19.8.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/3 |
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1248/2006 DER KOMMISSION
vom 7. August 2006
zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 183,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es hat sich gezeigt, dass die Bestimmung, wonach die Kommission die Haushaltsbehörde bis zum 15. April über die übertragenen Mittel unterrichten muss, die bis zum 31. März nicht gebunden und in Abgang gestellt wurden, zu strikt gefasst ist. Die Frist sollte daher um zwei Wochen verlängert werden und am 30. April enden. |
(2) |
Bei der Anwendung der vorläufigen Zwölftel sollte präzisiert werden, dass es sich bei dem Gesamtbetrag der bewilligten Mittel des vorausgegangenen Haushaltsjahres um die Mittel des Haushaltsjahres, berichtigt um die Mittelübertragungen eben dieses Haushaltsjahres, handelt. |
(3) |
Es sollte präzisiert werden, dass die in den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (2) festgeschriebenen Bestimmungen für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung nicht für Umrechnungen, die Auftragnehmer oder Empfänger nach Maßgabe der einschlägigen Klauseln der Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen vornehmen, sondern ausschließlich für Umrechnungen gelten, die von den Anweisungsbefugten vorgenommen werden. Aus Gründen der Effizienz sollte der Rechnungsführer der Kommission befugt werden, den zu Zwecken der Rechnungsführung zu verwendenden monatlichen Buchungskurs des Euro festzusetzen. Aus Gründen der Transparenz und der Gleichbehandlung aller Beamten der Europäischen Gemeinschaft wird zudem in Artikel 8 in einer besonderen Bestimmung geregelt, welcher Umrechnungskurs für Personalausgaben zu verwenden ist, wenn die Gehälter in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlt werden. |
(4) |
Der Inhalt der Ex-ante-Bewertung sollte nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung präzisiert und der Anwendungsbereich der Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Bewertung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gezielter ausgerichtet werden. Die Bewertungsprioritäten sollten folglich neu ausgerichtet werden, damit der Schwerpunkt gezielt auf Vorschläge gelegt wird, die für Wirtschaft und/oder Bürger konkret von Belang sind, und Pilotvorhaben und Vorbereitungsmaßnahmen abgedeckt werden, die fortgesetzt werden sollen. Bei der Bewertung von Vorhaben und Maßnahmen (z. B. im Fall der Aufgabenteilung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten) muss die Komplementarität gewährleistet sein. |
(5) |
Für die Ex-ante-Überprüfung zwecks Bewilligung von Ausgaben kann der zuständige Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln. In diesem Fall muss der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Risikobewertung eine angemessene Ex-post-Überprüfung vornehmen. |
(6) |
Es ist zweckmäßig, in den Bericht über die Verhandlungsverfahren lediglich jene Fälle aufzunehmen, in denen der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren eine Ausnahme gegenüber den regulären Vergabeverfahren darstellt. |
(7) |
Seit der Einführung der Periodenrechnung am 1. Januar 2005 sind die Buchungsdaten jederzeit elektronisch verfügbar, so dass es folgerichtiger und zeitsparender wäre, die allgemeine Kontenbilanz an dem Tag zu erstellen, an dem der Rechnungsführer aus dem Amt scheidet. Fällt dieser Tag auf den 31. Dezember, kann die allgemeine Kontenbilanz noch am selben Tage erstellt werden, ohne dass die Finalisierung der vorläufigen Rechnungen abgewartet werden muss. |
(8) |
Damit der Rechnungsführer seiner Verantwortung für die Verwaltung der Kassenmittel wirkungsvoll nachkommen kann, sollte er die Möglichkeit erhalten, den Finanzinstituten, bei denen er Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterzeichnung von Banktransaktionen bevollmächtigten Bediensteten zu übermitteln. |
(9) |
Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt werden kann, wenn sich Zahlungen auf haushaltstechnischem Wege als materiell unmöglich oder wenig rationell erweisen, sollte von 30 000 EUR auf 60 000 EUR erhöht werden. |
(10) |
Gemäß Artikel 21 Buchstabe a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sollte der bevollmächtigte bzw. der nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte die Möglichkeit erhalten, eine offensichtlich rechtswidrige Weisung, die bestätigt wurde, nicht auszuführen. |
(11) |
Aufgrund der komplementären Aufgaben von Anweisungsbefugten und Rechnungsführer beim Verfahren der Einziehung durch Aufrechnung ist es gerechtfertigt, dass Anweisungsbefugte und Rechnungsführer vor der eigentlichen Aufrechnung Rücksprache nehmen, insbesondere, wenn die Aufrechnung mehrere Schuldner betrifft. |
(12) |
Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, sollte der Anweisungsbefugte die beteiligten Mitgliedstaaten von seiner Absicht, das Verfahren der Einziehung durch Aufrechnung anzuwenden, mindestens zehn Arbeitstage im Voraus in Kenntnis setzen, damit den jeweiligen, auf einzelstaatlicher Ebene geltenden Verfahren Rechnung getragen wird. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, soll der Rechnungsführer die Einziehung im Wege der Aufrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen können. |
(13) |
Wird die Schuld vor Ablauf der Frist beglichen, fallen keine Verzugszinsen an („Nachfrist“); die Einziehung durch Aufrechnung vor Ablauf der Frist sollte nur in Fällen geschehen, in denen der Anweisungsbefugte annehmen muss, dass die finanziellen Interessen der Gemeinschaften gefährdet sind. |
(14) |
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu schützen sollten Sicherheitsleistungen von Banken für Forderungen der Gemeinschaft, die anhängig sind, weil der Schuldner Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat, unabhängig von der vertraglichen Verpflichtung geleistet werden. |
(15) |
Es sollte genauer dargelegt werden, was im Finanzierungsbeschluss ausgewiesen wird. Für Finanzhilfen und Auftragsvergabe sollte präzisiert werden, was die „wesentlichen Aspekte“ einer Maßnahme sind, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. Ferner sollte präzisiert werden, dass der Arbeitsplan gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, nachstehend Haushaltsordnung, der Finanzierungsbeschluss ist, sofern damit ein hinreichend detaillierter Rahmen aufgestellt wird. |
(16) |
Bei einer globalen Mittelbindung ist nicht nur der bevollmächtigte Anweisungsbefugte, sondern jeder Anweisungsbefugte verantwortlich für die rechtlichen Verpflichtungen zur Abwicklung der globalen Mittelbindung. |
(17) |
Die Zahlungsfristen bei Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, in denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, sollten geändert werden, damit sichergestellt ist, dass die Zahlungen auf der Grundlage eines gebilligten Berichts bzw. einer gebilligten Bescheinigung erfolgen. Die Frist für die Billigung eines Berichts im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, bei der die Maßnahmen besonders schwer zu bewerten sind, sollte mit der derzeitigen Frist für die Billigung von Berichten im Rahmen komplexer Dienstleistungsverträge abgestimmt werden. |
(18) |
Der zuständige Anweisungsbefugte sollte die Möglichkeit erhalten, für die Billigung des Berichts, der Bescheinigung sowie die Zahlungen der Einfachheit halber eine einheitliche Frist festzusetzen, wodurch allerdings weder die geltenden Fristen verändert noch die Rechte des Empfängers eingeschränkt werden dürfen. |
(19) |
Die aus dem Jahre 1994 stammenden Schwellenwerte für Aufträge von geringem Wert sollten aktualisiert und von 50 000 EUR auf 60 000 EUR bzw. von 13 800 EUR auf 25 000 EUR angehoben werden. Außerdem sollte präzisiert werden, dass Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter im Verhandlungsverfahren vergeben werden können. |
(20) |
Ferner sollte in den Durchführungsbestimmungen genauer geregelt werden, welches Verfahren für Dienstleistungsverträge im Bereich Forschung und Entwicklung sowie für bestimmte nicht unter die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (3) fallende Dienstleistungsaufträge für Rundfunk- und Fernsehprogramme anzuwenden ist. Entsprechend dem Transparenzgebot können diese Verträge im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden. |
(21) |
Im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung der Abwicklung der Vergabeverfahren sollte ein Wirtschaftsteilnehmer an einem Verfahren mittels einer ehrenwörtlichen Erklärung teilnehmen können, in der er versichert, dass auf ihn keines der Ausschlusskriterien für das betreffende Vergabeverfahren zutrifft; dies gilt nicht für das nichtoffene Verfahren, den wettbewerblichen Dialog oder das Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung der Bekanntmachung eines Auftrags, wenn der öffentliche Auftraggeber die Anzahl der Bieter beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert. Bei Verträgen, die unter die Richtlinie 2004/18/EG fallen und bei Verträgen im Außenbereich mit hohem Auftragswert sollte der Wirtschaftsteilnehmer, der den Zuschlag erhalten soll, entsprechend den Grundsätzen der Richtlinie 2004/18/EG und im Interesse eines besseren Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft allerdings verpflichtet werden, seine ursprüngliche Erklärung durch entsprechende Nachweise zu belegen. Als Nachweis sollte der öffentliche Auftraggeber auch einen Nachweis anerkennen, den der betreffende Bewerber oder Bieter bereits im Rahmen eines anderen, vom öffentlichen Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahrens erbracht hat, sofern die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und dieser nach wie vor gültig ist. |
(22) |
Bei Maßnahmen im Außenbereich sollte das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren verbessert werden; auch sollte das Verhandlungsverfahren zulässig sein, wenn das wettbewerbliche Verhandlungsverfahren zweimal oder — für den Fall, dass dieses auf einen fruchtlosen Versuch mit einem Rahmenvertrag folgt — einmal ergebnislos verlaufen ist. Die Möglichkeit, keinen Nachweis der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verlangen, sollte bis zu den für die jeweilige Vertragsart in diesem spezifischen Bereich geltenden Schwellenwerten zulässig sein. In diesem Fall sollte der zuständige Anweisungsbefugte in der Lage sein, seine Entscheidung zu begründen. Der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber sollte — wie bei Verträgen, die die Organe auf eigene Rechnung vergeben, der Fall — die Möglichkeit erhalten, von einem Bewerber oder Bieter zusätzliche Unterlagen oder klärende Angaben zu verlangen. |
(23) |
Bei Maßnahmen im Außenbereich sollte der rechtliche Rahmen der Auftragsvergabe in Bezug auf die Veröffentlichung der Vorabinformation für internationale Aufträge und die Pflicht zur Stellung einer Erfüllungsgarantie ebenfalls vereinfacht werden. Die Veröffentlichung der Vorabinformation sollte nicht zwangsläufig bis zum 31. Januar, sondern vielmehr zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Ferner sollte die Erfüllungsgarantie nur bei großen Aufträgen verlangt werden; der zuständige Anweisungsbefugte sollte die Möglichkeit erhalten, je nach Bewertung des Risikos öffentliche Einrichtungen bei Vorfinanzierungen von der Pflicht zur Stellung einer Sicherheit zu entbinden. |
(24) |
Hinsichtlich der Gewährung von Finanzhilfen sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, festgeschrieben werden, dass eine De-jure- oder De-facto-Monopolstellung des Empfängers in der Entscheidung über die Gewährung der Finanzhilfe begründet werden kann. |
(25) |
Die Bestimmung, wonach dem Antrag ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beizufügen ist, sollte lediglich für Finanzhilfen im Wert von 500 000 EUR oder darüber (maßnahmenbezogene Finanzhilfen) bzw. 100 000 EUR oder darüber (Betriebskostenzuschüsse) gelten. |
(26) |
Die Kofinanzierung in Form von Sachleistungen sollte erleichtert werden, sofern dies sinnvoll oder notwendig ist; zu den Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen und denen Betriebskostenzuschüsse gewährt werden können, sollten auch europäische Einrichtungen gehören, die sich für die Förderung von Unionsbürgerschaft oder Innovation einsetzen. |
(27) |
Die Antragsteller sollten so rasch wie möglich von der Ablehnung ihres Antrags unterrichtet werden. |
(28) |
Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, sollte das Gewinnverbot auf den prozentualen Anteil der Kofinanzierung begrenzt werden, der dem Beitrag der Gemeinschaft zum fraglichen Betriebsbudget entspricht, um die Rechte anderer öffentlicher Geber zu berücksichtigen, die ihrerseits den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages sollte der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt werden. |
(29) |
Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften sollte bei Vorfinanzierungen, die 80 % des Gesamtbetrags der Finanzhilfe oder 60 000 EUR überschreiten, eine Sicherheitsleistung verlangt werden. |
(30) |
Bei einer Vorfinanzierung in Teilbeträgen sollte, wenn die Inanspruchnahme weniger als 70 % beträgt, die Möglichkeit einer neuen Vorfinanzierung gegeben sein, allerdings sollte der Betrag der nächsten Zahlung um den nicht verwendeten Betrag der vorausgegangenen Vorfinanzierung gekürzt werden. |
(31) |
Es sollte festgelegt werden, dass die einem Finanzhilfeantrag bzw. Zahlungsantrag beizufügenden externen Prüfberichte oder Bescheinigungen im Fall öffentlicher Einrichtungen von einem hinreichend qualifizierten und unabhängigen Beamten erstellt werden können. |
(32) |
Nachdem der Rechnungsführer der Kommission im Dezember 2004 gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den einheitlichen Kontenplan festgelegt hat, sollte der Titel „Rechnungslegung und Rechnungsführung“ aktualisiert werden, wobei unnötige Bestimmungen gestrichen werden sollten. |
(33) |
Infolge des Beschlusses 2005/118/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Bürgerbeauftragten vom 26. Januar 2005 über die Errichtung der Europäischen Verwaltungsakademie (4) sollte die Liste der Europäischen Ämter ergänzt werden, damit deutlich wird, dass die Europäische Verwaltungsakademie derzeit dem Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften verwaltungsmäßig zugeordnet ist. |
(34) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird „15. April“ durch „30. April“ ersetzt. |
2. |
Folgender Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Vorläufige Zwölftel
Unter der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligten Mittel sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung die Mittel für das betreffende Haushaltsjahr im Sinne von Artikel 5 der Haushaltsordnung zu verstehen, die um die in dem betreffenden Haushaltsjahr vorgenommenen Mittelübertragungen berichtigt wurden.“ |
3. |
Artikel 7 und 8 erhalten folgende Fassung: „Artikel 7 Umrechnungskurs zwischen dem Euro und einer anderen Währung
(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, nimmt der zuständige Anweisungsbefugte die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zu dem im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Tageskurs des Euro vor. Für die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung durch einen Auftragnehmer oder Empfänger gelten die in den öffentlichen Aufträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen jeweils festgelegten besonderen Umrechnungsmodalitäten. (2) Wird für die betreffende Währung kein Tageskurs des Euro im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, zieht der zuständige Anweisungsbefugte den in Absatz 3 genannten Buchungskurs heran. (3) Zu Zwecken der in den Artikeln 132 bis 137 der Haushaltsordnung vorgesehenen Rechnungsführung und vorbehaltlich Artikel 213 der vorliegenden Verordnung erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung zum monatlichen Buchungskurs des Euro. Dieser Kurs wird vom Rechnungsführer der Kommission anhand für zuverlässig erachteter Informationsquellen auf der Grundlage des Kurses festgelegt, der am vorletzten Werktag des Monats Gültigkeit hat, der dem Monat vorausgeht, für den der Kurs ermittelt wird. Artikel 8 Für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurse
(1) Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung ist, wenn sie durch den zuständigen Anweisungsbefugten erfolgt, unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen oder besonderer Aufträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzierungsvereinbarungen resultieren, zu dem Kurs vorzunehmen, der am Tag der Zahlungs- bzw. Einziehungsanordnung durch die anweisungsbefugte Dienststelle gilt. (2) Nehmen Zahlstellen Transaktionen in Euro vor, ist das Datum der Zahlungsleistung durch die Bank für den für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen zugrunde zu legenden Kurs maßgebend. (3) Für die Abrechnung der gemäß Artikel 16 der Haushaltsordnung auf Landeswährungen lautenden Konten von Zahlstellen ist der für die Umrechnung zwischen dem Euro und anderen Währungen maßgebliche Kurs des Monats zugrunde zu legen, in dem die Zahlstelle die Ausgabe getätigt hat. (4) Für die Erstattung pauschalierter Ausgaben oder von Ausgaben auf der Grundlage des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (im Folgenden: ‚Statut‘), für die eine Obergrenze festgelegt ist und die in einer anderen Währung als dem Euro getätigt werden, ist der Umrechnungskurs heranzuziehen, der an dem Tag gilt, an dem der Anspruch entsteht.“ |
4. |
Artikel 21 erhält folgende Fassung: „Artikel 21 Bewertung
(1) Alle Vorschläge für Programme oder Tätigkeiten, die Ausgaben zulasten des Haushaltsplans bewirken, werden einer Ex-ante-Bewertung unterzogen, die sich mit folgenden Aspekten befasst:
(2) Der Vorschlag enthält die Kontroll-, Berichts- und Bewertungsmodalitäten, die die jeweiligen Verantwortlichkeiten der an der Durchführung des vorgeschlagenen Programms bzw. der vorgeschlagenen Maßnahme beteiligten Ebenen berücksichtigen. (3) Alle Programme oder Tätigkeiten, einschließlich Pilotvorhaben und Vorbereitungsmaßnahmen, bei denen Ressourcen im Betrag von mehr als 5 000 000 EUR eingesetzt werden, werden unter dem Gesichtspunkt der eingesetzten Humanressourcen und Finanzmittel sowie der erreichten Ergebnisse einer Zwischen- und/oder Ex-post-Bewertung unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit den vorgegebenen Zielen zu überprüfen:
Unterabsatz 1 Buchstaben a und b gilt nicht für die einzelnen Projekte oder Maßnahmen, die im Rahmen dieser Tätigkeiten durchgeführt werden, für die diese Verpflichtung auch durch die Schlussberichte der Einrichtungen, die die Maßnahme durchgeführt haben, erfüllt werden kann. (4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Bewertungen müssen den eingesetzten Ressourcen und den Auswirkungen des Programms oder der Maßnahme jeweils angemessen sein.“ |
5. |
Artikel 45 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Artikel 54 erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten erfassen für jedes Haushaltsjahr die im Verhandlungsverfahren gemäß Artikel 126 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Artikel 127 Absatz 1 Buchstaben a bis d und den Artikeln 242, 244 und 246 vergebenen Aufträge.“ |
8. |
Artikel 56 erhält folgende Fassung: „Artikel 56 Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt
(1) Bei Ausscheiden des Rechnungsführers aus dem Amt wird so rasch wie möglich eine allgemeine Kontenbilanz erstellt. (2) Die Kontenbilanz wird dem neuen Rechnungsführer zusammen mit einem Übergabebericht von dem scheidenden Rechnungsführer oder, falls dies unmöglich ist, von einem Beamten seiner Dienststellen übermittelt.
(3) Jedes Organ unterrichtet die Haushaltsbehörde, wenn es einen Rechnungsführer ernennt, und wenn dieser aus dem Amt scheidet.“ |
9. |
Artikel 60 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Zu diesem Zweck übermittelt der Rechnungsführer eines jeden Organs allen Finanzinstituten, bei denen das betreffende Organ Konten unterhält, die Namen und Unterschriftsproben der bevollmächtigten Bediensteten.“ |
10. |
Artikel 64 wird wie folgt geändert:
|
11. |
Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Zahlstellenverwalter ist befugt, auf der Grundlage eines in den Weisungen des zuständigen Anweisungsbefugten genau festgelegten Rahmens die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben vorzunehmen. Diese Weisungen enthalten die Vorschriften und die Bedingungen für die vorläufige Feststellung und die Zahlung der Ausgaben sowie gegebenenfalls die Bestimmungen für die Unterzeichnung rechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe e.“ |
12. |
Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Höchstbetrag, der vom Zahlstellenverwalter ausgezahlt wird, wenn es materiell unmöglich oder unwirtschaftlich wäre, Zahlungen nach dem regulären haushaltstechnischen Verfahren vorzunehmen, darf 60 000 EUR je Ausgabe nicht überschreiten.“ |
13. |
In Artikel 68 erhalten die ersten beiden Sätze folgende Fassung: „Die Zahlstellenverwalter werden aus den Reihen der Beamten und nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen aus den Reihen der übrigen Bediensteten ausgewählt.“ |
14. |
Artikel 70 wird wie folgt geändert:
|
15. |
Artikel 73 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Wird diese Weisung schriftlich bestätigt, erfolgt diese Bestätigung innerhalb angemessener Fristen, und ist sie insofern präzis genug, als sie auf die vom bevollmächtigten oder nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten für strittig erachteten Aspekte ausdrücklich Bezug nimmt, so ist der Anweisungsbefugte von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.“ |
16. |
Artikel 78 Absatz 3 Buchstaben b bis e erhält folgende Fassung:
|
17. |
Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
18. |
Artikel 83 erhält folgende Fassung: „Artikel 83 Einziehung durch Aufrechnung
(1) Wenn der Schuldner gegenüber den Gemeinschaften eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, die einen durch eine Auszahlungsanordnung festgestellten Geldbetrag zum Gegenstand hat, nimmt der Rechnungsführer nach Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist die Einziehung der festgestellten Forderung auf dem Wege der Aufrechnung vor. Soweit der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dies erfordert, nimmt der Rechnungsführer die Einziehung durch Aufrechnung ausnahmsweise vor Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist vor, wenn er berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der den Gemeinschaften geschuldete Betrag verloren gehen könnte. (2) Bevor eine Einziehung gemäß Absatz 1 erfolgt, nimmt der Rechnungsführer Rücksprache mit dem zuständigen Anweisungsbefugten und unterrichtet die betroffenen Schuldner. Ist der Schuldner eine nationale Behörde oder eine ihrer Verwaltungsstellen, unterrichtet der Anweisungsbefugte auch den beteiligten Mitgliedstaat mindestens zehn Tage im Voraus von seiner Absicht, die Einziehung im Wege der Aufrechnung vorzunehmen. Sofern der Mitgliedstaat bzw. die Verwaltungsstelle dem zustimmt, kann der Rechnungsführer die Einziehung auf dem Wege der Aufrechnung auch vor Ablauf dieser Frist vornehmen. (3) Die Aufrechnung im Sinne von Absatz 1 hat die Wirkung einer Zahlung und entlastet die Gemeinschaften im Betrag der Schuld und der gegebenenfalls fälligen Zinsen.“ |
19. |
Artikel 84 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ist unbeschadet des Artikels 83 bei Ablauf der in Artikel 78 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist die vollständige Einziehung nicht erwirkt worden, setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Einziehungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Inanspruchnahme aller vorherigen Sicherheitsleistungen.“ |
20. |
Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
21. |
Folgender Artikel 85a wird eingefügt: „Artikel 85a Einziehung von Geldbußen, Zwangsgeldern und Sanktionen
(1) Wird vor einem Gemeinschaftsgericht Klage gegen eine Entscheidung erhoben, mit der die Kommission eine Geldbuße, ein Zwangsgeld oder eine Sanktion nach Maßgabe des EG-Vertrags oder des Euratom-Vertrags verhängt, nimmt der Rechnungsführer bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs die vorläufige Einziehung der betreffenden Beträge beim Schuldner vor bzw. verlangt vom Schuldner die Leistung einer finanziellen Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, des Zwangsgeldes oder der Vertragsstrafe und auf erste Anforderung vollstreckbar. Diese Sicherheit deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 86 Absatz 5. (2) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs werden die vorläufig eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen in den Haushaltsplan eingesetzt bzw. dem Schuldner zurückgezahlt. Falls eine finanzielle Sicherheit geleistet wurde, wird diese Sicherheit eingezogen bzw. freigegeben.“ |
22. |
Artikel 86 wird wie folgt geändert:
|
23. |
Artikel 90 erhält folgende Fassung: „Artikel 90 Finanzierungsbeschluss
(1) Der Finanzierungsbeschluss präzisiert die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. (2) Für Finanzhilfen gilt der Beschluss über den in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten jährlichen Arbeitsplan als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung, sofern damit ein hinreichend genauer Rahmen aufgestellt wird. Bei der Auftragsvergabe, bei der die entsprechende Mittelverwendung in einem jährlichen Arbeitsplan festgelegt ist, der einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt, gilt dieser Arbeitsplan ebenfalls als Finanzierungsbeschluss für die Vergabe öffentlicher Aufträge. (3) Damit der von der Kommission angenommene Arbeitsplan als hinreichend genauer Rahmen gelten kann, muss er Folgendes enthalten:
Gibt der jährliche Arbeitsplan für eine oder mehrere Maßnahmen keinen hinreichend genauen Rahmen vor, muss er entsprechend geändert werden oder aber ein gesonderter Finanzierungsbeschluss gefasst werden, der die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Angaben für die jeweiligen Maßnahmen enthält. (4) Unbeschadet der Sonderbestimmungen in Basisrechtsakten unterliegen substanzielle Änderungen eines bereits angenommenen Finanzierungsbeschlusses demselben Verfahren wie der ursprüngliche Beschluss.“ |
24. |
Artikel 94 Absatz 1 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:
|
25. |
Artikel 100 wird wie folgt geändert:
|
26. |
Artikel 101 erhält folgende Fassung: „Artikel 101 Konkretisierung des Zahlbarkeitsvermerks (‚bon à payer‘)
In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk (‚bon à payer‘) in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten oder eines in der Sache kompetenten Bediensteten angebracht, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 97 ermächtigt worden ist. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung im Sicherheitsmodus durch den zuständigen Anweisungsbefugten oder einen in der Sache kompetenten Bediensteten, der dazu vom zuständigen Anweisungsbefugten bevollmächtigt worden ist.“ |
27. |
Artikel 106 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Im Falle von Verträgen oder Finanzhilfevereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Billigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängig gemacht wird, laufen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Bericht oder die betreffende Bescheinigung gebilligt wurde. Der Empfänger wird umgehend unterrichtet. Die Frist für die Billigung beträgt maximal:
Der zuständige Anweisungsbefugte unterrichtet den Empfänger mittels eines offiziellen Schriftstücks von der Aussetzung des für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung geltenden Zeitraums. Der zuständige Anweisungsbefugte kann für die Billigung des Berichts oder der Bescheinigung und die Zahlungen eine einheitliche Frist festsetzen. Die einheitliche Frist darf nicht länger sein als der Zeitraum, der sich durch Addition der Höchstfristen für die Billigung des Berichts bzw. der Bescheinigung und die Zahlungen ergibt.“ |
28. |
Artikel 114 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Auf der Grundlage des Berichts und der Anhörung erlässt das Organ entweder eine mit Gründen versehene Verfügung zur Einstellung des Verfahrens oder eine mit Gründen versehene Verfügung gemäß den Artikeln 22 und 86 des Statuts sowie Anhang IX des Statuts. Die Verfügungen zur Verhängung disziplinarrechtlicher oder finanzieller Sanktionen werden dem Bediensteten mitgeteilt und den übrigen Organen, insbesondere dem Rechnungshof, zur Kenntnisnahme übermittelt.“ |
29. |
Artikel 116 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Immobilientransaktionen umfassen Kauf, Erbpacht, Nießbrauch, Leasing, Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Liegenschaften.“ |
30. |
Artikel 118 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet der in Artikel 126 genannten im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge ist eine Bekanntmachung bei folgenden Aufträgen zwingend vorgeschrieben: bei Aufträgen, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstaben a und c festgesetzten Schwellenwerten entspricht; bei Forschungs- und Entwicklungsaufträgen der Kategorie 8 des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2004/18/EG, deren geschätzter Wert mindestens den in Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung festgesetzten Schwellenwerten entspricht.“ |
31. |
Absatz 119 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
32. |
Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Für die Vergabe von Aufträgen im Wert von 60 000 EUR oder darunter können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung verwenden.“ |
33. |
In Artikel 127 Absatz 1 werden die Buchstaben f und g angefügt:
|
34. |
Artikel 128 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Aufforderung zur Interessenbekundung dient vorbehaltlich der Artikel 126 und 127 der Vorauswahl der Bewerber, die im Rahmen künftiger nichtoffener Vergabeverfahren für Aufträge von mindestens 60 000 EUR zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen.“ |
35. |
Artikel 129 erhält folgende Fassung: „Artikel 129 Aufträge von geringem Wert
(1) Aufträge im Wert von 60 000 EUR oder darunter können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, bei dem wenigstens fünf Bewerber konsultiert werden. Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bewerber lediglich ein Angebot, das in technischer und administrativer Hinsicht gültig ist, kann der Auftrag erteilt werden, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind. (2) Aufträge im Wert von 25 000 EUR oder darunter können auf dem Wege des in Absatz 1 genannten Verfahrens vergeben werden, wobei mindestens drei Bewerber zu konsultieren sind. (3) Bei Aufträgen im Wert von 3 500 EUR oder darunter ist ein einziges Angebot ausreichend. (4) Zahlungen für Ausgaben im Betrag von 200 EUR oder darunter können zur Begleichung einer Rechnung getätigt werden, ohne dass zuvor ein Angebot angenommen wurde.“ |
36. |
Artikel 134 erhält folgende Fassung: „Artikel 134 Nachweise
(1) Bewerber und Bieter müssen eine ordnungsgemäß unterzeichnete und mit Datum versehene ehrenwörtliche Erklärung abgeben, in der sie versichern, dass sie sich nicht in einer der in Artikel 93 oder 94 der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden. Wenn der öffentliche Auftraggeber im nichtoffenen Verfahren, im wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung die Anzahl der Bieter beschränkt, die er zur Teilnahme an den Verhandlungen bzw. zur Angebotsabgabe auffordert, so müssen alle Bewerber die in Absatz 3 genannten Bescheinigungen beibringen. (2) In folgenden Fällen muss der Bieter, der den Zuschlag erhalten soll, binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Unterzeichnung des Vertrags seine Erklärung gemäß Absatz 1 durch die in Absatz 3 genannten Nachweise belegen:
Bei Aufträgen, deren Wert die in den Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte unterschreitet, kann der öffentliche Auftraggeber, der befürchtet, dass auf den Bieter, der den Auftrag erhalten soll, ein Ausschlusskriterium zutreffen könnte, von dem Bieter die in Absatz 3 genannten Nachweise verlangen. (3) Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass keiner der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a, b oder e der Haushaltsordnung genannten Fälle auf den Bewerber oder Bieter, der den Auftrag erhalten soll, zutrifft, einen Strafregisterauszug neueren Datums oder ersatzweise eine von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes ausgestellte gleichwertige Bescheinigung neueren Datums, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Der öffentliche Auftraggeber akzeptiert als ausreichenden Nachweis dafür, dass der in Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung genannte Fall auf den Bewerber oder Bieter nicht zutrifft, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ausgestellte Bescheinigung neueren Datums. In dem Fall, dass die in Unterabsatz 1 genannte Bescheinigung von dem betreffenden Land nicht ausgestellt wird, sowie in den übrigen in Artikel 93 der Haushaltsordnung genannten Ausschlussfällen, kann sie durch eine eidesstattliche oder eine ehrenwörtliche Erklärung ersetzt werden, die der betreffende Bewerber oder Bieter vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation seines Ursprungs- oder Herkunftslandes abgibt. (4) Je nach dem Recht des Landes, in dem der Bewerber oder Bieter niedergelassen ist, betreffen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Urkunden juristische und/oder natürliche Personen, einschließlich, wenn der öffentliche Auftraggeber es für erforderlich hält, der Unternehmensleiter oder der Personen, die in Bezug auf den Bewerber oder Bieter über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis verfügen. (5) Wenn die öffentlichen Auftraggeber befürchten müssen, dass auf Bewerber oder Bieter ein Ausschlusskriterium zutrifft, können sie bei den in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden die nach ihrem Ermessen erforderlichen ergänzenden Informationen einholen. (6) Der öffentliche Auftraggeber kann einen Bewerber oder Bieter von der Verpflichtung zur Vorlage des in Absatz 3 genannten Nachweises entbinden, wenn ein solcher Nachweis bereits zu Zwecken eines anderen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde, die Ausstellung des Nachweises nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der Nachweis nach wie vor gültig ist. In diesem Fall versichert der Bewerber oder Bieter in einer ehrenwörtlichen Erklärung, dass er im Rahmen eines vorausgegangenen Vergabeverfahrens bereits einen solchen Nachweis erbracht hat, der unverändert Gültigkeit besitzt.“ |
37. |
Artikel 135 wird wie folgt geändert:
|
38. |
Artikel 138 Absatz 1 einleitender Satzteil erhält folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 94 der Haushaltsordnung bestehen für die Erteilung des Zuschlags zwei Möglichkeiten:“. |
39. |
Artikel 145 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Für Aufträge, deren Wert über dem in Artikel 129 Absatz 1 festgesetzten Schwellenwert liegt, setzt der Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein.“ |
40. |
Artikel 146 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Ausschuss wird vom zuständigen Anweisungsbefugten zwecks Abgabe einer Stellungnahme zu den Aufträgen oberhalb des in Artikel 129 Absatz 1 genannten Schwellenwerts eingesetzt.“ |
41. |
Artikel 152 erhält folgende Fassung: „Artikel 152 Garantien für Vorfinanzierungen
Als Gegenleistung für Vorfinanzierungen in Höhe von mehr als 150 000 EUR und in den in Artikel 135 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten Fällen wird eine Sicherheit verlangt. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte sie, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden. Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder dem Restbetrag nach Maßgabe des Vertrags.“ |
42. |
Die Überschrift von Artikel 155 erhält folgende Fassung: „Artikel 155 Gesonderte und aus Losen bestehende Aufträge “. |
43. |
Absatz 157 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
44. |
Artikel 158 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Schwellenwerte gemäß Artikel 105 der Haushaltsordnung werden wie folgt festgesetzt:
|
45. |
Artikel 162 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
46. |
In Artikel 164 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) In der Finanzhilfevereinbarung können die Aussetzungsmodalitäten und -fristen gemäß Artikel 183 vorgesehen werden.“ |
47. |
Artikel 165 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Bei Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen, ist die Kommission berechtigt, den Jahresgewinn proportional zum prozentualen Beitrag der Gemeinschaft zum Betriebsbudget der Einrichtungen einzuziehen, wenn diese außerdem durch Behörden finanziert werden, die selbst den ihrem Beitrag entsprechenden prozentualen Anteil am Jahresgewinn einziehen müssen. Bei der Berechnung des einzuziehenden Betrages wird der prozentuale Anteil der Zuwendungen zum Betriebsbudget in Form von Sachleistungen nicht berücksichtigt.“ |
48. |
Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
49. |
Artikel 172 wird wie folgt geändert:
|
50. |
Artikel 173 wird wie folgt geändert:
|
51. |
Artikel 176 wird wie folgt geändert:
|
52. |
Artikel 179 erhält folgende Fassung: „Artikel 179 Unterrichtung der Antragsteller
Die Unterrichtung der Antragsteller erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Übermittlung des Gewährungsbeschlusses an die Empfänger.“ |
53. |
Artikel 180 wird wie folgt geändert:
|
54. |
Artikel 182 wird wie folgt geändert:
|
55. |
Die Artikel 195, 196, 197, 198, 200 und 202 werden gestrichen. |
56. |
Artikel 211 erhält folgende Fassung: „Artikel 211 Abgleich der Bücher
(1) Die Daten des Hauptbuchs werden so gespeichert und strukturiert, dass sie den Nachweis des Inhalts der einzelnen Konten in der allgemeinen Kontenbilanz ermöglichen. (2) Für das Bestandsverzeichnis über die Anlagewerte finden die Bestimmungen der Artikel 220 bis 227 Anwendung.“ |
57. |
Artikel 212 wird gestrichen. |
58. |
Artikel 213 wird wie folgt geändert:
|
59. |
Artikel 222 erhält folgende Fassung: „Artikel 222 Eintragung der Sachanlagen in das Bestandsverzeichnis
In das Bestandsverzeichnis eingetragen und in den Anlagekonten erfasst werden Sachanlagen, bei denen der Anschaffungspreis bzw. die Gestehungskosten höher sind, als in den Rechnungsführungsregeln gemäß Artikel 133 der Haushaltsordnung angegeben, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und bei denen es sich nicht um Verbrauchsgüter handelt.“ |
60. |
Artikel 240 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Vorabinformation für internationale Aufträge ist dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften möglichst umgehend zu übermitteln; bei Bauaufträgen erfolgt die Übermittlung möglichst umgehend nach Annahme des jeweiligen Programmbeschlusses.“ |
61. |
Artikel 241 wird wie folgt geändert:
|
62. |
Artikel 242 wird wie folgt geändert:
|
63. |
Artikel 243 wird wie folgt geändert:
|
64. |
Artikel 244 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
65. |
Artikel 245 wird wie folgt geändert:
|
66. |
Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
67. |
In Artikel 250 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Bei Vorfinanzierungen von über 150 000 EUR wird eine Sicherheit verlangt. Handelt es sich bei dem Auftragnehmer um eine öffentliche Einrichtung, kann der zuständige Anweisungsbefugte diese, je nach Bewertung des Risikos, von dieser Verpflichtung entbinden. Die Freigabe der Sicherheit erfolgt im Zuge der Verrechnung der Vorfinanzierung mit den Zwischenzahlungen oder der Zahlung des Restbetrags, die nach Maßgabe des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers geleistet werden. (4) Der öffentliche Auftraggeber kann eine Erfüllungsgarantie in Höhe eines Betrags verlangen, der in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzt ist und 5 % bis 10 % des Gesamtauftragswerts entspricht. Die Höhe des Garantiebetrags wird auf der Grundlage objektiver Kriterien wie Art und Wert des Auftrags festgesetzt. Bei Überschreitung folgender Schwellenwerte wird allerdings eine Erfüllungsgarantie verlangt:
Sie erlischt frühestens bei der endgültigen Abnahme der Lieferungen und Bauleistungen. Bei nicht einwandfreier Vertragserfüllung wird die Garantie in vollem Umfang einbehalten.“ |
68. |
In Artikel 252 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Gleichwohl kann der Bewertungsausschuss bzw. der öffentliche Auftraggeber unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Bewerber oder Bieter auffordern, binnen einer vom Ausschuss bzw. Auftraggeber festgesetzten Frist die Unterlagen, die die Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen, durch weitere Unterlagen zu ergänzen oder zu präzisieren.“ |
69. |
Artikel 257 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
70. |
Artikel 260 Absatz 2 wird gestrichen. |
71. |
In Artikel 262 werden folgende Absätze angefügt: „Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her allen Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach Art der Ausgaben gemäß Artikel 27 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden. Die betreffenden Ausgaben werden bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung ausgewiesen.“ |
72. |
In Artikel 264 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Kann bei Transaktionen in Drittländern auf keine dieser Formen der Mietgarantie zurückgegriffen werden, kann der zuständige Anweisungsbefugte andere Garantieformen akzeptieren, sofern diese den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft in gleicher Weise gewährleisten.“ |
73. |
Artikel 271 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(1) Die in den Artikeln 54, 67, 119, 126, 128, 129, 130, 135, 151, 152, 164, 172, 173, 180, 181, 182, 226, 241, 243, 245 und 250 vorgesehenen Schwellenwerte und Beträge werden alle drei Jahre nach Maßgabe der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes in der Gemeinschaft aktualisiert. (2) Die in Artikel 157 Buchstabe b und Artikel 158 Absatz 1 genannten Schwellenwerte für die Auftragsvergabe werden alle zwei Jahre gemäß Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie 2004/18/EG neu festgesetzt.“ |
Artikel 2
Für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und zur Gewährung von Finanzhilfen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, sind die zum Zeitpunkt der Einleitung dieser Verfahren geltenden Bestimmungen maßgebend.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. August 2006
Für die Kommission
Dalia GRYBAUSKAITĖ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).
(3) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).
(4) ABl. L 37 vom 10.2.2005, S. 14.