1.3.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 354/2006 DER KOMMISSION

vom 28. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Internationale Tierseuchenamt („OIE“) sind in einem Briefwechsel (2), übereingekommen zusammenzuarbeiten. Mit Unterstützung der Gemeinschaft hat das OIE daraufhin im Mai 2005 Grundsätze und spezielle Leitlinien für den Schutz von international gehandelten Tieren, insbesondere in Bezug auf den Transport auf dem See-, Land- oder Luftweg, als Abschnitt 3.7 des Gesundheitskodex für Landtiere angenommen. Zur Durchführung von Artikel 3.7.2.1 der Leitlinien für den Transport von Tieren auf dem Seeweg und Artikel 3.7.3.1 der Leitlinien für den Transport von Tieren auf dem Landweg, in denen die Kompetenzen der zuständigen Behörden festgelegt sind, sollten die Instrumente zur Überwachung und Bewertung der Tierschutzvorkehrungen gestärkt und hierzu die Verfahren der Berichterstattung über die Kontrollen verbessert werden, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Tierschutzbedingungen der aus der Gemeinschaft ausgeführten Tiere durchführen.

(2)

Um eine eingehende Beurteilung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission (3) zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten zu detaillierten statistischen Angaben über alle Fälle der Nichtzahlung von Ausfuhrerstattungen verpflichtet werden. Dazu sollten entsprechende Angaben bei den Zahlstellen gesammelt werden, was gleichzeitig zu mehr Transparenz beiträgt. Es ist daher vorzusehen, dass die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde der Zahlstelle eine Kopie des Kontrollberichts der Ausgangsstelle übermittelt.

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 werden die Kontrollen nach dem Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft durchgeführt. Ferner ist vorgesehen, dass die Kontrollen nur von einem Tierarzt durchgeführt werden dürfen. Um die Wirksamkeit dieser Kontrollen zu erhöhen, sollten sie nur von einem Tierarzt durchgeführt werden dürfen, der Inhaber des Befähigungsnachweises im Sinne der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (4) ist.

(4)

Außerdem ist von den Mitgliedstaaten unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu überprüfen, ob sich die internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften vergewissern, dass Tierärzte, die im Besitz eines nicht unter die Richtlinie 78/1026/EWG fallenden Befähigungsnachweises sind, über die erforderlichen Kenntnisse gemäß der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (5) verfügen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung sollte erst nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums zur Durchführung der Änderungen gelten.

(7)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Ausgangsstelle zuständige Veterinärbehörde bewahrt diesen Bericht mindestens drei Jahre lang auf. Eine Kopie dieses Berichts wird der Zahlstelle übermittelt.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kontrollen gemäß Absatz 1 sind von einem Tierarzt durchzuführen, der im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises des Tierarztes gemäß Artikel 2 der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates (6) ist. Die Mitgliedstaaten, die die im ersten Unterabsatz dieses Absatzes genannten internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften zugelassen haben, überprüfen jedoch, ob diese Gesellschaften ihrerseits nachprüfen, ob Tierärzte, die einen nicht unter diese Richtlinie fallenden Befähigungsnachweis besitzen, über die erforderlichen Kenntnisse gemäß der Richtlinie 91/628/EWG verfügen. Diese Kontrollen werden auf angemessene, objektive und unparteiische Art und Weise anhand geeigneter Verfahren durchgeführt.

3.

Artikel 8 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

die Gründe für die Nichtzahlung und die Wiedereinziehung der Erstattungen für die Tiere gemäß den Buchstaben b und c sowie die Anzahl dieser Tiere, die im Sinne der Anhänge I, II und III unter die Kategorien B, C bzw. D fallen;

da)

die Anzahl der Sanktionen für jede in Artikel 6 Absätze 1 und 2 festgelegte Kategorie unter Angabe der entsprechenden Anzahl von Tieren sowie der nicht gezahlten Erstattungsbeträge;“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 2 gilt für die ab 1. Januar 2007 angenommenen Ausfuhranmeldungen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. C 215 vom 27.8.2004, S. 3.

(3)  ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1979/2004 (ABl. L 342 vom 18.11.2004, S. 23).

(4)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

(5)  ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1.“


  翻译: