8.3.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 68/5


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. März 2007

zur Änderung des Beschlusses 2000/265/EG zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („SISNET“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

(2007/155/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (nachstehend „Schengen-Protokoll“ genannt), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Stellvertretende Generalsekretär des Rates ist durch den Beschluss 1999/870/EG (1) und den Beschluss 2007/149/EG (2) ermächtigt worden, im Zusammenhang mit der Eingliederung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union in Bezug auf den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen (nachstehend „SISNET“ genannt) bis zur Migration zu einer Kommunikationsinfrastruktur zu Lasten der Europäischen Gemeinschaft als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten zu handeln und solche Verträge zu verwalten.

(2)

Die finanziellen Verpflichtungen, die sich aus diesen Verträgen ergeben, gehen zu Lasten eines spezifischen Haushaltsplans (nachstehend „SISNET-Haushaltsplan“ genannt), aus dem die in diesen Beschlüssen des Rates genannte Kommunikationsinfrastruktur finanziert wird.

(3)

Die neuen Mitgliedstaaten im Sinne der Beitrittsakte von 2003 sollten mit Ausnahme Zyperns zu einem vom Rat nach Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 festzulegenden Zeitpunkt in das Schengener Informationssystem der ersten Generation (SIS 1+) integriert werden (nachstehend „Projekt SISone4ALL“ genannt).

(4)

Ab diesem Zeitpunkt sollten sich diese Mitgliedstaaten am Haushalt beteiligen.

(5)

Zwei Mitgliedstaaten, Irland und das Vereinigte Königreich, die sich am SISNET-Haushalt beteiligen, aber nicht an das Schengener Informationssystem angebunden sind, sollten keinen Beitrag zu den aus dem Projekt SISone4ALL erwachsenden Mehrkosten leisten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2000/265/EG (3) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Durch den Haushaltsplan im Sinne dieser Finanzregelung werden die notwendigen Einnahmen und Ausgaben für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den in dem Beschluss 1999/870/EG und in dem Beschluss 2007/149/EG (4) genannten Verträgen für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und im Voraus bewilligt.

(2)   Im Sinne dieser Finanzregelung umfasst der Verweis auf das ‚SISNET‘ die in dem Beschluss 1999/870/EG und in dem Beschluss 2007/149/EG genannte Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen.

2.

Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Einnahmen des Haushaltsplans setzen sich aus den Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn und Vereinigtes Königreich sowie aus den Finanzbeiträgen Islands und Norwegens zusammen.“

3.

Dem Artikel 26 wird folgender Satz angefügt:

„Die Mehrkosten, die aufgrund der Ausweitung der Kommunikationsinfrastruktur auf Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn entstehen, werden weder von Irland noch vom Vereinigten Königreich mitgetragen.“

4.

Dem Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 49 werden Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn aufgefordert, ihre anfänglichen Beiträge gemäß einem Zeitplan zu zahlen, der von den in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten festgelegt wird.“

5.

Artikel 29 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Alle Verträge dieser Art, deren geschätzter Wert mindestens die jeweiligen Schwellenwerte gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (5) (nachstehend ‚Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen‘ genannt) erreicht, werden gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie vergeben.

(3)   Aufträge, bei denen der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags die Schwellenwerte gemäß der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen nicht übersteigt, können freihändig vergeben werden. In diesen Fällen sind die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Unternehmer oder Lieferer, welche die den Auftragsgegenstand bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen.

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl- und Zuschlagskriterien werden durch die um die Bestimmungen dieser Finanzregelung ergänzte Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen geregelt.“

6.

Artikel 37 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Der Vergabebeirat bemüht sich, seine Stellungnahmen im Konsens abzugeben. Ist ein Konsens nicht möglich, so gibt der Vergabebeirat seine Stellungnahmen mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Ein Quorum von 19 Stimmen ist für die Gültigkeit der Beratungen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“

7.

Artikel 39 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

zu allen Entwürfen von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, einschließlich Studien, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht;“.

8.

Artikel 43 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Hinterlegung einer solchen Sicherheit ist obligatorisch, wenn der Wert des betreffenden Auftrags mindestens die in der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen festgelegten Schwellenwerte erreicht.“

9.

Artikel 49 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit ein Teil der Kosten, die früher für die Einrichtung des SISNET angefallen sind, zu Lasten des anderen Staates ausgewiesen werden kann. Dieser Teil ist unter Berücksichtigung des MwSt.-Eigenmittelanteils des anderen Staates an der Gesamtheit der MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für die früheren Haushaltsjahre, in denen die erforderlichen Ausgaben für die Einrichtung des SISNET angefallen sind, zu berechnen. In Ermangelung von Daten über die MwSt.-Eigenmittel wird die Anpassung der Beiträge auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats am Gesamt-BIP aller in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten berechnet. Der prozentuale Beitrag für diesen Teil wird den in Artikel 25 genannten Staaten entsprechend der Höhe ihres gemäß Artikel 26 berechneten Anteils gutgeschrieben. Die anderen Staaten können wählen, ob sie den Betrag ihrem Anteil am Haushalt zuführen oder ob sie eine Rückerstattung beantragen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. März 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 41.

(2)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.

(3)  ABl. L 85 vom 6.4.2000, S. 12. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2003/171/EG (ABl. L 69 vom 13.3.2003, S. 25).

(4)  ABl. L 66 vom 6.3.2007, S. 19.“

(5)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/97/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 107).“


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