11.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 222/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 im Hinblick auf den bei der Durchführung der Beihilfen für die vorläufig anerkannten Erzeugergruppierungen im Sektor Obst und Gemüse anzuwendenden Wechselkurs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 der Kommission vom 3. November 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Beihilfen für vorläufig anerkannte Erzeugergruppierungen (2) sind die Berechnungsparameter und die Obergrenzen für die Beihilfe gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgesetzt. Diese Parameter und Obergrenzen werden weder gewährt noch erhoben. Demnach sind die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (3) auf sie nicht anwendbar.

(2)

Diese Parameter und Obergrenzen gelten für jede Beihilfetranche gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003. Für ihre Umrechnung in die Landeswährung der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 ist der Wechselkurs anzuwenden, der am ersten Tag des Zeitraums gilt, für den diese Beihilfen gewährt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Dem Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1943/2003 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Der für die Beträge in Euro gemäß Absatz 2 anzuwendende Wechselkurs ist der Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den die betreffenden Beihilfen gewährt werden, zuletzt veröffentlicht wurde.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).

(2)  ABl. L 286 vom 4.11.2003, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2113/2004 (ABl. L 366 vom 11.12.2004, S. 10).

(3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.


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