30.6.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 176/51 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 971/2006 DER KOMMISSION
vom 29. Juni 2006
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftskontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 (2), das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (3) genehmigt wurde, sieht unter anderem eine Aufstockung des Zollkontingents für Weichweizen vor. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission (4) wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die entsprechende Aufstockung der Menge des Subkontingents III für andere Drittländer als die USA und Kanada um 6 787 Tonnen umzusetzen. |
(3) |
Es muss klargestellt werden, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen spätestens am Montag jeder Woche einzureichen sind; damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Anträge auch früher eingereicht werden können. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 ist entsprechend zu ändern. |
(5) |
Da in dem mit Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 2 988 387 Tonnen Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 anderer als hoher Qualität wird eröffnet.“ |
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Juli 2006.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juni 2006
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).
(2) ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.
(3) ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.
(4) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 88. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2006 (ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 3).