11.2.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 217/2005 DER KOMMISSION
vom 10. Februar 2005
zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erstattungsbeträge, die ab 1. Februar 2005 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 169/2005 der Kommission (2) festgesetzt. |
(2) |
Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 169/2005 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Verordnung (EG) Nr. 169/2005 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11. Februar 2005 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1787/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 121).
(2) ABl. L 28 vom 1.2.2005, S. 26.
ANHANG
Bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 11. Februar 2005 geltende Erstattungssätze (1)
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Erstattungssätze |
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bei Festlegung der Erstattungen im Voraus |
in den anderen Fällen |
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ex 0402 10 19 |
Milch, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von weniger als 1,5 GHT (PG 2): |
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— |
— |
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26,53 |
28,00 |
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ex 0402 21 19 |
Milch, in Pulverform oder in anderer fester Form, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Fettgehalt von 26 GHT (PG 3): |
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33,12 |
35,31 |
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61,57 |
65,60 |
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ex 0405 10 |
Butter, mit einem Fettgehalt von 82 GHT (PG 6): |
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42,55 |
46,00 |
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128,43 |
138,25 |
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121,18 |
131,00 |
(1) Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.