25.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 164/41 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2008
zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2006 entstandenen Kosten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2722)
(Nur die deutsche Fassung ist verbindlich)
(2008/483/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Absatz 5 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 90/424/EWG legt die Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Veterinärmaßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, fest. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. Artikel 3 Absatz 5 erster Gedankenstrich der genannten Entscheidung regelt den Prozentsatz, der auf die den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten anzuwenden ist. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) regelt die gemeinschaftliche Finanzierung von Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG. Artikel 3 der genannten Verordnung legt fest, welche Ausgaben für eine finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen. |
(3) |
Mit der Entscheidung 2006/777/EG der Kommission vom 14. November 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2006 (3) wurde Deutschland eine gemeinschaftliche Beteiligung an den Kosten für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest 2006 gewährt. Gemäß dieser Entscheidung wurde eine Vorauszahlung von 5 000 000 EUR geleistet. |
(4) |
Am 6. Dezember 2006 legte Deutschland einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vor. |
(5) |
Vom 23. bis 27. April 2007 führte die Kommission eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 durch. Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden Deutschland mit Schreiben vom 6. Februar 2008 mitgeteilt. |
(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. |
(7) |
Die deutschen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
(8) |
In Anbetracht dieser Angaben ist nun die Gesamthöhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die durch die Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland im Jahr 2006 entstandenen Kosten festzusetzen. |
(9) |
Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzhilfe der Gemeinschaft für Deutschland
Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten für die Tilgung der klassischen Schweinepest im Jahr 2006 in Deutschland wird auf 8 315 827,65 EUR festgesetzt.
Artikel 2
Zahlungsmodalitäten
Der Restbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe wird auf 3 315 827,65 EUR festgesetzt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 18. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
(2) ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.
(3) ABl. L 314 vom 15.11.2006, S. 37.