22.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 2108/2005 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 923/2005 über den Transfer und den Verkauf auf dem portugiesischen Markt von 80 000 Tonnen Weichweizen, 80 000 Tonnen Mais und 40 000 Tonnen Gerste aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wegen der Witterungsbedingungen im Wirtschaftsjahr 2004/05, die zu einer schweren Trockenheit in Portugal geführt haben, hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 923/2005 (2) über den Transfer und den Verkauf bestimmter Getreidemengen aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle auf dem portugiesischen Markt erlassen.

(2)

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 923/2005 müssen die Erzeugnisse vor dem 31. Dezember 2005 nach Portugal transportiert und als Tierfutter abgesetzt werden.

(3)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 923/2005 ist der Verkauf des Getreides ausschließlich den Verbänden oder Genossenschaften von Rinder-, Schaf- und Ziegen-haltern bzw. den Verarbeitungsbetrieben vorbehalten, die Verträge über die Zusammenarbeit mit diesen Verbänden oder Genossenschaften geschlossen haben.

(4)

Wegen verwaltungsbedingter Verzögerungen beim Abschluss des Transportvertrags haben die portugiesischen Behörden beantragt, die Frist für den Transfer, den Verkauf auf dem portugiesischen Markt und den Absatz der Erzeugnisse bis zum 30. April 2006 zu verlängern. Außerdem sollen die Erzeugnisse an alle Sektoren verkauft werden können, die in der portugiesischen Landwirtschaft von der Trockenheit betroffen waren.

(5)

In Anbetracht der Marktlage in Portugal, insbesondere der langwierigen Auswirkungen der Trockenheit auf die portugiesische Landwirtschaft und der Probleme der Marktteilnehmer, sich unter angemessenen Bedingungen mit Getreide zu versorgen, ist dem Antrag der portugiesischen Behörden stattzugeben, und die Lieferung des Getreides an alle betroffenen Marktteilnehmer ist zu genehmigen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 923/2005 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 923/2005 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2005“ durch „30. April 2006“ ersetzt.

2.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 wird das Getreide ausschließlich zur Verwendung in Portugal verkauft.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2005

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 8.


  翻译: