25.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 329/67 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 24. November 2006
mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5538)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/805/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) führt Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung dieser Seuche ein. Sie legt fest, welche Maßnahmen bei Ausbruch der klassischen Schweinepest zu treffen sind. Zu diesen Maßnahmen gehören Pläne der Mitgliedstaaten zur Tilgung der klassischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation und Pläne zur Notimpfung von Wildschweinen unter bestimmten Bedingungen. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/526/EG der Kommission vom 18. Juli 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die klassische Schweinepest in Belgien, Frankreich, Deutschland und Luxemburg (4) wurde als Reaktion auf die Ausbrüche der klassischen Schweinepest in diesen Mitgliedstaaten erlassen. Diese Entscheidung legt Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Gebieten der genannten Mitgliedstaaten fest, in denen diese Seuche bei Wildschweinen vorkommt, um die Ausbreitung dieser Seuche auf andere Gebiete der Gemeinschaft zu verhindern. |
(3) |
Die genannten Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um der Ausbreitung der klassischen Schweinepest vorzubeugen. Zu diesem Zweck haben sie der Kommission Pläne zur Seuchentilgung und zur Notimpfung gegen diese Seuche vorgelegt; diese enthalten die notwendigen Maßnahmen zur Tilgung der Seuche in den in ihren Plänen als infiziert definierten Gebieten und mit den notwendigen Maßnahmen, die in diesen Gebieten in Schweinehaltungsbetrieben durchzuführen sind. |
(4) |
Angesichts der epidemiologischen Situation in bestimmten Gebieten Deutschlands, Frankreichs und der Slowakischen Republik sollten die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen mit Beschränkungen der Versendung von lebenden Schweinen, deren Samen, Eizellen und Embryonen für die genannten Mitgliedstaaten gemäß der Entscheidung 2003/526/EG auch in der vorliegenden Entscheidung festgelegt werden. |
(5) |
Außerdem wurde die klassische Schweinepest bei Wildschweinen und in Schweinehaltungsbetrieben in Bulgarien nachgewiesen, und es besteht weiterhin der Verdacht, dass sie in diesen Beständen endemisch ist. Dementsprechend sollten mit Blick auf den Beitritt Bulgariens Vorschriften in Bezug auf die klassische Schweinepest erlassen werden, die ab dem Zeitpunkt des Beitritts gelten. |
(6) |
Bulgarien hat geeignete Maßnahmen getroffen, um diese Seuche gemäß den Maßnahmen der Richtlinie 2001/89/EG zu bekämpfen, und der Kommission einen Plan zur Tilgung der klassischen Schweinepest bei Wildschweinen und einen Plan zur Notimpfung von Wildschweinen im gesamten bulgarischen Hoheitsgebiet zur Genehmigung vorgelegt. |
(7) |
Angesichts der epidemiologischen Seuchenlage in Bulgarien sollten mit der vorliegenden Entscheidung Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für das gesamte Hoheitsgebiet dieses Landes festgelegt werden. |
(8) |
Um die Ausbreitung der klassischen Schweinepest auf andere Gebiete der Gemeinschaft zu verhindern, ist es zudem angezeigt, mit dieser Entscheidung ein Verbot der Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Bulgarien zu erlassen. Dieses Schweinefleisch und diese Schweinefleischerzeugnisse sowie -zubereitungen sollten mit speziellen Kennzeichen versehen werden, die nicht mit den Genusstauglichkeitskennzeichen für Schweinefleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (5) und den Identitätskennzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (6) verwechselbar sind. Gleichwohl ist es angezeigt, dass solche Schweinefleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden dürfen, sofern sie so behandelt worden sind, dass ein etwa vorhandenes Virus der klassischen Schweinepest abgetötet wird. |
(9) |
Um die Einhaltung der Vorschriften dieser Entscheidung sicherzustellen, denen zufolge einem Mitgliedstaat die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets untersagt ist, sollte diese Entscheidung bestimmte Vorschriften für die Versendung von solchem Fleisch, Zubereitungen und Erzeugnissen aus anderen Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats, für den das Verbot gilt, insbesondere für die Bescheinigung, festlegen. |
(10) |
Die Entscheidung 2003/526/EG ist mehrfach geändert worden. Daher sollte sie aufgehoben und durch die vorliegende Entscheidung ersetzt werden. |
(11) |
Die Entscheidung sollte anhand der Lageentwicklung in Bezug auf die klassische Schweinepest in den Mitgliedstaaten und insbesondere neun Monate nach dem Beitritt Bulgariens überprüft werden. |
(12) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Entscheidung legt bestimmte Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Bulgarien, Deutschland, Frankreich und der Slowakischen Republik („die betreffenden Mitgliedstaaten“) fest.
Sie gilt unbeschadet der Pläne zur Tilgung der klassischen Schweinepest und der Pläne zur Notimpfung gegen diese Seuche, die gemäß den Entscheidungen 2003/135/EG (7), 2004/832/EG (8), 2005/59/EG (9) und 2006/800/EG (10) der Kommission genehmigt worden sind.
Artikel 2
Verbot der Versendung lebender Schweine aus den im Anhang aufgeführten Gebieten
Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass lebende Schweine aus ihrem Hoheitsgebiet nur unter der Bedingung in andere Mitgliedstaaten versandt werden, dass sie
a) |
aus anderen als den im Anhang genannten Gebieten stammen, und |
b) |
aus einem Betrieb stammen, in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus den im Anhang genannten Gebieten eingestellt wurden. |
Artikel 3
Transport und Durchfuhr von Schweinen in den betreffenden Mitgliedstaaten
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schweine aus Haltungsbetrieben, die in den im Anhang aufgeführten Gebieten liegen, nur unter der Bedingung in andere Gebiete des Hoheitsgebiets des selben Mitgliedstaats versandt werden, dass sie
a) |
aus Haltungsbetrieben kommen, in denen eine klinische Untersuchung und serologische Tests auf klassische Schweinepest gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c ohne Befund durchgeführt wurden; |
b) |
auf direktem Wege zum Schlachthof zur unmittelbaren Schlachtung transportiert werden. |
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Durchfuhr von Schweinen durch die im Anhang genannten Gebiete nur über Hauptverkehrsstraßen oder auf dem Schienenweg erfolgt und die Fahrt auf keinen Fall unterbrochen wird.
Artikel 4
Verbot der Versendung von Schweinesamen, -eizellen und -embryonen aus den im Anhang aufgeführten Gebieten
Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Erzeugnisse nicht aus ihrem Hoheitsgebiet in andere Mitgliedstaaten versandt werden:
a) |
Schweinesamen, es sei denn, er stammt von Ebern aus einer zugelassenen Besamungsstation gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/429/EWG des Rates (11), die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegt; |
b) |
Eizellen und Embryonen von Schweinen, es sei denn, sie stammen von Schweinen aus Betrieben, die außerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete liegen. |
Artikel 5
Verbot der Versendung bestimmter Erzeugnisse aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten und besondere Gesundheitskennzeichnung
Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten stellen sicher, dass
a) |
kein frisches Fleisch von Schweinen aus Haltungsbetrieben in den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten und keine Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch dieser Schweine bestehen oder dieses enthalten, aus diesen Gebieten in andere Mitgliedstaaten versandt werden; |
b) |
die in Buchstabe a dieses Artikels genannten Erzeugnisse mit einer besonderen Gesundheitskennzeichnung versehen werden, die nicht oval und mit folgenden Kennzeichen verwechselbar sein darf:
|
Artikel 6
Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung für die betreffenden Mitgliedstaaten
Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigung gemäß
a) |
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (12), die Schweinesendungen aus ihrem Hoheitsgebiet beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird: „Tiere gemäß der Entscheidung der Kommission 2006/805/EG vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“ |
b) |
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 90/429/EWG, die Sendungen von Schweinesamen aus ihrem Hoheitsgebiet beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird: „Samen gemäß der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“ |
c) |
Artikel 1 der Entscheidung 95/483/EG (13) der Kommission, die Sendungen von Eizellen und Embryonen aus ihrem Hoheitsgebiet beiliegen muss, durch folgenden Vermerk ergänzt wird: „Embryonen/Eizellen (14) gemäß der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten. |
Artikel 7
Anforderungen an die Bescheinigung für die Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten
Die Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Gebieten stellen sicher, dass frisches Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, für die das Verbot gemäß Artikel 5 nicht gilt und die an andere Mitgliedstaaten versandt werden,
a) |
Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (15) sind und |
b) |
von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission (16) begleitet werden, deren Teil II folgendermaßen auszufüllen ist: „Frisches Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, gemäß der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“ |
Artikel 8
Anforderungen an die Haltungsbetriebe und Transportfahrzeuge in den im Anhang aufgeführten Gebieten
Die betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
a) |
die Vorschriften des Artikels 15 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG in Schweinehaltungsbetrieben innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete angewandt werden; |
b) |
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Schweinen aus Betrieben innerhalb der im Anhang aufgeführten Gebiete verwendet wurden, unmittelbar nach jedem Transport gereinigt und desinfiziert werden, wobei der Transportunternehmer die Desinfektion nachweisen muss. |
Artikel 9
Ausnahmen für die Versendung von Schweinen aus den in Teil 1 des Anhangs aufgeführten Gebieten
(1) Abweichend von Artikel 2 und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats können die versendenden Mitgliedstaaten den Versand von Schweinen aus Haltungsbetrieben innerhalb der in Teil I des Anhangs aufgeführten Gebiete zu Haltungsbetrieben oder Schlachthöfen in anderen in diesem Teil des Anhangs aufgeführten Gebieten genehmigen, sofern die Schweine aus einem Betrieb stammen,
a) |
in den in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt wurden; |
b) |
dessen Bestand von einem amtlichen Tierarzt nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Abschnitt A sowie Abschnitt D Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission (17) klinisch auf klassische Schweinepest untersucht wurde und |
c) |
in dem in den sieben Tagen unmittelbar vor dem Versand Proben der zu versendenden Schweine ohne Befund serologisch auf klassische Schweinepest untersucht wurden. Dabei sind von mindestens so vielen Schweinen Proben zu entnehmen, dass für die zu versendenden Schweine mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 10 % festgestellt werden kann. |
Buchstabe c gilt jedoch nicht für Schweine, die zur unmittelbaren Schlachtung zu Schlachthöfen versandt werden sollen.
(2) Bei der Versendung der Schweine gemäß Absatz 1 tragen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 6 Buchstabe a zusätzliche Informationen über die Daten der klinischen Untersuchungen, die Probenahmen und Analysen, die Zahl der untersuchten Proben, das angewandte Analyseverfahren sowie die Testergebnisse enthält.
Artikel 10
Ausnahmen für bestimmte Sendungen aus den in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten
Abweichend von Artikel 5 dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung von frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder solches enthalten, aus in diesen Gebieten gelegenen Haltungsbetrieben in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern die Erzeugnisse
a) |
gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG des Rates erzeugt und behandelt worden sind; |
b) |
Gegenstand einer tierärztlichen Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2002/99/EG sind und |
c) |
von der entsprechenden Genusstauglichkeitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der Kommission begleitet werden, deren Teil II folgendermaßen auszufüllen ist: „Erzeugnis gemäß der Entscheidung 2006/805/EG der Kommission vom 24. November 2006 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.“ |
Artikel 11
Informationsvorschriften für die betreffenden Mitgliedstaaten
Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über die Ergebnisse der serologischen Überwachung auf klassische Schweinepest in den im Anhang aufgeführten Gebieten gemäß den von der Kommission genehmigten und in Artikel 1 Absatz 2 genannten Plänen zur Tilgung der klassischen Schweinepest und zur Notimpfung gegen diese Seuche.
Artikel 12
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
Artikel 13
Aufhebung
Die Entscheidung 2003/526/EG wird aufgehoben.
Artikel14
Anwendbarkeit
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Sie gilt für einen Zeitraum von neun Monaten.
Artikel 15
Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. November 2006
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).
(2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33); berichtigte Fassung (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12).
(3) ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
(4) ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 46. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/327/EG (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 24).
(5) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 83). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).
(6) ABl. L 139, 30.4.2004, S. 55; berichtigte Fassung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission.
(7) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 47.
(8) ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 62.
(9) ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 46.
(10) ABl. L 325 vom 24.11.2006, S. 35.
(11) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62.
(12) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(13) AB. L 275 vom 18.11.1995, S. 30.
(14) Nichtzutreffendes streichen.“
(15) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(16) ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 44.
(17) ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71.
ANHANG
TEIL I
1. Deutschland
A. Rheinland-Pfalz:
1. |
In der Eifel:
|
2. |
In der Pfalz:
|
B. Nordrhein-Westfalen
(a) |
im Kreis Euskirchen: die Städte Bad Münstereifel, Mechernich, Schleiden und die Ortschaften Billig, Euenheim, Euskirchen, Flamersheim, Kirchheim, Kuchenheim, Kreuzweingarten, Niederkastenholz, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Wißkirchen (in der Stadt Euskirchen), die Gemeinden Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall und Nettersheim; |
(b) |
im Kreis Rhein-Sieg: die Städte Meckenheim und Rheinbach, die Gemeinde Wachtberg, die Ortschaften Witterschlick, Volmershofen, Heidgen (in der Gemeinde Alfter) und die Ortschaften Buschhoven, Morenhoven, Miel und Odendorf (in der Gemeinde Swisttal); |
(c) |
die Stadt Aachen: südlich der Autobahnen A4 und A544 sowie der Bundesstraße B1; |
(d) |
die Stadt Bonn: südlich der Bundesstrasse 56 und der Autobahn A 565 (Bonn-Endenich bis Bonn-Poppelsdorf) und südwestlich der Bundesstraße 9; |
(e) |
im Kreis Aachen: die Städte Monschau und Stolberg, die Gemeinden Simmerath und Roetgen; |
(f) |
im Kreis Düren: die Städte Heimbach und Nideggen, die Ortschaften Hürtgenwald und Langerwehe. |
2. Frankreich:
In den Departements Bas-Rhin und Moselle das Gebiet westlich des Rheins und des Rhein-Marne-Kanals, nördlich der Autobahn A4, östlich der Saar und südlich der Grenze zu Deutschland sowie die Gemeinden Holtzheim, Lingolsheim und Eckbolsheim.
TEIL II
Slowakische Republik:
Das Gebiet der Bezirksveterinär- und -lebensmittelverwaltungen von Trenčín (Bezirke Trenčín und Bánovce nad Bebravou), Prievidza (Bezirke Prievidza und Partizánske), Púchov (nur Bezirk Ilava), Žiar nad Hronom (Bezirke Žiar nad Hronom, Žarnovica und Banská Štiavnica), Zvolen (Bezirke Zvolen, Krupina und Detva), Lučenec (Bezirke Lučenec und Poltár) und Veľký Krtíš.
TEIL III
Bulgarien:
Das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens.