16.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 46/38 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 3. Februar 2006
zur Änderung der Entscheidung 2005/7/EG über die Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Zypern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 215)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(2006/100/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund technischer Anpassungen hat Zypern bei der Kommission die Zulassung der Verwendung einer neuen Formel für die Berechnung des Muskelfleischanteils von Schlachtkörpern im Rahmen des mit der Entscheidung 2005/7/EG der Kommission (2) zugelassenen Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und daher die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) geforderten Informationen vorgelegt. |
(2) |
Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Zulassungsbedingungen für die neue Formel erfüllt sind. |
(3) |
Die Entscheidung 2005/7/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2005/7/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 3. Februar 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).
(2) ABl. L 2 vom 5.1.2005, S. 19.
(3) ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).
ANHANG
Nummer 3 des Anhangs der Entscheidung 2005/7/EG erhält folgende Fassung:
„(3) |
Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:
Hierbei sind:
Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 55 bis 120 Kilogramm.“ |