26.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 341/2005 DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2005

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1432/94 und (EG) Nr. 1458/2003 hinsichtlich der Höchstmenge, auf welche sich Lizenzanträge für die Einfuhr von Schweinefleisch beziehen müssen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 11, Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates vom 29. März 1994 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (2), insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (3), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für hochwertiges Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Weizen und Mengkorn sowie für Kleie und andere Rückstände (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission vom 18. August 2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch (5) wurden Einfuhrkontingente für Schweinefleisch eröffnet und genaue Bedingungen festgelegt, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuhalten haben, um in den Genuss dieser Kontingente zu gelangen.

(2)

Die beiden Einfuhrkontingente sind in den letzten Jahren allgemein nur schwach ausgenutzt worden, wobei die relativ kleine Höchstmenge, für die ein Lizenzantrag gestellt werden darf, einen abschreckenden Faktor darstellen konnte. Um den Handel mit Schweinefleisch im Rahmen der beiden Kontingente zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Höchstmenge anzuheben.

(3)

Die Verordnungen (EG) Nr. 1432/94 und (EG) Nr. 1458/2003 sind entsprechend zu ändern.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 wird der Prozentsatz „10 %“ durch „20 %“ ersetzt.

Artikel 2

In Artikel 4 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 werden die Prozentsätze „10 %“ durch „20 %“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für ab 1. März 2005 gestellte Lizenzanträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Februar 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000 (ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 91 vom 8.4.1994, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2198/95 der Kommission (ABl. L 221 vom 19.9.1995, S. 3).

(3)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(4)  ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2004 (ABl. L 360 vom 7.12.2004, S. 12).

(5)  ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2004.


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