23.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/33


VERORDNUNG (EG) Nr. 2126/2005 DER KOMMISSION

vom 22. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EWG) Nr. 350/93 der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (2) werden unter Punkt 8 (Foto 509) des Anhangs Maßnahmen für die Einreihung eines Paares Shorts in die Kombinierte Nomenklatur festgelegt.

(2)

Zur Vermeidung widersprüchlicher Einreihung ist es erforderlich, die Beschreibung der Taschen des fraglichen Kleidungsstücks näher zu spezifizieren und den zweiten Absatz der Begründung dementsprechend anzugleichen. Bis jetzt war die Tatsache, dass die Taschen kein Verschlusssystem hatten, lediglich im Foto 509 dargestellt.

(3)

Darüber hinaus wird bei der Begründung für die Einreihung dieses Kleidungsstücks auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen, ohne Angabe des angewendeten Absatzes dieser Anmerkung, was zu voneinander abweichenden Einreihungen führen könnte.

(4)

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, ist es erforderlich klarzustellen, dass die durch Verordnung (EWG) Nr. 350/93 erfolgte Einreihung nicht mit dem ersten Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 begründet wurde und daher nicht auf der Begründung basierte, dass das gegenständliche Kleidungsstück einen Schnitt aufweise, der klar erkennen lasse, dass es für Frauen bestimmt sei.

(5)

Es sollte daher in der Begründung erwähnt werden, dass der zweite Absatz der Anmerkung 8 zu Kapitel 62 angewandt wurde und das fragliche Kleidungsstück deshalb in die KN-Unterposition 6204 63 90 eingereiht wurde, weil der Schnitt des Kleidungsstücks nicht klar erkennen lässt, ob es für Männer oder für Frauen bestimmt ist und daher nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist.

(6)

Die Verordnung (EWG) Nr. 350/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Punkt 8 des Anhangs zu Verordnung (EWG) 350/93 wird wie folgt geändert:

1.

In Spalte 1 (Warenbeschreibung) wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Dieses Kleidungsstück hat auf jeder Seite eine offene Innentasche sowie innen, auf Taillenhöhe angenäht, einen Slip aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle) (Short) (siehe Foto Nr. 509) (*).“

2.

In Spalte 3 (Begründung) wird der vorhandene Text durch folgenden Text ersetzt:

„Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 8 Absatz 2 zu Kapitel 62 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6204, 6204 63 und 6204 63 90.

Eine Einreihung als Badehose ist ausgeschlossen, weil dem Kleidungsstück aufgrund seines Schnitts, allgemeinen Aussehens und des Vorhandenseins von Seitentaschen ohne ein festes Verschlusssystem nicht angesehen werden kann, dazu bestimmt zu sein, ausschließlich oder im Wesentlichen als Badehose getragen zu werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 2005

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 41 vom 18.2.1993, S. 7.


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