4.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. Februar 2008

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

(2008/180/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) ausgehandelt.

(2)

Das am 4. März 2004 paraphierte Abkommen wurde, vorbehaltlich eines möglichen Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 21. Juni 2005 unterzeichnet und findet ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig Anwendung.

(3)

Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen der jeweiligen Seite und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten des geistigen Eigentum. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Arabischen Republik Ägypten an indirekten Maßnahmen gelten die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern beschlossen wurden, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie der sonstigen einschlägige Gemeinschaftsvorschriften.

(4)

Das Abkommen sollte so geschlossen werden, dass die Fassungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten verbindlich sind. Dies wird in Form eines Briefwechsels geschehen.

(5)

Das Abkommens sollte genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten (3) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor und wird ermächtigt, mit der Arabischen Republik Ägypten durch einen Briefwechsel zu vereinbaren, dass der Wortlaut des Abkommens in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten nach den Beitritten von 2004 und 2007 gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VIZJAK


(1)  Stellungnahme vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(3)  ABl. L 182 vom 13.7.2005, S. 12.


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