8.11.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/7 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1643/2006 DER KOMMISSION
vom 7. November 2006
mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr von Rindfleisch, dem bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2931/79 des Rates vom 20. Dezember 1979 über eine Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zukommen kann (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann (3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren. |
(2) |
Die Vereinigten Staaten von Amerika wenden für eine Jahresmenge von 5 000 Tonnen Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft eine besondere Behandlung bei der Einfuhr an, sofern dieses Fleisch bestimmten Bedingungen entspricht. Insbesondere muss dieses Fleisch von einer von dem Ausfuhrmitgliedstaat ausgestellten Nämlichkeitsbescheinigung begleitet sein. |
(3) |
Diese Nämlichkeitsbescheinigungen dürfen nur für die Menge von 5 000 Tonnen ausgestellt werden, denen diese Behandlung zugute kommt. Daher ist es notwendig, dass die Genehmigung der Kommission vorliegt, bevor eine Ausfuhrlizenz für das in Frage kommende Fleisch ausgestellt wird. Auch ist es angezeigt, keine Toleranz im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) für die Menge gelten zu lassen, die über die in der erteilten Lizenz aufgeführte Menge hinausgeht. |
(4) |
Der Entwurf eines Musters der Bescheinigung und die Einzelheiten der Verwendung sollten vorgesehen werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung legt die besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika von jährlich 5 000 Tonnen frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in der Gemeinschaft fest, dem eine besondere Behandlung zugute kommt.
(2) Das im Absatz 1 genannte Fleisch muss die von dem einführenden Drittland gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen erfüllen und von Tieren stammen, die nicht mehr als zwei Monate vor dem Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten geschlachtet worden sind.
Artikel 2
Bei Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten wird die in Artikel 3 geregelte Nämlichkeitsbescheinigung erteilt und zwar auf Antrag des Beteiligten sowie auf Vorlage der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission (6) genannten Ausfuhrlizenz und eines veterinärärztlichen Zeugnisses mit Angabe des Schlachtdatums der Tiere, aus denen die unter Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 genannten Erzeugnisse stammen.
Artikel 3
(1) Die Nämlichkeitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Formblatt ausgestellt, das als Muster in Anhang I aufgeführt ist.
Diese Bescheinigung wird in englischer Sprache auf weißem Papier gedruckt; das Format beträgt 210 × 297 mm. Sie wird jeweils durch eine laufende Nummer, die die nach Artikel 4 benannte Zollstelle erteilt, kenntlich gemacht.
Die ausführenden Mitgliedstaaten können verlangen, dass die auf ihrem Hoheitsgebiet verwendete Bescheinigung außer in englischer Sprache noch in einer ihrer Amtssprachen auszufertigen ist.
(2) Die Kopien tragen dieselbe laufende Nummer wie das Original. Die Kopien sind entweder mit der Schreibmaschine oder handschriftlich auszufüllen; im letzteren Fall hat dies mit Tinte in Druckbuchstaben zu erfolgen.
Artikel 4
(1) Die Nämlichkeitsbescheinigung und ihre Kopien werden von der Zollstelle, bei der die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfüllt werden, ausgestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannte Zollstelle versieht das Original der Bescheinigung in dem hierfür vorgesehenen Feld mit ihrem Sichtvermerk und händigt es dem Beteiligten aus; eine Kopie verbleibt bei der Zollstelle.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für die Überwachung des Ursprungs und der Beschaffenheit der Erzeugnisse, für die eine Bescheinigung erteilt wird.
Artikel 6
Die Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2006
Für die Kommission
Franco FRATTINI
Vizepräsident
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).
(2) ABl. L 334 vom 28.12.1979, S. 8.
(3) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 21).
(4) Siehe Anhang II.
(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 410/2006 (ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 7).
(6) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.
ANHANG I
ANHANG II
Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission (1) |
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Verordnung (EWG) Nr. 2077/80 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3582/81 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 der Kommission |
Nur Artikel 1 |
Verordnung (EG) Nr. 1234/2006 der Kommission |
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(1) Diese Verordnung wurde auch durch Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 (ABl. L 241 vom 13.9.1980, S. 5) geändert (aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/95).
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
Artikel 4 |
Artikel 3 |
Artikel 5 |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 5 |
— |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Anhang |
Anhang I |
— |
Anhang II |
— |
Anhang III |