12.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 301/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 4. November 2008
über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft
(2008/847/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 2 des Beschlusses 2006/1016/EG (1) entscheidet der Rat in jedem Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 EG-Vertrag, ob die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten und mit einem Stern („*“) gekennzeichneten Länder sowie andere nicht in Anhang I genannte Länder für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte Finanzierung der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Frage kommen. |
(2) |
In Anhang I zum Beschluss 2006/1016/EG sind bei den mit einem * gekennzeichneten Ländern fünf zentralasiatische Länder, nämlich Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, aufgeführt. |
(3) |
In der vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 21. und 22. Juni 2007 angenommenen EU-Strategie für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien wird betont, dass die EIB bei der Finanzierung von Projekten in Zentralasien, die für die EU von Interesse sind, eine wichtige Rolle spielen sollte. |
(4) |
Da sich die gesamtwirtschaftliche Lage der zentralasiatischen Länder, insbesondere hinsichtlich der Außenfinanzen und der Tragfähigkeit des Schuldenstands, in den vergangenen Jahren infolge eines kräftigen Wirtschaftswachstums und einer umsichtigen makroökonomischen Politik verbessert hat, sollte diesen Ländern der Zugang zu einer EIB-Finanzierung eröffnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan sind im Rahmen der durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierung gemäß dem Beschluss 2006/1016/EG förderfähig.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
Geschehen zu Brüssel am 4. November 2008.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. LAGARDE
(1) ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.