26.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2007 DES RATES
vom 16. April 2007
über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Gemeinschaft und die Gabunische Republik haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Gabunischen Republik Fangmöglichkeiten einräumt. |
(2) |
Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. |
(3) |
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Fischereikategorie |
Schiffstyp |
Mitgliedstaat |
Zahl der Lizenzen oder Quote |
Thunfischfang |
Oberflächen-Langleinenfischer |
Spanien |
13 |
Portugal |
3 |
||
Thunfischfang |
Thunfischwadenfänger/ Froster: |
Španělsko |
12 |
Frankreich |
12 |
Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (1) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der gabunischen Fischereizone gefangen wurden.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 16. April 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. SEEHOFER
(1) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.
26.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/3 |
PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN
zwischen der Gabunischen Republik und der Europäischen Gemeinschaft
DIE GABUNISCHE REPUBLIK, nachstehend „Gabun“ genannt,
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Gabun, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,
IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,
GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,
ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (nachstehend „ICCAT“ genannt) umzusetzen,
IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,
IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der gabunischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den gabunischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,
IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von Investitionen, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für
— |
die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den gabunischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den gabunischen Fischereisektor auszubauen; |
— |
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den gabunischen Gewässern haben; |
— |
die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den gabunischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; |
— |
die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
a) |
„gabunische Behörden“: die gabunische Regierung; |
b) |
„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; |
c) |
„gabunische Gewässer“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Gabuns unterstehen; |
d) |
„Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist; |
e) |
„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; |
f) |
„gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Gabuns zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind; |
g) |
„Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See; |
h) |
„außergewöhnliche Umstände“: von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den gabunischen Gewässern verhindern könnten. |
Artikel 3
Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den gabunischen Gewässern nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der gabunischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.
(5) Die Beschäftigung von gabunischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Gemeinschaft und Gabun beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der gabunischen Fischereizone.
(2) Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt, einschließlich auf subregionaler Ebene im Rahmen des regionalen Fischereiausschusses für den Golf von Guinea (COREP), oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.
Artikel 5
Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in gabunischen Gewässern
(1) Gabun verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.
(2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Gabuns. Die gabunischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit.
(3) Gabun verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen gabunischen Behörden zusammen.
(4) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Gabuns geltenden Rechtsvorschriften halten.
Artikel 6
Lizenzen
(1) Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der gabunischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.
Artikel 7
Finanzielle Gegenleistung
(1) Die Gemeinschaft gewährt Gabun eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
a) |
Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den gabunischen Gewässern und Fischereiressourcen und |
b) |
Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den gabunischen Gewässern. |
(2) Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Gabuns gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:
a) |
Auftreten außergewöhnlicher Umstände. |
b) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. |
c) |
Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. |
d) |
Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Gabun werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. |
e) |
Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. |
f) |
Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt. |
Artikel 8
Förderung der Zusammenarbeit aller Wirtschaftsbeteiligten und Interessengruppen
(1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.
(2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der gabunischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Gemischter Ausschuss
(1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; |
c) |
gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; |
d) |
gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. |
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Gabun und in der Gemeinschaft zusammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.
Artikel 10
Geografischer Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Gebiet Gabuns.
Artikel 11
Laufzeit
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird.
Artikel 12
Aussetzung
(1) Die Anwendung dieses Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.
(2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 13
Kündigung
(1) Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.
(2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.
(3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Protokoll und Anhang
Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens (1).
Artikel 15
Anwendbares nationales Recht
Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den gabunischen Gewässern gilt gabunisches Recht, sofern das Abkommen sowie das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.
Artikel 16
Aufhebung
Das am 3. Dezember 1998 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.
Das Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Gabunischen Republik über die Fischerei vor der Küste Gabuns für die Zeit vom 3. Dezember 2005 bis zum 2. Dezember 2011 bleibt jedoch während des in Artikel 1 Absatz 1 jenes Protokolls festgelegten Zeitraums in Kraft und wird Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.