21.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 128/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 768/2005 DES RATES
vom 26. April 2005
zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (2) sind die Mitgliedstaaten gehalten, die effektive Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und zu diesem Zweck untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten. |
(2) |
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist es notwenig, dass die Mitgliedstaaten die Kontrolltätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet, in den Gemeinschaftsgewässern und internationalen Gewässern nach Maßgabe des internationalen Rechts und insbesondere der Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen und Abkommen mit Drittländern koordinieren. |
(3) |
Eine Kontrollregelung kann nicht kosteneffizient sein, wenn sie keine Kontrollen an Land vorsieht. Daher sollten gemeinsame Einsatzpläne für das gesamte Hoheitsgebiet erstellt werden. |
(4) |
Die Zusammenarbeit sollte durch eine operative Koordinierung der Fischereiaufsicht zur nachhaltigen Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen beitragen und die Gleichbehandlung aller beteiligten Unternehmen der Fischwirtschaft sicherstellen, so dass Wettbewerbsverzerrungen verringert werden. |
(5) |
Eine wirksame Fischereiaufsicht wird als ein wesentliches Element zur Bekämpfung des illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischfangs betrachtet. |
(6) |
Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist es notwendig, eine technische und administrative Stelle auf Gemeinschaftsebene für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Koordinierung ihrer Tätigkeiten im Bereich der Fischereiaufsicht einzurichten. |
(7) |
Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, im Rahmen der derzeitigen institutionellen Struktur der Gemeinschaft und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten eine EU-Fischereiaufsichtsagentur („die Agentur“) zu schaffen. |
(8) |
Damit die Agentur ihren Zweck erfüllen kann, müssen ihre Aufgaben festgelegt werden. |
(9) |
Die Agentur muss insbesondere in der Lage sein, auf Ersuchen der Kommission im Rahmen der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft diese und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und/oder regionalen Fischereiorganisationen zu unterstützen und mit ihren zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten. |
(10) |
Außerdem muss darauf hingearbeitet werden, dass die Kontrollverfahren der Gemeinschaft wirksam angewandt werden. Die Agentur könnte mit der Zeit zu einer Anlaufstelle für wissenschaftliche und technische Unterstützung im Bereich der Fischereiaufsicht werden. |
(11) |
Um die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik zu erfüllen, d. h. für eine nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung zu sorgen, trifft der Rat Maßnahmen für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung dieser Ressourcen. |
(12) |
Damit die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahmen gewährleistet ist, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontroll- und Durchsetzungsinstrumente entwickeln. Im Hinblick auf eine noch wirksamere und zügigere Kontrolle und Durchsetzung sollte die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 und in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Kontrollprogramme annehmen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) sollte entsprechend geändert werden. |
(13) |
Um den Kontrollprogrammen Wirkung zu verleihen, sollte die Koordinierung der operativen Zusammenarbeit durch die Agentur auf gemeinsamen Einsatzplänen beruhen, über die der Einsatz der in den betroffenen Mitgliedstaaten verfügbaren Kontrollmittel gesteuert wird. Die Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sollten nach gemeinsamen Kriterien, Prioritäten, Eckpunkten und Verfahren auf der Grundlage von solchen Kontrollprogrammen erfolgen. |
(14) |
Die Annahme eines Kontrollprogramms verpflichtet die Mitgliedstaaten, die notwendigen Mittel zur Durchführung des Programms tatsächlich bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen der Agentur umgehend die Kontrollmittel melden, mit deren Hilfe sie das jeweilige Programm durchzuführen gedenken. Dabei dürfen sich aus den gemeinsamen Einsatzplänen keine weiteren Verpflichtungen hinsichtlich der Kontrolle, Überwachung und Durchsetzung oder der Bereitstellung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Mittel ergeben. |
(15) |
Ein gemeinsamer Einsatzplan sollte von der Agentur nur dann ausgearbeitet werden, wenn er im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. |
(16) |
Das Arbeitsprogramm sollte vom Verwaltungsrat angenommen werden, der dafür sorgt, dass auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen ein hinreichendes Einvernehmen, unter anderem über die Abstimmung der im Arbeitsprogramm der Agentur vorgesehenen Aufgaben auf die für die Agentur verfügbaren Mittel, erzielt wird. |
(17) |
Die Hauptaufgabe des Direktors sollte darin bestehen, dass er in seinen Beratungen mit den Mitgliedern des Verwaltungsrates und den Mitgliedstaaten dafür sorgt, dass die Mittel, die der Agentur von den Mitgliedstaaten für die Erfüllung des Arbeitsprogramms zur Verfügung gestellt werden, auf die Erfordernisse des jährlichen Arbeitsprogramms abgestimmt sind. |
(18) |
Insbesondere sollte der Direktor genaue Einsatzpläne erstellen, wobei er die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der einzelnen Kontrollprogramme gemeldeten Mittel nutzt und die in dem dem gemeinsamen Einsatzplan zugrunde liegenden spezifischen Kontrollprogramm festgelegten Vorschriften und Ziele sowie sonstige einschlägige Vorschriften, z. B. die Vorschriften für Gemeinschaftsinspektoren, beachtet. |
(19) |
Es ist notwendig, dass der Direktor die Zeitplanung so gestaltet, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Verfügung steht, um ausgehend von ihrem operativen Fachwissen ihre Bemerkungen zu übermitteln, ohne dass sie die im Arbeitsprogramm und in dieser Verordnung festgelegten Fristen überschreiten. Dabei muss der Direktor den Interessen der Mitgliedstaaten, die an den von dem jeweiligen Plan betroffenen Fischereien beteiligt sind, Rechnung tragen. Um eine wirksame und rechtzeitige Koordinierung der gemeinsamen Kontroll- und Überwachungstätigkeiten zu gewährleisten, muss ein Verfahren festgelegt werden, nach dem über die Annahme der Pläne entschieden werden kann, wenn eine Einigung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten nicht möglich ist. |
(20) |
Das Verfahren für die Erarbeitung und die Annahme von gemeinsamen Einsatzplänen für Gewässer außerhalb der Gemeinschaft muss dem Verfahren für Gemeinschaftsgewässer entsprechen. Diesen gemeinsamen Einsatzplänen muss ein internationales Überwachungs- und Kontrollprogramm zugrunde liegen, durch das die für die Gemeinschaft verbindlichen internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen zur Anwendung gebracht werden. |
(21) |
Zur Umsetzung gemeinsamer Einsatzpläne sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Kontrollmittel, die sie für diese Pläne festgelegt haben, in einem gemeinsamen Pool zusammenfassen und zum Einsatz bringen. Die Agentur sollte abschätzen, ob die verfügbaren Mittel ausreichen, und gegebenenfalls den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilen, dass die Mittel nicht ausreichen, um die im Kontrollprogramm festgelegten Aufgaben zu erfüllen. |
(22) |
Während die Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Überwachungsverpflichtungen, insbesondere im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 angenommenen spezifischen Kontrollprogramme, erfüllen sollten, sollte die Agentur nicht befugt sein, über gemeinsame Einsatzpläne den Mitgliedstaaten zusätzliche Verpflichtungen aufzuerlegen oder Sanktionen gegen sie zu erlassen. |
(23) |
Die Agentur sollte die Wirksamkeit der gemeinsamen Einsatzpläne in regelmäßigen Abständen überprüfen. |
(24) |
Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, spezielle Durchführungsbestimmungen für die Annahme und die Billigung gemeinsamer Einsatzpläne festzulegen. Diese Möglichkeit könnte genutzt werden, sobald die Agentur ihre Tätigkeit aufgenommen hat und derartige Bestimmungen nach Ansicht des Direktors in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden sollten. |
(25) |
Die Agentur sollte berechtigt sein, auf Anfrage Vertragsleistungen in Bezug auf die Kontrollmittel zu erbringen, die von den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam eingesetzt werden sollen. |
(26) |
Zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur über ein Informationsnetz einschlägige Kontrollinformationen austauschen. |
(27) |
Der Rechtsstatus und der Aufbau der Agentur sollten dem objektiven Charakter der Zielvorgaben entsprechen und ihr die Ausübung ihrer Funktionen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglichen. Deshalb sollte die Agentur rechtlich, finanziell und verwaltungstechnisch autonom sein und gleichzeitig enge Verbindungen mit den Einrichtungen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterhalten. Zu diesem Zweck sollte die Agentur als Einrichtung der Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit besitzen und die durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse ausüben können. |
(28) |
Was die vertragliche Haftung der Agentur anbelangt, die sich nach dem geltenden Recht für die von der Agentur geschlossenen Verträge richtet, so sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer in dem betreffenden Vertrag enthaltenen Schiedsklausel zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten zuständig sein, die einen Schadensersatz im Rahmen der außervertraglichen Haftung der Agentur nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zum Gegenstand haben. |
(29) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der die korrekte und effiziente Funktionsweise der Agentur gewährleistet. |
(30) |
Es sollte ein Beirat eingesetzt werden, der den Direktor berät und eine enge Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien gewährleistet. |
(31) |
Da die Agentur Verpflichtungen der Gemeinschaft wahrzunehmen und auf Ersuchen der Kommission mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen im Hinblick auf die internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft zu kooperieren hat, empfiehlt es sich, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates aus der Reihe der Kommissionsvertreter gewählt wird. |
(32) |
Bei der Stimmenverteilung im Verwaltungsrat sollten die Interessen der Mitgliedstaaten und der Kommission an einem effizienten Funktionieren der Agentur berücksichtigt werden. |
(33) |
Es sollte vorgesehen werden, dass ein Vertreter des Beirats ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt. |
(34) |
Es ist notwendig, Vorschriften für die Ernennung und die Entlassung des Direktors der Agentur sowie Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben festzulegen. |
(35) |
Im Interesse eines transparenten Arbeitens der Agentur sollte die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (4) uneingeschränkt auf die Agentur Anwendung finden. |
(36) |
Zum Schutz der Privatsphäre sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) auf die vorliegende Verordnung Anwendung finden. |
(37) |
Damit Autonomie und Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet sind, sollte sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel aus einem Gemeinschaftsbeitrag und aus Gebühren für von der Agentur erbrachte vertragliche Dienstleistungen stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte gelten, soweit es den Gemeinschaftsbeitrag und Subventionen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betrifft. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen. |
(38) |
Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und anderen rechtswidrigen Handlungen sollte die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (6) ohne Einschränkung für die Agentur gelten, die auch der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) beitreten sollte. |
(39) |
Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ZIELE, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziele
Mit dieser Verordnung wird eine EU-Fischereiaufsichtsagentur („die Agentur“) errichtet, deren Ziel es ist, die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Fischereiaufsicht zu organisieren und die Mitgliedstaaten bei der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Erfüllung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und deren wirksame und einheitliche Anwendung zu unterstützen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Überwachung und Kontrolle“ Maßnahmen der Mitgliedstaaten — insbesondere gemäß Artikel 23, 24 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 — zur Überwachung der Fischereitätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik einschließlich Kontrollen über satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme und Beobachterregelungen; |
b) |
„Kontrollmittel“ Kontrollschiffe, Flug- und Fahrzeuge sowie andere materielle Ressourcen und außerdem Inspektoren, Beobachter und andere Personen, die von den Mitgliedstaaten zur Überwachung und Kontrolle eingesetzt werden; |
c) |
„gemeinsamer Einsatzplan“ die operative Planung des Einsatzes verfügbarer Kontrollmittel; |
d) |
„internationales Überwachungs- und Kontrollprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten festlegt, mit denen die internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft erfüllt werden sollen; |
e) |
„spezifisches Kontrollprogramm“ ein Programm, das Ziele, gemeinsame Prioritäten und Verfahren für Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festlegt. |
f) |
„Fischerei“ Fangtätigkeiten zur Nutzung bestimmter Bestände gemäß der Definition des Rates, insbesondere nach Maßgabe von Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; |
g) |
„Gemeinschaftsinspektoren“ die Inspektoren, die auf der in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Liste aufgeführt sind. |
KAPITEL II
ZWECK UND AUFGABENBEREICH DER AGENTUR
Artikel 3
Zweck
Die Agentur dient folgenden Zwecken:
a) |
Koordinierung der Kontrollen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft; |
b) |
Koordinierung des Einsatzes der in einem gemeinsamen Pool zusammengefassten nationalen Kontrollmittel der betreffenden Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der vorliegenden Verordnung; |
c) |
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Übermittlung von Angaben zu Fang- und Kontrolltätigkeiten an die Kommission und an Dritte; |
d) |
im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen nach den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik; |
e) |
Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Kommission bei einer gemeinschaftsweit harmonisierten Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik; |
f) |
Beitrag zu den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet der Kontroll- und Überwachungsmethoden; |
g) |
Beitrag zur Koordinierung der Inspektorenausbildung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten; |
h) |
Koordinierung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und ungeregelten Fischerei im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften. |
Artikel 4
Aufgaben im Bereich der internationalen Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft
(1) Auf Ersuchen der Kommission übernimmt die Agentur folgende Aufgaben:
a) |
Unterstützung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Gemeinschaft ist; |
b) |
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen regionaler Fischereiorganisationen hinsichtlich der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen der mit diesen Stellen geschlossenen Vereinbarungen. |
(2) Die Agentur kann auf Ersuchen der Kommission mit den zuständigen Agenturen von Drittländern bei Kontrollen im Rahmen von Abkommen zusammenarbeiten, die zwischen der Gemeinschaft und jenen Ländern bestehen.
(3) Die Agentur kann in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen von Mitgliedstaaten Aufgaben im Rahmen internationaler Fischereiübereinkommen übernehmen, denen die Gemeinschaft als Vertragspartei beigetreten ist.
Artikel 5
Aufgaben im Bereich der operativen Koordinierung
(1) Die operative Koordinierung durch die Agentur erstreckt sich auf die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten der Gemeinschaft einschließlich der Einfuhr, des Transports und der Anlandung von Fischereierzeugnissen bis zu deren Entgegennahme durch den ersten Käufer nach der Anlandung.
(2) Die Agentur erstellt gemeinsame Einsatzpläne für die operative Koordinierung und organisiert die operative Koordinierung der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten gemäß Kapitel III.
Artikel 6
Dienstleistungen für die Mitgliedstaaten
Die Agentur kann für die Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen vertragliche Dienstleistungen zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit ihren Fischereiverpflichtungen in Gemeinschafts- und/oder internationalen Gewässern erbringen, einschließlich Chartern, Betrieb und Besatzung von Kontrollschiffen sowie Bereitstellung von Beobachtern für gemeinsame Einsätze der betreffenden Mitgliedstaaten.
Artikel 7
Unterstützung der Mitgliedstaaten
Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik übernimmt die Agentur insbesondere folgende Aufgaben:
a) |
Ausarbeitung eines Grundausbildungsprogramms für die Ausbilder der Fischereiinspektoren der Mitgliedstaaten und Angebot zusätzlicher Kurse und Seminare für diese Inspektoren und sonstiges an den Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten beteiligtes Personal; |
b) |
auf Ersuchen der Mitgliedstaaten die gemeinsame Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Rahmen der Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten sowie Vorbereitung und Koordinierung der Durchführung gemeinsamer Pilotprojekte durch die Mitgliedstaaten; |
c) |
Ausarbeitung gemeinsamer Verfahren für Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind; |
d) |
Ausarbeitung von Kriterien für den Austausch von Kontrollmitteln zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern und für die Bereitstellung solcher Mittel durch die Mitgliedstaaten. |
KAPITEL III
OPERATIVE KOORDINIERUNG
Artikel 8
Erfüllung der Überwachungs- und Kontrollverpflichtungen der Gemeinschaft
Auf Ersuchen der Kommission koordiniert die Agentur Kontrolltätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontrollprogramme durch die Ausarbeitung gemeinsamer Einsatzpläne.
Artikel 9
Durchführung spezifischer Kontrollprogramme
Die Durchführung der spezifischen Kontrollprogramme gemäß Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird von der Agentur auf der Grundlage von gemeinsamen Einsatzplänen koordiniert.
Artikel 10
Inhalt der gemeinsamen Einsatzpläne
Die gemeinsamen Einsatzpläne
a) |
entsprechen den Erfordernissen der jeweiligen Überwachungs- und Kontrollprogramme; |
b) |
berücksichtigen die von der Kommission in Kontrollprogrammen vorgegebenen Kriterien, Eckpunkte, Prioritäten und gemeinsamen Kontrollverfahren; |
c) |
bemühen sich um die Abstimmung der gemäß Artikel 11 Absatz 2 gemeldeten bestehenden nationalen Kontrollmittel auf die Erfordernisse und regeln ihren Einsatz; |
d) |
regeln den Einsatz der personellen und materiellen Mittel nach erforderlichen Einsatzzeiten und -gebieten, einschließlich der Zusammenstellung von Teams aus Gemeinschaftsinspektoren aus mehreren Mitgliedstaaten; |
e) |
tragen den bestehenden Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten im Hinblick auf andere gemeinsame Einsatzpläne sowie etwaigen regionalen oder lokalen Zwängen Rechnung. |
f) |
legen die Bedingungen fest, unter denen die Kontrollmittel eines Mitgliedstaats Zugang zu den der Hoheit oder Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats unterstehenden Gewässern haben. |
Artikel 11
Meldung von Kontrollmitteln
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Agentur jährlich vor dem 15. Oktober mit, welche Kontrollmittel ihm im folgenden Jahr für Kontroll- und Überwachungsaufgaben zur Verfügung stehen.
(2) Spätestens einen Monat, nachdem den Mitgliedstaaten der Beschluss über die Aufstellung eines internationalen Überwachungs- und Kontrollprogramms oder eines spezifischen Kontrollprogramms mitgeteilt worden ist, teilt jeder Mitgliedstaat der Agentur mit, mit welchen Mitteln er das ihn betreffende Kontrollprogramm durchzuführen gedenkt.
Artikel 12
Verfahren für die Annahme gemeinsamer Einsatzpläne
(1) Auf der Grundlage der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilungen erstellt der Direktor der Agentur binnen drei Monaten nach Eingang dieser Mitteilungen in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen Entwurf eines gemeinsamen Einsatzplans.
(2) In dem Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans wird ausgehend von dem Interesse der betroffenen Mitgliedstaaten an der jeweiligen Fischerei dargelegt, welche Kontrollmittel zur Durchführung des betreffenden Kontrollprogramms in einem gemeinsamen Pool zusammengefasst werden könnten.
Das Interesse eines Mitgliedstaats an einer Fischerei wird anhand folgender Kriterien festgestellt, deren Gewichtung von den spezifischen Merkmalen des jeweiligen Plans abhängt:
a) |
gegebenenfalls der Ausdehnung der seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer, für die der gemeinsame Einsatzplan gilt, |
b) |
den Mengen Fisch, die während eines bestimmten Referenzzeitraums auf seinem Hoheitsgebiet angelandet wurden, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtanlandungen in der Fischerei, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist, |
c) |
der Zahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft unter seiner Flagge (Maschinenleistung und Bruttoraumzahl), die sich an der Fischerei beteiligen, die Gegenstand des gemeinsamen Einsatzplans ist, verglichen mit der Zahl der in der betreffenden Fischerei insgesamt eingesetzten Schiffe, |
d) |
der ihm zugewiesenen Quote oder, falls keine Quote zugewiesen wurde, der Fangmenge, die in der betreffenden Fischerei während eines bestimmten Referenzzeitraums eingebracht wurde. |
(3) Zeigt sich im Zuge der Vorbereitung eines gemeinsamen Einsatzplans, dass für die Anforderungen des entsprechenden Kontrollprogramms nicht genügend Kontrollmittel vorhanden sind, so setzt der Direktor die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
(4) Der Direktor notifiziert den Entwurf des gemeinsamen Einsatzplans den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission. Erheben die betreffenden Mitgliedstaaten oder die Kommission innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dieser Notifizierung keine Einwände, so nimmt der Direktor den Plan an.
(5) Erheben einer oder mehrere beteiligte Mitgliedstaaten oder die Kommission einen Einwand, so verweist der Direktor die Angelegenheit an die Kommission. Die Kommission kann die erforderlichen Änderungen an dem Plan vornehmen und diesen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 annehmen.
(6) In Absprache mit den beteiligten Mitgliedstaaten unterzieht die Agentur die gemeinsamen Einsatzpläne jährlich einer Überprüfung, damit alle für die betroffenen Mitgliedstaaten geltenden neuen Kontrollprogramme und alle von der Kommission festgelegten Prioritäten berücksichtigt werden können.
Artikel 13
Durchführung der gemeinsamen Einsatzpläne
(1) Auf der Grundlage der gemeinsamen Einsatzpläne führen die Mitgliedstaaten gemeinsame Kontrolltätigkeiten durch.
(2) Die an einem gemeinsamen Einsatzplan beteiligten Mitgliedstaaten
a) |
stellen die im gemeinsamen Einsatzplan vorgesehenen Kontrollmittel bereit; |
b) |
benennen eine nationale Kontakt-/Koordinierungsstelle, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um rechtzeitig auf Anfragen oder Ersuchen der Agentur im Zusammenhang mit der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans reagieren zu können, und teilen dies der Agentur mit; |
c) |
setzen die im Pool zusammengefassten Kontrollmittel entsprechend dem Einsatzplan und den in Absatz 4 genannten Anforderungen der Agentur ein; |
d) |
gewähren der Agentur Online-Zugriff auf Informationen, die für die Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans erforderlich sind; |
e) |
arbeiten im Rahmen der Durchführung des gemeinsamen Einsatzplans mit der Agentur zusammen; |
f) |
stellen sicher, dass die für einen gemeinsamen Einsatzplan der Gemeinschaft bereitgestellten Kontrollmittel entsprechend den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik eingesetzt werden. |
(3) Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen eines gemäß Artikel 12 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans liegt die Leitung und Überwachung der für einen gemeinsamen Einsatzplan bereitgestellten Kontrollmittel im Einklang mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Verantwortung der zuständigen einzelstaatlichen Stellen.
(4) Der Direktor kann für die Durchführung eines gemäß Artikel 12 aufgestellten gemeinsamen Einsatzplans Anforderungen festlegen. Diese Anforderungen dürfen die Grenzen des jeweiligen Plans nicht überschreiten.
Artikel 14
Bewertung der gemeinsamen Einsatzpläne
Die Agentur nimmt jährlich eine Bewertung der Wirksamkeit jedes gemeinsamen Einsatzplans vor und schätzt anhand der verfügbaren Belege das Risiko von Fischereitätigkeiten ein, die unter Verstoß gegen die geltenden Kontrollvorschriften ausgeübt werden. Die Bewertungen werden dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten unverzüglich übermittelt.
Artikel 15
Fischereien, die keinem Kontrollprogramm unterliegen
Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können die Unterstützung der Agentur bei der Koordinierung des Einsatzes ihrer Kontrollmittel für Fischereien oder Gebiete beantragen, die keinem Kontrollprogramm unterliegen. Bei dieser Koordinierung werden die Kontrollkriterien und -prioritäten eingehalten, die die betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart haben.
Artikel 16
Informationsnetz
(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten tauschen ihre Informationen über gemeinsame Kontrolltätigkeiten in Gemeinschafts- und internationalen Gewässern aus.
(2) Die zuständigen nationalen Stellen treffen unter Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der ihnen in Anwendung dieses Artikels übermittelten Informationen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sicherzustellen.
Artikel 17
Durchführungsbestimmungen
Zur Durchführung dieses Kapitels können Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.
Diese Bestimmungen können insbesondere die Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Entwürfen gemeinsamer Einsatzpläne betreffen.
KAPITEL IV
INTERNE ORGANISATION UND ARBEITSWEISE
Artikel 18
Rechtsstellung und Sitz
(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
(3) Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.
(4) Sitz der Agentur ist in Vigo, Spanien.
Artikel 19
Personal
(1) Für das Personal der Agentur gelten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (9), und die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen. Der Verwaltungsrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen im Einvernehmen mit der Kommission.
(2) Unbeschadet des Artikels 30 übt die Agentur gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde im Statut und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragenen Befugnisse aus.
(3) Das Personal der Agentur besteht aus Beamten, die von der Kommission vorübergehend abgestellt oder abgeordnet sind, sowie aus sonstigen Bediensteten, die von der Agentur ihrem Bedarf entsprechend eingestellt werden.
Die Agentur kann auch von den Mitgliedstaaten vorübergehend abgeordnete Beamte beschäftigen.
Artikel 20
Vorrechte und Befreiungen
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Agentur Anwendung.
Artikel 21
Haftung
(1) Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Vertrag geltenden Recht.
(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof zuständig.
(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Für Streitfälle im Zusammenhang mit dem genannten Schadensersatz ist der Gerichtshof zuständig.
(4) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts bzw. den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.
Artikel 22
Sprachen
(1) Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 15. April 1958 (10).
(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.
Artikel 23
Einsetzung und Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Es wird ein Verwaltungsrat der Agentur eingesetzt.
(2) Der Verwaltungsrat
a) |
ernennt und entlässt den Direktor gemäß Artikel 30; |
b) |
nimmt bis zum 30. April jeden Jahres den Tätigkeitsbericht der Agentur für das vorangegangene Jahr an und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten. Der Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; |
c) |
legt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und der Mitgliedstaaten bis zum 31. Oktober jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten. Das Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten der Agentur. Es räumt den Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit den Kontrollprogrammen Vorrang ein. Es wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft angenommen. Falls die Kommission binnen 30 Tagen nach Annahme des Arbeitsprogramms dagegen Einspruch erhebt, überprüft der Verwaltungsrat das Programm und nimmt es mit möglichen Änderungen binnen zwei Monaten im Rahmen einer zweiten Lesung an; |
d) |
verabschiedet den endgültigen Haushaltsplan der Agentur vor Beginn des Haushaltsjahres und passt ihn gegebenenfalls nach Maßgabe des Gemeinschaftsbeitrags und der sonstigen Einnahmen der Agentur an; |
e) |
nimmt seine Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 35, 36 und 38 wahr; |
f) |
übt die Disziplinargewalt über den Direktor aus; |
g) |
gibt sich eine Geschäftsordnung, die gegebenenfalls die Einrichtung von Unterausschüssen des Verwaltungsrates vorsieht; |
h) |
legt die für die Erfüllung der Aufgaben der Agentur erforderlichen Verfahren fest. |
Artikel 24
Zusammensetzung des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission zusammen. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, jeweils ein Mitglied zu ernennen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ernennen für jedes Mitglied einen Stellvertreter, der das Mitglied bei dessen Abwesenheit vertritt.
(2) Die Mitglieder werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrung und Fachkenntnis im Bereich der Fischereiaufsicht ernannt.
(3) Die Amtszeit jedes Mitglieds beträgt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ernennung. Sie kann verlängert werden.
Artikel 25
Vorsitz des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der Kommissionsvertreter einen Vorsitzenden. Ferner wählt er aus dem Kreis seiner Mitglieder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und endet in jedem Fall, wenn der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzenden nicht mehr dem Verwaltungsrat angehört. Eine Wiederwahl ist einmal zulässig.
Artikel 26
Tagungen
(1) Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden unter Berücksichtigung der Vorschläge der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Direktors der Agentur festgelegt.
(2) Der Direktor der Agentur und der vom Verwaltungsrat ernannte Vertreter nehmen an den Beratungen ohne Stimmrecht teil.
(3) Der Verwaltungsrat hält mindestens einmal jährlich eine ordentliche Tagung ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder eines Drittels der im Verwaltungsrat vertretenen Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Der Verwaltungsrat kann in Fragen, die Vertraulichkeit erfordern oder bei denen ein Interessenskonflikt besteht, beschließen, diese Tagesordnungspunkte ohne den vom Verwaltungsrat ernannten Vertreter zu behandeln. Genaue Bestimmungen können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
(5) Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Meinung von Interesse sein kann, als Beobachter zu den Tagungen einladen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.
(7) Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.
Artikel 27
Abstimmungen
(1) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist ein Mitglied abwesend, nimmt das stellvertretende Mitglied an der Abstimmung teil.
(3) Die Geschäftsordnung legt die Einzelheiten der Abstimmung fest, vor allem die Bedingungen für die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes sowie gegebenenfalls Beschlussfähigkeitsregeln.
Artikel 28
Interessenerklärung
Die Mitglieder des Verwaltungsrates geben eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben; auch bei Auftreten eines Interessenkonflikts in Zusammenhang mit den Tagesordnungspunkten sind solche Erklärungen abzugeben. In letzterem Fall darf das betroffene Mitglied nicht an der Abstimmung über die entsprechenden Tagesordnungspunkte teilnehmen.
Artikel 29
Aufgaben und Befugnisse des Direktors
(1) Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates ersucht der Direktor nicht um Weisungen einer Regierung oder einer anderen Stelle und nimmt auch keine Weisungen von diesen an.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wendet der Direktor die Grundsätze der gemeinsamen Fischereipolitik an.
(3) Der Direktor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
a) |
Er erstellt den Entwurf des Arbeitsprogramms und legt ihn nach Konsultation der Kommission und der Mitgliedstaaten dem Verwaltungsrat vor. Er trifft die erforderlichen Vorkehrungen für die Umsetzung des Arbeitsprogramms innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsvorschriften und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen; |
b) |
er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um zu gewährleisten, dass Organisation und Arbeitsweise der Agentur mit dieser Verordnung im Einklang stehen; |
c) |
er unternimmt alle erforderlichen Schritte im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur nach Kapitel II und III, einschließlich der Annahme von Beschlüssen, der Charterung und des Betriebs von Kontrollmitteln sowie des Betriebs eines Informationsnetzes; |
d) |
er antwortet auf Ersuchen der Kommission und auf Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung gemäß den Artikeln 6, 7 und 15; |
e) |
er führt ein effizientes Überwachungssystem ein, um die Ergebnisse der Agentur an den gesetzten Zielen messen zu können. Gestützt auf diesen Vergleich erstellt er jährlich den Entwurf eines Tätigkeitsberichts, den er dem Verwaltungsrat vorlegt. Er führt regelmäßige Evaluierungsverfahren nach anerkannten Berufsstandards ein; |
f) |
er übt gegenüber den Bediensteten die Befugnisse nach Artikel 19 Absatz 2 aus; |
g) |
er erstellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 35 und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 36 aus. |
(4) Der Direktor ist gegenüber dem Verwaltungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
Artikel 30
Ernennung und Entlassung des Direktors
(1) Der Direktor wird aufgrund seiner Eignung und nachgewiesenen einschlägigen Erfahrungen auf dem Gebiet der Fischereipolitik und der Fischereiaufsicht aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten, die die Kommission nach einem Auswahlverfahren, der Ausschreibung der Stelle im Amtsblatt der Europäischen Union und einem Aufruf zur Abgabe von Interessensbekundungen in anderen Veröffentlichungen vorschlägt, vom Verwaltungsrat ernannt.
(2) Der Verwaltungsrat ist zur Entlassung des Direktors befugt. Er berät darüber auf Antrag der Kommission oder eines Drittels seiner Mitglieder.
(3) Der Verwaltungsrat fasst Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.
(4) Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. Sie kann auf Vorschlag der Kommission, der mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates gebilligt werden muss, einmal um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Artikel 31
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus Vertretern der in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgesehenen regionalen Beratungsgremien, wobei jedes regionale Beratungsgremium einen Vertreter entsendet. Die Vertreter können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter abgelöst werden.
(2) Die Mitglieder des Beirats dürfen nicht dem Verwaltungsrat angehören. Der Beirat benennt ein Mitglied, das ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrates teilnimmt.
(3) Der Beirat berät den Direktor auf dessen Wunsch bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne dieser Verordnung.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Direktor. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorsitzes mindestens einmal im Jahr zusammen.
(5) Die Agentur leistet die logistische Unterstützung, die für die Arbeit des Beirats erforderlich ist, und stellt das Sekretariat für dessen Sitzungen.
(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in den Sitzungen des Beirats anwesend sein.
Artikel 32
Transparenz und Kommunikation
(1) Für Dokumente im Besitz der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(2) Der Verwaltungsrat erlässt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die praktischen Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.
(3) Die Agentur kann von sich aus die Kommunikation in ihren Aufgabenbereichen übernehmen. Sie stellt insbesondere sicher, dass die Öffentlichkeit und die betroffenen Kreise rasch objektive, zuverlässige und leicht verständliche Informationen über die Arbeit der Agentur erhalten.
(4) Der Verwaltungsrat legt die erforderlichen internen Vorschriften zur Anwendung von Absatz 3 fest.
(5) Entscheidungen der Agentur nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 können nach Maßgabe der in den Artikeln 195 und 230 des Vertrags festgelegten Bedingungen Gegenstand einer Beschwerde bei dem Bürgerbeauftragten oder einer Klage beim Gerichtshof sein.
(6) Die Informationen, die im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission und der Agentur gesammelt werden, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 33
Vertraulichkeit
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Direktor und das Personal der Agentur unterliegen, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Artikel 287 des Vertrags.
(2) Der Verwaltungsrat legt interne Vorschriften zur praktischen Umsetzung der in Absatz 1 genannten Vertraulichkeitsregelung fest.
Artikel 34
Zugang zu Informationen
(1) Die Kommission hat Zugang zu allen von der Agentur gesammelten Informationen. Die Agentur liefert der Kommission auf deren Ersuchen in der gewünschten Form alle Informationen und eine Bewertung dieser Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die von einer bestimmten Maßnahme der Agentur betroffen sind, erhalten unter den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 festgelegt werden können, Zugang zu den von der Agentur im Zusammenhang mit dieser Maßnahme gesammelten Informationen.
KAPITEL V
FINANZBESTIMMUNGEN
Artikel 35
Haushalt
(1) Die Einnahmen der Agentur setzen sich zusammen aus
a) |
einem Beitrag der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“); |
b) |
Gebühren für die Dienstleistungen, die von der Agentur gemäß Artikel 6 für die Mitgliedstaaten erbracht werden; |
c) |
Gebühren für Veröffentlichungen, Schulung und/oder andere Dienstleistungen der Agentur. |
(2) Die Ausgaben der Agentur umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.
(3) Der Direktor erstellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan an den Verwaltungsrat weiter.
(4) Einnahmen und Ausgaben sind auszugleichen.
(5) Jedes Jahr erstellt der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines entsprechenden Entwurfs einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das kommende Haushaltsjahr.
(6) Spätestens zum 31. März übermittelt der Verwaltungsrat der Kommission diesen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans und dem vorläufigen Arbeitsprogramm der Agentur.
(7) Die Kommission leitet den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union an das Europäische Parlament und den Rat (die „Haushaltsbehörde“) weiter.
(8) Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.
(9) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Agentur. Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.
(10) Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat angenommen. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls entsprechend angepasst.
(11) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.
(12) Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung des Vorhabens.
Artikel 36
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans
(1) Der Direktor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2) Spätestens zum 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) („die Haushaltsordnung“).
(3) Spätestens zum 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
(4) Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Agentur auf und legt sie dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(5) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Agentur ab.
(6) Spätestens am 1. Juli des Folgejahres übermittelt der Direktor dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof die endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats.
(7) Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.
(8) Die Agentur führt eine interne Rechnungsprüfungsfunktion ein, die im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen auszuüben ist.
(9) Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort übermittelt er auch dem Verwaltungsrat.
(10) Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(11) Das Europäische Parlament erteilt dem Direktor der Agentur auf Empfehlung des Rates vor dem 30. April des zweiten Folgejahres die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das betreffende Jahr.
Artikel 37
Betrugsbekämpfung
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Agentur Anwendung.
(2) Die Agentur tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Bedienstete der Agentur gelten.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsverträge und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF erforderlichenfalls eine Vor-Ort-Kontrolle bei den Empfängern der Mittel der Agentur sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.
Artikel 38
Finanzbestimmungen
Der Verwaltungsrat erlässt nach Zustimmung der Kommission und nach Stellungnahme des Rechnungshofs die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (12) nur abweichen, wenn die besondere Funktionsweise der Agentur dies ausdrücklich erfordert und die Kommission ihre vorherige Zustimmung erteilt hat.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Bewertung
(1) Die Agentur gibt binnen fünf Jahren nach Aufnahme ihrer Arbeit und danach alle fünf Jahre eine unabhängige externe Bewertung der Durchführung der vorliegenden Verordnung in Auftrag. Die Kommission stellt der Agentur sämtliche Angaben zur Verfügung, die die Agentur im Rahmen der Bewertung für erforderlich hält.
(2) Im Rahmen der Bewertung werden die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung sowie der Nutzen, die Zweckmäßigkeit und die Wirksamkeit der Agentur und ihrer Arbeitsweise beurteilt, und es wird festgestellt, inwieweit ihre Errichtung zu einer umfassenden Befolgung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik beiträgt. Der Verwaltungsrat formuliert nach Anhörung der Betroffenen im Einvernehmen mit der Kommission einen spezifischen Auftrag.
(3) Die Bewertung wird dem Verwaltungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen der vorliegenden Verordnung sowie für die Agentur und deren Arbeitsweise vor. Die Bewertungsergebnisse und die Empfehlungen werden von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet und sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Artikel 40
Beginn der Tätigkeit der Agentur
Die Agentur nimmt ihre Arbeit innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf.
Artikel 41
Änderung
Artikel 34c der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erhält folgende Fassung:
„Artikel 34c
(1) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 36 und im Benehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten fest, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, spezifische Kontrollprogramme durchgeführt werden und welche Bedingungen für die Durchführung solcher Programme gelten.
In dem spezifischen Kontrollprogramm wird festgelegt, für welche Fischereien, an denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, das Programm durchgeführt wird und welche Bedingungen für diese Fischereien gelten.
In jedem spezifischen Kontrollprogramm wird Folgendes festgelegt: die Ziele, die gemeinsamen Prioritäten und Verfahren sowie die Eckpunkte für die Kontrolltätigkeiten, die erwarteten Ergebnisse der angegebenen Maßnahmen sowie die Strategie dafür, dass die Kontrollen möglichst einheitlich, wirksam und wirtschaftlich sind. In jedem Programm werden die betroffenen Mitgliedstaaten angegeben.
Die Laufzeit der spezifischen Kontrollprogramme beträgt höchstens drei Jahre oder aber den Zeitraum, der zu diesem Zweck in einem Wiederauffüllungsplan gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (13) oder einem Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 jener Verordnung vorgesehen ist.
Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die spezifischen Kontrollprogramme auf der Grundlage gemeinsamer Einsatzpläne um, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates vom 26. April 2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (14) erstellt werden.
(2) Die Kommission überprüft und bewertet die Wirksamkeit der einzelnen spezifischen Kontrollprogramme und berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.
Artikel 42
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
(1) Stellungnahme vom 23. Februar 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(3) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).
(4) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(6) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(7) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1).
(10) AB. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
(11) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(12) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(13) ABl. L 358 vom 21.12.2002, S. 59.
(14) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.“