20.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/409 |
RICHTLINIE 2006/106/EG DES RATES
vom 20. November 2006
zur Anpassung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 56,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wenn über den 1. Januar 2007 hinaus geltende Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts einer Anpassung bedürfen und die erforderlichen Anpassungen in der Beitrittsakte oder ihren Anhängen nicht vorgesehen sind, werden nach Artikel 56 der Beitrittsakte die erforderlichen Rechtsakte vom Rat erlassen, es sei denn, die ursprünglichen Rechtsakte sind von der Kommission erlassen worden. |
(2) |
In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Beitrittsvertrag abgefasst wurde, wird festgestellt, dass die Hohen Vertragsparteien politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen. |
(3) |
Die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (2) ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 94/80/EG wird gemäß dem Anhang geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2006
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. KORKEAOJA
(1) ABl. L 157 vom 21.6.2005, S. 11.
(2) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38.
ANHANG
FREIZÜGIGKEIT
BÜRGERRECHTE
31994 L 0080: Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 38), geändert durch:
— |
31996 L 0030: Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13.5.1996 (ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 14) |
— |
12003 T: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge — Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33) |
Im Anhang wird zwischen den Angaben für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes eingefügt:
„in Bulgarien:
община/кметство/Общината е основната административно-териториална единица, в която се осъществява местното самоуправление“;
Zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt:
„in Rumänien:
comuna, oraşul, municipiul, sectorul (numai în municipiul Bucureşti) şi judeţul“.