20.2.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 44/31 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. September 2007
über die Staatliche Beihilfe Förderung von Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus in Rheinland-Pfalz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4462)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2008/139/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. DAS VERFAHREN
(1) |
Mit Schreiben vom 30. September 1994, eingegangen am 7. Oktober 1994 hat Deutschland gemäß Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe notifiziert. |
(2) |
Mit Schreiben Nr. SG(95) D/4615 vom 7. April 1995 hat die Kommission das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 93 (nunmehr Artikel 88) Absatz 2 EG- eröffnet. (2) Deutschland hat daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 1995 und 24. Juni 1996 Stellung genommen. Bemerkungen von interessierten Dritten sind der Kommission nicht zugegangen. Zusätzliche Informationen sind der Kommission von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 1. Juni 2007 mitgeteilt worden. |
(3) |
Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 hat Deutschland mitgeteilt, dass es die Anmeldung der Maßnahme zurücknehme. Deutschland hat außerdem auf Nachfrage der Kommission bestätigt, dass die Investitionsbeihilfen nicht geleistet worden sind. |
II. SCHLUSSFOLGERUNG
(4) |
Die Kommission hatte bis zum Zeitpunkt der Mitteilung seitens Deutschlands noch keine förmliche Entscheidung über die gegenständliche Notifizierung getroffen. Unter diesen Umständen akzeptiert sie die Rücknahme der Anmeldung im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3). |
(5) |
Dementsprechend ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einzustellen, da dieses gegenstandslos geworden ist — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Beihilfe Förderung von Investitionen zur Rationalisierung des Steillagenweinbaus in Rheinland-Pfalz wird gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestellt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 21. September 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 169 vom 5.7.1995, S 12.
(2) ABl. C 359 vom 11.12.1999, S. 27.