20.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 127/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 759/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Mai 2005

zur Anwendung eines Verringerungskoeffizienten auf Erstattungsbescheinigungen für nicht unter Anhang I des Vertrags fallende Waren gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Den Mitteilungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 zufolge beläuft sich die Gesamtsumme der eingegangenen Anträge auf 93 532 277 EUR, während sich der zur Verfügung stehende Betrag für die Tranche von Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 auf 59 655 557 EUR beläuft.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 wird ein Verringerungskoeffizient berechnet. Dieser Koeffizient sollte daher auf die Beträge angewendet werden, die in Form von Erstattungsbescheinigungen zur Verwendung ab dem 1. Juni 2005 gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 beantragt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Beträge der Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, die zur Verwendung ab dem 1. Juni 2005 vorgesehen sind, wird ein Verringerungskoeffizient von 0,363 angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2005 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Mai 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

(2)  ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 886/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 14).


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