15.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. November 2006

zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 95/70/EG des Rates in Bezug auf die Liste der exotischen Muschelkrankheiten, für die harmonisierte Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5309)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/775/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 95/70/EG beinhaltet Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten. Die Krankheiten, für die Gemeinschaftsmaßnahmen zu treffen sind, werden in Anhang A der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) und in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG aufgeführt.

(2)

Die in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG genannten Krankheiten gelten als exotisch für die Gemeinschaft.

(3)

Neue epidemiologische Untersuchungen haben gezeigt, dass mehrere der in Anhang D der Richtlinie 95/70/EG aufgeführten Krankheiten entweder weit verbreitet sind in der Muschelzuchtindustrie der Gemeinschaft oder keine nennenswerten Auswirkungen haben.

(4)

Die als anfällig für die betreffenden Krankheiten und Krankheitserreger genannten Arten sollten der letzten Ausgabe des Internationalen Gesundheitskodex für Wassertiere des OIE entsprechen.

(5)

Es ist angezeigt, die in Teil II des Anhangs IV der Richtlinie KOM(2005)362 (3) des Rates aufgeführten Krankheiten zu berücksichtigen, damit ein effizienter Übergang zu den neuen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die Gesundheit von Wassertieren gewährleistet ist.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang D der Richtlinie 95/70/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag von 1993.

(2)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG

„ANHANG D

Krankheit

Anfällige Arten

Infektion mit Bonamia exitiosa

Australische Flachauster (Ostrea angasi) und Chilenische Flachauster (O. chilensis)

Infektion mit Perkinsus marinus

Pazifische Auster (Crassostrea gigas) und Amerikanische Auster (C. virginica)

Infektion mit Microcytos mackini

Pazifische Auster (Crassostrea gigas), Amerikanische Auster (C. virginica), Olympia-Auster (Ostrea conchaphila) und Europäische Flachauster (O. edulis)“


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