27.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/32 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT 2005/329/GASP DES RATES
vom 25. April 2005
betreffend die im Jahr 2005 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Europäische Union sieht in dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) weiterhin den Grundstein des globalen Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen, die wesentliche Grundlage der weiteren nuklearen Abrüstung nach Artikel 6 NVV sowie ein wichtiges Element für den verstärkten Ausbau von Anwendungen nuklearer Energie zu friedlichen Zwecken. |
(2) |
Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln angenommen (1). Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. |
(3) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 einstimmig die Resolution 1540 (2004) angenommen, in der die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägermittel als Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit bezeichnet wird. |
(4) |
Auf der Konferenz von 1995 zur Überprüfung und Verlängerung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen haben die Vertragsparteien Beschlüsse über die unbegrenzte Verlängerung des Vertrags, über die Grundsätze und Ziele im Bereich der Nichtverbreitung und der Abrüstung von Kernwaffen, über die Stärkung des Prozesses zur Überprüfung jenes Vertrags und über eine Entschließung zum Mittleren Osten gefasst. |
(5) |
Der Rat hat am 13. April 2000 den Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP betreffend die im Jahr 2000 vorgesehene Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (2) angenommen. |
(6) |
Die Konferenz zur Überprüfung des NVV von 2000 hat ein Schlussdokument verabschiedet. |
(7) |
Der Vorbereitungsausschuss für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV hat drei Tagungen abgehalten, und zwar vom 8. bis 19. April 2002 in New York, vom 28. April bis 9. Mai 2003 in Genf und vom 26. April bis 7. Mai 2004 in New York. |
(8) |
Der Rat hat am 29. April 1997 die Gemeinsame Aktion 97/288/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zu stärkerer Transparenz bei Ausfuhrkontrollen im Zusammenhang mit Kernmaterial (3) angenommen. |
(9) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen. |
(10) |
Der Rat hat auf seiner Tagung vom 1. Juni 2004 eine Erklärung zur Unterstützung der Sicherheitsinitiative zur Unterbindung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen. |
(11) |
Das Zusatzprotokoll zu dem Verifikationsabkommen zwischen den Nicht-Kernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), Euratom und der Internationalen Atomenergieorganisation (IAEO), das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen Frankreich, Euratom und der IAEO und das Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zur Sicherheitsüberwachung zwischen dem Vereinigten Königreich, Euratom und der IAEO wurden unterzeichnet und traten am 30. April 2004 in Kraft. |
(12) |
Entsprechend den Ergebnissen der Überprüfungskonferenz von 2000 sowie den Erörterungen auf den drei Tagungen des Vorbereitungsausschusses für die im Jahr 2005 vorgesehene Konferenz zur Überprüfung des NVV sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage die im Gemeinsamen Standpunkt 2000/297/GASP genannten Ziele und die in diesem Rahmen ergriffenen Initiativen aktualisiert und weiter ausgebaut werden — |
HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:
Artikel 1
Das von der Europäischen Union verfolgte Ziel ist, das Internationale System für die Nichtverbreitung von Kernwaffen dadurch zu stärken, dass sie sich für einen erfolgreichen Ablauf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) einsetzt.
Artikel 2
Im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte Ziel
a) |
wirkt die Europäische Union auf der im Jahr 2005 vorgesehenen Überprüfungskonferenz an einer strukturierten und ausgewogenen Überprüfung des Funktionierens des Nichtverbreitungsvertrags, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen dieses Vertrags sowie der Ermittlung der Bereiche, in denen weitere Fortschritte in Zukunft erzielt werden sollten, und der dazu geeigneten Mittel mit; |
b) |
leistet die Europäische Union auf der Grundlage des durch den NVV vorgegebenen Rahmens einen Beitrag zu einem Konsens, indem sie die Beschlüsse und die Entschließung der Konferenz zur Überprüfung und Verlängerung des NVV von 1995 sowie das Schlussdokument der Konferenz zu Überprüfung des NVV von 2000 unterstützt, der derzeitigen Situation Rechnung trägt und unter anderem folgende wesentliche Anliegen fördert:
|
Artikel 3
Das Vorgehen der Europäischen Union nach Artikel 2 wird Folgendes umfassen:
a) |
nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, gegebenenfalls Demarchen des Vorsitzes, um die weltweite Geltung des NVV zu fördern; |
b) |
nach Maßgabe des Artikels 18 des Vertrags über die Europäische Union, Demarchen des Vorsitzes gegenüber den Vertragsparteien des NVV, um ihre Unterstützung für die Ziele nach Artikel 2 dieses Gemeinsamen Standpunkts zu erwirken; |
c) |
Bemühungen um Einvernehmen unter den Mitgliedstaaten über Vorschläge zu wesentlichen Fragen, die im Namen der Europäischen Union den Vertragsparteien des NVV zur Prüfung vorzulegen sind und die Grundlage für Beschlüsse der im Jahr 2005 vorgesehenen Konferenz zur Überprüfung des Nichtverbreitungsvertrags bilden könnten; |
d) |
Erklärungen der Europäischen Union, die vom Vorsitz in der allgemeinen Aussprache und in den Aussprachen in den drei Hauptausschüssen abgegeben werden. |
Artikel 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Artikel 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. ASSELBORN
(1) ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.
(2) ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 1.
(3) ABl. L 120 vom 12.5.1997, S. 1.
(4) ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.