6.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/63


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Mai 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Vereinigten Königreich im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2161)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/418/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Blauzungenkrankheit erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbrüche der Blauzungenkrankheit.

(2)

Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG legt fest, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden kann.

(3)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (3). Die genannte Verordnung betrifft gemeinschaftliche Finanzhilfen, die den Mitgliedstaaten für die darin definierten förderfähigen Ausgaben für bestimmte Seuchentilgungsmaßnahmen in den in Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG genannten Fällen gewährt werden.

(4)

Im Jahr 2007 ist die Blauzungenkrankheit im Vereinigten Königreich ausgebrochen. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit zu verhindern.

(6)

Am 28. November 2007 hat das Vereinigte Königreich die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 für die Gewährung der gemeinschaftlichen Finanzhilfe erforderlichen Finanzinformationen vorgelegt.

(7)

Das Vereinigte Königreich hat die technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftliche Finanzhilfe für das Vereinigte Königreich

Vorbehaltlich Artikel 10a der Entscheidung 90/424/EWG kann dem Vereinigten Königreich eine gemeinschaftliche Finanzhilfe für die durch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit im Jahr 2007 entstandenen Kosten gewährt werden.

Artikel 2

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 29. Mai 2008.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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