15.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 314/28 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 7. November 2006
zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG)
(2006/774/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (nachstehend „Richtlinie“ genannt), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 6,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat, der dies gemäß dem in der Richtlinie 77/388/EWG vorgesehenen Verfahren und unter den darin festgelegten Bedingungen beantragt, ermächtigen, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. |
(2) |
Die betreffenden Dienstleistungen müssen zum einen die in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Bedingungen erfüllen und zum anderen in Anhang K der Richtlinie aufgeführt sein. |
(3) |
Aufgrund der Entscheidung 2000/185/EG des Rates vom 28. Februar 2000 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (Verfahren gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Richtlinie 77/388/EWG) (2) konnten Belgien, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und das Vereinigte Königreich (nur für Insel Man) bis zum 31. Dezember 2005 auf diejenigen arbeitsintensiven Dienstleistungen, für die sie das beantragt hatten, einen ermäßigten MwSt.-Satz anwenden. |
(4) |
Die Richtlinie 2006/18/EG des Rates (3) ändert die Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze, um einerseits die Geltungsdauer der Sätze bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern und andererseits den Mitgliedstaaten, die erstmals die darin vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten, sowie den Mitgliedstaaten, die die Liste der Dienstleistungen, auf die sie die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen in der Vergangenheit angewandt haben, ändern möchten, zu ermöglichen, einen Antrag auf Senkung der Sätze an die Kommission zu richten. |
(5) |
Um den durch die Entscheidung 2000/185/EG ermächtigten Mitgliedstaaten zu ermöglichen, diesen ermäßigten Mehrwertsteuersatz bis zum 31. Dezember 2010 beizubehalten und für Rechtsklarheit zu sorgen, ist es erforderlich, für die Mitgliedstaaten, die ihren ursprünglichen Antrag nicht geändert haben, den Inhalt der Entscheidung in den vorliegenden Vorschlag aufzunehmen. |
(6) |
Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie hat Griechenland, das bereits durch die Entscheidung 2000/185/EG ermächtigt worden ist, auf zwei Kategorien des Anhangs K einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden, einen neuen Antrag gestellt, um den Anwendungsbereich seiner vorherigen Ermächtigung auszudehnen. Somit sollte Griechenland in dieser Entscheidung erneut ermächtigt werden, seinem neuen Antrag entsprechend einen ermäßigten MwSt.-Satz anzuwenden. |
(7) |
Die Tschechische Republik, Zypern, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Finnland haben gemäß der Richtlinie 77/388/EWG im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen beantragt, für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. |
(8) |
Außerdem haben die Tschechische Republik, Ungarn, und Polen sowie Griechenland die Ermächtigung beantragt, ausnahmsweise für drei Kategorien der in Anhang K genannten Dienstleistungen einen ermäßigten Satz anzuwenden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Ermäßigung des Steuersatzes dürften in jedem dieser vier Mitgliedstaaten in der dritten der gewählten Kategorien geringfügig sein. |
(9) |
Damit die betroffenen Mitgliedstaaten die ermäßigten Mehrwertsteuersätze auf bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen nach der Entscheidung 2000/185/EG weiterhin anwenden können, sollte die vorliegende Entscheidung ab dem 1. Januar 2006 anwendbar sein. |
(10) |
Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Belgien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die folgenden in Anhang K Nummern 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend
|
b) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die älter als fünf Jahre sind, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen. |
Artikel 2
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird die Tschechische Republik ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
b) |
Reinigung von Fenstern und Reinigung in privaten Haushalten; |
c) |
häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). |
Artikel 3
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Griechenland ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend
|
b) |
Renovierung und Reparatur alter (nicht in jüngster Zeit gebauter) Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
c) |
häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). |
Artikel 4
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Spanien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Maurerarbeiten für die Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
b) |
Friseurdienste. |
Artikel 5
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Frankreich ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die vor mehr als zwei Jahren fertig gestellt wurden, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
b) |
häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen); |
c) |
Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen. |
Artikel 6
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Italien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
b) |
häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). |
Artikel 7
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Zypern ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
b) |
Friseurdienste. |
Artikel 8
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Lettland ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
b) |
Friseurdienste. |
Artikel 9
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Luxemburg ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 3 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:
|
b) |
Friseurdienste; |
c) |
Reinigung von Fenstern und privaten Wohnräumen. |
Artikel 10
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Ungarn ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:
|
b) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
c) |
häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). |
Artikel 11
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Malta ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:
|
b) |
häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). |
Artikel 12
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG werden die Niederlande ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:
|
b) |
Friseurdienste; |
c) |
Maler- und Verputzarbeiten zur Renovierung und Reparatur von über 15 Jahre alten Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen. |
Artikel 13
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Polen ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die drei folgenden in Anhang K Nummern 1, 2 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:
|
b) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
c) |
Friseurdienste. |
Artikel 14
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird Portugal ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 2 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen; |
b) |
häusliche Pflegedienste (z. B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen). |
Artikel 15
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Slowenien ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Anhang K Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Dienstleistung der Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Artikel 16
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsätze 1 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG wird Finnland ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die beiden folgenden in Anhang K Nummern 1 und 5 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden:
a) |
Kleine Reparaturdienstleistungen betreffend:
|
b) |
Friseurdienste. |
Artikel 17
Gemäß Artikel 28 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich — allerdings nur für die Insel Man — ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Anhang K Nummer 2 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführte Dienstleistung der Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
Artikel 18
Diese Entscheidung gilt vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2010.
Artikel 19
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2006.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. HEINÄLUOMA
(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/69/EG (ABl. L 221 vom 12.8.2006, S. 9).
(2) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 10. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/161/EG (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 62).
(3) ABl. L 51 vom 22.2.2006, S. 12.