25.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1746/2005 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 hinsichtlich der im Rahmen der Gewährung der Ausfuhrerstattungen für weibliche reinrassige Zuchtrinder vorzulegenden Zuchtbescheinigung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 über die Einfuhr von reinrassigen Zuchtrindern aus Drittländern, die Gewährung von Erstattungen bei ihrer Ausfuhr und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1544/79 (2) sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen die Ausfuhrerstattung für weibliche reinrassige Zuchtrinder gewährt werden kann. Zu diesen Bedingungen gehört die Verpflichtung, bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten eine Zuchtbescheinigung vorzulegen.

(2)

Bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Zuchtbescheinigung sind in Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 aufgeführt. Diese leiten sich unmittelbar aus den Bestimmungen der Entscheidung 86/404/EWG der Kommission (3) ab, die aufgehoben und durch die Entscheidung 2005/379/EG der Kommission vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (4) ersetzt worden ist.

(3)

Einige der Anforderungen hinsichtlich des Inhalts der Zuchtbescheinigung sind in der Entscheidung 2005/379/EG klarer gefasst worden. Die Bestimmungen über den Inhalt der Zuchtbescheinigung im Rahmen der Gewährung der Ausfuhrerstattungen für weibliche reinrassige Zuchtrinder müssen daher der vorgenannten Entscheidung angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 erhält folgende Fassung:

„a)

Zuchtbescheinigung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2005/379/EG der Kommission (5) oder jedes andere gemäß Artikel 2 Absatz 2 derselben Entscheidung ausgestellte Dokument;

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 227 vom 11.8.1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 774/98 (ABl. L 111 vom 9.4.1998, S. 65).

(3)  ABl. L 233 vom 20.8.1986, S. 19.

(4)  ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15.

(5)  ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 15.“


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