29.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 312/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. November 2005

zur Änderung der Entscheidung 2004/4/EG zur befristeten Ermächtigung der Mitgliedstaaten, zum Schutz vor der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith Sofortmaßnahmen gegenüber Ägypten zu treffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4525)

(2005/840/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Entscheidung 2004/4/EG der Kommission (2) dürfen Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden. Für die Einfuhrsaison 2004/05 ist die Einfuhr solcher Knollen aus „schadorganismusfreien Gebieten“ in die Gemeinschaft jedoch unter bestimmten Bedingungen zulässig.

(2)

Während der Einfuhrsaison 2004/05 wurde eine Reihe von Fällen von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith festgestellt, sodass alle Ausfuhren von ägyptischen Kartoffeln in die Gemeinschaft ab dem 6. April 2005 verboten wurden.

(3)

Ägypten hat einen Bericht über die Gründe für diese Fälle vorgelegt. Der wichtigste Befund ist, dass strengere Maßnahmen gegen Erzeuger, Kontrolleure, Ausführer und Verpackungszentren getroffen werden müssen, die sich nicht an ihre Anweisungen für die Ausfuhr von Kartoffeln nach der Gemeinschaft halten. Bestimmte Maßnahmen sind in Ägypten bereits getroffen worden.

(4)

Es empfiehlt sich, auf Gemeinschaftsebene Anforderungen festzulegen, um die Wirksamkeit der Inspektionen und Kontrollen zu gewährleisten, die in Ägypten an Kartoffeln in den Verpackungszentren und Versandhäfen vor der Ausfuhr nach der Gemeinschaft vorgenommen werden.

(5)

Vor dem Hintergrund der von Ägypten übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass bei der Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. aus schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens kein Risiko der Verbreitung von Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith besteht, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(6)

Die Einfuhr von Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in schadorganismusfreien Gebieten Ägyptens in die Gemeinschaft sollte daher unter bestimmten Bedingungen für die Einfuhrsaison 2005/06 zugelassen werden.

(7)

Die Entscheidung 2004/4/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/4/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

3.

In Artikel 4 wird „30. August 2005“ durch „30. August 2006“ ersetzt.

4.

In Artikel 7 wird „30. September 2005“ durch „30. September 2006“ ersetzt.

5.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

b)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii zweiter Gedankenstrich wird „1. Januar 2005“ durch „1. Januar 2006“ ersetzt.

c)

Der Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:

„—

ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Verpackungszentrum bis zu ihrer Verpackung in Säcke, die gemäß Nummer 1 Buchstabe b Ziffer x versiegelt werden, amtlich überwacht werden;“.

d)

Nummer 1 Buchstabe b Ziffer v erhält folgende Fassung:

„v)

unmittelbar vor der Ausfuhr in die Gemeinschaft im Versandhafen amtlich kontrolliert werden, indem 400 Knollen aus jedem schadorganismusfreien Gebiet in einer Sendung, die aus mindestens zehn Säcken je schadorganismusfreiem Gebiet zu entnehmen sind, aufgeschnitten werden;“.

e)

In Nummer 1 Buchstabe b Ziffer xii wird „1. Januar 2005“ durch „1. Januar 2006“ ersetzt.

f)

In Nummer 5 Absatz 2 wird „2004/05“ durch „2005/06“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, 25. November 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16/EG der Kommission (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 19).

(2)  ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 50. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/836/EG (ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 30).


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