28.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/69 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 16. April 2007
über eine Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau
(2007/259/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Behörden der Republik Moldau haben sich zu wirtschaftlicher Stabilisierung und strukturellen Reformen verpflichtet, die vom Internationalen Währungsfonds (IWF) durch eine am 5. Mai 2006 genehmigte dreijährige Vereinbarung im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility, PRGF) unterstützt wird. Am 12. Mai 2006 vereinbarten die Gläubiger des Pariser Clubs eine Umstrukturierung der bilateralen offiziellen Schulden der Republik Moldau zu den Bedingungen von Houston („Houston Terms“). |
(2) |
Die Behörden der Republik Moldau nahmen im Mai 2004 ein Strategiepapier zu Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung an, in dem die mittelfristigen Prioritäten für das Handeln der Regierung festgelegt wurden. |
(3) |
Die Republik Moldau einerseits und die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten andererseits haben ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (2) unterzeichnet, das am 1. Juli 1998 in Kraft trat. |
(4) |
Die Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union entwickeln sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik; dies wird voraussichtlich zu einer vertieften wirtschaftlichen Integration führen. Die EU und die Republik Moldau haben einen Aktionsplan im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik vereinbart, in dem kurz- und mittelfristige Prioritäten für die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und für damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen aufgezeigt werden. |
(5) |
Die Republik Moldau hat aufgrund einer deutlichen Verschlechterung ihrer finanziellen Stellung einen erheblichen Finanzierungsbedarf. |
(6) |
Die moldauischen Behörden haben die Gemeinschaften, internationale Finanzinstitutionen und andere bilaterale Geber um finanzielle Unterstützung zu Vorzugsbedingungen ersucht. Über die Finanzierung durch den IWF und die Weltbank hinaus ist noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Zahlungsbilanz tragfähig bleibt, die Reserveposition des Landes gestärkt und die mit den Reformmaßnahmen der Behörden verfolgten wirtschaftspolitischen Ziele unterstützt werden. |
(7) |
Die Republik Moldau kommt für Darlehen und Zuschüsse der Weltbank und des IWF, die mit sehr vorteilhaften Konditionen ausgestattet sind, in Frage. |
(8) |
Unter diesen Umständen sollte die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft für die Republik Moldau in Form eines Zuschusses — einer geeigneten Maßnahme, um dem Empfängerland in dieser kritischen Phase zu helfen — zur Verfügung gestellt werden. |
(9) |
Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass die Republik Moldau geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Es sollten Kontrollen seitens der Kommission und Prüfungen seitens des Rechnungshofs vorgesehen werden. |
(10) |
Die Freigabe dieser Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde. |
(11) |
Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft stellt der Republik Moldau eine Makrofinanzhilfe von bis zu 45 Mio. EUR in Form eines Zuschusses zur Verfügung, um die Zahlungsbilanz der Republik Moldau zu unterstützen und auf diese Weise die finanziellen Belastungen bei der Durchführung des Wirtschaftsprogramms der Regierung abzufedern.
(2) Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den zwischen dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Republik Moldau getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen verwaltet.
(3) Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird ab dem ersten Tag nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses zwei Jahre lang bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.
Artikel 2
(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden der Republik Moldau nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einer Vereinbarung und in einer Finanzhilfevereinbarung niederzulegen sind. Diese Auflagen bzw. Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen oder Absprachen in Einklang stehen.
(2) Während der Durchführung der Makrofinanzhilfe wird die Kommission prüfen, wie zuverlässig in der Republik Moldau die für diese Finanzhilfe relevanten Finanzströme, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.
(3) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik der Republik Moldau mit den Zielen dieser Finanzhilfe übereinstimmt und ob die vereinbarten wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen in zufrieden stellendem Maße eingehalten werden.
Artikel 3
(1) Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird der Republik Moldau von der Kommission in drei Tranchen zur Verfügung gestellt.
(2) Die erste Tranche wird bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms und des Aktionsplans EU-Republik Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik freigegeben.
(3) Die zweite Tranche und dritte Tranche werden ebenfalls bei einer zufrieden stellenden Durchführung des vom IWF im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität unterstützten Wirtschaftsprogramms, des Aktionsplans EU-Republik Moldau im Rahmen der Europäischen Nachbarschaft und etwaiger anderer mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbarter Maßnahmen frühestens ein Quartal nach Freigabe der vorherigen Tranche freigegeben.
(4) Die Mittel werden an die Nationalbank der Republik Moldau ausgezahlt. Endempfänger der Mittel ist das Finanzministerium der Republik Moldau.
Artikel 4
Die Makrofinanzhilfe der Gemeinschaft wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und ihren Durchführungsbestimmungen durchgeführt. Insbesondere ist in der Vereinbarung und in der Finanzhilfevereinbarung mit der Regierung der Republik Moldau festzulegen, dass die Republik Moldau geeignete Maßnahmen vorsieht, um Betrugsdelikte, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Ferner sind in der Vereinbarung Kontrollen durch die Kommission vorzusehen, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), die berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie Prüfungen durch den Rechnungshof vorzusehen, die gegebenenfalls vor Ort stattfinden.
Artikel 5
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr vor dem 31. August einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr. Dieser Bericht beschreibt die Verbindung zwischen den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Auflagen bzw. Bedingungen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Republik Moldau sowie dem Beschluss der Kommission zur Auszahlung der Tranchen dieser Finanzhilfe.
Artikel 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
(1) Stellungnahme vom 14. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 181 vom 24.6.1998, S. 3.
(3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).