30.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 176/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 971/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftskontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 (2), das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3) genehmigt wurde, sieht unter anderem eine Aufstockung des Zollkontingents für Weichweizen vor.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission (4) wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die entsprechende Aufstockung der Menge des Subkontingents III für andere Drittländer als die USA und Kanada um 6 787 Tonnen umzusetzen.

(3)

Es muss klargestellt werden, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen spätestens am Montag jeder Woche einzureichen sind; damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Anträge auch früher eingereicht werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Da in dem mit Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 2 988 387 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität wird eröffnet.“

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das jährliche Zollkontingent ist in folgende drei Subkontingente unterteilt:

Subkontingent I (laufende Nummer 09.4123): 572 000 Tonnen für die Vereinigten Staaten;

Subkontingent II (laufende Nummer 09.4124): 38 000 Tonnen für Kanada;

Subkontingent III (laufende Nummer 09.4125): 2 378 387 Tonnen für die übrigen Drittländer.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Subkontingent III ist in vier vierteljährliche Tranchen mit folgenden Mengen unterteilt:

a)

1. Tranche — 1. Januar bis 31. März: 594 597 Tonnen,

b)

2. Tranche — 1. April bis 30. Juni: 594 597 Tonnen,

c)

3. Tranche — 1. Juli bis 30. September: 594 597 Tonnen,

d)

4. Tranche — 1. Oktober bis 31. Dezember: 594 596 Tonnen.

Im Jahr 2006 beträgt die 3. Tranche 597 991 Tonnen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Übersteigt die Summe der seit Beginn des Zeitraums zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die betreffende Subkontingentsmenge oder Tranche, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung Zuteilungskoeffizienten fest, die auf die beantragten Mengen anzuwenden sind.“

d)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Nach Anwendung etwaiger Zuteilungskoeffizienten gemäß Absatz 3 erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Einfuhrlizenzen entsprechend den Anträgen, die der Kommission gemäß Absatz 2 mitgeteilt wurden, am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juni 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

(2)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.

(4)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 3).


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