71.

Ein Finanzinstrument gilt als an einem aktiven Markt notiert, wenn notierte Preise an einer Börse, von einem Händler, Broker, einer Branchengruppe, einem Preisberechnungs-Service oder einer Aufsichtsbehörde leicht und regelmäßig erhältlich sind und diese Preise aktuelle und regelmäßig auftretende Markttransaktionen wie unter unabhängigen Dritten darstellen. Der beizulegende Zeitwert wird durch einen zwischen einem vertragswilligen Käufer und einem vertragswilligen Verkäufer in einer Transaktion zu marktüblichen Bedingungen vereinbarten Preis bestimmt. Die Zielsetzung der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes für ein Finanzinstrument, das an einem aktiven Markt gehandelt wird, ist es zu dem Preis zu gelangen, zu dem am Bilanzstichtag eine Transaktion mit diesem Instrument (d. h. ohne dessen Änderung oder Umgestaltung) an dem vorteilhaftesten aktiven Markt, zu dem das Unternehmen unmittelbaren Zugang hat, erfolgen würde. Das Unternehmen passt jedoch den Preis des vorteilhafteren Markts an, um Unterschiede des Ausfallrisikos der Gegenpartei zwischen den an diesem Markt gehandelten Instrumenten und dem bewerteten Instrument widerzuspiegeln. Das Vorhandensein öffentlich notierter Marktpreise auf einem aktiven Markt ist der bestmögliche objektive Hinweis für den beizulegenden Zeitwert und werden falls existent für die Bewertung des finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit verwendet.

AG72.

Für Vermögenswerte, die das Unternehmen hält, sowie für Verbindlichkeiten, die vom Unternehmen begeben werden, entspricht der sachgerechte notierte Marktpreis üblicherweise dem vom Käufer gebotenen Geldkurs. Für Vermögenswerte, deren Erwerb beabsichtigt ist, oder für Verbindlichkeiten, die weiter gehalten werden, ist der aktuelle Briefkurs sachgerecht. Hält ein Unternehmen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten mit sich kompensierenden Marktrisiken, kann es als Grundlage zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes für die Kompensierung der Risikopositionen Mittelkurse verwenden und den Geld- bzw. Briefkurs gegebenenfalls auf die offene Nettoposition anwenden. Sind weder die aktuellen Geld- noch Briefkurse verfügbar, kann der beizulegende Zeitwert aus den bei den jüngsten Transaktionen erzielten Kursen abgeleitet werden, allerdings unter der Voraussetzung, dass sich die wirtschaftlichen Rahmendaten seit dem Transaktionszeitpunkt nicht wesentlich verändert haben. Wenn sich seit dem Transaktionszeitpunkt die Voraussetzungen verändert haben (z. B. eine Änderung des risikolosen Zinssatzes nach der jüngsten Kursnotierung einer Industrieanleihe), spiegelt der beizulegende Zeitwert falls sachgerecht die Änderung der Gegebenheiten hinsichtlich der aktuellen Kurse oder Zinssätze für ähnliche Finanzinstrumente wider. Wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass der letzte Transaktionspreis nicht dem beizulegenden Zeitwert entspricht (weil er beispielsweise den Betrag widerspiegelte, den ein Unternehmen auf Grund von erzwungenen Geschäften, zwangsweisen Liquidationen oder durch Notverkäufe erzielen oder bezahlen würde), wird dieser Preis ebenso angepasst. Der beizulegende Zeitwert eines Portfolios von Finanzinstrumenten ist das Produkt aus der Anzahl der Anteile der Finanzinstrumente und deren notierten Marktpreisen. Falls kein öffentlich notierter Preis auf einem aktiven Markt für das Finanzinstrument als Ganzes vorhanden ist, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile, wird der beizulegende Zeitwert aus den jeweiligen Marktpreisen für die Bestandteile bestimmt.

AG73.

Wenn ein Zinssatz (anstelle eines Preises) auf einem aktiven Markt notiert wird, verwendet das Unternehmen diesen auf dem Markt notierten Zinssatz bei der Bewertungsmethode zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes. Wenn der auf dem Markt notierte Zinssatz kein Ausfallrisiko oder andere Faktoren beinhaltet, die von den Marktteilnehmern bei der Bewertung des Instruments berücksichtigt werden würden, wird vom Unternehmen eine Anpassung um diese Faktoren vorgenommen.

Kein aktiver Markt: Bewertungsmethode

AG74.

Wenn kein aktiver Markt für ein Finanzinstrument besteht, bestimmt ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert mithilfe einer Bewertungsmethode. Zu den Bewertungsmethoden gehören die Verwendung der jüngsten Geschäftsvorfälle zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern, der Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments, die Analyse von diskontierten Cashflows sowie Optionspreismodelle. Gibt es eine Bewertungsmethode, die üblicherweise von den Marktteilnehmern für die Bewertung dieses Finanzinstruments verwendet wird, und hat diese Methode bewiesen, dass sie verlässliche Schätzwerte von Preisen liefert, die bei aktuellen Marktvorgängen erzielt wurden, setzt das Unternehmen diese Methode ein.

AG75.

Bei der Anwendung einer Bewertungsmethode besteht das Ziel darin, den Transaktionspreis festzustellen, der sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte. Der beizulegende Zeitwert wird auf Grundlage der Ergebnisse einer Bewertungsmethode geschätzt, die im größtmöglichen Umfang Daten aus dem Markt verwendet und sich so wenig wie möglich auf unternehmensspezifische Daten verlässt. Eine Bewertungsmethode ermöglicht erwartungsgemäß eine realistische Schätzung des beizulegenden Zeitwertes, wenn (a) sie auf angemessene Weise widerspiegelt, wie der Markt voraussichtlich das Finanzinstrument bewerten könnte, und (b) die in der Bewertungsmethode verwendeten Daten auf angemessene Weise die inhärenten Markterwartungen und Berechnungen der Risiko-Rentabilitätsfaktoren der Finanzinstrumente darstellen.

AG76.

Eine Bewertungsmethode (a) berücksichtigt daher alle Faktoren, die Marktteilnehmer bei einer Preisfestlegung beachten würden, und (b) ist mit den anerkannten wirtschaftlichen Methoden für die Preisfindung von Finanzinstrumenten konsistent. Ein Unternehmen richtet die Bewertungsmethode periodisch neu aus und prüft ihre Validität, indem es Preise von beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen oder Preise, die auf verfügbaren, beobachtbaren Marktdaten beruhen, auf dasselbe Finanzinstrument (d. h. ohne Änderung oder Umgestaltung) verwendet. Ein Unternehmen erhält stetig Marktdaten von demselben Markt, an dem das Finanzinstrument aufgelegt oder erworben wurde. Beim erstmaligen Ansatz ist der beste Nachweis des beizulegenden Zeitwertes eines Finanzinstruments der Transaktionspreis (d. h. der beizulegende Zeitwert der gegebenen oder erhaltenen Gegenleistung), es sei denn, der beizulegende Zeitwert dieses Finanzinstruments wird durch einen Vergleich mit anderen beobachtbaren aktuellen Markttransaktionen desselben Instruments (d. h ohne Änderung oder Umgestaltung) nachgewiesen oder beruht auf einer Bewertungsmethode, deren Variablen nur Daten von beobachtbaren Märkten umfassen.

AG77.

Der erstmalige Erwerb oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswertes oder das Eingehen einer finanziellen Verbindlichkeit ist eine Markttransaktion, die die Grundlage für die Schätzung des beizulegenden Zeitwertes des Finanzinstruments liefert. Insbesondere wenn das Finanzinstrument ein Schuldinstrument ist (wie ein Kredit), kann sein beizulegender Zeitwert durch Rückgriff auf die Marktbedingungen ermittelt werden, die zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Ausreichung gültig waren, sowie auf die aktuellen Marktbedingungen oder auf die Zinssätze, die derzeit vom Unternehmen oder von anderen auf ähnliche Schuldinstrumente (d. h. ähnliche Restlaufzeit, Cashflow-Verläufe, Währung, Ausfallrisiko, Sicherheiten) berechnet werden. Vorausgesetzt, dass sich weder das Ausfallrisiko des Schuldners noch die anwendbaren Bonitätsaufschläge nach der Ausreichung des Schuldinstruments geändert haben, kann alternativ eine Schätzung des aktuellen Marktzinses auf Grundlage eines Leitzinssatzes, der eine bessere Bonität widerspiegelt als das zugrunde liegende Schuldinstrument, abgeleitet werden, bei der der Bonitätsaufschlag konstant gehalten wird und Anpassungen des Leitzinssatzes seit dem Ausreichungszeitpunkt berücksichtigt werden. Haben sich die Bedingungen seit der jüngsten Markttransaktion geändert, wird die entsprechende Änderung des beizulegenden Zeitwertes des bewerteten Finanzinstruments anhand aktueller Kurse oder Zinssätze für ähnliche Finanzinstrumente bestimmt und hinsichtlich bestehender Unterschiede zum bewerteten Instruments auf angemessene Weise angepasst.

AG78.

Es kann sein, dass dieselben Informationen nicht zu jedem Bewertungsstichtag zur Verfügung stehen. Zu dem Zeitpunkt, an dem beispielsweise ein Unternehmen einen Kredit abschließt oder ein nicht aktiv gehandeltes Schuldinstrument erwirbt, hat das Unternehmen einen Transaktionspreis, der gleichzeitig der Marktpreis ist. Allerdings kann zum nächsten Bewertungsstichtag der Fall eintreten, dass keine neuen Transaktionsinformationen zur Verfügung stehen und, obwohl das Unternehmen das allgemeine Niveau des Marktzinses ermitteln kann, kann der Fall eintreten, dass es das Bonitäts- oder Risikoniveau nicht kennt, das Marktteilnehmer zu diesem Zeitpunkt bei der Bewertung des Finanzinstruments berücksichtigen würden. Ein Unternehmen hat möglicherweise keine Informationen aus jüngsten Transaktionen, um den angemessenen Bonitätsaufschlag auf den Basiszins zu bestimmen und diesen zur Ermittlung eines Abzinsungssatzes für eine Barwert-Berechnung heranzuziehen. Solange das Gegenteil nicht belegt ist, wäre es vernünftig anzunehmen, dass sich der Aufschlag seit dem Zeitpunkt der Kreditvergabe nicht verändert hat. Allerdings wird vom Unternehmen erwartet angemessene Anstrengungen zu unternehmen, Belege für die Änderung dieser Faktoren zu suchen. Wenn es Belege für eine Änderung gibt, hätte das Unternehmen die Auswirkungen dieser Änderung bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes des Finanzinstruments zu berücksichtigen.

AG79.

Bei der Anwendung der Analyse von diskontierten Cashflows verwendet eine Unternehmen ein oder mehrere Diskontierungssätze, die den derzeitigen Zinssätzen für Finanzinstrumente entsprechen, die im Wesentlichen gleiche Bedingungen und Eigenschaften aufweisen, wozu auch die Bonität des Finanzinstruments, die Restlaufzeit, über die der Zinssatz festgeschrieben ist, die verbleibende Laufzeit der Rückzahlung des Kapitalbetrags und die Währung, in der Zahlungen erfolgen, gehören. Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz können mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag bewertet werden, falls der Abzinsungseffekt unwesentlich ist.

Kein aktiver Markt: Eigenkapitalinstrumente

AG80.

Der beizulegende Zeitwert von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die über keinen auf einem aktiven Markt notierten Preis verfügen, sowie von Derivaten, die mit ihnen verbunden sind und die durch Lieferung solcher nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden müssen (siehe Paragraphen 46(c) und 47), kann verlässlich bestimmt werden, wenn (a) die Schwankungsbreite der vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes für dieses Instrument nicht signifikant ist oder (b) die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen innerhalb dieser Bandbreite auf angemessene Weise beurteilt und bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwertes verwendet werden können.

AG81.

Es gibt zahlreiche Situationen, in denen die Schwankungsbreite der vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, die über keinen notierten Marktpreis verfügen, und von Derivaten, die mit ihnen verbunden sind und durch die Lieferung solcher nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden müssen (siehe Paragraphen 46(c) und 47), voraussichtlich nicht signifikant ist. In der Regel ist die Schätzung des beizulegenden Zeitwertes eines von einem Dritten erworbenen finanziellen Vermögenswertes möglich. Wenn jedoch die Schwankungsbreite der vernünftigen Schätzungen des beizulegenden Zeitwertes signifikant ist und die Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen nicht auf angemessene Weise beurteilt werden können, ist eine Bewertung des Finanzinstruments mit dem beizulegenden Zeitwert ausgeschlossen.

In Bewertungsmethoden einfließende Daten

AG82.

Eine angemessene Methode zur Schätzung des beizulegenden Zeitwertes eines bestimmten Finanzinstruments berücksichtigt beobachtbare Marktdaten über die Marktbedingungen und andere Faktoren, die voraussichtlich den beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments beeinflussen. Der beizulegende Zeitwert eines Finanzinstruments wird auf einem oder mehreren der folgenden Faktoren (und vielleicht anderen) beruhen.

(a)

Zeitwert des Geldes (d. h Basiszinssatz oder risikolosen Zinssatz). Basiszinssätze können in der Regel von beobachtbaren Preisen von Staatsanleihen abgeleitet werden und werden oft in wirtschaftlichen Veröffentlichungen angegeben. Diese Zinssätze verändern sich typischerweise mit den erwarteten Zahlungszeitpunkten der prognostizierten Cashflows entlang einer Renditekurve von Zinssätzen für verschiedene Zeithorizonte. Aus praktischen Gründen kann ein Unternehmen als Richtzinssatz einen anerkannten und leicht beobachtbaren allgemeinen Zinssatz, wie den LIBOR oder einen Swap-Satz verwenden. (Da ein Zinssatz, wie der LIBOR, kein risikoloser Zinssatz ist, wird die für das jeweilige Finanzinstrument angemessene Anpassung des Ausfallrisikos auf Grundlage seines Ausfallrisikos in Relation zum Ausfallrisiko des Richtzinssatzes ermittelt.) In einigen Ländern können die zentralen Staatsanleihen signifikante Ausfallrisiken bergen und keinen stabilen Basis-Richtzinssatz für auf diese Währung lautende Finanzinstrumente liefern. In diesen Ländern haben einige Unternehmen eventuell eine bessere Bonitätsbewertung und einen niedrigeren Kreditzins als die zentrale Regierung. In solchen Fällen können die Basis-Zinssätze besser durch Rückgriff auf Zinssätze von den am höchsten bewerteten in der Währung dieses Rechtskreises ausgegebenen Unternehmensanleihen ermittelt werden.

(b)

Ausfallrisiko. Die Auswirkung eines Ausfallrisikos auf den beizulegenden Zeitwert (d. h der Aufschlag auf den Basiszinssatz für Ausfallrisiko) kann von beobachtbaren Marktpreisen für gehandelte Finanzinstrumente unterschiedlicher Bonität oder von beobachtbaren Zinssätzen, die Kreditgeber für Kredite mit unterschiedlichen Bewertungen berechnen, abgeleitet werden.

(c)

Wechselkurse. Für die meisten größeren Währungen gibt es aktive Devisenmärkte und die Kurse werden täglich in der Wirtschaftspresse veröffentlicht.

(d)

Warenpreise. Für viele Waren gibt es beobachtbare Marktpreise.

(e)

Kurse von Eigenkapital. Kurse (und Kursindizes) von gehandelten Eigenkapitalinstrumenten sind in einigen Märkten leicht beobachtbar. Auf dem Barwert basierende Methoden können zur Schätzung der aktuellen Markpreise von Eigenkapitalinstrumenten, für die es keine beobachtbaren Preise gibt, verwendet werden.

(f)

Volatilität (d. h das Ausmaß künftiger Preisänderungen bei den Finanzinstrumenten oder anderen Posten). Der Umfang der Volatilität aktiv gehandelter Posten kann in der Regel auf Grundlage historischer Marktdaten oder unter Verwendung der in den aktuellen Marktpreisen implizierten Volatilitäten auf angemessene Weise geschätzt werden.

(g)

Risiko der vorzeitigen Rückzahlung und Rückgaberisiko. Erwartete vorzeitige Rückzahlungsmuster für finanzielle Vermögenswerte und erwartete Rückgabemuster für finanzielle Verbindlichkeiten können auf Grundlage historischer Daten geschätzt werden. (Der beizulegende Zeitwert einer finanziellen Verbindlichkeit, die von der Gegenpartei zurückgekauft werden kann, kann nicht niedriger als der Barwert des Rückkaufwertes sein – siehe Paragraph 49.)

(h)

Verwaltungs- bzw. Abwicklungsgebühren für einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit. Verwaltungs- bzw. Abwicklungsgebühren können durch Vergleiche mit aktuellen Gebühren von anderen Marktteilnehmern geschätzt werden. Wenn die Kosten für die Verwaltung bzw. Abwicklung eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit wesentlich sind und andere Marktteilnehmer mit vergleichbaren Kosten konfrontiert sind, würde der Emittent sie bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes des betreffenden finanziellen Vermögenswertes oder der betreffenden finanziellen Verbindlichkeit berücksichtigen. Es ist wahrscheinlich, dass der beizulegende Zeitwert bei Begründung vertraglicher Rechte hinsichtlich künftiger Gebühren den Anschaffungskosten entspricht, es sei denn, die künftigen Gebühren und die zugehörigen Kosten sind mit den Vergleichswerten am Markt unvereinbar.

Gewinne und Verluste (Paragraphen 55-57)

AG83.

Ein Unternehmen wendet IAS 21 für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten an, die monetäre Posten im Sinne von IAS 21 sind und auf eine Fremdwährung lauten. Gemäß IAS 21 sind alle Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung eines monetären Vermögenswertes und einer monetären Verbindlichkeit im Periodenergebnis zu erfassen. Eine Ausnahme ist ein monetärer Posten, der als Sicherungsinstrument entweder zum Zwecke der Absicherung von Zahlungsströmen (siehe Paragraphen 95-101) oder zur Absicherung einer Nettoinvestition (siehe Paragraph 102) eingesetzt wird. Zum Zwecke der Erfassung von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung gemäß IAS 21 wird ein zur Veräußerung verfügbarer monetärer Vermögenswert so behandelt, als würde er zu fortgeführten Anschaffungskosten in der Fremdwährung bilanziert werden. Dementsprechend werden für solche finanzielle Vermögenswerte Umrechnungsdifferenzen aus Änderungen der fortgeführten Anschaffungskosten erfolgswirksam erfasst, und andere Änderungen des Buchwertes gemäß Paragraph 55(b) erfasst. Im Hinblick auf zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, die keine monetären Posten gemäß IAS 21 darstellen (Eigenkapitalinstrumente beispielsweise), beinhalten die direkt gemäß Paragraph 55(b) im Eigenkapital erfassten Gewinne oder Verluste jeden dazugehörigen Fremdwährungsbestandteil. Besteht zwischen einem nicht-derivativen monetären Vermögenswert und einer nicht-derivativen monetären Verbindlichkeit eine Sicherungsbeziehung, werden Änderungen des Fremdwährungsbestandteils dieser Finanzinstrumente erfolgswirksam erfasst.

Wertminderung und Uneinbringlichkeit von finanziellen Vermögenswerten (Paragraphen 58-70)

Finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden (Paragraphen 63-65)

AG84.

Die Bewertung einer Wertminderung eines finanziellen Vermögenswertes, der zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert wird, erfolgt unter Verwendung des ursprünglichen effektiven Zinssatzes des Finanzinstruments, da eine Abzinsung unter Verwendung des aktuellen Marktzinses zu einer auf dem beizulegenden Zeitwert basierenden Bewertung des finanziellen Vermögenswertes führen würde, der ansonsten mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Wenn die Bedingungen eines Kredits, einer Forderung oder einer bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestition auf Grund finanzieller Schwierigkeiten des Kreditnehmers oder des Emittenten neu verhandelt oder anderweitig geändert werden, wird die Wertminderung mithilfe des ursprünglichen vor der Änderung anwendbaren Effektivzinssatzes bewertet. Cashflows kurzfristiger Forderungen werden nicht abgezinst, falls der Abzinsungseffekt unwesentlich ist. Ist ein Kredit, eine Forderung oder eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition mit einem variablen Zinssatz ausgestattet, entspricht der zur Bewertung des Wertminderungsaufwands verwendete Abzinsungssatz gemäß Paragraph 63 dem (den) nach Maßgabe des Vertrags festgesetzten aktuellen effektiven Zinssatz(-sätzen). Ein Gläubiger kann aus praktischen Gründen die Wertminderung eines mit fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswertes auf der Grundlage eines beizulegenden Zeitwertes des Finanzinstruments unter Verwendung eines beobachtbaren Marktpreises bewerten. Die Berechnung des Barwertes der geschätzten künftigen Cashflows eines besicherten finanziellen Vermögenswertes spiegelt die Cashflows wider, die aus einer Zwangsvollstreckung entstehen können, abzüglich der Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit, je nachdem ob eine Zwangsvollstreckung wahrscheinlich ist oder nicht.

AG85.

Das Verfahren zur Schätzung der Wertminderung berücksichtigt alle Ausfallrisikopositionen, nicht nur die geringer Bonität. Verwendet ein Unternehmen beispielsweise ein internes Bonitätsbewertungssystem, berücksichtigt es alle Bonitätsbewertungen und nicht nur diejenigen, die eine erhebliche Bonitätsverschlechterung widerspiegeln.

AG86.

Das Verfahren zur Schätzung des Betrags eines Wertminderungsaufwands kann sich entweder aus einem einzelnen Betrag oder aus einer Bandbreite möglicher Beträge ergeben. Im letzteren Fall erfasst ein Unternehmen einen Wertminderungsaufwand, der der bestmöglichen Schätzung innerhalb der Bandbreite (2) entspricht, wobei alle vor Herausgabe des Abschlusses relevanten Informationen über die zum Bilanzstichtag herrschenden Bedingungen berücksichtigt werden.

AG87.

Zum Zwecke einer gemeinsamen Wertminderungsbeurteilung werden finanzielle Vermögenswerte zusammengefasst, die ähnliche Ausfallrisikoeigenschaften haben, die über die Fähigkeit des Schuldners Auskunft geben, alle fälligen Beträge nach Maßgabe der vertraglichen Bedingungen zu begleichen (zum Beispiel auf der Grundlage eines Bewertungs- oder Einstufungsprozesses hinsichtlich des Ausfallrisikos, der die Art des Vermögenswertes, die Branche, den geographischen Standort, die Art der Sicherheiten, den Verzugsstatus und andere relevante Faktoren berücksichtigt). Die ausgewählten Eigenschaften sind für die Schätzung künftiger Cashflows für Gruppen solcher Vermögenswerte relevant, da sie einen Hinweis auf die Fähigkeit des Schuldners liefern, alle fälligen Beträge nach Maßgabe der vertraglichen Bedingungen der beurteilten Vermögenswerte zu begleichen. Die Wahrscheinlichkeiten von Verlusten und andere Statistiken zu Verlusten unterscheiden jedoch auf Gruppenebene zwischen (a) Vermögenswerten, die einzeln auf Wertminderung bewertet und als nicht wertgemindert beurteilt wurden und (b) Vermögenswerten, die nicht einzeln auf Wertminderung bewertet wurden, was dazu führt, dass ein anderer Wertminderungsbetrag erforderlich sein kann. Hat ein Unternehmen keine Gruppe von Vermögenswerten mit ähnlichen Risikoeigenschaften, wird keine zusätzliche Einschätzung vorgenommen.

AG88.

Gruppenweise erfasste Wertminderungsaufwendungen stellen eine Zwischenstufe dar bis zur Identifizierung der Wertminderungsaufwendungen für die einzelnen Vermögenswerte innerhalb der Gruppe von finanziellen Vermögenswerten, die gemeinsam auf Wertminderung beurteilt werden. Sobald Informationen zur Verfügung stehen, die ausdrücklich den Nachweis über Verluste bei einzeln wertgeminderten Vermögenswerten innerhalb einer Gruppe erbringen, werden diese Vermögenswerte aus der Gruppe entfernt.

AG89.

Künftige Cashflows aus einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte, die gemeinsam auf Wertminderung beurteilt werden, werden auf Grund der historischen Ausfallquote für Vermögenswerte mit ähnlichen Ausfallrisikoeigenschaften wie diejenigen der Gruppe geschätzt. Unternehmen, die keine unternehmensspezifische Forderungsausfallquoten oder unzureichende Erfahrungswerte haben, verwenden die Erfahrung von Vergleichsunternehmen derselben Branche für vergleichbare Gruppen finanzieller Vermögenswerte. Die historische Ausfallquote wird auf Grundlage der aktuellen beobachtbaren Daten angepasst, um die Auswirkungen des aktuellen Umfelds widerzuspiegeln, die nicht die Periode, auf der die historische Ausfallquote beruht, betrafen, und um die Auswirkungen des Umfelds in der historischen Periode, die nicht mehr aktuell sind, zu eliminieren. Schätzungen von Änderungen der künftigen Cashflows spiegeln die Änderungen der in Zusammenhang stehenden beobachtbaren Daten von einer Periode zur anderen wider und sind mit diesen hinsichtlich der Richtung der Änderung konsistent (wie Änderungen der Arbeitslosenquote, Grundstückspreise, Warenpreise, des Zahlungsstatus oder anderer Faktoren, die einen Hinweis auf entstandene Verluste innerhalb der Gruppe und deren Ausmaß liefern). Die Methoden und Annahmen zur Schätzung der künftigen Cashflows werden regelmäßig überprüft, um Differenzen zwischen geschätzten Ausfällen und aktuellen Ausfällen zu verringern.

AG90.

Als Beispiel für die Anwendung des Paragraphen AG89 kann ein Unternehmen auf Grund der historischen Quoten feststellen, dass einer der Hauptgründe für den Forderungsausfall bei Kreditkartenforderungen der Tod des Kreditnehmers ist. Das Unternehmen kann beobachten, dass sich die Sterblichkeitsrate von einem Jahr zum anderen nicht ändert. Dennoch ist anzunehmen, dass einige der Kreditnehmer aus der Gruppe der Kreditkartenforderungen in diesem Jahr gestorben sind, was auf einen Wertminderungsaufwand bei diesen Krediten hinweist, selbst wenn sich das Unternehmen zum Jahresende noch nicht bewusst ist, welche Kreditnehmer konkret gestorben sind. Es wäre angemessen, für diese „eingetretenen aber nicht bekannt gewordenen“ Verluste einen Wertminderungsaufwand zu erfassen. Es wäre jedoch nicht angemessen, einen Wertminderungsaufwand für Sterbefälle, die erwartungsgemäß in künftigen Perioden eintreten, zu erfassen, da das erforderliche Verlustereignis (der Tod des Kreditnehmers) noch nicht eingetreten ist.

AG91.

Bei der Verwendung von historischen Ausfallquoten zur Schätzung der künftigen Cashflows ist es wichtig, dass die Informationen über die historischen Ausfallquoten auf Gruppen angewendet werden, die gleichermaßen definiert sind wie die Gruppen, für die diese historischen Quoten beobachtet wurden. Durch den Einsatz dieser Methode kann daher für jede Gruppe auf Informationen über vergangene Ausfallquoten von Gruppen von Vermögenswerten mit ähnlichen Ausfalleigenschaften und relevanten beobachtbaren Daten, die die aktuellen Bedingungen widerspiegeln, zurückgegriffen werden.

AG92.

Auf Formeln basierende Ansätze oder statistische Methoden können für die Bestimmung der Wertminderungsaufwendungen innerhalb einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte (z. B. für kleinere Restschulden) verwendet werden, solange sie den Anforderungen in den Paragraphen 63-65 und AG67-AG91 entsprechen. Jede verwendete Methode würde den Zinseffekt mit einbeziehen, die Cashflows für die gesamte Restlaufzeit eines Vermögenswertes (nicht nur des kommende Jahres) berücksichtigen, das Alter der Kredite innerhalb des Portfolios berücksichtigen und zu keinem Wertminderungsaufwand beim erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswertes führen.

Zinsertrag nach Erfassung einer Wertminderung

AG93.

Sobald ein finanzieller Vermögenswert oder eine Gruppe von ähnlichen finanziellen Vermögenswerten auf Grund eines Wertminderungsaufwands abgeschrieben wurde, wird der Zinsertrag danach mithilfe des Zinssatzes erfasst, der zur Abzinsung der künftigen Cashflows bei der Bestimmung des Wertminderungsaufwands verwendet wurde.

Sicherungsmaßnahmen(Paragraphen 71-102)

Sicherungsinstrumente (Paragraphen 72-77)

Qualifizierende Instrumente (Paragraphen 72 und 73)

AG94.

Der mögliche Verlust aus einer von einem Unternehmen geschriebenen Option kann erheblich höher ausfallen als der mögliche Wertzuwachs des zugehörigen Grundgeschäfts. Mit anderen Worten ist eine geschriebene Option kein wirksames Mittel zur Reduzierung des Gewinn- oder Verlustrisikos eines Grundgeschäfts. Eine geschriebene Option erfüllt daher nicht die Kriterien eines Sicherungsinstruments, es sei denn, sie wird zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt; hierzu gehören auch solche Optionen, die in ein anderes Finanzinstrument eingebettet sind (beispielsweise eine geschriebene Kaufoption, mit der das Risiko aus einer kündbaren Verbindlichkeit abgesichert werden soll). Eine erworbene Option hingegen führt zu potenziellen Gewinnen, die entweder den Verlusten entsprechen oder diese übersteigen; sie beinhaltet daher die Möglichkeit, das Gewinn- oder Verlustrisiko aus Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows zu reduzieren. Sie kann folglich die Kriterien eines Sicherungsinstruments erfüllen.

AG95.

Eine bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition, die mit den fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert wird, kann zur Absicherung eines Währungsrisikos als Sicherungsinstrument eingesetzt werden.

AG96.

Eine Finanzinvestition in ein nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, das nicht mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert wird, da dieser nicht verlässlich bestimmt werden kann oder ein Derivat, das mit einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument verbunden ist und das durch Lieferung eines solchen beglichen werden muss (siehe Paragraphen 46(c) und 47), kann nicht als ein Sicherungsinstrument eingesetzt werden.

AG97.

Die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens sind keine finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens und können daher nicht als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden.

Grundgeschäfte (Paragraphen 78-84)

Qualifizierende Grundgeschäfte (Paragraphen 78-80)

AG98.

Eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines Unternehmens im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses kann nicht als Grundgeschäft gelten, mit Ausnahme der damit verbundenen Währungsrisiken, da die anderen abzusichernden Risiken nicht gesondert ermittelt und bewertet werden können. Bei diesen anderen Risiken handelt es sich um allgemeine Geschäftsrisiken.

AG99.

Eine nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzinvestition kann kein Grundgeschäft zur Absicherung des beizulegenden Zeitwertes sein, da bei der Equity-Methode der Anteil des Investors am Periodenergebnis des assoziierten Unternehmens erfolgswirksam erfasst wird und nicht die Veränderung des beizulegenden Zeitwertes der Finanzinvestition. Aus einem ähnlichem Grund kann eine Finanzinvestition in ein konsolidiertes Tochterunternehmen kein Grundgeschäft zur Absicherung des beizulegenden Zeitwertes sein, da bei einer Konsolidierung der Periodengewinn oder -verlust einer Tochtergesellschaft erfolgswirksam erfasst wird und nicht etwaige Änderungen des beizulegenden Zeitwertes der Finanzinvestition. Anders verhält es sich bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, da es sich hierbei um die Absicherung eines Währungsrisikos handelt und nicht um die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes hinsichtlich etwaiger Änderungen des Investitionswertes.

AG99A.

[…]. Ein Unternehmen kann alle Cashflows des gesamten finanziellen Vermögenswertes oder der finanziellen Verbindlichkeit als Grundgeschäft bestimmen und sie gegen nur ein bestimmtes Risiko absichern (z. B. gegen Änderungen, die den Veränderungen des LIBOR zuzurechnen sind). Beispielsweise kann ein Unternehmen im Falle einer finanziellen Verbindlichkeit, deren Effektivzinssatz 100 Basispunkten unter dem LIBOR liegt, die gesamte Verbindlichkeit (d. h der Kapitalbetrag zuzüglich der Zinsen zum LIBOR abzüglich 100 Basispunkte) als Grundgeschäft bestimmen und die gesamte Verbindlichkeit gegen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts oder der Cashflows, die auf Veränderungen des LIBORs zurückzuführen sind, absichern. Das Unternehmen kann auch einen anderen Hedge-Faktor als eins zu eins wählen, um die Wirksamkeit der Absicherung, wie in Paragraph AG100 beschrieben, zu verbessern.

AG99B.

Wenn ein festverzinsliches Finanzinstrument einige Zeit nach seiner Emission abgesichert wird und sich die Zinssätze zwischenzeitlich geändert haben, kann das Unternehmen einen Teil bestimmen, der einem Richtzinssatz entspricht […]. […]. Als Beispiel wird angenommen, dass ein Unternehmen einen festverzinslichen finanziellen Vermögenswert über WE 100 mit einem Effektivzinssatz von 6 Prozent zu einem Zeitpunkt emittiert, an dem der LIBOR 4 Prozent beträgt. Die Absicherung dieses Vermögenswertes beginnt zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem der LIBOR auf 8 Prozent gestiegen ist und der beizulegende Zeitwert des Vermögenswertes auf WE 90 gefallen ist. Das Unternehmen berechnet, dass der Effektivzinssatz 9,5 Prozent betragen würde, wenn es den Vermögenswert zu dem Zeitpunkt erworben hätte, als es ihn erstmalig als Grundgeschäft zu seinem zu diesem Zeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert von WE 90 bestimmt hätte. […] Das Unternehmen kann einen Anteil des LIBOR von 8 Prozent bestimmen, der zum einem Teil aus den vertraglichen Zinszahlungen und zum anderen Teil aus der Differenz zwischen dem aktuellen beizulegenden Zeitwert (d. h WE 90) und dem bei Fälligkeit zu zahlenden Betrag (d. h WE 100) besteht.

Bestimmung nicht finanzieller Posten als Grundgeschäfte (Paragraph 82)

AG100.

Preisänderungen eines Bestandteils oder einer Komponente eines nicht finanziellen Vermögenswertes oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit haben in der Regel keine vorhersehbaren, getrennt bestimmbaren Auswirkungen auf den Preis des Postens, die mit den Auswirkungen z. B. einer Änderung des Marktzinses auf den Kurs einer Anleihe vergleichbar wären. Daher kann ein nicht finanzieller Vermögenswert oder eine nicht finanzielle Verbindlichkeit nur insgesamt oder für Währungsrisiken als Grundgeschäft bestimmt werden. Gibt es einen Unterschied zwischen den Bedingungen des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts (wie beispielsweise für die Absicherung eines geplanten Kaufs von brasilianischem Kaffee durch ein Forwardgeschäft auf den Kauf von kolumbianischem Kaffee zu ansonsten vergleichbaren Bedingungen), kann die Sicherungsbeziehung dennoch als eine solche gelten, sofern alle Voraussetzungen aus Paragraph 88, einschließlich derjenigen, dass die Absicherung als in hohem Maße tatsächlich wirksam eingeschätzt wird, erfüllt sind. Für diesen Zweck kann der Wert des Sicherungsinstruments größer oder kleiner als der des Grundgeschäfts sein, wenn dadurch die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung verbessert wird. Eine Regressionsanalyse könnte beispielsweise durchgeführt werden, um einen statistischen Zusammenhang zwischen dem Grundgeschäft (z. B. einer Transaktion mit brasilianischem Kaffee) und dem Sicherungsinstrument (z. B. einer Transaktion mit kolumbianischem Kaffee) aufzustellen. Gibt es einen validen statistischen Zusammenhang zwischen den beiden Variablen (d. h zwischen dem Preis je Einheit von brasilianischem Kaffee und kolumbianischem Kaffee), kann die Steigung der Regressionskurve zur Feststellung des Hedge-Faktors, der die erwartete Wirksamkeit maximiert, verwendet werden. Liegt beispielsweise die Steigung der Regressionskurve bei 1,02, maximiert ein Hedge-Faktor, der auf 0,98 Mengeneinheiten der gesicherten Posten zu 1,00 Mengeneinheiten der Sicherungsinstrumente basiert, die erwartete Wirksamkeit. Die Sicherungsbeziehung kann jedoch zu einer Unwirksamkeit führen, die im Zeitraum der Sicherungsbeziehung im Periodenergebnis erfasst wird.

Bestimmung von Gruppen von Posten als Grundgeschäfte (Paragraphen 83 und 84)

AG101.

Eine Absicherung einer gesamten Nettoposition (z. B. der Saldo aller festverzinslichen Vermögenswerte und festverzinslichen Verbindlichkeiten mit ähnlichen Laufzeiten) im Gegensatz zu einer Absicherung eines einzelnen Postens erfüllt nicht die Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung. Allerdings können bei einem solchen Sicherungszusammenhang annähernd die gleichen Auswirkungen auf das Periodenergebnis erzielt werden wie bei einer Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, wenn nur ein Teil der zugrunde liegenden Posten als Grundgeschäft bestimmt wird. Wenn beispielsweise eine Bank über Vermögenswerte von WE 100 und Verbindlichkeiten in Höhe von WE 90 verfügt, deren Risiken und Laufzeiten in ähnlich sind, und die Bank das verbleibende Nettorisiko von WE 10 absichert, so kann sie WE 10 dieser Vermögenswerte als Grundgeschäft bestimmen. Eine solche Bestimmung kann erfolgen, wenn es sich bei den besagten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten um festverzinsliche Instrumente handelt, was in diesem Fall einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts entspricht, oder wenn es sich um variabel verzinsliche Instrumente handelt, wobei es sich dann um eine Absicherung von Cashflows handelt. Ähnlich wäre dies im Falle eines Unternehmens, das eine feste Verpflichtung zum Kauf in einer Fremdwährung in Höhe von WE 100 sowie eine feste Verpflichtung zum Verkauf in dieser Währung in Höhe von WE 90 eingegangen ist; in diesem Fall kann es den Nettobetrag von WE 10 durch den Kauf eines Derivats absichern, das als Sicherungsinstrument zum Erwerb von WE 10 als Teil der festen Verpflichtung zum Kauf von WE 100 bestimmt wird.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen(Paragraphen 85-102)

AG102.

Ein Beispiel für die Absicherung des beizulegenden Zeitwertes ist die Absicherung des Risikos aus einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines festverzinslichen Schuldinstruments auf Grund einer Zinsänderung. Eine solche Sicherungsbeziehung kann vonseiten des Emittenten oder des Inhabers des Schuldinstruments eingegangen werden.

AG103.

Ein Beispiel für eine Absicherung von Cashflows ist der Einsatz eines Swap-Kontrakts, mit dem variabel verzinsliche Verbindlichkeiten gegen festverzinsliche Verbindlichkeiten getauscht werden (d. h eine Absicherung gegen Risiken aus einer künftigen Transaktion, wobei die abgesicherten künftigen Cashflows hierbei die künftigen Zinszahlungen darstellen).

AG104.

Die Absicherung einer festen Verpflichtung (z. B. eine Absicherung gegen Risiken einer Änderung des Kraftstoffpreises im Rahmen einer nicht bilanzierten vertraglichen Verpflichtung eines Energieversorgers zum Kauf von Kraftstoff zu einem festgesetzten Preis) ist eine Absicherung des Risikos einer Änderung des beizulegenden Zeitwertes. Demzufolge stellt solch eine Sicherungsbeziehung eine Absicherung des beizulegenden Zeitwertes dar. Nach Paragraph 87 könnte jedoch eine Absicherung des Währungsrisikos einer festen Verpflichtung alternativ als eine Absicherung von Cashflows behandelt werden.

Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung

AG105.

Eine Sicherungsbeziehung wird nur dann als in hohem Maße wirksam angesehen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(a)

Zu Beginn der Sicherungsbeziehung und in den darauf folgenden Perioden wird die Absicherung als in hohem Maße wirksam hinsichtlich der Erreichung einer Kompensation der Risiken aus Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows in Bezug auf das abgesicherte Risiko eingeschätzt. Eine solche Einschätzung kann auf verschiedene Weisen nachgewiesen werden, u. a. durch einen Vergleich bisheriger Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des Grundgeschäfts, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, mit bisherigen Änderungen des beizulegenden Zeitwertes oder der Cashflows des Sicherungsinstruments oder durch den Nachweis einer hohen statistischen Korrelation zwischen dem beizulegenden Zeitwert oder den Cashflows des Grundgeschäfts und denen des Sicherungsinstruments. Das Unternehmen kann einen anderen Hedge-Faktor als eins zu eins wählen, um die Wirksamkeit der Absicherung, wie in Paragraph AG100 beschrieben, zu verbessern.

(b)

Die aktuellen Ergebnisse der Sicherungsbeziehung liegen innerhalb einer Bandbreite von 80-125 Prozent. Sehen die aktuellen Ergebnisse so aus, dass beispielsweise der Verlust aus einem Sicherungsinstrument WE 120 und der Gewinn aus dem monetären Instrument WE 100 beträgt, so kann die Kompensation anhand der Berechnung 120/100 bewertet werden, was einem Ergebnis von 120 Prozent oder anhand von 100/120 einem Ergebnis von 83 Prozent entspricht. Angenommen, dass in diesem Beispiel die Sicherungsbeziehung die Voraussetzungen unter (a) erfüllt, würde das Unternehmen daraus schließen, dass die Sicherungsbeziehung in hohem Maße wirksam gewesen ist.

AG106.

Eine Beurteilung der Wirksamkeit von Sicherungsinstrumenten hat mindestens zum Zeitpunkt der Aufstellung des jährlichen Abschlusses oder des Zwischenabschlusses zu erfolgen.

AG107.

Dieser Standard schreibt keine bestimmte Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung vor. Die von einem Unternehmen gewählte Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung richtet sich nach seiner Risikomanagementstrategie. Wenn beispielsweise die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens vorsieht, die Höhe des Sicherungsinstruments periodisch anzupassen, um Änderungen der abgesicherten Position widerzuspiegeln, hat das Unternehmen den Nachweis zu erbringen, dass die Sicherungsbeziehung nur für die Periode als in hohem Maße wirksam eingeschätzt wird, bis die Höhe des Sicherungsinstruments das nächste Mal angepasst wird. In manchen Fällen werden für verschiedene Sicherungsbeziehungen unterschiedliche Methoden verwendet. In der Dokumentation seiner Sicherungsstrategie macht ein Unternehmen Angaben über die zur Beurteilung der Wirksamkeit eingesetzten Methoden und Verfahren. Diese sollten auch angeben, ob bei der Beurteilung sämtliche Gewinne oder Verluste aus einem Sicherungsinstrument berücksichtigt werden oder ob der Zeitwert des Instruments unberücksichtigt bleibt.

AG107A.

[…].

AG108.

Sind die wesentlichen Bedingungen des Sicherungsinstruments und des gesicherten Vermögenswertes, der gesicherten Verbindlichkeit, der festen Verpflichtung oder der sehr wahrscheinlichen vorhergesehenen Transaktion gleich, so ist wahrscheinlich, dass sich die Änderungen des beizulegenden Zeitwertes und der Cashflows, die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen sind, gegenseitig vollständig ausgleichen, und dies gilt sowohl zu Beginn der Sicherungsbeziehung als auch danach. So ist beispielsweise ein Zinsswap voraussichtlich ein wirksames Sicherungsinstrumentbeziehung, wenn Nominal- und Kapitalbetrag, Laufzeiten, Zinsanpassungstermine, die Zeitpunkte der Zins- und Tilgungsein- und -auszahlungen sowie die Bemessungsgrundlage zur Festsetzung der Zinsen für das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft gleich sind. Außerdem ist die Absicherung eines erwarteten Warenkaufs, dessen Eintritt hoch wahrscheinlich ist, durch ein Forwardgeschäft eine hoch wirksam, sofern:

(a)

das Forwardgeschäft den Erwerb einer Ware der gleichen Art und Menge, zum gleichen Zeitpunkt und Ort wie das erwartete Grundgeschäft zum Gegenstand hat;

(b)

der beizulegende Zeitwert des Forwardgeschäfts zu Beginn Null ist;

und

(c)

entweder die Änderung des Disagios oder des Agios des Forwardgeschäfts aus der Beurteilung der Wirksamkeit herausgenommen und direkt im Periodenergebnis erfasst wird oder die Änderung der erwarteten Cashflows aus der erwarteten Transaktion, deren Eintritt hoch wahrscheinlich ist, auf dem Forwardkurs der zugrunde liegenden Ware basiert.

AG109.

Manchmal kompensiert das Sicherungsinstrument nur einen Teil des abgesicherten Risikos. So dürfte eine Sicherungsbeziehung nur zum Teil wirksam sein, wenn das Sicherungsinstrument und das Grundgeschäft auf verschiedene Währungen lauten und beide sich nicht parallel entwickeln. Des gleichen dürfte die Absicherung eines Zinsrisikos mithilfe eines derivativen Finanzinstruments nur bedingt wirksam sein, wenn ein Teil der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des derivativen Finanzinstruments auf das Ausfallrisiko der Gegenseite zurückzuführen ist.

AG110.

Um die Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung zu erfüllen, muss sich die Sicherungsbeziehung nicht nur auf allgemeine Geschäftsrisiken sondern auf ein bestimmtes, identifizier- und bestimmbares Risiko beziehen und sich letztlich auf das Periodenergebnis des Unternehmens auswirken. Die Absicherung gegen Veralterung von physischen Vermögenswerten oder gegen das Risiko einer staatlichen Enteignung von Gegenständen kann nicht als Sicherungsbeziehung bilanziert werden, denn die Wirksamkeit lässt sich nicht bewerten, da die hiermit verbundenen Risiken nicht verlässlich geschätzt werden können.

AG111.

Im Falle eines Zinsänderungsrisikos kann die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung durch die Erstellung eines Fälligkeitsplans für finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten beurteilt werden, aus dem das Nettozinsänderungsrisiko für jede Periode hervorgeht, vorausgesetzt das Nettorisiko ist mit einem besonderen Vermögenswert oder einer besonderen Verbindlichkeit verbunden (oder einer besonderen Gruppe von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten bzw. einem bestimmten Teil davon), auf die das Nettorisiko zurückzuführen ist, und die Wirksamkeit der Absicherung wird in Bezug auf diesen Vermögenswert oder diese Verbindlichkeit beurteilt.

AG112.

Bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung berücksichtigt ein Unternehmen in der Regel den Zeitwert des Geldes. Der feste Zinssatz eines Grundgeschäfts muss dabei nicht exakt mit dem festen Zinssatz eines zur Absicherung des beizulegenden Zeitwertes bestimmten Swaps übereinstimmen. Auch muss der variable Zinssatz eines zinstragenden Vermögenswertes oder einer Verbindlichkeit nicht mit dem variablen Zinssatz eines zur Absicherung von Zahlungsströmen bestimmten Swaps übereinstimmen. Der beizulegende Zeitwert eines Swaps ergibt sich aus seinem Nettoausgleich. So können die festen und variablen Zinssätze eines Swaps ausgetauscht werden, ohne dass dies Auswirkungen auf den Nettoausgleich hat, wenn beide in gleicher Höhe getauscht werden.

AG113.

Wenn die Kriterien für die Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung nicht erfüllt werden, stellt das Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung letztmals nachgewiesen wurde. Wenn jedoch ein Unternehmen das Ereignis oder die Änderung des Umstands, wodurch die Sicherungsbeziehung die Wirksamkeitskriterien nicht mehr erfüllte, identifiziert und nachweist, dass die Sicherungsbeziehung vor Eintritt des Ereignisses oder des geänderten Umstands wirksam war, stellt das Unternehmen die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung ab dem Zeitpunkt des Ereignisses oder der Änderung des Umstands ein.

Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwertes zur Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

AG114.

Für die Absicherung eines beizulegenden Zeitwertes hinsichtlich des mit einem Portfolio von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten verbundenen Zinsänderungsrisikos wären die Anforderungen dieses Standards erfüllt, wenn das Unternehmen die unter den nachstehenden Punkten (a)-(i) und den Paragraphen AG115-AG132 dargelegten Verfahren einhält.

(a)

Das Unternehmen identifiziert als Teil seines Risikomanagement-Prozesses ein Portfolio von Posten, deren Zinsänderungsrisiken abgesichert werden sollen. Das Portfolio kann nur Vermögenswerte, nur Verbindlichkeiten oder auch beides, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfassen. Das Unternehmen kann ein oder mehrere Portfolios bestimmen (seine zur Veräußerung verfügbaren Vermögenswerte können beispielsweise in einem gesonderten Portfolio zusammengefasst werden), wobei es die nachstehenden Anleitungen für jedes Portfolio gesondert anwendet.

(b)

Das Unternehmen teilt das Portfolio nach Zinsanpassungsperioden auf, die nicht auf vertraglich fixierten, sondern vielmehr auf erwarteten Zinsanpassungsterminen basieren. Diese Aufteilung in Zinsanpassungsperioden kann auf verschiedene Weise durchgeführt werden, einschließlich in Form einer Aufstellung von Cashflows in den Perioden, in denen sie erwartungsgemäß anfallen, oder einer Aufstellung von nominalen Kapitalbeträgen in allen Perioden, bis zum erwarteten Zeitpunkt der Zinsanpassung.

(c)

Auf Grundlage dieser Aufteilung legt das Unternehmen den Betrag fest, den es absichern möchte. Als Grundgeschäft bestimmt das Unternehmen aus dem identifizierten Portfolio einen Betrag von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten (jedoch keinen Nettobetrag), der dem abzusichernden Betrag entspricht. […].

(d)

Das Unternehmen bestimmt das abzusichernde Zinsänderungsrisiko. Dieses Risiko könnte einen Teil des Zinsänderungsrisikos jedes Postens innerhalb der abgesicherten Position darstellen, wie beispielsweise ein Richtzinssatz (z. B. LIBOR).

(e)

Das Unternehmen bestimmt ein oder mehrere Sicherungsinstrumente für jede Zinsanpassungsperiode.

(f)

Gemäß den zuvor erwähnten Einstufungen aus (c)-(e) beurteilt das Unternehmen zu Beginn und in den Folgeperioden, ob es die Sicherungsbeziehung innerhalb der für die Absicherung relevanten Periode als in hohem Maße wirksam einschätzt.

(g)

Das Unternehmen bewertet regelmäßig die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Grundgeschäfts (wie unter (c) bestimmt), die auf das abgesicherte Risiko zurückzuführen ist (wie unter (d) bestimmt) […]. Sofern bestimmt wird, dass die Sicherungsbeziehung zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung gemäß der vom Unternehmen dokumentierten Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit tatsächlich in hohem Maße wirksam war, erfasst das Unternehmen die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Grundgeschäfts erfolgswirksam im Periodenergebnis und in einem der beiden Posten der Bilanz, wie im Paragraphen 89A beschrieben. Die Änderung des beizulegenden Zeitwertes braucht nicht einzelnen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zugeordnet zu werden.

(h)

Das Unternehmen bestimmt die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des/der Sicherungsinstrument(s)e (wie unter (e) festgelegt) und erfasst sie im Periodenergebnis als Gewinn oder Verlust. Der beizulegende Zeitwert des/der Sicherungsinstrument(s)e wird in der Bilanz als Vermögenswert oder Verbindlichkeit angesetzt.

(i)

Jede Unwirksamkeit (3) wird im Periodenergebnis als Differenz zwischen der Änderung des unter (g) erwähnten beizulegenden Zeitwertes und desjenigen unter (h) erwähnten erfasst.

AG115.

Nachstehend wird dieser Ansatz detaillierter beschrieben. Der Ansatz ist nur auf eine Absicherung des beizulegenden Zeitwertes gegen ein Zinsänderungsrisiko in Bezug auf ein Portfolio von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten anzuwenden.

AG116.

Das in Paragraph AG114(a) identifizierte Portfolio könnte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beinhalten. Alternativ könnte es sich auch um ein Portfolio handeln, das nur Vermögenswerte oder nur Verbindlichkeiten umfasst. Das Portfolio wird verwendet, um die Höhe der abzusichernden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten zu bestimmen. Das Portfolio als solches wird jedoch nicht als Grundgeschäft bestimmt.

AG117.

Bei der Anwendung von Paragraph AG114(b) legt das Unternehmen den erwarteten Zinsanpassungstermin eines Postens auf den früheren der Termine fest, wenn dieser Posten erwartungsgemäß fällig wird oder an die Marktzinsen angepasst wird. Die erwarteten Zinsanpassungstermine werden zu Beginn der Sicherungsbeziehung und während seiner Laufzeit geschätzt, sie basieren auf historischen Erfahrungen und anderen verfügbaren Informationen, einschließlich Informationen und Erwartungen über Vorfälligkeitsquoten, Zinssätze und die Wechselwirkung zwischen diesen. Ohne unternehmensspezifische Erfahrungswerte oder bei unzureichenden Erfahrungswerten verwenden Unternehmen die Erfahrungen vergleichbarer Unternehmen für vergleichbare Finanzinstrumente. Diese Schätzwerte werden regelmäßig überprüft und im Hinblick auf Erfahrungswerte angepasst. Im Falle eines festverzinslichen, vorzeitig rückzahlbaren Postens ist der erwartete Zinsanpassungstermin der Zeitpunkt, an dem die Rückzahlung erwartet wird, es sei denn, es findet zu einem früheren Zeitpunkt eine Zinsanpassung an Marktzinsen statt. Bei einer Gruppe von vergleichbaren Posten kann die Aufteilung in Perioden auf Grund von erwarteten Zinsanpassungsterminen in der Form durchgeführt werden, dass ein Prozentsatz der Gruppe und nicht einzelne Posten jeder Periode zugewiesen werden. Für solche Zuordnungszwecke dürfen auch andere Methoden verwendet werden. Für die Zuordnung von Tilgungsdarlehen auf Perioden, die auf erwarteten Zinsanpassungsterminen basieren, kann beispielsweise ein Multiplikator für Vorfälligkeitsquoten verwendet werden. Die Methode für eine solche Zuordnung hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Risikomanagementverfahren und der -zielsetzung des Unternehmens zu erfolgen.

AG118.

Ein Beispiel für eine in Paragraph AG114(c) beschriebene Bestimmung: Wenn in einer bestimmten Zinsanpassungsperiode ein Unternehmen schätzt, dass es festverzinsliche Vermögenswerte von WE 100 und festverzinsliche Verbindlichkeiten von WE 80 hat und beschließt, die gesamte Nettoposition von WE 20 abzusichern, so bestimmt es Vermögenswerte in Höhe von WE 20 (einen Teil der Vermögenswerte) als Grundgeschäft. (4) Die Bestimmung wird vorwiegend als „Betrag einer Währung“ (z. B. ein Betrag in Dollar, Euro, Pfund oder Rand) und nicht als einzelne Vermögenswerte bezeichnet. Daraus folgt, dass alle Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten), aus denen der abgesicherte Betrag entstanden ist, d. h. im vorstehenden Beispiel alle Vermögenswerte von WE 100, Posten sein müssen, deren beizulegender Zeitwerte sich bei Änderung der abgesicherten Zinssätze ändern […].

AG119.

Das Unternehmen hat auch die anderen in Paragraph 88(a) aufgeführten Anforderungen zur Bestimmung und Dokumentation zu erfüllen. Die Unternehmenspolitik bezüglich aller Faktoren, die zur Identifizierung des abzusichernden Betrags und zur Beurteilung der Wirksamkeit verwendet werden, wird bei einer Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken durch die Bestimmung und Dokumentation festgelegt. Folgende Faktoren sind eingeschlossen:

(a)

welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in eine Absicherung des Portfolios einzubeziehen sind und auf welcher Basis sie aus dem Portfolio entfernt werden können.

(b)

wie Zinsanpassungstermine geschätzt werden, welche Annahmen von Zinssätzen den Schätzungen von Vorfälligkeitsquoten unterliegen und welches die Basis für die Änderung dieser Schätzungen ist. Dieselbe Methode wird sowohl für die erstmaligen Schätzungen, die zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit in das gesicherte Portfolio eingebracht wird, als auch für alle späteren Korrekturen dieser Schätzwerte verwendet.

(c)

die Anzahl und Dauer der Zinsanpassungsperioden.

(d)

wie häufig das Unternehmen die Wirksamkeit überprüfen wird […].

(e)

die verwendete Methode, um den Betrag der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten, die als Grundgeschäft eingesetzt werden […].

(f)

[…] ob das Unternehmen die Wirksamkeit für jede Zinsanpassungsperiode einzeln prüfen wird, für alle Perioden gemeinsam oder eine Kombination von beidem durchführen wird.

Die für die Bestimmung und Dokumentation der Sicherungsbeziehung festgelegten Methoden haben den Risikomanagementverfahren und der -zielsetzung des Unternehmens zu entsprechen. Die Methoden sind nicht willkürlich zu ändern. Sie müssen auf Grundlage der Änderungen der Bedingungen am Markt und anderer Faktoren gerechtfertigt sein und auf den Risikomanagementverfahren und der -zielsetzung des Unternehmens beruhen und mit diesen im Einklang sein.

AG120.

Das Sicherungsinstrument, auf das in Paragraph AG114(e) verwiesen wird, kann ein einzelnes Derivat oder ein Portfolio von Derivaten sein, die alle dem nach Paragraph AG114(d) bestimmten gesicherten Zinsänderungsrisiko ausgesetzt sind (z. B. ein Portfolio von Zinsswaps die alle dem Risiko des LIBOR ausgesetzt sind). Ein solches Portfolio von Derivaten kann kompensierende Risikopositionen enthalten. Es kann jedoch keine geschriebenen Optionen oder geschriebenen Nettooptionen enthalten, weil der Standard (5) nicht zulässt, dass solche Optionen als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden (außer wenn eine geschriebene Option als Kompensation für eine Kaufoption eingesetzt wird). Wenn das Sicherungsinstrument den nach Paragraph AG114(c) bestimmten Betrag für mehr als eine Zinsanpassungsperiode absichert, wird er allen abzusichernden Perioden zugeordnet. Das gesamte Sicherungsinstrument muss jedoch diesen Zinsanpassungsperioden zugeordnet werden, da der Standard (6) untersagt, eine Sicherungsbeziehung nur für einen Teil der Zeit, in der das Sicherungsinstrument in Umlauf ist, einzusetzen.

AG121.

Bewertet ein Unternehmen die Änderung des beizulegenden Zeitwertes eines vorzeitig rückzahlbaren Postens gemäß Paragraph AG114(g), wird der beizulegende Zeitwert des vorzeitig rückzahlbaren Postens auf zwei Arten durch die Änderung des Zinssatzes beeinflusst: Sie beeinflusst den beizulegenden Zeitwert der vertraglichen Cashflows und den beizulegenden Zeitwert der Vorfälligkeitsoption, die in dem vorzeitig rückzahlbarem Posten enthalten ist. Paragraph 81 des Standards gestattet einem Unternehmen, einen Teil eines finanziellen Vermögenswertes oder einer finanziellen Verbindlichkeit, der einem gemeinsamen Risiko ausgesetzt ist, als Grundgeschäft zu bestimmen, sofern die Wirksamkeit bewertet werden kann. […].

AG122.

Der Standard gibt nicht die zur Bestimmung des in Paragraph AG114(g) genannten Betrags verwendeten Methoden vor, insbesondere nicht zur Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Grundgeschäfts, das dem abgesicherten Risiko zuzuordnen ist. […]. Es ist unangebracht zu vermuten, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwertes des Grundgeschäfts den Änderungen des Sicherungsinstruments wertmäßig gleichen.

AG123.

Wenn das Grundgeschäft für eine bestimmte Zinsanpassungsperiode ein Vermögenswert ist, verlangt Paragraph 89A, dass die Änderung seines Wertes in einem gesonderten Posten innerhalb der Vermögenswerte dargestellt wird. Wenn dagegen das Grundgeschäft für eine bestimmte Zinsanpassungsperiode eine Verbindlichkeit ist, wird die Änderung ihres Wertes in einem gesonderten Posten innerhalb der Verbindlichkeiten dargestellt. Hierbei handelt es sich um die gesonderten Posten, auf die sich Paragraph AG114(g) bezieht. Eine detaillierte Zuordnung zu einzelnen Vermögenswerten (oder Verbindlichkeiten) wird nicht verlangt.

AG124.

Paragraph AG114(i) weist darauf hin, dass Unwirksamkeit in dem Maße auftritt, in dem die Änderung des beizulegenden Zeitwertes des dem gesicherten Risiko zuzurechnenden Grundgeschäfts sich von der Änderung des beizulegenden Zeitwertes des Sicherungsderivats unterscheidet. Eine solche Differenz kann aus verschiedenen Gründen auftreten, u. a.:

(a)

[…];

(b)

Posten aus dem gesicherten Portfolio wurden wertgemindert oder ausgebucht;

(c)

die Zahlungstermine des Sicherungsinstruments und des Grundgeschäfts sind verschieden;

und

(d)

andere Gründe […].

Eine solche Unwirksamkeit (7) ist zu identifizieren und erfolgswirksam zu erfassen.

AG125.

Die Wirksamkeit der Absicherung wird im Allgemeinen verbessert:

(a)

wenn das Unternehmen die Posten mit verschiedenen Rückzahlungseigenschaften auf eine Art aufteilt, die die Verhaltensunterschiede von vorzeitigen Rückzahlungen berücksichtigt.

(b)

wenn die Anzahl der Posten im Portfolio größer ist. Wenn nur wenige Posten zu dem Portfolio gehören, ist eine relativ hohe Unwirksamkeit wahrscheinlich, wenn bei einem der Posten eine Vorauszahlung früher oder später als erwartet erfolgt. Wenn dagegen das Portfolio viele Posten umfasst, kann das Verhalten von Vorauszahlungen genauer vorausgesagt werden.

(c)

wenn die verwendeten Zinsanpassungsperioden kürzer sind (z. B. Zinsanpassungsperioden von 1 Monat anstelle von 3 Monaten). Kürzere Zinsanpassungsperioden verringern den Effekt von Inkongruenz zwischen dem Zinsanpassungs- und dem Zahlungstermin (innerhalb der Zinsanpassungsperioden) des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments.

(d)

je größer die Häufigkeit ist, mit der der Betrag des Sicherungsinstruments angepasst wird, um Änderungen des Grundgeschäfts widerzuspiegeln (z. B. auf Grund von Änderungen der Erwartungen bei den vorzeitigen Rückzahlungen).

AG126.

Ein Unternehmen überprüft regelmäßig die Wirksamkeit. […].

AG127.

Bei der Bewertung der Wirksamkeit unterscheidet das Unternehmen zwischen Überarbeitungen der geschätzten Zinsanpassungstermine der bestehenden Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) und der Emission neuer Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten), wobei nur erstere Unwirksamkeit auslösen. […]. Sobald eine Unwirksamkeit, wie zuvor erwähnt, erfasst wurde, erstellt das Unternehmen eine neue Schätzung der gesamten Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) für jede Zinsanpassungsperiode, wobei neue Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten), die seit der letzten Überprüfung der Wirksamkeit emittiert wurden, einbezogen werden, und bestimmt einen neuen Betrag für das Grundgeschäft und einen neuen Prozentsatz für die Absicherung. […].

AG128.

Posten, die ursprünglich in eine Zinsanpassungsperiode aufgeteilt wurden, können ausgebucht sein, da vorzeitige Rückzahlungen oder Abschreibungen auf Grund von Wertminderung oder Verkauf früher als erwartet stattfanden. In diesem Falle ist der Änderungsbetrag des beizulegenden Zeitwertes des gesonderten Postens (siehe Paragraph AG114(g)), der sich auf den ausgebuchten Posten bezieht, aus der Bilanz zu entfernen und in den Gewinn oder Verlust, der bei der Ausbuchung des Postens entsteht, einzubeziehen. Zu diesem Zweck ist es notwendig, die Zinsanpassungsperiode(n) zu kennen, der der ausgebuchte Posten zugeteilt war, um ihn aus dieser/diesen zu entfernen und um folglich den Betrag aus dem gesonderten Posten (siehe Paragraph AG114(g)) zu entfernen. Wenn bei der Ausbuchung eines Postens die Zinsanpassungsperiode bestimmt werden kann, zu der er gehörte, wird er aus dieser Periode entfernt. Ist dies nicht möglich, wird er aus der frühesten Periode entfernt, wenn die Ausbuchung auf Grund höher als erwarteter vorzeitiger Rückzahlungen stattfand, oder allen Perioden zugeordnet, die den ausgebuchten Posten in einer systematischen und vernünftigen Weise enthalten, sofern der Posten verkauft oder wertgemindert wurde.

AG129.

Jeder sich auf eine bestimmte Periode beziehender Betrag, der bei Ablauf der Periode nicht ausgebucht wurde, wird im Periodenergebnis für diesen Zeitraum erfasst (siehe Paragraph 89A). […].

AG130.

[…].

AG131.

Wenn der gesicherte Betrag für die Zinsanpassungsperiode verringert wird, ohne dass die zugehörigen Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) ausgebucht werden, ist der zu der Wertminderung gehörende Betrag, der in dem gesonderten Posten, wie in Paragraph AG114(g) beschrieben, enthalten ist, gemäß Paragraph 92 abzuschreiben.

AG132.

Ein Unternehmen möchte eventuell den in den Paragraphen AG114-AG131 dargelegten Ansatz auf die Absicherung eines Portfolios, das zuvor als Absicherung von Zahlungsströmen gemäß IAS 39 bilanziert wurde, anwenden. Dieses Unternehmen würde den vorherigen Einsatz der Absicherung von Zahlungsströmen gemäß Paragraph 101(d) rückgängig machen und die Anforderungen dieses Paragraphen anwenden. Es würde gleichzeitig das Sicherungsgeschäft als Absicherung des beizulegenden Zeitwertes neu bestimmen und den in den Paragraphen AG114-AG131 beschriebenen Ansatz prospektiv auf die nachfolgenden Berichtsperioden anwenden.


(1)  In diesem Standard werden Geldbeträge in „Währungseinheiten“ (WE) angegeben.

(2)  IAS 37, Paragraph 39 enthält eine Anwendungsleitlinie über die Ermittlung der bestmöglichen Schätzung innerhalb einer Bandbreite möglicher Ergebnisse.

(3)  Die gleichen Wesentlichkeitsüberlegungen gelten in diesem Zusammenhang wie auch im Rahmen aller IFRS.

(4)  Dieser Standard erlaubt einem Unternehmen, jeden Betrag verfügbarer, qualifizierender Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zu bestimmen, d. h in diesem Beispiel jeden Betrag von Vermögenswerten zwischen WE 0 und WE 100.

(5)  siehe Paragraphen 77 und AG94

(6)  siehe Paragraph 75

(7)  Die gleichen Wesentlichkeitsüberlegungen gelten in diesem Zusammenhang wie auch im Rahmen aller IFRS.


ANHANG B

Änderung anderer Verlautbarungen

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

Änderung zu IFRS 1

B1.

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards wird wie folgt geändert.

Standard

Die Paragraphen 25A, 27A, 36A und 47A werden hinzugefügt und die Paragraphen 13, 27 und 30 wie folgt geändert:

13.

Ein Unternehmen kann eine oder mehrere der folgenden Befreiungen in Anspruch nehmen:

(a)

….

(e)

zusammengesetzte Finanzinstrumente (Paragraph 23);

(f)

Vermögenswerte und Schulden von Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Paragraphen 24 und 25);

und

(g)

Einstufung von früher angesetzten Finanzinstrumenten (Paragraph 25A).

Einstufung von früher angesetzten Finanzinstrumenten

25A.

Gemäß IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung kann ein Finanzinstrument beim erstmaligen Ansatz als ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder als zur Veräußerung verfügbar eingestuft werden. Ungeachtet dieser Bestimmung kann ein Unternehmen eine solche Einstufung zum Zeitpunkt des Wechsels zu IFRS vornehmen.

27.

Ein erstmaliger Anwender hat die Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 prospektiv für Transaktionen, die am oder nach dem 1. Januar 2004 auftreten, anzuwenden, es sei denn Paragraph 27A lässt etwas anderes zu. Mit anderen Worten: Falls ein erstmaliger Anwender nicht derivative finanzielle Vermögenswerte oder nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten nach seinen vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen infolge einer vor dem 1. Januar 2004 stattgefundenen Transaktion ausgebucht hat, ist ein Ansatz der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach IFRS nicht gestattet (es sei denn, ein Ansatz ist aufgrund einer späteren Transaktion oder eines späteren Ereignisses möglich).

27A.

Ungeachtet Paragraph 27 kann ein Unternehmen die Ausbuchungsvorschriften in IAS 39 rückwirkend ab einem vom Unternehmen beliebig zu wählenden Datum anwenden, sofern die benötigten Informationen, um IAS 39 auf infolge vergangener Transaktionen ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden, zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen vorlagen.

30.

Wenn ein Unternehmen vor dem Zeitpunkt des Übergangs zu IFRS eine Transaktion als ein Sicherungsgeschäft bestimmt hat, das Sicherungsgeschäft jedoch nicht die Bilanzierungsbedingungen für Sicherungsgeschäfte in IAS 39 erfüllt, hat das Unternehmen die Paragraphen 91 und 101 von IAS 39 anzuwenden, um die Bilanzierung des Sicherungsgeschäfts einzustellen. Vor dem Zeitpunkt des Übergangs zu IFRS eingegangene Transaktionen dürfen nicht rückwirkend als Sicherungsgeschäfte bezeichnet werden.

Befreiung von der Vorschrift, Vergleichsinformationen für IAS 39 anzupassen.

36A.

Ein Unternehmen, das vor dem 1. Januar 2006 IFRS anwendet, hat in seinem ersten IFRS Abschluss Vergleichsinformationen von mindestens einem Jahr vorzulegen, die jedoch nicht mit IAS 32 und IAS 39 übereinstimmen müssen. Ein Unternehmen, das Vergleichsinformationen vorlegt, die im ersten Jahr des Übergangs nicht mit IAS 32 und IAS 39 übereinstimmen, hat:

(a)

im Anwendungsbereich von IAS 32 und IAS 39 bei den Vergleichsinformationen seine früheren GAAP Vorschriften auf Finanzinstrumente anzuwenden;

(b)

diese Tatsache zusammen mit der zur Vorbereitung der Informationen benutzten Grundlage anzugeben;

und

(c)

die Art der Hauptanpassungen anzugeben, die zur Übereinstimmung der Informationen mit IAS 32 und IAS 39 führen würden. Das Unternehmen muss diese Anpassungen nicht quantifizieren. Das Unternehmen hat jedoch jede Anpassung zwischen der Bilanz am Berichtsstichtag der Vergleichsberichtsperiode (d.h. die Bilanz, die Vergleichsinformationen gemäß den früheren GAAP Vorschriften einschließt) und der Bilanz zu Beginn der ersten IFRS Berichtsperiode (d.h. die erste Periode, in der mit IAS 32 und IAS 39 übereinstimmende Informationen eingeschlossen sind) so zu behandeln, wie dies aus einer Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden hervorgeht und die im Paragraph 28(a)-(f) von IAS 8 geforderten Angaben darzulegen. Paragraph 28(f) wird nur auf die in der Bilanz am Berichtsstichtag der Vergleichsberichtsperiode ausgewiesenen Beträge angewendet.

Im Falle eines Unternehmens, das sich dazu entschließt, nicht mit IAS 32 und IAS 39 übereinstimmende Vergleichsinformationen vorzulegen, bedeutet die Bezugnahme auf das „Übergangsdatum zu IFRS“ im Falle von IAS 32 und IAS 39 nur der Beginn der ersten IFRS Berichtsperiode.

Bestimmung als finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten

43A.

Ein Unternehmen kann einen früher angesetzten finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit als einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit, der/die erfolgswirksam zum bewerteten beizulegenden Zeitwert bewertet wird, oder als zur Veräußerung verfügbar gemäß Paragraph 25A bestimmen. Das Unternehmen hat den beizulegenden Zeitwert der in jede Kategorie eingestuften finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten, sowie die Klassifizierung und den Buchwert aus den vorhergehenden Abschlüssen anzugeben.

Anhang A

Die folgende Definition wird hinzugefügt:

erste IFRS Berichtsperiode

Die am Berichtsstichtag des ersten IFRS Abschlusses eines Unternehmens endende Berichtsperiode

Änderung zu IAS 12

B2.

IAS 12 Ertragsteuern wird wie folgt geändert.

Der erste Satz von Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

20.

IFRS gestatten oder fordern die Bilanzierung von bestimmten Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert oder deren Neubewertung (siehe zum Beispiel IAS 16 Sachanlagen, IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte, IAS 39 Finanzinstrumente:Ansatz und Bewertung und IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien).

Änderung zu IAS 18

B3.

IAS 18 Erträge wird wie folgt geändert.

Paragraph 30 wird wie folgt geändert:

30.

Erträge sind nach folgenden Maßgaben zu erfassen:

(a)

Zinsen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode gemäß der Beschreibung in IAS 39, Paragraphen 9 und A5-A8 zu erfassen;

(b)

Nutzungsentgelte sind periodengerecht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages zu erfassen;

und

(c)

Dividenden sind mit der Entstehung des Rechtsanspruches auf Zahlung zu erfassen.

Paragraph 31 wird gestrichen.

Änderung zu IAS 19

B4.

[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards].

Änderung zu IAS 30

B5.

IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen wird wie folgt geändert.

Paragraph 8 wird wie folgt geändert:

8.

Banken verwenden verschiedene Methoden zum Ansatz und zur Bewertung von Abschlussposten. Obwohl eine Harmonisierung dieser Methoden wünschenswert wäre, ist sie nicht Gegenstand dieses Standards. Um die Anforderungen von IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu erfüllen und die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Grundlage der Abschlusserstellung zu verstehen, sind ggf. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu folgenden Punkten anzugeben:

….

(d)

Grundlagen der Ermittlung von Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft und der Abschreibung uneinbringlicher Forderungen (siehe Paragraphen 43-49);

und

….

Paragraph 10 wird wie folgt geändert:

10.

Zusätzlich zu den Anforderungen anderer Standards sind in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang zum Abschluss mindestens folgende Ertrags- und Aufwandsposten anzugeben:

 

Zinsen und ähnliche Erträge;

 

Zinsen und ähnliche Aufwendungen;

 

Dividendenerträge;

 

Dienstleistungsentgelte - und Provisionserträge;

 

Provisionsaufwendungen;

 

Gewinne abzüglich Verluste aus Wertpapieren des Handelsbestandes;

 

Gewinne abzüglich Verluste aus Wertpapieren des Anlagevermögens;

 

Gewinne abzüglich Verluste aus dem Devisenhandel;

 

sonstige betriebliche Erträge;

 

Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft;

 

allgemeine Verwaltungsaufwendungen;

und

 

sonstige betriebliche Aufwendungen.

Paragraph 13 wird wie folgt geändert:

13.

Ertrags- und Aufwandsposten dürfen nicht miteinander saldiert werden, mit Ausnahme derjenigen Posten, die aus Kurssicherungsgeschäften oder der gemäß IAS 32 zulässigen Saldierung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten resultieren.

Paragraph 14 wird wie folgt geändert:

14.

Eine Saldierung in Fällen, in denen es sich nicht um Kurssicherungsgeschäfte oder nicht um eine in IAS 32 beschriebene Verrechnung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten handelt, verhindert nämlich, dass die Abschlussadressaten die Ertragskraft der einzelnen Vermögenswerte einer Bank sowie die Vergütung aus bestimmten Klassen von Vermögenswerten bewerten können.

Paragraph 23 wird gestrichen.

Die Paragraphen 24 und 25 werden wie folgt geändert:

24.

Eine Bank hat die beizulegenden Zeitwerte für jede Klasse von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung anzugeben.

25.

IAS 39 sieht vier Kategorien von finanziellen Vermögenswerten vor: Kredite und Forderungen, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen, zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam bewertete finanzielle Vermögenswerte und zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte. Eine Bank hat mindestens die beizulegenden Zeitwerte seiner finanziellen Vermögenswerte für diese vier Kategorien anzugeben.

Im Paragraph 26 werden die Unterparagraphen (b)(iv) und (v) gestrichen.

In Paragraph 28 wird der letzte Satz gestrichen.

Die Paragraphen 43 und 44 werden wie folgt geändert:

43.

Eine Bank hat im Einzelnen Folgendes anzugeben:

(a)

die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, nach denen risikobehaftete Kredite und Darlehen als Aufwand erfasst und abgeschrieben werden;

(b)

die detaillierte Darstellung der Entwicklung der Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für Kredite und Darlehen in der Berichtsperiode. Separat anzugeben ist hierbei der Betrag, der während der Periode als Wertminderungsaufwand aus dem Kreditgeschäft angegeben wurde, der Betrag, der während der Periode als Abschreibung aufwandswirksam verbucht wurde, und der Ertrag aus in früheren Perioden abgeschriebenen, aber in der Berichtsperiode wieder eingegangenen Forderungen;

(c)

der Gesamtbetrag aller Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für Kredite und Darlehen zum Bilanzstichtag.

44.

Alle Beträge, die im Hinblick auf Verluste aus dem Kreditgeschäft zusätzlich zu den gemäß IAS 39 erfassten Wertminderungsaufwendungen für Kredite und Darlehen zurückgestellt werden, sind als Rücklagen aus den Gewinnrücklagen zu erfassen. Alle Kredite, die sich aus der Verringerung derartiger Beträge ergeben, führen zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und werden nicht in die Bestimmung des Periodenergebnisses einbezogen.

Paragraph 45 wird gestrichen.

Paragraph 46 wird wie folgt geändert:

46.

Für eine Bank kann es auf Grund örtlicher Umstände bzw. auf Grund der örtlichen Gesetzgebung möglich bzw. erforderlich sein, bestimmte Beträge für Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft zusätzlich zu den gemäß IAS 39 erfassten Verlusten zurückzustellen. Alle diese erfassten Beträge stellen Rücklagen aus Gewinnrücklagen dar und keine Aufwendungen bei der Bestimmung des Periodenergebnisses. Ebenso führen alle Salden, die aus der Verringerung derartiger Beträge resultieren, zu einer Erhöhung der Gewinnrücklagen und werden nicht in die Bestimmung des Periodenergebnisses einbezogen.

Paragraph 47 wird wie folgt geändert:

47.

Abschlussadressaten müssen die Auswirkungen ersehen können, die die Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Bank gehabt haben. Dies hilft ihnen bei der Beurteilung der Effektivität, mit der die Bank ihre Ressourcen genutzt hat. Deshalb hat eine Bank Angaben zur Gesamtsumme aller Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen für das Kreditgeschäft zum Bilanzstichtag und zu den Veränderungen der Wertberichtigungsposten während der Berichtsperiode zu veröffentlichen. Die Veränderungen der Wertberichtigungsposten, einschließlich der zuvor abgeschriebenen Beträge, die während der Berichtsperiode eingingen, sind separat zu zeigen.

Paragraph 48 wird gestrichen.

Paragraph 49 wird wie folgt geändert:

49.

Wenn Kredite und Darlehen uneinbringlich sind, sind sie abzuschreiben und auf die Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen anzurechnen. In einigen Fällen werden sie nicht abgeschrieben, bis alle erforderlichen gesetzlichen Verfahren abgeschlossen sind und die Höhe des Wertminderungsaufwands abschließend bestimmt wurde. In anderen Fällen werden sie früher abgeschrieben, beispielsweise wenn der Kreditnehmer keine einzige während eines bestimmten Zeitraums fällige Zins- oder Tilgungszahlung vorgenommen hat. Da der Zeitpunkt, zu dem die uneinbringlichen Kredite und Darlehen abgeschrieben werden, sich je nach dem Einzelfall richtet, können der Bruttobetrag der Kredite und Darlehen und der Wertberichtigungsposten für Wertminderungsaufwendungen in vergleichbaren Situationen erheblich voneinander abweichen. Eine Bank hat deshalb Angaben über seine Methode für die Abschreibung von uneinbringlichen Krediten und Darlehen zu veröffentlichen.

In Paragraph 58 wird der Unterparagraph (c) wie folgt geändert:

(c)

die in der Berichtsperiode erfassten Aufwendungen für Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft und der Betrag aller Wertberichtigungsposten zum Bilanzstichtag;

und

Änderung zu IAS 32

B6.

IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung wird wie folgt geändert.

Paragraph 96 wird wie folgt geändert (der neue Text ist unterstrichen)

96.

Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Eine Anwendung dieses Standards für Berichtsperioden, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, ist jedoch nur bei zeitgleicher Anwendung von IAS 39 (überarbeitet 2003), einschließlich der im März 2004 herausgegebenen Änderungen gestattet. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

Änderung zu IAS 36

B7.

IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten wird wie folgt geändert:

Standard

Paragraph 1 wird wie folgt geändert:

1.

Dieser Standard muss auf die Bilanzierung einer Wertminderung von allen Vermögenswerten angewendet werden, davon ausgenommen sind:

(e)

finanzielle Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen;

Änderung zu IAS 37

B8.

IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt geändert:

1.

Dieser Standard ist von allen Unternehmen auf die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen anzuwenden; hiervon ausgenommen sind:

(a)

diejenigen, die aus noch zu erfüllenden Verträgen resultieren, außer der Vertrag ist belastend;

(b)

diejenigen, die bei Versicherungsunternehmen aus ausgegebenen Policen entstehen;

und

(c)

diejenigen, die von einem anderen Standard abgedeckt werden.

2.

Dieser Standard wird nicht auf Finanzinstrumente (einschließlich Garantien) angewendet, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fallen. Für Finanzgarantien, die aus dem Anwendungsbereich von IAS 39 ausgeschlossen sind, ist dieser Standard, wie im Paragraph 2(f) von IAS 39 aufgeführt, anzuwenden.

Änderung zu SIC 27

B9.

[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]


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