6.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 173/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1050/2005 DER KOMMISSION
vom 5. Juli 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Spargel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 der Kommission (2) ist die Vermarktungsnorm für Spargel festgesetzt. Im Anhang zu der genannten Verordnung ist im Teil über die Mindestgüteeigenschaften vorgeschrieben, dass die Spargelstangen gewaschen, aber nicht gewässert sein dürfen. |
(2) |
Im Sektor ist es üblich, weißen Spargel in Eiswasser zu tauchen, um zu vermeiden, dass er sich violett verfärbt. |
(3) |
Die Bestimmung betreffend die Mindesteigenschaften sollte in Bezug auf unsachgemäßes Waschen geändert werden, um diesen Gepflogenheiten Rechnung zu tragen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 ist daher entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juli 2005
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission (ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64).
(2) ABl. L 287 vom 10.11.1999, S. 6. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2004 (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 50).
ANHANG
Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 erhält Titel II (Bestimmungen betreffend die Güteeigenschaften) Buchstabe A (Mindesteigenschaften) dritter Gedankenstrich folgende Fassung:
„— |
frei von Schäden, die durch unsachgemäßes Waschen oder Kühlen hervorgerufen wurden,“. |