1.5.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2007

zur Änderung der Entscheidung 2007/30/EG hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für bestimmte Milcherzeugnisse, die in Bulgarien hergestellt wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1787)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/264/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/30/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bulgarien und Rumänien hergestellt werden (1), sieht bestimmte Übergangsmaßnahmen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs vor, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2) fallen und bis zum 31. Dezember 2006 in Betrieben in Bulgarien und Rumänien hergestellt worden sind.

(2)

Bulgarien hat nun die Möglichkeit beantragt, bestimmte Milcherzeugnisse, die vor dem 31. Dezember 2006 in Betrieben dieses Mitgliedstaats hergestellt wurden und die in den Geltungsbereich der Entscheidung 2007/30/EG fallen, in Drittländer auszuführen.

(3)

Diesem Antrag kann unter den Bedingungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprochen werden. In diesem Zusammenhang hat Bulgarien die nötigen Informationen über die Zustimmung der Bestimmungsländer vorgelegt.

(4)

Die Entscheidung 2007/30/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2007/30/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Außerdem dürfen Milcherzeugnisse, die in Betrieben in Bulgarien hergestellt wurden, bis zum 31. Dezember 2007 in Drittländer ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 59.

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 365 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.“.


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