28.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 344/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2007
zur Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten nationalen Programms zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6353)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(2007/873/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 ist es, sicherzustellen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen einschlägigen Ebenen der Erzeugung, der Verarbeitung und des Vertriebs, insbesondere auf der Ebene der Primärerzeugung, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Gesundheitsrisiko zu verringern. |
(2) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zurSenkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 (2) wurde ein Gemeinschaftsziel für die Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen mit gesundheitlicher Bedeutung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus auf der Ebene der Primärerzeugung festgelegt. |
(3) |
Um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 nationale Programme zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus aufstellen und sie der Kommission vorlegen. |
(4) |
Bulgarien hat sein nationales Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus vorgelegt. |
(5) |
Das von Bulgarien vorgelegte Programm entspricht den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. |
(6) |
Das von Bulgarien vorgelegte nationale Programm sollte deshalb genehmigt werden. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das von Bulgarien vorgelegte nationale Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Zuchtherden der Spezies Gallus gallus wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Februar 2008.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 2007
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).
(2) ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 (ABl. L 211 vom 1.8.2006, S. 4).