22.8.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 217/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 975/2007 DER KOMMISSION
vom 21. August 2007
zur Festsetzung der Höchstmenge für die Ausfuhr von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 12 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Maßgabe von Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann Isoglucose, die über die in Artikel 7 der genannten Verordnung festgesetzte Quote hinaus erzeugt wurde, nur bis zu einer noch festzusetzenden Höchstmenge ausgeführt werden. |
(2) |
Für einige Isoglucose-Erzeuger in der Gemeinschaft ist das Ausfuhrgeschäft ein wichtiger Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, mit der Folge, dass sie auch außerhalb der Gemeinschaft traditionelle Märkte aufgebaut haben. Die Ausfuhr von Isoglucose auf diese Märkte kann auch ohne Ausfuhrerstattungen wirtschaftlich rentabel sein. Damit diese Gemeinschaftserzeuger auch künftig ihre traditionellen Märkte versorgen können, ist es erforderlich, eine Höchstmenge für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose festzusetzen. |
(3) |
Für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007 dürfte eine Höchstmenge von 20 000 Tonnen Trockenstoff für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der Marktnachfrage entsprechen. |
(4) |
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (2) wurden bestimmte Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup des Wirtschaftsjahres 2006/07 präventiv aus dem Markt genommen. Die betreffenden Unternehmen konnten beantragen, dass der unter diese Maßnahme fallende Teil ihrer Erzeugung ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung betrachtet wird, um die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 vorgesehenen Möglichkeiten für die über die Quote hinausgehende Erzeugung in Anspruch nehmen zu können. Die entsprechenden Anträge mussten vor dem 31. Januar 2007 gestellt werden. Damit die Unternehmen Anträge für Isoglucose stellen können, die im Rahmen der Höchstmenge für die Ausfuhr von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose ausgeführt werden soll, sollte eine weitere Frist für die Einreichung der betreffenden Anträge festgesetzt werden. |
(5) |
Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, Spekulationen zu verhindern und effiziente Kontrollen zu ermöglichen, sind die Modalitäten für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen. |
(6) |
Zur Verringerung des Betrugsrisikos und um Missbrauch im Zusammenhang mit der möglichen Wiedereinfuhr bzw. dem möglichen Wiederverbringen der betreffenden Isoglucose-Sirupe zu verhindern, sollten bestimmte Länder des westlichen Balkans aus der Liste der für Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose in Betracht kommenden Bestimmungen ausgeschlossen werden. Nicht ausgeschlossen werden sollten jedoch diejenigen Länder der Region, deren Behörden Ausfuhrbescheinigungen ausstellen müssen, um den Ursprung der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Zucker- und Isoglucose-Erzeugnisse zu bestätigen, da hier das Betrugsrisiko geringer ist. |
(7) |
Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Bestimmungen über Ausfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors in der Verordnung (EG) Nr. 958/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 über eine Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2006/07 zur Festsetzung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker (3) und in der Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission vom 17. Januar 2007 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italienischen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr (4) sollten Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose nach bestimmten nahe gelegenen Bestimmungen ebenfalls nicht gestattet werden. |
(8) |
Um dem Risiko einer Wiedereinfuhr vorzubeugen und insbesondere zu gewährleisten, dass die Vorschriften über Rückwaren in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Kontrollen durchführen. |
(9) |
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (7) sollten weitere Durchführungsbestimmungen erlassen werden, die sich auf die Verwaltung der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstmenge und insbesondere auf die Bedingungen für die Beantragung der Ausfuhrlizenzen beziehen. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Festsetzung der Höchstmenge für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose
(1) Für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007 beläuft sich die Höchstmenge gemäß Artikel 12 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für Ausfuhren ohne Erstattung von über die Quote hinaus erzeugter Isoglucose der KN-Codes 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 auf 20 000 Tonnen Trockenstoff.
(2) Ausfuhren innerhalb dieser Höchstmenge sind nach allen Bestimmungen erlaubt, mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen:
a) |
Drittländer: Andorra, Vatikanstadt, Liechtenstein, San Marino, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien; |
b) |
Gebiete der EU-Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: Gibraltar, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia, Helgoland, Grönland, die Färöer, die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt. |
(3) Ausfuhren der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse sind nur gestattet, wenn diese
a) |
durch Glucose-Isomerisierung gewonnen wurden, |
b) |
einen Fructosegehalt des Trockenstoffs von mindestens 41 % aufweisen und |
c) |
ihr Gesamttrockenstoffgehalt an Polysacchariden und Oligosacchariden, einschließlich des Gehalts an Di- oder Trisacchariden, höchstens 8,5 % beträgt. |
Der Trockenstoffgehalt von Isoglucose wird anhand der Dichte der im Gewichtsverhältnis von 1:1 verdünnten Lösung bzw. für Erzeugnisse mit sehr hoher Konsistenz durch Trocknung ermittelt.
(4) Abweichend von der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 festgesetzten Frist können Unternehmen, deren Isoglucose-Erzeugung über der in dem genannten Absatz aufgeführten Schwelle liegt, vor dem 30. September 2007 beantragen, dass der über dieser Schwelle liegende Teil dieser Erzeugung ganz oder teilweise als Isoglucose betrachtet wird, die über die Quote hinaus erzeugt wurde.
Artikel 2
Ausfuhrlizenzen
(1) Für Ausfuhren innerhalb der Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 ist, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, die den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission (8) und (EG) Nr. 951/2006 sowie den Bestimmungen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission (9) entspricht.
(2) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die Rechte aus den Ausfuhrlizenzen nicht übertragbar.
Artikel 3
Beantragung der Ausfuhrlizenzen
(1) Ausfuhrlizenzanträge für die Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung können nur von Isoglucose-Erzeugern gestellt werden, die in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassen wurden und denen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung eine Isoglucose-Quote zugeteilt worden ist.
(2) Die Ausfuhrlizenzanträge werden bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in welchem dem Antragsteller eine Isoglucose-Quote zugeteilt wurde.
(3) Die Ausfuhrlizenzanträge können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum Zeitpunkt der Aussetzung der Lizenzerteilung gemäß Artikel 8 wöchentlich von montags bis freitags gestellt werden.
(4) Ein Antragsteller kann nur einen Lizenzantrag pro Woche einreichen.
(5) Je Ausfuhrlizenz können höchstens 5 000 Tonnen beantragt werden.
(6) Dem Antrag ist der Nachweis beizufügen, dass die Sicherheit gemäß Artikel 4 gestellt worden ist.
(7) Der Ausfuhrlizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 die folgende Angabe:
„Über die Quote hinaus erzeugte Isoglucose für die Ausfuhr ohne Erstattung“.
Artikel 4
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz
(1) Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 stellt der Antragsteller je 100 Kilogramm Nettotrockenstoff Isoglucose eine Sicherheit von 11 EUR.
(2) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird nach Wahl des Antragstellers in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das die Kriterien des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Lizenzantrag gestellt wird.
(3) Die Sicherheit gemäß Absatz 1 wird gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 für die Menge freigegeben, für die der Antragsteller
a) |
die Verpflichtung zur Ausfuhr im Sinne von Artikel 31 Buchstabe b und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erfüllt hat, die sich aus den gemäß Artikels 6 der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen ergibt, und |
b) |
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrlizenz erteilt wurde, nachgewiesen hat, dass für die betreffende Isoglucose-Menge die Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in das Bestimmungsland im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (10) erfüllt worden sind. |
Artikel 5
Mitteilungen der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche die Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzanträge gestellt worden sind.
Die beantragten Mengen werden nach den achtstelligen KN-Codes aufgeschlüsselt. Wurden keine Ausfuhrlizenzanträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission ebenfalls mit.
(2) Die Kommission verbucht allwöchentlich die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden.
Artikel 6
Erteilung und Gültigkeitsdauer der Lizenzen
(1) Die Lizenzen werden am dritten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erteilt, wobei gegebenenfalls der von der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 8 festgesetzte Bewilligungssatz berücksichtigt wird.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag jeder Woche die Isoglucose-Mengen mit, für die in der Vorwoche Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind.
(3) Die Ausfuhrlizenzen, die für die Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1 erteilt wurden, sind bis 30. September 2007 gültig.
(4) Die Mitgliedstaaten verbuchen die Isoglucose-Mengen, die im Rahmen der Ausfuhrlizenzen gemäß Artikel 6 Absatz 1 tatsächlich ausgeführt worden sind.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende jedes Monats die Isoglucose-Mengen mit, die im Vormonat tatsächlich ausgeführt worden sind.
Artikel 7
Übermittlung
Die Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absätze 2 und 5 werden elektronisch unter Verwendung der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formulare übermittelt.
Artikel 8
Bewilligungssatz für die Erteilung der Ausfuhrlizenzen und Aussetzung der Lizenzbeantragung
Überschreiten die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt wurden, die für den betreffenden Zeitraum festgesetzte Höchstmenge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so gelten die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 sinngemäß.
Artikel 9
Kontrollen
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen und führen geeignete Kontrollen ein, damit die Bestimmungen betreffend Rückwaren in Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und in Teil III Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten und die Präferenzabkommen mit Drittländern nicht umgangen werden.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. August 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 247/2007 der Kommission (ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 3).
(2) ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 793/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 22).
(3) ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).
(4) ABl. L 11 vom 18.1.2007, S. 4. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 203/2007 (ABl. L 61 vom 28.2.2007, S. 3).
(5) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(6) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).
(7) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2031/2006 (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 43).
(8) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.
(9) ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 22.
(10) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.