9.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/15


RICHTLINIE 2006/129/EG DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2006

zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (2) enthält die Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (3) genannten Zusatzstoffe.

(2)

Die Reinheitskriterien für die Stoffe E 216 Propyl-p-hydroxybenzoat und E 217 Natriumpropyl-p-hydroxybenzoat, die nicht mehr als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen, sind zu streichen.

(3)

Mehrere Sprachfassungen der Richtlinie 96/77/EG enthalten Fehler bei folgenden Stoffen: E 307 alpha-Tocopherol, E 315 Isoascorbinsäure, E 415 Xanthan. Diese Fehler müssen berichtigt werden. Außerdem müssen die im Codex Alimentarius aufgeführten, vom Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden für Zusatzstoffe berücksichtigt werden. Die Reinheitskriterien wurden insbesondere angepasst, um gegebenenfalls den Grenzwerten für bestimmte Schwermetalle Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist der gesamte Eintrag zu diesen Stoffen zu ersetzen.

(4)

Bei den Reinheitskriterien für E 472 c Zitronensäureester der Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren sollte der Gehalt an Sulfatasche angepasst werden, um teilweise oder vollständig neutralisierten Produkten Rechnung zu tragen.

(5)

Es muss sichergestellt werden, dass E 559 Aluminiumsilikat aus rohem Kaolinit-Ton gewonnen wird, der frei von nicht vertretbarer Dioxinkontamination ist. Daher ist der Dioxingehalt in rohem Kaolinit-Ton so niedrig wie möglich festzusetzen.

(6)

Für die folgenden neuen Zusatzstoffe, die mit der Richtlinie 2006/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel sowie der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zugelassen wurden, sind Spezifikationen festzulegen: E 319 Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ), E 426 Sojabohnen-Polyose, E 462 Ethylcellulose, E 586 4-Hexylresorcin, E 1204 Pullulan und E 1452 Stärkealuminiumoctenylsuccinat.

(7)

Die Richtlinie 96/77/EG sollte entsprechend geändert und berichtigt werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Richtlinie 96/77/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert und berichtigt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Februar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 339 vom 30.12.1996, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/45/EG (ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 19).

(3)  ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/52/EG (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 10).


ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 96/77/EG wird wie folgt geändert und berichtigt:

1.

Die Einträge zu E 216 Propyl-p-hydroxybenzoat und E 217 Natriumpropyl-p-hydroxybenzoat werden gestrichen.

2.

Der Eintrag zu E 307 alpha-Tocopherol erhält folgende Fassung:

„E 307 ALPHA-TOCOPHEROL

Synonyme

DL-α-Tocopherol

Definition

Chemische Bezeichnung

DL-5,7,8-Trimethyltocol

DL-2,5,7,8-tetramethyl-2-(4′,8′,12′-trimethyltridecyl)-6-chromanol

Einecs

233-466-0

Chemische Formel

C29H50O2

Molekulargewicht

430,71

Gehalt

Mindestens 96 %

Beschreibung

Gelblich bis gelbbraunes, nahezu geruchloses, klares, zähflüssiges Öl, das unter Luft- oder Lichteinwirkung oxidiert bzw. sich dunkel färbt

Merkmale

A.

Löslichkeitstests

Nicht wasserlöslich; leicht löslich in Ethanol; mischbar mit Ether

B.

Spektrophotometrie

Das Absorptionsmaximum in reinem Ethanol liegt bei 292 nm

Reinheit

Brechungsindex

nD20 1,503 bis 1,507

Spezifische Absorption E 1 % 1 cm in Ethanol

E 1 % 1 cm (292 nm) 72 bis 76

(0,01 g in 200 ml reinem Ethanol)

Sulfatasche

Höchstens 0,1 %

Spezifische Drehung

[α]25 D0° ± 0,05° (10 %ige Lösung in Chloroform)

Blei

Höchstens 2 mg/kg“.

3.

Der Eintrag zu E 315 Isoascorbinsäure erhält folgende Fassung:

„E 315 ISOASCORBINSÄURE

Synonyme

Erythorbinsäure

D-Araboascorbinsäure

Definition

Chemische Bezeichnung

D-Erythro-2-hexencarbonsäure-γ-lacton

Isoascorbinsäure

D-Isoascorbinsäure

Einecs

201-928-0

Chemische Formel

C6H8O6

Molekulargewicht

176,13

Gehalt

Mindestens 98 %, bezogen auf die Trockenmasse

Beschreibung

Weißes oder gelbliches kristallines Pulver, dass unter Lichteinwirkung allmählich dunkler wird

Merkmale

A.

Schmelzbereich

Zwischen 164 °C und 172 °C mit Zersetzung

B.

Positivtest für Ascorbinsäure/Farbreaktion

 

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 0,4 % nach dreistündigem Trocknen unter verringertem Druck auf Kieselsäuregel

Sulfatasche

Höchstens 0,3 %

Spezifische Drehung

[α]25 D – 16,5° bis – 18,0° (10 % (w/v) wässrige Lösung)

Oxalate

Bei Hinzufügung von zwei Tropfen Eisessig und 5 ml einer 10 %igen Calciumacetatlösung zu einer Lösung von 1 g in 10 ml Wasser sollte die Lösung klar bleiben

Blei

Höchstens 2 mg/kg“.

4.

Nach E 316 Natriumisoascorbat wird folgender Eintrag zu E 319 Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ) eingefügt:

„E 319 TERTIÄR-BUTYLHYDROCHINON (TBHQ)

Synonyme

TBHQ

Definition

Chemische Bezeichnung

tert.-Butyl-1,4-benzenediol

2-(1,1-Dimethylethyl)-1,4-benzenediol

Einecs

217-752-2

Chemische Formel

C10H14O2

Molekulargewicht

166,22

Gehalt

Mindestens 99 % C10H14O2

Beschreibung

Weißer, kristalliner Feststoff mit charakteristischem Geruch

Merkmale

A.

Löslichkeit

Praktisch unlöslich in Wasser; löslich in Ethanol

B.

Schmelzpunkt

Mindestens 126,5 °C

C.

Phenole

Etwa 5 mg der Probe werden in 10 ml Methanol gelöst; dann werden 10,5 ml Dimethylaminlösung (1:4) zugegeben. Die Lösung färbt sich rot bis rosa.

Reinheit

Tertiär-Butyl-p-benzochinon

Höchstens 0,2 %

2,5-Di-tertiär-butyl-hydrochinon

Höchstens 0,2 %

Hydroxychinon

Höchstens 0,1 %

Toluol

Höchstens 25 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg“.

5.

Der Eintrag zu E 415 Xanthan erhält folgende Fassung:

„E 415 XANTHAN

Definition

Polysaccharid-Gummi mit hohem Molekulargewicht, gewonnen durch Fermentation von Kohlenhydraten mit einer Reinkultur von Xanthomonas campestris, gereinigt mit Ethanol oder Isopropanol, getrocknet und gemahlen. Xanthan enthält D-Glucose und D-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit D-Glukuronsäure und Brenztraubensäure. Wird als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz erstellt. Seine Lösungen sind neutral

Molekulargewicht

Etwa 1 000 000

Einecs

234-394-2

Gehalt

Nicht weniger als 4,2 % und nicht mehr als 5 % CO2, entsprechend 91 % bis 108 % Xanthan, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Cremefarbiges Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser löslich. In Ethanol unlöslich

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 15 % (bei 105 °C, 21/2 Std.)

Asche (insgesamt)

Höchstens 16 % (bezogen auf die Trockensubstanz) nach vierstündigem Trocknen bei 105 °C und Glühen bei 650 °C

Brenztraubensäure

Mindestens 1,5 %

Stickstoff

Höchstens 1,5 %

Ethanol und Isopropanol

Einzeln oder zusammen höchstens 500 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg

Gesamtkeimzahl

Höchstens 5 000 Kolonien pro Gramm

Hefen und Schimmelpilze

Höchstens 300 Kolonien pro Gramm

E. coli

Keine in 5 g

Salmonella spp.

Keine in 10 g

Xanthomonas campestris

Keine lebensfähigen Zellen in 1 g“.

6.

Nach E 425(ii) Konjak Glukomannan wird folgender Eintrag zu E 426 Sojabohnen-Polyose eingefügt:

„E 426 SOJABOHNEN-POLYOSE

Synonyme

 

Definition

Sojabohnen-Polyose ist ein raffiniertes wasserlösliches Polysaccharid, das mit heißem Wasser aus natürlichen Sojafasern extrahiert wird.

Chemische Bezeichnung

Wasserlösliche Sojabohnenpolysaccharide

Wasserlösliche Sojabohnenfaser

Gehalt

Mindestens 74 % Kohlenhydrate

Beschreibung

Leichtes, sprühgetrocknetes weißes Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Ohne Gelbildung in heißem und kaltem Wasser löslich

pH-Wert einer 1 %igen Lösung

5,5 ± 1,5

B.

Viskosität einer 10 %igen Lösung

Höchstens 200 mPa.s

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 7 % (105 °C, 4 Std.)

Protein

Höchstens 14 %

Asche (insgesamt)

Höchstens 9,5 % (600 °C, 4 Std.)

Arsen

Höchstens 2 mg/kg

Blei

Höchstens 5 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg

Standardkeimzahl

Höchstens 3 000 Kolonien pro Gramm

Hefen und Schimmelpilze

Höchstens 100 Kolonien pro Gramm

E. Coli

Keine in 10 g“.

7.

Nach E 461 Methylcellulose wird folgender Eintrag zu E 462 Ethylcellulose eingefügt:

„E 462 ETHYLCELLULOSE

Synonyme

Celluloseethylether

Definition

Ethylcellulose ist eine direkt aus pflanzlichen Fasern gewonnene Cellulose, die teilweise mit Ethylgruppen verethert ist

Chemische Bezeichnung

Ethylether der Cellulose

Chemische Formel

Polymere von substituierten Anhydroglucoseeinheiten der allgemeinen Formel

C6H7O2(OR1) (OR2) wobei R1 und R2 sein können:

H

CH2CH3

Gehalt

Mindestens 44 % und höchstens 50 % Ethoxylgruppen (-OC2H5), bezogen auf die Trockensubstanz (entspricht höchstens 2,6 Ethoxylgruppen je Anhydroglucoseeinheit)

Beschreibung

Leicht hygroskopisch, weißes bis gebrochen weißes, geruchs- und geschmackloses Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Praktisch unlöslich in Wasser, Glycerin und Propylenglykol, aber je nach Ethoxylgehalt zu unterschiedlichen Anteilen in bestimmten organischen Lösungsmitteln löslich. Ethylcellulose mit weniger als 46-48 % Ethoxylgruppen ist leicht löslich in Tetrahydrofuran, Methylacetat, Chloroform und in Mischungen von aromatischen Kohlenwasserstoffen und Ethanol. Ethylcellulose mit einem Anteil an Ethoxylgruppen von 46-48 % oder mehr ist leicht löslich in Ethanol, Methanol, Toluol, Chloroform und Ethylacetat

B.

Filmbildungstest

5 g der Probe in 95 g eines 80:20-Toluol-Ethanol-Gemischs (w/w) auflösen. Es bildet sich eine klare, stabile, hellgelbe Lösung. Einige ml der Lösung auf eine Glasplatte gießen und das Lösungsmittel evaporieren lassen. Es bleibt ein dicker, fester, kontinuierlicher, klarer Film, der entzündlich ist

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 3 % (105 °C, 2 Std.)

Sulfatasche

Höchstens 0,4 %

pH-Wert einer 1 %igen kolloidalen Lösung

Neutral bei Lackmustest

Arsen

Höchstens 3 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg

Cadmium

Höchstens 1 mg/kg“.

8.

Der Eintrag zu E 472 c Zitronensäureester der Mono- und Diglyceride von Speisesäurefettsäuren erhält folgende Fassung:

„E 472 c ZITRONENSÄUREESTER DER MONO- UND DIGLYCERIDE VON SPEISEFETTSÄUREN

Synonyme

Citrem

Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden

Citroglyceride

Mit Zitronensäure veresterte Mono- und Diglyceride von Fettsäuren

Definition

Ester des Glycerins mit Zitronensäure und Speisefettsäuren. Sie können geringe Mengen freies Glycerin, freie Fettsäuren, freie Zitronensäure und freie Glyceride enthalten. Sie können ganz oder teilweise mit Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid neutralisiert sein

Beschreibung

Gelbliche oder leicht bräunliche Flüssigkeiten bzw. wachsartige oder halbfeste Massen

Merkmale

A.

Positivtests für Glycerin, Fettsäuren und Zitronensäure

 

B.

Löslichkeit

Unlöslich in kaltem Wasser

Dispergierbar in heißem Wasser

Löslich in Ölen und Fetten

Unlöslich in kaltem Ethanol

Reinheit

Andere Säuren als Zitronen- und Fettsäuren

Nicht nachweisbar

Freies Glycerin

Höchstens 2 %

Gesamtglycerin

Zwischen 8 % und 33 %

Gesamtzitronensäure

Zwischen 13 % und 50 %

Sulfatasche (bestimmt bei 800 ± 25 °C)

Nicht neutralisierte Produkte: höchstens 0,5 %

Teileweise oder vollständig neutralisierte Produkte: höchstens 10 %

Blei

Höchstens 2 mg/kg

Freie Fettsäuren

Höchstens 3 %, ausgedrückt als Ölsäure

Die Reinheitskriterien gelten für den Lebensmittelzusatzstoff ohne Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Fettsäuren; diese Stoffe dürfen jedoch bis zu einer Höchstmenge von 6 % (ausgedrückt als Natriumoleat) enthalten sein.“.

9.

Der Eintrag zu E 559 Aluminiumsilicat (Kaolin) erhält folgende Fassung:

„E 559 ALUMINIUMSILICAT (KAOLIN)

Synonyme

Kaolin, leicht oder schwer

Definition

Wasserhaltiges Aluminiumsilicat (Kaolin) ist ein gereinigter weißer, plastischer Ton aus Kaolinit, Kaliumaluminiumsilicat, Feldspat und Quarz. Die Verarbeitung darf keine Veraschung beinhalten. Der rohe Kaolinit-Ton, aus dem das Aluminiumsilicat gewonnen wird, darf keinen Dioxingehalt aufweisen, der ihn gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet macht

Einecs

215-286-4 (Kaolinit)

Chemische Formel

Al2Si2O5(OH)4 (Kaolinit)

Molekulargewicht

264

Gehalt

Enthält mindestens 90 % (Summe aus Quarz und Aluminiumoxid nach Glühen)

Quarz (SiO2) zwischen 45 % und 55 %

Aluminiumoxid (Al2O3) zwischen 30 % und 39 %

Beschreibung

Feines weißes oder grauweißes, fettiges Pulver. Kaolin besteht aus losen Ansammlungen unregelmäßig angeordneter Haufen von Kaolinflocken oder einzelner hexagonaler Flocken

Merkmale

A.

Positive Prüfung auf Aluminiumoxid und Silicat

 

B.

Röntgendiffraktion

Charakteristische Peaks bei 7,18/3,58/2,38/1,78 Å

C.

IR-Absorption

Peaks bei 3 700 und 3 620 cm–1

Reinheit

Glühverlust

Zwischen 10 und 14 % (1 000 °C, konstantes Gewicht)

Wasserlösliche Bestandteile

Höchstens 0,3 %

Säurelösliche Bestandteile

Höchstens 2 %

Eisen

Höchstens 5 %

Kaliumoxid (K2O)

Höchstens 5 %

Kohlenstoff

Höchstens 0,5 %

Arsen

Höchstens 3 mg/kg

Blei

Höchstens 5 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 1 mg/kg“.

10.

Nach E 578 Calciumgluconat wird folgender Eintrag zu E 586 4-Hexylresorcinol eingefügt:

„E 586 4-HEXYLRESORCIN

Synonyme

4-Hexyl-1,3-benzenediol

Hexylresorcin

Definition

Chemische Bezeichnung

4-Hexylresorcin

Einecs

205-257-4

Chemische Formel

C12H18O2

Molekulargewicht

197,24

Gehalt

Mindestens 98,0 % bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Weißes Pulver

Merkmale

A.

Löslichkeit

Leicht löslich in Ether und Aceton; sehr schwach löslich in Wasser

B.

Salpetersäuretest

1 ml einer gesättigten Lösung der Probe wird mit 1 ml Salpetersäure versetzt. Die Lösung färbt sich hellrot

C.

Bromtest

1 ml einer gesättigten Lösung der Probe wird mit 1 ml Brom Testlösung versetzt. Ein gelbes, flockiges Präzipitat bildet eine gelbe Lösung

D.

Schmelzbereich

62-67 °C

Reinheit

Acidität

Höchstens 0,05 %

Sulfatasche

Höchstens 0,1 %

Resorcin und andere Phenole

Etwa 1 g der Probe werden einige Minuten lang mit 50 ml Wasser geschüttelt und filtriert. Das Filtrat wird mit 3 Tropfen Eisenchlorid Testlösung versetzt. Es bildet sich keine rote oder blaue Farbe

Nickel

Höchstens 2 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 3 mg/kg“.

11.

Nach E 1200 Polydextrose wird folgender Eintrag zu E 1204 Pullulan eingefügt:

„E 1204 PULLULAN

Definition

Linearer, neutraler Glukan, vorwiegend aus Maltotrioseeinheiten, die durch glycosidische Bindungen (1,6) verknüpft sind. Er wird durch Fermentation mit Hilfe eines keine Toxine bildenden Stamms von Aureobasidium pullulans aus genusstauglicher hydrolisierter Stärke gewonnen. Nach Abschluss der Fermentation werden die Pilzzellen durch Mikrofiltration entfernt, das Filtrat wird hitzesterilisiert, und Pigmente und anderer Verunreinigungen werden durch Adsorption und Ionenaustauschchromatographie entfernt

Einecs

232-945-1

Chemische Formel

(C6H10O5)x

Gehalt

Mindestens 90 % Glukan, bezogen auf die Trockensubstanz

Beschreibung

Geruchloses Pulver, weiß bis gebrochen weiß

Merkmale

A.

Löslichkeit

In Wasser löslich, in Ethanol praktisch unlöslich

B.

pH-Wert einer 10 %igen Lösung

5,0-7,0

C.

Ausfällung mit Polyethylenglykol 600

10 ml einer 2 %igen wässrigen Lösung von Pullulan werden mit 2 ml Polyethylenglykol 600 versetzt. Es bildet sich ein weißes Präzipitat

D.

Depolymerisation mit Pullulanase

Depolymerisation mit Pullulanase. In zwei Reagenzgläser werden je 10 ml einer 10 %igen Pullulanlösung gegeben. Einem Reagenzglas wird 0,1 ml Pullulanaselösung mit Acidität von 10 Einheiten/g, dem anderen 0,1 ml Wasser hinzugefügt. Nach 20minütiger Inkubation bei etwa 25 °C ist die Viskosität der mit Pullulanase behandelten Lösung deutlich niedriger als die der unbehandelten Lösung

Reinheit

Trocknungsverlust

Höchstens 6 % (90 °C, Druck höchstens 50 mm Hg, 6 Std.)

Mono-, Di- und Oligosaccharide

Höchstens 10 %, ausgedrückt als Glucose

Viskosität

100-180 mm2/s (10 % w/w wässrige Lösung bei 30 °C)

Blei

Höchstens 1 mg/kg

Hefen und Schimmelpilze

Höchstens 100 Kolonien pro Gramm

Coliforme Keime

Keine in 25 g

Salmonellen

Keine in 25 g“.

12.

Nach E 1451 Acetylierte oxidierte Stärke wird folgender Eintrag zu E 1452 Stärkealuminiumoctenylsuccinat eingefügt:

„E 1452 STÄRKEALUMINIUMOCTENYLSUCCINAT

Synonyme

SAOS

Definition

Stärkealuminiumoctenylsuccinat ist mit Octenylbernsteinsäureanhydrid veresterte und mit Aluminiumsulfat behandelte Stärke

Beschreibung

Weißes oder fast weißes Pulver oder Körner oder (in vorgelatinierter Form) Flocken, amorphes Pulver oder grobe Partikel

Merkmale

A.

Nicht vorgelatinierte Form: Beobachtung unter dem Mikroskop

 

B.

Iodfärbung positiv (dunkelblau bis hellrot)

 

Reinheit

(alle Werte außer Trocknungsverlust bezogen auf die Trockensubstanz)

 

Trocknungsverlust

Höchstens 21 %

Octenylsuccinylgruppen

Höchstens 3 %

Octenylbernsteinsäurerückstand

Höchstens 0,3 %

Schwefeldioxid

Höchstens 50 mg/kg für modifizierte Getreidestärken

Sofern nicht anders spezifiziert höchstens 10 mg/kg für andere modifizierte Stärken

Arsen

Höchstens 1 mg/kg

Blei

Höchstens 2 mg/kg

Quecksilber

Höchstens 0,1 mg/kg

Aluminium

Höchstens 0,3 %“.


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