21.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/18 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2188/2004 DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2), insbesondere auf Artikel 76,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 (3) gewährte die Gemeinschaft Nepal allgemeine Zollpräferenzen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 ist die Definition des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ für die Zwecke des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (APS) festgelegt. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind jedoch auch Abweichungen zugunsten der am wenigsten entwickelten APS-begünstigten Länder vorgesehen, wenn diese bei der Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag stellen. |
(3) |
Nepal wird seit 1997 eine solche Abweichung für bestimmte Textilwaren gewährt, zuletzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs „Ursprungserzeugnisse“ in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zur Berücksichtigung der besonderen Lage Nepals bei bestimmten in die Gemeinschaft ausgeführten Textilwaren (4), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 293/2002 (5), mit der die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 beantragte Nepal die Verlängerung dieser Abweichung. |
(4) |
Die Kommission prüfte den von Nepal gestellten Antrag und stellte fest, dass er hinreichend begründet ist. |
(5) |
Als die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 verlängert wurde, wurde erwogen, dass das Auslaufen der Verordnung mit dem Auslaufen des derzeitigen APS zusammenfallen sollte. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2211/2003 des Rates (6) wurde jedoch die Gültigkeit des APS um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. |
(6) |
Am 18. Dezember 2003 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch über die Zukunft der Ursprungsregeln im Präferenzhandel der Gemeinschaft (7) das eine weit reichende Debatte über dieses Thema einleitete. Am 7. Juli 2004 veröffentlichte die Kommission eine an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gerichtete Mitteilung mit dem Titel „Entwicklungsländer, internationaler Handel und nachhaltige Entwicklung: Die Rolle des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) der Gemeinschaft im Jahrzehnt 2006/2015“ (8), in der ebenfalls anerkannt wurde, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen. Bisher wurden jedoch noch keine Entscheidungen erlassen, und vor dem 31. Dezember 2004 werden auch keine neuen Vorschriften in Kraft treten. |
(7) |
Eine Verlängerung der Abweichung sollte die Ergebnisse der Diskussionen über denkbare neue Ursprungsregeln für das APS nicht im Voraus beurteilen oder beeinflussen. Die Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sowohl mit Nepal als auch der Gemeinschaft Verträge schließen, sowie die Stabilität und die nachhaltige Entwicklung der Unternehmen Nepals hinsichtlich der laufenden Investitionen und der Beschäftigung erfordern jedoch, dass die Abweichung um einen Zeitraum verlängert wird, der es ermöglicht, langfristige Verträge fortzuführen oder zu Ende zu bringen, während der Übergang zu den denkbaren neuen Ursprungsregeln erleichtert wird. |
(8) |
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1615/2000, insbesondere die jährlichen Höchstmengen, die das Absorptionsvermögen des Gemeinschaftsmarkts für Waren aus Nepal und die Ausfuhrkapazitäten Nepals sowie die tatsächlich verzeichneten Handelsströme widerspiegeln, wurden entwickelt, um eine Schädigung der entsprechenden Wirtschaftszweige der Gemeinschaft zu vermeiden. |
(9) |
Daher sollte die Abweichung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. Um jedoch eine gerechte Behandlung sowohl Nepals als auch der übrigen am wenigsten entwickelten Länder zu gewährleisten, sollte, sobald alle neuen Ursprungsregeln im Zusammenhang mit dem neuen Allgemeinen Präferenzsystem angenommen wurden, überprüft werden, ob diese Abweichung immer noch erforderlich ist. |
(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 ist daher entsprechend zu ändern. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1615/2000 wird wie folgt geändert:
— |
In Artikel 2 wird „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt. |
— |
Der folgende Absatz wird hinzugefügt: „Spätestens am 31. Dezember 2005 wird jedoch überprüft, ob diese Abweichung gemäß den neuen im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Präferenzsystem anzunehmenden Vorschriften und den damit zusammenhängenden Ursprungsregeln immer noch erforderlich ist.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2004
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.
(2) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
(3) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2004 der Kommission (ABl. L 321 vom 22.10.2004, S. 23).
(4) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 54.
(5) ABl. L 46 vom 16.2.2002, S. 16.
(6) ABl. L 332 vom 19.12.2003, S. 1.
(7) KOM(2003) 787 endg.
(8) KOM(2004) 461 endg.