25.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 164/19


RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. Juni 2008

zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Meeresgewässer unter der Souveränität und den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen Gewässer im Mittelmeer, in der Ostsee, im Schwarzen Meer und im Nordostatlantik, einschließlich der Gewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(2)

Es ist offensichtlich, dass der Druck auf die natürlichen Ressourcen des Meeres und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Meeresökosystems oft zu hoch sind und dass die Gemeinschaft ihre Belastung der Meeresgewässer verringern muss, und zwar unabhängig davon, wo deren Auswirkungen spürbar werden.

(3)

Die Meeresumwelt ist ein kostbares Erbe, das geschützt, erhalten und — wo durchführbar — wiederhergestellt werden muss, mit dem obersten Ziel, die biologische Vielfalt zu bewahren und vielfältige und dynamische Ozeane und Meere zur Verfügung zu haben, die sauber, gesund und produktiv sind. Entsprechend sollte diese Richtlinie unter anderem die Einbeziehung von Umweltanliegen in alle maßgeblichen Politikbereiche fördern und die Umweltsäule der künftigen Meerespolitik der Europäischen Union bilden.

(4)

Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) ist eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt erstellt worden, die dem allgemeinen Ziel dient, eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten.

(5)

Die Entwicklung und Umsetzung der thematischen Strategie sollte auf die Erhaltung der Meeresökosysteme ausgerichtet sein. Dieser Ansatz sollte auch Schutzgebiete umfassen und auf alle menschlichen Tätigkeiten abstellen, die sich auf die Meeresumwelt auswirken.

(6)

Die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten einschließlich von Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5) (im Folgenden als „Habitat-Richtlinie“ bezeichnet), der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (6) (im Folgenden als „Vogelschutzrichtlinie“ bezeichnet) sowie der internationalen oder regionalen Übereinkommen, bei denen die Europäische Gemeinschaft oder die betroffenen Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden sollen, ist ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne dieser Richtlinie.

(7)

Die Einrichtung solcher geschützter Gebiete im Rahmen dieser Richtlinie ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen, die beim Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung und unter dem durch den Beschluss 93/626/EWG des Rates (7) genehmigten Übereinkommen über die biologische Vielfalt eingegangen wurden; zudem wird sie zur Schaffung kohärenter und repräsentativer Netzwerke solcher Gebiete beitragen.

(8)

Indem ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewendet und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird, sollte vorrangig danach gestrebt werden, einen guten Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft zu erreichen oder zu bewahren, seinen Schutz und seine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten und eine künftige Verschlechterung zu vermeiden.

(9)

Um diese Ziele zu erreichen, ist ein transparenter und einheitlicher Rechtsrahmen erforderlich. Dieser Rahmen sollte zur Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen beitragen und die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, wie die gemeinsame Fischereipolitik, die gemeinsame Agrarpolitik und weitere relevante Felder der Gemeinschaftspolitik, fördern. Er sollte einen allgemeinen Handlungsrahmen zur Verfügung stellen, der die Koordinierung, kohärente Gestaltung und angemessene Abstimmung mit Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie internationaler Übereinkommen ermöglicht.

(10)

Die unterschiedlichen Bedingungen, Probleme und Bedürfnisse der verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen, die die Meeresumwelt in der Gemeinschaft bilden, erfordern unterschiedliche und spezifische Lösungen. Diese Vielfalt sollte in allen Phasen der Erarbeitung von Meeresstrategien berücksichtigt werden, insbesondere aber bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen, um einen guten Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft auf Ebene der Meeresregionen und -unterregionen zu erreichen.

(11)

Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion außer Acht zu lassen. Meeresstrategien sollten zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen führen, die geeignet sind, einen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch nicht abverlangt werden, spezifische Maßnahmen zu treffen, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gefahren für die Meeresumwelt unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, sofern die Entscheidung, keine Maßnahmen einzuleiten, ordnungsgemäß begründet wird.

(12)

Küstengewässer einschließlich ihres Meeresgrundes und Untergrundes sind ein wesentlicher Bestandteil der Meeresumwelt und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt derzeit weder durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (8) noch durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abgedeckt sind, damit die Komplementarität gewährleistet ist, unnötige Überschneidungen jedoch vermieden werden.

(13)

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von Meeresstrategien für die einzelnen Meeresregionen oder -unterregionen zu gewährleisten. Da Mitgliedstaaten sich Meeresregionen oder -unterregionen sowohl mit anderen Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern teilen, sollten sie alle Anstrengungen unternehmen, um eine enge Koordinierung mit allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern zu gewährleisten. Sofern praktikabel und angemessen, sollte diese Koordinierung über die in den Meeresregionen bzw. -unterregionen bereits vorhandenen institutionellen Strukturen, insbesondere über regionale Meeresübereinkommen, erfolgen.

(14)

Wenn mehrere Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten bestrebt sein, einen Aktionsplan zu vereinbaren, der unter anderem einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme vorsieht. In solchen Fällen sollte die Kommission ersucht werden zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt.

(15)

Da nicht alle Mitgliedstaaten Meeresgewässer im Sinne dieser Richtlinie besitzen, sollten die Auswirkungen der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich ausschließlich an Mitgliedstaaten richten, die Meeresgewässer besitzen, auf diese Mitgliedstaaten beschränkt werden.

(16)

Da für eine Zusammenarbeit und Koordinierung Maßnahmen auf internationaler Ebene unerlässlich sind, sollte diese Richtlinie die Kohärenz der Beiträge der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu internationalen Übereinkommen weiter verbessern.

(17)

Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS), das mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des UNCLOS und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (9) genehmigt wurde. Den aus diesen Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollte in dieser Richtlinie deshalb in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Zusätzlich zu den für die Meeresgewässer der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen umfasst UNCLOS allgemeine Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass Tätigkeiten, die im Rahmen der Hoheitsbefugnisse oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei durchgeführt werden, außerhalb ihrer Meeresgewässer keine Schäden anrichten, und die vermeiden sollen, dass Schäden oder Gefahren von einem Gebiet in ein anderes verlagert werden oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umgewandelt wird.

(18)

Die Richtlinie sollte ferner die starke Position untermauern, die die Gemeinschaft im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Hinblick auf das Beenden des Verlusts biologischer Vielfalt, auf die Sicherstellung einer erhaltenden und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere und auf die Schaffung eines weltweiten Netzes geschützter Meeresgebiete bis zum Jahr 2012 eingenommen hat. Zudem sollte sie zur Erreichung der Ziele der siebten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt beitragen, auf der ein umfassendes Arbeitsprogramm zur biologischen Vielfalt in Meeres- und Küstengebieten verabschiedet wurde, in dem eine Reihe allgemeiner und spezifischer Ziele sowie Maßnahmen beschrieben sind, die darauf abzielen, dem Verlust an biologischer Vielfalt auf nationaler, regionaler und globaler Ebene Einhalt zu gebieten und die Fähigkeit der Meeresökosysteme zur weiteren Bereitstellung von Gütern und Leistungen zu sichern; ferner wurde auf der Konferenz ein Arbeitsprogramm für geschützte Gebiete verabschiedet, das dem Ziel dient, bis zum Jahr 2012 ökologisch repräsentative Systeme geschützter Meeresgebiete einzurichten und zu bewahren. Die Pflicht der Mitgliedstaaten, Natura-2000-Gebiete gemäß der Vogelschutz- und der Habitat-Richtlinie auszuweisen, wird hierbei einen wichtigen Beitrag leisten.

(19)

Diese Richtlinie sollte auch zur Erfüllung wichtiger Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Meeresumwelt vor Verschmutzung beitragen, die die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen verschiedener, nachstehend genannter einschlägiger internationaler Übereinkommen eingegangen sind: das mit dem Beschluss 94/157/EG des Rates (10) genehmigte Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das mit dem Beschluss 98/249/EG des Rates (11) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, einschließlich dessen mit dem Beschluss 2000/340/EG des Rates (12) genehmigter neuer Anlage V über den Schutz und die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets sowie des auf diese Anlage bezogenen Anhangs 3, das mit dem Beschluss 77/585/EWG des Rates (13) genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers und die 1995 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999/802/EG (14) genehmigten Änderungen sowie das mit dem Beschluss 83/101/EWG des Rates (15) genehmigte Protokoll zu diesem Übereinkommen (Protokoll über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus) und die 1996 daran vorgenommenen, mit dem Beschluss 1999/801/EG des Rates (16) genehmigten Änderungen. Die Richtlinie sollte außerdem dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten ihre umfangreichen Verpflichtungen zum Schutz der Meeresumwelt vor Verschmutzung im Rahmen des Übereinkommens zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung erfüllen; die Gemeinschaft ist diesem Übereinkommen noch nicht beigetreten, besitzt aber Beobachterstatus.

(20)

Drittländer, die in derselben Meeresregion oder -unterregion wie ein Mitgliedstaat Gewässer haben, sollten zur Teilnahme an dem in dieser Richtlinie festgelegten Prozess eingeladen werden, so dass ein guter Umweltzustand in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion leichter erreicht werden kann.

(21)

Es ist entscheidend für die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie, dass die Einbindung von Erhaltungszielen, Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Überwachungs- und Bewertungsaktivitäten für räumliche Schutzmaßnahmen wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie oder geschützte Meeresgebiete sichergestellt wird.

(22)

Ferner sollte der Artenvielfalt und dem Potenzial für die Meeresforschung im Zusammenhang mit der Tiefseeumwelt Rechnung getragen werden.

(23)

Da die im Rahmen von Meeresstrategien durchgeführten Maßnahmenprogramme nur dann Wirksamkeit entfalten können, wenn sie auf der Grundlage fundierter Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt in einem bestimmten Gebiet geplant und unter Berücksichtigung der Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion oder -unterregion in jedem Mitgliedstaat so genau wie möglich auf die Bedürfnisse der betreffenden Gewässer zugeschnitten werden, sollte auf nationaler Ebene ein angemessener Rahmen, einschließlich Meeresforschung und Überwachungstätigkeiten, für eine sachlich fundierte Entscheidungsfindung geschaffen werden. Auf Gemeinschaftsebene sollte die Unterstützung der zugehörigen Forschung dauerhafter Bestandteil der Forschungs- und Entwicklungspolitik sein. Die Berücksichtigung von Meeresfragen im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.

(24)

In einem ersten Schritt zur Erstellung von Maßnahmenprogrammen sollten Mitgliedstaaten, die Anrainer einer Meeresregion oder -unterregion sind, die Eigenschaften und Merkmale ihrer Meeresgewässer sowie Belastungen und Auswirkungen auf die Meeresgewässer analysieren, dabei die wesentlichen Belastungen und Auswirkungen auf diese Gewässer bestimmen und eine wirtschaftliche und soziale Analyse ihrer Nutzung sowie der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt vornehmen. Als Grundlage für ihre Analysen können sie Bewertungen heranziehen, die bereits im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen erstellt wurden.

(25)

Ausgehend von diesen Analysen sollten die Mitgliedstaaten für ihre Meeresgewässer Merkmale eines guten Umweltzustands festlegen. Zu diesem Zweck sollte für die Entwicklung von Kriterien und methodischen Normen gesorgt werden, damit Einheitlichkeit gewährleistet wird und verglichen werden kann, inwieweit in den verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen ein guter Umweltzustand erreicht wird. Diese Kriterien und methodischen Normen sollten unter Einbeziehung aller interessierten Parteien entwickelt werden.

(26)

Der nächste Schritt zur Erreichung eines guten Umweltzustands sollte die Festlegung von Umweltzielen und Überwachungsprogrammen für die fortlaufende Beurteilung sein, damit der Zustand der betreffenden Meeresgewässer regelmäßig bewertet werden kann.

(27)

Die Mitgliedstaaten sollten sodann Maßnahmenprogramme festlegen und durchführen, die dem Ziel dienen, in den betreffenden Gewässern unter Berücksichtigung bestehender gemeinschaftlicher und internationaler Anforderungen und der jeweiligen Bedürfnisse der betreffenden Meeresregion oder -unterregion einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu bewahren. Die Maßnahmen sollten sich an den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen vorrangig an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie dem Verursacherprinzip ausrichten.

(28)

Da es einer genauen Schwerpunktsetzung bedarf, ist es angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die oben genannten Schritte unternehmen. Um ein kohärentes Handeln in der gesamten Gemeinschaft und in Bezug auf die globalen Verpflichtungen zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die Kommission über die unternommenen Schritte unterrichten, damit diese die Kohärenz der Maßnahmen in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion beurteilen und gegebenenfalls Hinweise zu möglichen notwendigen Änderungen geben kann.

(29)

Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Es ist jedoch einzuräumen, dass möglicherweise bis 2020 nicht in allen Meeresgewässern ein in jeder Hinsicht guter Umweltzustand erreicht oder erhalten werden kann. Daher sind aus Gründen der Billigkeit und Durchführbarkeit Vorkehrungen für Fälle zu treffen, in denen Mitgliedstaaten die festgelegten Umweltziele nicht vollständig erreichen bzw. einen guten Umweltzustand nicht erreichen oder erhalten können.

(30)

In diesem Zusammenhang sind zwei Sonderfälle zu berücksichtigen. Der erste Sonderfall betrifft Situationen, in denen ein Mitgliedstaat seine Umweltziele aus einem der folgenden Gründe nicht erreichen kann: Maßnahmen oder Untätigkeit, für die er nicht verantwortlich ist; natürliche Ursachen oder höhere Gewalt; Maßnahmen, die er selbst aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen stärker ins Gewicht fallen, getroffen hat; natürliche Bedingungen, die eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht zulassen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte begründen, warum er einen derartigen Sonderfall als gegeben ansieht, das betreffende Gebiet ausweisen und angemessene Ad-hoc-Maßnahmen ergreifen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion oder -unterregion abzuschwächen.

(31)

Der zweite Sonderfall liegt vor, wenn ein Mitgliedstaat ein Problem feststellt, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer, gegebenenfalls sogar auf die gesamte betreffende Meeresregion oder -unterregion, hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen in Zusammenhang steht. In einem solchen Fall sollte dafür gesorgt werden, dass die Kommission bei der Mitteilung der Maßnahmenprogramme hierüber informiert wird und dass — sofern ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich ist — geeignete Empfehlungen gegenüber der Kommission und dem Rat ausgesprochen werden.

(32)

Diese Flexibilität für Sonderfälle sollte jedoch einer Kontrolle auf Gemeinschaftsebene unterliegen. Bei der ersten Art von Sonderfällen sollte deshalb die Wirksamkeit etwaiger Ad-hoc-Maßnahmen sorgfältig geprüft werden. Darüber hinaus sollte die Kommission in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gründe des übergeordneten Allgemeininteresses anführt, bewerten, ob etwaige durch die entsprechenden Maßnahmen bewirkte Änderungen in der Meeresumwelt die Erreichung eines guten Umweltzustands in der betreffenden Meeresregion oder -unterregion oder in angrenzenden Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass die geplanten Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht geeignet sind, um die Kohärenz der Maßnahmen für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu gewährleisten, so sollte sie Hinweise zu möglichen notwendigen Änderungen geben.

(33)

Bei der zweiten Art von Sonderfällen sollte die Kommission die Angelegenheit prüfen und innerhalb von sechs Monaten antworten. Sie sollte gegebenenfalls die Empfehlungen des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen, wenn sie dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezügliche Vorschläge unterbreitet.

(34)

Angesichts des dynamischen Charakters und der natürlichen Variabilität von Meeresökosystemen und da sich die Belastungen und Auswirkungen auf diese Ökosysteme je nach Entwicklung der verschiedenen menschlichen Aktivitäten und der Auswirkungen des Klimawandels ändern können, muss die Beschreibung des guten Umweltzustands möglicherweise im Laufe der Zeit angepasst werden. Daher sollten die Maßnahmenprogramme zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Meeresumwelt flexibel und anpassungsfähig sein und der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklung Rechnung tragen. Die Meeresstrategien sollten aus diesen Gründen in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

(35)

Die Maßnahmenprogramme und die aktualisierten Fassungen dieser Programme sollten veröffentlicht werden; der Kommission sind Zwischenberichte vorzulegen, in denen die bei der Durchführung dieser Programme erzielten Fortschritte beschrieben werden.

(36)

Um eine aktive Einbindung der breiten Öffentlichkeit in die Erstellung, Durchführung und Aktualisierung der Meeresstrategien zu gewährleisten, sollte im Einklang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen dafür gesorgt werden, dass die Öffentlichkeit über die verschiedenen Elemente der Meeresstrategien oder entsprechender Aktualisierungen sowie auf Anfrage auch über die bei der Entwicklung der Meeresstrategien benutzten einschlägigen Informationen angemessen unterrichtet wird.

(37)

Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2019, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vorlegen. Im Anschluss daran sollte die Kommission alle sechs Jahre einen solchen Bericht veröffentlichen.

(38)

Im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (17) sollten methodische Standards für die Bewertung des Zustands der Meeresumwelt, die Überwachung und die Umweltziele erlassen sowie technische Formate für die Übertragung und Verarbeitung von Daten festgelegt werden.

(39)

Maßnahmen zur Regulierung des Fischereimanagements können im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (18) auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten ergriffen werden, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, einschließlich der vollständigen Schließung bestimmter Gebiete für die Fischerei, so dass die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder wiederhergestellt und unter anderem gegebenenfalls Laich-, Brut- und Futtergebiete geschützt werden können. Ableitungen und Emissionen infolge der Verwendung radioaktiver Stoffe sind durch die Artikel 30 und 31 des EURATOM-Vertrags geregelt und sollten daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein.

(40)

In der gemeinsamen Fischereipolitik und bei ihrer anstehenden Reform sollten die Umweltauswirkungen der Fischerei und die Ziele dieser Richtlinie berücksichtigt werden.

(41)

Falls die Mitgliedstaaten Maßnahmen in den oben genannten Bereichen oder sonstigen Bereichen, die mit einem anderen Feld der Gemeinschaftspolitik oder einem internationalen Übereinkommen in Verbindung stehen, für wünschenswert erachten, sollten sie geeignete Vorschläge für Maßnahmen der Gemeinschaft unterbreiten.

(42)

Die ernstzunehmenden Umweltprobleme im Zusammenhang mit den arktischen Gewässern — einer benachbarten Meeresregion, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse ist —, insbesondere solche infolge des Klimawandels, müssen von den Organen der Gemeinschaft bewertet werden und könnten Maßnahmen erfordern, die den Umweltschutz in der Arktis sicherstellen.

(43)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich der Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt, die Verhinderung einer Verschlechterung ihres Zustands und — wo durchführbar — die Wiederherstellung dieser Umwelt in Gebieten, in denen sie geschädigt wurde, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(44)

Die Maßnahmenprogramme und die anschließenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten auf einem Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns beruhen sowie auf den in Artikel 174 des Vertrags genannten Grundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Vorsorge.

(45)

Diese Richtlinie steht mit den Grundrechten und den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (19) anerkannt wurden, im Einklang, insbesondere mit Artikel 37 dieser Charta, dem zufolge ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung in die Politiken der Union einbezogen werden müssen.

(46)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden.

(47)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge III, IV und V dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(48)

Die Kommission sollte ferner die Befugnis erhalten, Kriterien und methodische Standards festzulegen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden sollen, und Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen geschaffen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten.

(2)   Zu diesem Zweck werden Meeresstrategien entwickelt und umgesetzt, um

a)

die Meeresumwelt zu schützen und zu erhalten, ihre Verschlechterung zu verhindern oder, wo durchführbar, Meeresökosysteme in Gebieten, in denen sie geschädigt wurden, wiederherzustellen;

b)

Einträge in die Meeresumwelt zu verhindern und zu verringern, um die Verschmutzung im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 schrittweise zu beseitigen, um sicherzustellen, dass es keine signifikanten Auswirkungen auf oder Gefahren für die Artenvielfalt des Meeres, die Meeresökosysteme, die menschliche Gesundheit und die rechtmäßige Nutzung des Meeres gibt.

(3)   Im Rahmen der Meeresstrategien wird ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewandt, der gewährleistet, dass die Gesamtbelastung durch diese Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleibt, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist, und dass die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt wird, und der gleichzeitig die nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres heute und durch die künftigen Generationen ermöglicht.

(4)   Diese Richtlinie leistet einen Beitrag zur Kohärenz der verschiedenen politischen Maßnahmen, Vereinbarungen und Rechtsetzungsmaßnahmen, die sich auf die Meeresumwelt auswirken, und sie zielt darauf ab, die Berücksichtigung von Umweltbelangen bei diesen Maßnahmen und Vereinbarungen sicherzustellen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für alle Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Qualität der Meeresumwelt von Drittstaaten in der gleichen Meeresregion oder -unterregion.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Tätigkeiten, die allein der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch bestrebt sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass sie — soweit angemessen und machbar — mit den Zielen dieser Richtlinie vereinbar sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Meeresgewässer“ sind

a)

die Gewässer, der Meeresgrund und der Meeresuntergrund seewärts der Basislinie, ab der die Ausdehnung der Territorialgewässer ermittelt wird, bis zur äußersten Reichweite des Gebiets, in dem ein Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen Hoheitsbefugnisse hat und/oder ausübt, mit Ausnahme der an die in Anhang II des Vertrags genannten Länder und Hoheitsgebiete angrenzenden Gewässer und der französischen überseeischen Departements und Gebietskörperschaften, und

b)

Küstengewässer im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, ihr Meeresgrund und ihr Untergrund, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die genannte Richtlinie oder andere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft abgedeckt sind.

2.

„Meeresregion“ ist eine der in Artikel 4 aufgeführten Meeresregionen. Meeresregionen und ihre Unterregionen werden festgelegt, um die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern; bei ihrer Festlegung werden hydrologische, ozeanografische und biogeografische Merkmale berücksichtigt.

3.

„Meeresstrategie“ ist die nach Artikel 5 für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion zu entwickelnde und durchzuführende Strategie.

4.

„Umweltzustand“ ist der Gesamtzustand der Umwelt in Meeresgewässern unter Berücksichtigung von Struktur, Funktion und Prozessen der einzelnen Meeresökosysteme und der natürlichen physiografischen, geografischen, biologischen, geologischen und klimatischen Faktoren sowie der physikalischen, akustischen und chemischen Bedingungen, einschließlich der Bedingungen, die als Folge menschlichen Handelns in dem betreffenden Gebiet und außerhalb davon entstehen.

5.

„Guter Umweltzustand“ ist der Umweltzustand, den Meeresgewässer aufweisen, bei denen es sich um ökologisch vielfältige und dynamische Ozeane und Meere handelt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Besonderheiten sauber, gesund und produktiv sind und deren Meeresumwelt auf nachhaltigem Niveau genutzt wird, so dass die Nutzungs- und Betätigungsmöglichkeiten der gegenwärtigen und der zukünftigen Generationen erhalten bleiben, d. h.:

a)

die Struktur, die Funktionen und die Prozesse der einzelnen Meeresökosysteme sowie die damit verbundenen physiografischen, geografischen, geologischen und klimatischen Faktoren ermöglichen es, dass diese Ökosysteme ohne Einschränkungen funktionieren und ihre Widerstandsfähigkeit gegen vom Menschen verursachte Umweltveränderungen erhalten bleibt. Die im Meer lebenden Arten und ihre Lebensräume sind geschützt, ein vom Menschen verursachter Rückgang der biologischen Vielfalt wird verhindert, und die unterschiedlichen biologischen Komponenten stehen im Gleichgewicht.

b)

Die hydromorphologischen, physikalischen und chemischen Verhältnisse der Ökosysteme, einschließlich der Verhältnisse, die sich aus menschlicher Tätigkeit in dem betroffenen Gebiet ergeben, stützen die vorstehend beschriebenen Ökosysteme. Vom Menschen verursachte Einträge von Stoffen und Energie, einschließlich Lärm, in die Meeresumwelt verursachen keine Verschmutzungseffekte.

Der gute Umweltzustand wird auf der Ebene der jeweiligen Meeresregion bzw. -unterregion im Sinne von Artikel 4 anhand der in Anhang I genannten qualitativen Deskriptoren festgelegt. Zur Erreichung eines guten Umweltzustands wird ein anpassungsfähiges Management auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes angewandt.

6.

„Kriterien“ sind charakteristische technische Merkmale, die eng mit qualitativen Deskriptoren verbunden sind.

7.

„Umweltziel“ ist eine qualitative oder quantitative Aussage über den erwünschten Zustand der verschiedenen Komponenten von Meeresgewässern und deren Belastungen sowie Beeinträchtigungen für jede einzelne Meeresregion bzw. -unterregion. Umweltziele werden gemäß Artikel 10 festgelegt.

8.

„Verschmutzung“ ist die durch menschliches Handeln direkt oder indirekt bewirkte Zuführung von Stoffen oder Energie — einschließlich vom Menschen verursachter Unterwassergeräusche — in die Meeresumwelt, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme einschließlich des Verlusts der Artenvielfalt, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschließlich der Fischerei, des Fremdenverkehrs und der Erholung und der sonstigen rechtmäßigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder generell eine Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ergeben oder ergeben können.

9.

„Regionale Zusammenarbeit“ ist die Zusammenarbeit und Koordination der Maßnahmen der Mitgliedstaaten und, wann immer möglich, der Drittländer, die Anrainer derselben Meeresregion bzw. -unterregion sind, zum Zwecke der Entwicklung und Umsetzung von Meeresstrategien.

10.

„Regionale Meeresübereinkommen“ sind internationale Übereinkommen oder internationale Vereinbarungen zusammen mit ihrem jeweiligen Verwaltungsorgan, die zum Schutz der Meeresumwelt in den in Artikel 4 genannten Meeresregionen geschlossen worden sind, wie beispielsweise das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks und das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers.

Artikel 4

Meeresregionen und -unterregionen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie der Tatsache Rechnung, dass Meeresgewässer unter ihrer Souveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen Bestandteil folgender Meeresregionen sind:

a)

Ostsee;

b)

Nordostatlantik;

c)

Mittelmeer;

d)

Schwarzes Meer.

(2)   Um Besonderheiten bestimmter Gebiete zu berücksichtigen, können die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie die in Absatz 1 genannten Meeresgewässer in geeigneter Form unterteilen, sofern diese Unterteilung mit folgenden Unterregionen vereinbar ist:

a)

Nordostatlantik:

i)

erweiterte Nordsee, einschließlich Kattegat und Ärmelkanal;

ii)

Keltische Meere;

iii)

Biskaya und Iberische Küste;

iv)

im atlantischen Ozean: die makaronesische biogeografische Region, die die Meeresgewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln umfasst;

b)

Mittelmeer:

i)

westliches Mittelmeer;

ii)

Adria;

iii)

Ionisches Meer und zentrales Mittelmeer;

iv)

Ägäis und levantinisches Meer.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb der in Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Frist über jede Unterteilung, die sie vornehmen; sie können diese jedoch nach Abschluss der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Anfangsbewertung überarbeiten.

Artikel 5

Meeresstrategien

(1)   Jeder Mitgliedstaat entwickelt für jede betreffende Meeresregion oder -unterregion eine Meeresstrategie für seine Meeresgewässer, die mit dem in Absatz 2 Buchstaben a und b dargelegten Aktionsplan im Einklang steht.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Anrainerstaaten derselben Meeresregion oder -unterregion sind, arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass innerhalb jeder Meeresregion oder -unterregion die zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die verschiedenen Bestandteile der in den Buchstaben a und b genannten Meeresstrategien, in der betroffenen Meeresregion oder -unterregion gemäß dem folgenden Aktionsplan, für den die jeweiligen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Ansatz anstreben, kohärent sind und koordiniert werden:

a)

Vorbereitung:

i)

spätestens am 15. Juli 2012 Fertigstellung einer Anfangsbewertung zur Erfassung des aktuellen Umweltzustands der betreffenden Gewässer und der Auswirkungen menschlichen Handelns auf den Umweltzustand dieser Gewässer gemäß Artikel 8;

ii)

spätestens am 15. Juli 2012 Beschreibung eines guten Umweltzustands der betreffenden Gewässer gemäß Artikel 9 Absatz 1;

iii)

spätestens am 15. Juli 2012 Festlegung von Umweltzielen und dazu gehörenden Indikatoren gemäß Artikel 10 Absatz 1;

iv)

spätestens am 15. Juli 2014 Erstellung und Durchführung eines Überwachungsprogramms für die laufende Bewertung und regelmäßige Aktualisierung der Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 1, sofern einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

b)

Maßnahmenprogramme:

i)

bis spätestens 2015 Erstellung eines Maßnahmenprogramms zur Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3;

ii)

bis spätestens 2016 praktische Umsetzung des unter Ziffer i genannten Programms im Einklang mit Artikel 13 Absatz 10.

(3)   Wenn verschiedene Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 erstellen, der einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme sowie gegebenenfalls strengere Schutzmaßnahmen vorsieht, sofern dies nicht verhindert, dass in einer anderen Meeresregion oder -unterregion ein guter ökologischer Zustand erreicht oder erhalten wird. In diesen Fällen gilt Folgendes:

a)

Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission über ihren überarbeiteten Zeitplan und gehen entsprechend vor;

b)

die Kommission wird ersucht zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt.

Artikel 6

Regionale Zusammenarbeit

(1)   Sofern dies durchführbar und angemessen ist, nutzen die Mitgliedstaaten vorhandene regionale institutionelle Kooperationsstrukturen, einschließlich derjenigen im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen, die die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion abdecken, um die in Artikel 5 Absatz 2 genannte Koordinierung zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten unternehmen zur Aufstellung und Durchführung von Meeresstrategien in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Rückgriff auf einschlägige internationale Foren — unter anderem die Mechanismen und Strukturen regionaler Meeresübereinkommen — alle Anstrengungen, um ihre Maßnahmen mit Drittländern abzustimmen, unter deren Souveränität oder Hoheitsbefugnisse Gewässer in der gleichen Meeresregion oder -unterregion fallen.

Die Mitgliedstaaten stützen sich dabei so weit wie möglich auf einschlägige bestehende Programme und Maßnahmen, die im Rahmen von Strukturen internationaler Übereinkommen, wie z. B. den regionalen Meeresübereinkommen, entwickelt werden.

Die Koordinierung und Zusammenarbeit erfolgt gegebenenfalls mit allen Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet einer Meeresregion bzw. -unterregion, einschließlich Binnenländern, damit die Mitgliedstaaten in dieser Meeresregion bzw. -unterregion ihren Verpflichtungen nach dieser Richtlinie nachkommen können; dazu werden die in dieser Richtlinie oder in der Richtlinie 2000/60/EG vorgeschriebenen etablierten Strukturen für die Zusammenarbeit verwendet.

Artikel 7

Zuständige Stellen

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen spätestens zum 15. Juli 2010 für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion eine oder mehrere für die Umsetzung dieser Richtlinie in ihren Meeresgewässern zuständige Stellen.

Spätestens zum 15. Januar 2011 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den in Anhang II genannten Informationen eine Liste der benannten zuständigen Stellen.

Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission in Bezug auf die internationalen Gremien, in denen sie mitwirken und die für die Durchführung dieser Richtlinie relevant sind, eine Liste ihrer zuständigen Stellen.

Die Mitgliedstaaten im Einzugsgebiet jeder Meeresregion bzw. -unterregion benennen ferner eine oder mehrere zuständige Stellen für die Zusammenarbeit und Koordinierung gemäß Artikel 6.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der entsprechend Änderung mit.

KAPITEL II

MEERESSTRATEGIEN: VORBEREITUNG

Artikel 8

Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen eine Anfangsbewertung ihrer Meeresgewässer in Bezug auf jede Meeresregion bzw. -unterregion durch, die vorliegende Daten, soweit diese verfügbar sind, berücksichtigt und folgende Elemente umfasst:

a)

eine Analyse der wesentlichen Eigenschaften und Merkmale und des derzeitigen Umweltzustands der betreffenden Gewässer, die auf den indikativen Listen in Anhang III Tabelle 1 basiert und die physikalischen und chemischen Merkmale, die Lebensraumtypen, die biologischen Merkmale und die Hydromorphologie abdeckt;

b)

eine Analyse der wichtigsten Belastungen und Wirkungen, einschließlich des menschlichen Handelns, auf den Umweltzustand der betreffenden Gewässer, die

i)

auf den indikativen Listen in Anhang III Tabelle 2 basiert und die qualitativen und quantitativen Aspekte der verschiedenen Belastungen sowie feststellbare Trends abdeckt;

ii)

die wichtigsten kumulativen und synergetischen Wirkungen erfasst und

iii)

die einschlägigen Bewertungen berücksichtigt, die aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts ausgearbeitet wurden;

c)

eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Analyse der Nutzung der betreffenden Gewässer sowie der Kosten einer Verschlechterung der Meeresumwelt.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Analysen sind Aspekte im Hinblick auf Küstengewässer, Übergangsgewässer und Territorialgewässer zu berücksichtigen, die unter die einschlägigen Bestimmungen des geltenden Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG fallen. Um eine umfassende Bewertung des Zustands der Meeresumwelt zu erhalten, werden dabei auch andere einschlägige Bewertungen wie diejenigen, die im Rahmen regionaler Meeresübereinkommen gemeinsam durchgeführt werden, berücksichtigt oder als Grundlage herangezogen.

(3)   Bei der Vorbereitung der Bewertungen gemäß Absatz 1 unternehmen die Mitgliedstaaten mit Hilfe der in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Koordinierung alles in ihrer Macht Stehende, um sicherzustellen, dass

a)

in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Bewertungsverfahren angewandt werden,

b)

grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden.

Artikel 9

Beschreibung eines guten Umweltzustands

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführten Anfangsbewertung beschreiben die Mitgliedstaaten für jede betreffende Meeresregion bzw. -unterregion eine Reihe von Merkmalen des guten Umweltzustands dieser Meeresgewässer, wobei sie die in Anhang I aufgeführten qualitativen Deskriptoren zugrunde legen.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen dabei die indikativen Listen in Anhang III Tabelle 1 und insbesondere die physikalischen und chemischen Merkmale, die Lebensraumtypen, die biologischen Merkmale und die Hydromorphologie.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen ferner die Belastungen bzw. Auswirkungen des menschlichen Handelns in jeder Meeresregion bzw. -unterregion unter Beachtung der indikativen Listen in Anhang III Tabelle 2.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführte Bewertung und die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommene Beschreibung binnen drei Monaten nach deren Abschluss mit.

(3)   Die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien und methodischen Standards, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden spätestens am 15. Juli 2010 nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle auf der Grundlage der Anhänge I und III erlassen, so dass Kohärenz gewährleistet wird und verglichen werden kann, inwieweit in den verschiedenen Meeresregionen bzw. -unterregionen ein guter Umweltzustand erreicht wird. Die Kommission hält Rücksprache mit allen interessierten Parteien, einschließlich regionaler Meeresübereinkommen, bevor sie solche Kriterien und Standards vorschlägt.

Artikel 10

Festlegung von Umweltzielen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung für jede Meeresregion bzw. -unterregion eine umfassende Reihe von Umweltzielen sowie zugehörige Indikatoren für ihre Meeresgewässer fest, die als Richtschnur für die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresumwelt dienen, und berücksichtigen dabei die indikativen Listen der Belastungen und Auswirkungen gemäß Anhang III Tabelle 2 sowie der Merkmale gemäß Anhang IV.

Bei der Bestimmung dieser Ziele und Indikatoren berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bereits laufende Anwendung einschlägiger bestehender Umweltziele, die auf nationaler, gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene für die gleichen Gewässer festgelegt wurden, wobei sie sicherstellen, dass diese Ziele miteinander vereinbar sind und dass die relevanten grenzüberschreitenden Auswirkungen und Umstände ebenfalls so weit als möglich berücksichtigt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Umweltziele binnen drei Monaten nach deren Festlegung mit.

Artikel 11

Überwachungsprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10 festgelegten Umweltziele und gestützt auf die indikativen Listen in Anhang III sowie auf die Liste in Anhang V koordinierte Überwachungsprogramme für die laufende Bewertung des Umweltzustands ihrer Meeresgewässer und führen sie durch.

Die Überwachungsprogramme müssen innerhalb der Meeresregionen und -unterregionen untereinander kompatibel sein und auf einschlägigen Bewertungs- und Überwachungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie, oder in internationalen Übereinkommen festgelegt sind, beruhen und mit diesen vereinbar sein.

(2)   Mitgliedstaaten, die eine Meeresregion oder -unterregion teilen, erstellen Überwachungsprogramme gemäß Absatz 1 und bemühen sich — im Interesse von Kohärenz und Koordinierung —, sicherzustellen, dass:

a)

in der gesamten Meeresregion bzw. -unterregion kohärente Überwachungsverfahren angewandt werden, damit die Ergebnisse der Überwachung besser vergleichbar sind,

b)

relevante grenzüberschreitende Auswirkungen und Umstände berücksichtigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Überwachungsprogramme binnen drei Monaten nach deren Erstellung mit.

(4)   Spezifikationen und standardisierte Verfahren für die Überwachung und Bewertung, die die bestehenden Verpflichtungen berücksichtigen und die Vergleichbarkeit der Überwachungs- und Bewertungsergebnisse gewährleisten und die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission

Auf der Grundlage aller gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 3 erfolgten Mitteilungen zu jeder Meeresregion oder -unterregion bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Angaben im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen schaffen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.

Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Rahmenbedingungen innerhalb der verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.

Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Angaben ihrer Auffassung nach der vorliegenden Richtlinie entsprechen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.

KAPITEL III

MEERESSTRATEGIEN: MASSNAHMENPROGRAMME

Artikel 13

Maßnahmenprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Maßnahmen erforderlich sind, um in ihren Meeresgewässern in jeder betroffenen Meeresregion bzw. -unterregion den gemäß Artikel 9 Absatz 1 beschriebenen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten.

Diese Maßnahmen werden auf der Grundlage der nach Artikel 8 Absatz 1 vorgenommenen Anfangsbewertung unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele und unter Berücksichtigung der in Anhang VI aufgelisteten Arten von Maßnahmen konzipiert.

(2)   Die Mitgliedstaaten integrieren die gemäß Absatz 1 konzipierten Maßnahmen in ein Maßnahmenprogramm und berücksichtigen dabei auch einschlägige Maßnahmen, die aufgrund von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (21) und der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (22) sowie künftiger Rechtsvorschriften über Umweltqualitätsstandards im Bereich der Wasserpolitik oder aufgrund internationaler Übereinkommen erforderlich sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten tragen bei der Erstellung des Maßnahmenprogramms gemäß Absatz 2 dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung und insbesondere den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen angemessen Rechnung. Zur Unterstützung der gemäß Artikel 7 zuständigen Stelle(n) bei der umfassenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben können die Mitgliedstaaten einen administrativen Rahmen bestimmen oder schaffen, um aus dieser Interaktion Nutzen zu ziehen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Maßnahmen kostenwirksam und technisch durchführbar sind, und nehmen vor Einführung jeder neuen Maßnahme Folgenabschätzungen einschließlich Kosten-Nutzen-Analysen vor.

(4)   Die gemäß diesem Artikel erstellten Maßnahmenprogramme enthalten unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen, die die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.

(5)   Wenn Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Regelung menschlicher Tätigkeiten auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Meeresumwelt hat, insbesondere in den in Absatz 4 genannten Gebieten, wenden sie sich einzeln oder gemeinsam an die betreffende zuständige Stelle oder internationale Organisation, damit Maßnahmen geprüft und gegebenenfalls angenommen werden, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie erforderlich sein können, damit die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder gegebenenfalls wiederhergestellt werden können.

(6)   Spätestens bis 2013 veröffentlichen die Mitgliedstaaten für jede Meeresregion bzw. -unterregion die einschlägigen Informationen zu den in den Absätzen 4 und 5 genannten Gebieten.

(7)   Die Mitgliedstaaten geben in ihren Maßnahmenprogrammen an, in welcher Form die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und wie sie zur Erreichung der gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele beitragen.

(8)   Die Mitgliedstaaten prüfen die Auswirkungen ihrer Maßnahmenprogramme auf Gewässer außerhalb ihrer Meeresgewässer, um die Gefahr von Schäden in diesen Gewässern zu minimieren und den Zustand dieser Gewässer — wenn möglich — positiv zu beeinflussen.

(9)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten ihre Maßnahmenprogramme innerhalb von drei Monaten nach deren Erstellung mit.

(10)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten vorbehaltlich des Artikels 16, dass die Programme innerhalb von einem Jahr nach ihrer Erstellung operationell sind.

Artikel 14

Ausnahmen

(1)   Ein Mitgliedstaat kann innerhalb seiner Meeresgewässer Fälle ausweisen, in denen aus einem der unter den Buchstaben a bis d genannten Gründe die Umweltziele oder der gute Umweltzustand durch die von ihm getroffenen Maßnahmen nicht in jeder Hinsicht erreicht werden können oder aus den unter Buchstabe e genannten Gründen nicht innerhalb der betreffenden Frist erreicht werden können:

a)

Maßnahme oder Untätigkeit, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist;

b)

natürliche Ursachen;

c)

höhere Gewalt;

d)

Änderungen bzw. Veränderungen der physikalischen Eigenschaften von Meeresgewässern aufgrund von Maßnahmen aus Gründen des übergeordneten Allgemeininteresses, die gegenüber den negativen Umweltauswirkungen, einschließlich aller grenzüberschreitenden Auswirkungen, stärker ins Gewicht fallen;

e)

natürliche Bedingungen, aufgrund deren eine fristgerechte Verbesserung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer nicht möglich ist.

Der betreffende Mitgliedstaat weist diese Fälle in seinem Maßnahmenprogramm eindeutig aus und begründet seine Auffassung gegenüber der Kommission. Bei der Ausweisung solcher Fälle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten in der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion.

Der betreffende Mitgliedstaat ergreift jedoch in solchen Fällen angemessene Ad-hoc-Maßnahmen, die darauf abstellen, die Umweltziele weiter zu verfolgen, eine weitere Verschlechterung des Zustands der betreffenden Meeresgewässer aus den unter den Buchstaben b, c oder d genannten Gründen zu verhindern und nachteilige Auswirkungen innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten abzuschwächen.

(2)   In der unter Absatz 1 Buchstabe d beschriebenen Situation sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Änderungen bzw. Veränderungen die Erreichung eines guten Umweltzustands innerhalb der betreffenden Meeresregion bzw. -unterregion oder in den Meeresgewässern anderer Mitgliedstaaten nicht auf Dauer erschweren oder verhindern.

(3)   Die Ad-hoc-Maßnahmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 werden — soweit dies durchführbar ist — in die Maßnahmenprogramme einbezogen.

(4)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle Elemente der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Meeresstrategien und setzen diese um, sind aber — mit Ausnahme der in Artikel 8 beschriebenen Anfangsbewertung — nicht verpflichtet, besondere Maßnahmen einzuleiten, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn die Kosten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Gefahren für die Meeresumwelt stehen würden und sofern keine weitere Verschlechterung eintritt.

Wenn ein Mitgliedstaat aus einem der genannten Gründe keine Maßnahmen einleitet, übermittelt er der Kommission die erforderliche Begründung für seine Entscheidung und sorgt dafür, dass die Erzielung eines guten Umweltzustands nicht dauerhaft beeinträchtigt wird.

Artikel 15

Empfehlungen für Gemeinschaftsmaßnahmen

(1)   Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf den Umweltzustand seiner Meeresgewässer hat und das nicht durch Maßnahmen auf nationaler Ebene gelöst werden kann oder das mit einem anderen Politikbereich der Gemeinschaft oder einem internationalen Übereinkommen im Zusammenhang steht, so unterrichtet er die Kommission darüber und gibt eine Begründung seiner Auffassung.

Die Kommission reagiert innerhalb einer Frist von sechs Monaten.

(2)   Ist ein Tätigwerden der Gemeinschaftsorgane erforderlich, so unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission und dem Rat geeignete Empfehlungen für Maßnahmen zur Behandlung der in Absatz 1 genannten Probleme. Sofern das einschlägige Gemeinschaftsrecht nichts Gegenteiliges vorschreibt, antwortet die Kommission auf derartige Empfehlungen innerhalb von sechs Monaten und berücksichtigt sie — soweit angemessen —, wenn sie dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezügliche Vorschläge unterbreitet.

Artikel 16

Mitteilungen und Bewertung durch die Kommission

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 13 Absatz 9 mitgeteilten Maßnahmenprogramme bewertet die Kommission, ob die mitgeteilten Programme im Falle jedes Mitgliedstaats einen geeigneten Rahmen darstellen, um den Anforderungen dieser Richtlinie zu genügen, und kann den betreffenden Mitgliedstaat bitten, ihr alle zusätzlichen Informationen zu übermitteln, die verfügbar und erforderlich sind.

Bei der Erstellung dieser Bewertungen prüft die Kommission, ob die Maßnahmenprogramme innerhalb der verschiedenen Meeresregionen und -unterregionen sowie in der gesamten Gemeinschaft kohärent sind.

Nach Eingang aller dieser Mitteilungen unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von sechs Monaten darüber, ob die mitgeteilten Maßnahmenprogramme ihrer Auffassung nach im Einklang mit der Richtlinie stehen, und gibt Hinweise zu Änderungen, die sie für erforderlich hält.

KAPITEL IV

AKTUALISIERUNG, BERICHTE UND UNTERRICHTUNG DER ÖFFENTLICHKEIT

Artikel 17

Aktualisierung

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Meeresstrategien für jede betroffene Meeresregion oder -unterregion aktualisiert werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen für die Zwecke von Absatz 1 in koordinierter Form gemäß Artikel 5 folgende Bestandteile ihrer Meeresstrategien alle sechs Jahre nach deren Entwicklung:

a)

die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1;

b)

die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele;

c)

die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme;

d)

die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme.

(3)   Die Einzelheiten von Aktualisierungen, die im Anschluss an die Überprüfungen gemäß Absatz 2 vorgenommen werden, sind der Kommission, den regionalen Meeresübereinkommen und allen anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu übermitteln.

(4)   Die Artikel 12 und 16 gelten sinngemäß für diesen Artikel.

Artikel 18

Zwischenberichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung bzw. Aktualisierung eines Maßnahmenprogramms gemäß Artikel 19 Absatz 2 einen kurzen Zwischenbericht mit Angaben zu den bei der Durchführung des Programms erzielten Fortschritten.

Artikel 19

Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)   Gemäß dem einschlägigen bestehenden Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle interessierten Parteien rechtzeitig wirksame Möglichkeiten zur Beteiligung an der Umsetzung der vorliegenden Richtlinie erhalten, und beziehen dabei, soweit möglich, existierende Verwaltungsorgane oder -strukturen, einschließlich der regionalen Meeresübereinkommen, der Wissenschaftlichen Beiräte und der Regionalen Beiräte ein.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen Zusammenfassungen folgender Bestandteile ihrer Meeresstrategien bzw. diesbezüglicher Aktualisierungen und bieten der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme:

a)

die Anfangsbewertung und die Beschreibung des guten Umweltzustands nach Artikel 8 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 1;

b)

die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele;

c)

die gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Überwachungsprogramme;

d)

die gemäß Artikel 13 Absatz 2 erstellten Maßnahmenprogramme.

(3)   Bezüglich des Zugangs zu Umweltinformationen findet die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (23) Anwendung.

Nach Maßgabe der Richtlinie 2007/2/EG gewähren die Mitgliedstaaten der Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Richtlinie, insbesondere für den Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b, Zugangs- und Nutzungsrechte für diese Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden.

Spätestens sechs Monate, nachdem die Daten und Informationen, die aus den Anfangsbewertungen gemäß Artikel 8 sowie den Überwachungsprogrammen gemäß Artikel 11 gewonnen wurden, verfügbar sind, werden diese Daten und Informationen auch der Europäischen Umweltagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.

Artikel 20

Berichte der Kommission

(1)   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von zwei Jahren nach Eingang aller Maßnahmenprogramme, spätestens jedoch bis zum Jahr 2019, einen ersten Bewertungsbericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Die Kommission veröffentlicht im Anschluss daran alle sechs Jahre weitere Berichte. Sie übermittelt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(2)   Bis spätestens 15. Juli 2012 veröffentlicht die Kommission einen Bericht, in dem bewertet wird, inwieweit diese Richtlinie zur Erfüllung der bestehenden Pflichten und Verpflichtungen und zur Umsetzung der Initiativen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher oder internationaler Ebene in Sachen Umweltschutz in den Meeresgewässern beiträgt.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(3)   Die Berichte gemäß Absatz 1 enthalten folgende Angaben:

a)

einen Überblick über den Fortschritt bei der Umsetzung dieser Richtlinie;

b)

einen Überblick über den Zustand der Meeresumwelt in der Gemeinschaft, der in Abstimmung mit der Europäischen Umweltagentur und den einschlägigen regionalen Meeres- und Fischereiorganisationen und -übereinkommen erstellt wird;

c)

eine Studie über die Meeresstrategien und Vorschläge für deren Verbesserung;

d)

eine Zusammenfassung der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 16 erhaltenen Informationen und der von der Kommission gemäß Artikel 16 vorgenommenen Bewertungen der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 vorgelegten Informationen;

e)

eine Zusammenfassung der Stellungnahmen zu allen Berichten, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 18 vorlegen;

f)

eine Zusammenfassung der Erwiderungen auf Stellungnahmen des Europäischen Parlaments und des Rates zu früheren Meeresstrategien;

g)

eine Zusammenfassung der Beiträge anderer einschlägiger gemeinschaftlicher Politikbereiche zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie.

Artikel 21

Fortschrittsbericht über Schutzgebiete

Auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten bis 2013 vorlegen, erstattet die Kommission bis 2014 Bericht über die Fortschritte bei der Einrichtung geschützter Meeresgebiete unter Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtungen nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht und den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 22

Gemeinschaftsfinanzierung

(1)   Angesichts des prioritären Charakters der Ausarbeitung von Meeresstrategien wird die Durchführung dieser Richtlinie durch die bestehenden Finanzinstrumente der Gemeinschaft gemäß den geltenden Regeln und Bedingungen unterstützt.

(2)   Die von den Mitgliedstaaten erstellten Programme werden von der Europäischen Union im Einklang mit bestehenden Finanzinstrumenten kofinanziert.

Artikel 23

Überprüfung der Richtlinie

Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 15. Juli 2023 und schlägt gegebenenfalls erforderliche Änderungen vor.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Technische Anpassungen

(1)   Die Anhänge III, IV und V können unter Berücksichtigung der in Artikel 17 Absatz 2 festgelegten Zeiträume für die Überprüfung und Aktualisierung der Meeresstrategien nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle im Lichte des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts geändert werden.

(2)   Nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren

a)

können methodische Standards für die Anwendung der Anhänge I, III, IV und V festgelegt werden;

b)

können technische Formate für die Übermittlung und Verarbeitung von Daten, einschließlich statistischer und kartografischer Daten, festgelegt werden.

Artikel 25

Regelungsausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 26

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 15. Juli 2010 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten ohne Meeresgewässer setzen nur die Vorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Artikel 6 und 7 zu gewährleisten.

Gelten solche Vorschriften bereits kraft einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, so teilen die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 28

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 17. Juni 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 185 vom 18.8.2006, S. 20.

(2)  ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 5.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 86), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (ABl. C 242 E vom 16.10.2007, S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. Mai 2008.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(6)  ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.

(7)  ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(8)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).

(9)  ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1.

(10)  ABl. L 73 vom 16.3.1994, S. 19.

(11)  ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1.

(12)  ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 44.

(13)  ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(14)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(15)  ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1.

(16)  ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 18.

(17)  ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1.

(18)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2007 (ABl. L 192 vom 24.7.2007, S. 1).

(19)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(21)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(22)  ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37.

(23)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.


ANHANG I

Qualitative Deskriptoren zur Festlegung des guten Umweltzustands

(gemäß Artikel 3 Nummer 5, Artikel 9 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 24)

1.

Die biologische Vielfalt wird erhalten. Die Qualität und das Vorkommen von Lebensräumen sowie die Verbreitung und Häufigkeit der Arten entsprechen den vorherrschenden physiografischen, geografischen und klimatischen Bedingungen.

2.

Nicht einheimische Arten, die sich als Folge menschlicher Tätigkeiten angesiedelt haben, kommen nur in einem für die Ökosysteme nicht abträglichen Umfang vor.

3.

Alle kommerziell befischten Fisch- und Schalentierbestände befinden sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen und weisen eine Alters- und Größenverteilung der Population auf, die von guter Gesundheit des Bestandes zeugt.

4.

Alle bekannten Bestandteile der Nahrungsnetze der Meere weisen eine normale Häufigkeit und Vielfalt auf und sind auf einem Niveau, das den langfristigen Bestand der Art sowie die Beibehaltung ihrer vollen Reproduktionskapazität gewährleistet.

5.

Die vom Menschen verursachte Eutrophierung ist auf ein Minimum reduziert; das betrifft insbesondere deren negative Auswirkungen wie Verlust der biologischen Vielfalt, Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme, schädliche Algenblüten sowie Sauerstoffmangel in den Wasserschichten nahe dem Meeresgrund.

6.

Der Meeresgrund ist in einem Zustand, der gewährleistet, dass die Struktur und die Funktionen der Ökosysteme gesichert sind und dass insbesondere benthische Ökosysteme keine nachteiligen Auswirkungen erfahren.

7.

Dauerhafte Veränderungen der hydrografischen Bedingungen haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresökosysteme.

8.

Aus den Konzentrationen an Schadstoffen ergibt sich keine Verschmutzungswirkung.

9.

Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Fisch und anderen Meeresfrüchten überschreiten nicht die im Gemeinschaftsrecht oder in anderen einschlägigen Regelungen festgelegten Konzentrationen.

10.

Die Eigenschaften und Mengen der Abfälle im Meer haben keine schädlichen Auswirkungen auf die Küsten- und Meeresumwelt.

11.

Die Einleitung von Energie, einschließlich Unterwasserlärm, bewegt sich in einem Rahmen, der sich nicht nachteilig auf die Meeresumwelt auswirkt.

Zur Festlegung der Merkmale eines guten Umweltzustands in einer Meeresregion oder -unterregion gemäß Artikel 9 Absatz 1 prüfen die Mitgliedstaaten alle in diesem Anhang genannten qualitativen Deskriptoren, um diejenigen Deskriptoren zu ermitteln, die für die Beschreibung des guten Umweltzustands für die betreffende Meeresregion oder -unterregion zu verwenden sind. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Verwendung eines oder mehrerer dieser Deskriptoren nicht angebracht ist, so gibt er der Kommission im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 2 eine Begründung.


ANHANG II

Zuständige Stellen

(im Sinne von Artikel 7 Absatz 1)

1.

Name und Anschrift der zuständigen Stelle(n): offizielle(r) Name/Anschrift der benannten zuständigen Stelle(n).

2.

Rechtlicher Status der zuständigen Stelle(n): kurze Beschreibung des rechtlichen Status der zuständigen Stelle(n).

3.

Zuständigkeiten: kurze Beschreibung der rechtlichen und administrativen Zuständigkeiten der zuständigen Stelle(n) sowie ihrer Rolle in Bezug auf die betreffenden Meeresgewässer.

4.

Mitglieder: Wenn die zuständige Stelle die Tätigkeiten anderer zuständiger Stellen koordiniert, ist eine Liste dieser anderen Stellen sowie eine Übersicht über die zu Koordinierungszwecken etablierten institutionellen Beziehungen vorzulegen.

5.

Regionale oder unterregionale Koordinierung: Zusammenfassung der Verfahren zur Gewährleistung der Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Meeresgewässer in der gleichen Meeresregion oder -unterregion liegen.


ANHANG III

Indikative Listen von Merkmalen, Belastungen und Auswirkungen

(im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 9 Absätze 1 und 3, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24)

Tabelle 1

Merkmale

Physikalische und chemische Merkmale

Topografie und Bathymetrie des Meeresgrundes;

jährliches und jahreszeitliches Temperaturprofil und Eisbedeckung, Strömungsgeschwindigkeit, Auftriebsphänomene, Wellenexposition, Durchmischungseigenschaften, Trübung, Verweildauer;

räumliche und zeitliche Verteilung der Salinität;

räumliche und zeitliche Verteilung von Nährstoffen (gelöster anorganischer Stickstoff — DIN, Gesamtstickstoff — TN, Orthophosphat — DIP, Gesamtphosphor — TP, Summe organischen Kohlenstoffs — TOC) und Sauerstoff;

Profile des pH-Werts und des CO2-Partialdrucks (pCO2) oder vergleichbare Informationen zur Messung der Versauerung des Meeres.

Biotoptypen

vorherrschende(r) Biotoptyp(en) des Meeresgrundes und der Wassersäule mit Beschreibung der charakteristischen physikalischen und chemischen Merkmale wie Tiefe, Wassertemperaturregime, Strömungsverhältnisse und andere Wasserbewegungen, Salinität, Struktur und Substratzusammensetzung des Meeresgrundes;

Ermittlung und Kartierung besonderer Biotoptypen, insbesondere der im Gemeinschaftsrecht (Habitatrichtlinie und Vogelschutzrichtlinie) oder in internationalen Übereinkommen als in wissenschaftlicher Hinsicht oder in Bezug auf die biologische Vielfalt von besonderem Interesse anerkannten bzw. genannten Lebensraumtypen;

Biotope in Gebieten, die aufgrund ihrer Merkmale, geografischen Lage oder strategischen Bedeutung besonders zu erwähnen sind. Hierunter können Gebiete fallen, die einer starken oder spezifischen Belastung ausgesetzt sind oder einer besonderen Schutzregelung bedürfen.

Biologische Merkmale

Beschreibung der biologischen Gemeinschaften der vorherrschenden Lebensräume am Meeresgrund und in der Wassersäule. Dies umfasst Informationen über die Phytoplankton- und Zooplanktongemeinschaften einschließlich der Arten und der jahreszeitlichen und geografischen Variabilität;

Informationen über Angiospermen, Makroalgen und die Wirbellosen des Meeresgrundes einschließlich Artenzusammensetzungen, Biomasse und jährliche/jahreszeitliche Variabilität;

Informationen über den Aufbau der Fischpopulationen, unter anderem Häufigkeit, Verbreitung und Alters-/Größenstruktur;

Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands der Meeressäuger- und Reptilienarten in der Meeresregion bzw. -unterregion;

Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands der Seevogelarten in der Meeresregion bzw. -unterregion.

Beschreibung der Populationsdynamik, des natürlichen und tatsächlichen Verbreitungsraums und des Zustands der anderen Arten in der Meeresregion oder -unterregion, die unter das Gemeinschaftsrecht oder unter internationale Übereinkommen fallen;

Verzeichnis des zeitlichen Vorkommens, der Reichhaltigkeit und der räumlichen Verteilung nicht einheimischer (exotischer) Arten in der Meeresregion oder -unterregion bzw. gegebenenfalls genetisch unterschiedlicher Formen einheimischer Arten in der Meeresregion oder -unterregion.

Sonstige Merkmale

Zustandsbeschreibung bezüglich Chemikalien, einschließlich Problemchemikalien, Sedimentkontamination, Belastungsschwerpunkten (hot spots), gesundheitlicher Fragen und Kontamination von Biota (insbesondere von Biota, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind);

Beschreibung sonstiger Merkmale, die für die Meeresregion bzw. -unterregion typisch oder spezifisch sind.


Tabelle 2

Belastungen und Auswirkungen

Physischer Verlust

vollständiges Bedecken (z. B. durch vom Menschen geschaffene Strukturen, Ablagerung von Baggergut);

Versiegelung (z. B. durch dauerhafte Bauwerke).

Physische Schädigung

Veränderung der Verschlickung (z. B. durch Mündungen von Rohrleitungen, verstärkten Abfluss, Baggerarbeiten/Ablagerungen von Baggergut);

Abschürfung (z. B. Auswirkungen auf den Meeresgrund durch kommerzielle Fischerei, durch Boote und Ankern);

selektive Entnahme (z. B. durch Erforschung und Ausbeutung lebender und nichtlebender Ressourcen des Meeresgrundes und des Untergrundes).

Sonstige physikalische Störungen

Unterwasserlärm (z. B. durch Seefahrzeuge, akustische Unterwassergeräte);

Abfälle im Meer.

Interferenzen mit hydrologischen Prozessen

signifikante Veränderungen des Temperaturprofils (z. B. durch Einleitungen von Kraftwerken);

signifikante Veränderungen des Salinitätsprofils (z. B. durch Bauten, die Wasserbewegungen behindern, Wasserentnahme).

Kontamination durch gefährliche Stoffe

Eintrag synthetischer Verbindungen (z. B. prioritäre Stoffe im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, die für die Meeresumwelt relevant sind, wie Pestizide, Bewuchshemmer, Arzneimittel, z. B. durch Verluste aus diffusen Quellen, Verschmutzung durch Schiffe, atmosphärische Deposition sowie biologisch aktive Stoffe);

Eintrag nicht synthetischer Stoffe und Verbindungen (z. B. Schwermetalle, Kohlenwasserstoffe, z. B. durch Verschmutzungen durch Schiffe sowie die Erforschung und Ausbeutung von Öl-, Gas- und Erzvorkommen, atmosphärische Deposition, Einträge aus Flüssen);

Eintrag von Radionukliden.

Systematische und/oder absichtliche Freisetzung von Stoffen

Eintrag anderer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe in Meeresgewässer infolge systematischer und/oder absichtlicher Freisetzung in die Meeresumwelt, die nach anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und/oder internationalen Übereinkommen zulässig ist.

Anreicherung mit Nährstoffen und organischem Material

Einträge von Düngemitteln und anderen stickstoff- und phosphorhaltigen Stoffen (z. B. aus Punktquellen oder diffusen Quellen einschließlich Landwirtschaft, Aquakultur, atmosphärische Deposition);

Eintrag organischen Materials (z. B. aus Abwasserkanälen, Aquakultur im Meer, Einträge aus Flüssen).

Biologische Störungen

Eintrag mikrobieller Pathogene;

Vorkommen nicht einheimischer Arten und Umsiedlungen;

selektive Entnahme von Arten, einschließlich anfallender Beifänge (z. B. durch kommerzielle Fischerei und Sportfischerei).


ANHANG IV

Indikative Liste von Merkmalen, die bei der Festlegung von Umweltzielen berücksichtigt werden müssen

(im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 24)

1.

Angemessene Abdeckung der Elemente, die die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten innerhalb einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.

2.

Notwendigkeit, a) anhand der Definition des guten Umweltzustands Ziele festzulegen, die den gewünschten Gegebenheiten entsprechen, b) messbare Ziele und entsprechende Indikatoren festzulegen, die eine Überwachung und Bewertung ermöglichen, und c) operative Ziele festzulegen, die sich auf konkrete Durchführungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele beziehen.

3.

Beschreibung des zu erreichenden bzw. zu erhaltenden Umweltzustands und Umschreibung dieses Umweltzustands in Form von messbaren Eigenschaften der Elemente, die die Gewässer eines Mitgliedstaats in einer Meeresregion oder -unterregion kennzeichnen.

4.

Kohärenz der Ziele; keine Zielkonflikte.

5.

Darstellung der für die Erreichung der Ziele erforderlichen Ressourcen.

6.

Formulierung der Ziele, einschließlich möglicher Zwischenziele, mit Zeitvorgaben für ihre Erfüllung.

7.

Beschreibung von Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte und als Anhaltspunkt für Entscheidungen in Bezug auf die Erreichung von Zielen.

8.

Gegebenenfalls Festlegung von Referenzpunkten (Ziel- und Grenzreferenzpunkten).

9.

Gebührende Berücksichtigung sozialer und wirtschaftlicher Belange bei der Festlegung der Ziele.

10.

Prüfung der Umweltziele, der zugehörigen Indikatoren und der Ziel- und Grenzreferenzpunkte, die angesichts der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele entwickelt worden sind, um ermitteln zu können, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass innerhalb einer Meeresregion die Meeresgewässer unter der Souveränität oder den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten zu dem gewünschten Zustand gelangen.

11.

Vereinbarkeit der Einzelziele mit Zielen, zu denen sich die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in einschlägigen internationalen und regionalen Übereinkommen verpflichtet haben; hierbei werden diejenigen Ziele zugrunde gelegt, die im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion die größte Relevanz besitzen.

12.

Nach Zusammenstellung der Gesamtheit von Einzelzielen und Indikatoren sind diese unter dem Blickwinkel der in Artikel 1 festgelegten umweltpolitischen Gesamtziele gemeinsam daraufhin zu prüfen, ob die Erreichung der Einzelziele dazu führen würde, dass die Meeresumwelt zu dem gewünschten Zustand gelangt.


ANHANG V

Überwachungsprogramme

(im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 24)

In diesem Zusammenhang ist Folgendes erforderlich:

1.

Übermittlung von Informationen für eine Bewertung des Umweltzustands sowie zur Abschätzung der noch verbleibenden Aufgaben und der bereits erzielten Fortschritte im Hinblick auf den guten Umweltzustand, der anhand von Anhang III und der gemäß Artikel 9 Absatz 3 festgelegten Kriterien und methodischen Standards definiert worden ist.

2.

Gewinnung von Informationen, anhand deren sich geeignete Indikatoren für die Umweltziele im Sinne von Artikel 10 festlegen lassen.

3.

Gewinnung von Informationen, anhand deren sich die Folgen der Maßnahmen im Sinne von Artikel 13 abschätzen lassen.

4.

Bestimmung der Ursache der Veränderungen und der möglichen Abhilfemaßnahmen, die zur Wiederherstellung des guten Umweltzustands ergriffen werden müssten, falls Abweichungen vom gewünschten Zustand festgestellt worden sind.

5.

Angaben über chemische Schadstoffe in für den menschlichen Verzehr bestimmten Arten aus Handelsfischereigebieten.

6.

Prüfung, ob die Abhilfemaßnahmen zu den gewünschten Veränderungen und nicht zu unerwünschten Nebenwirkungen führen.

7.

Bereitstellung aggregierter Informationen über eine ganze Meeresregion oder -unterregion im Sinne von Artikel 4.

8.

Vergleichbarkeit der Ansätze und Verfahren für die Bewertung innerhalb der Meeresregionen und/oder -unterregionen und zwischen ihnen.

9.

Entwicklung technischer Spezifikationen und standardisierter Überwachungsverfahren auf Gemeinschaftsebene, damit ein Vergleich der Informationen möglich ist.

10.

Gewährleistung größtmöglicher Vereinbarkeit mit bestehenden Programmen auf regionaler und internationaler Ebene mit dem Ziel einer optimalen Kohärenz zwischen diesen Programmen und zur Vermeidung von Doppelarbeit, wobei diejenigen Überwachungsleitlinien zugrunde gelegt werden, die für die betreffende Meeresregion oder -unterregion die größte Relevanz besitzen.

11.

Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Bewertung der wichtigsten Veränderungen der Umweltbedingungen sowie bei Bedarf Aufnahme neuer und sich abzeichnender Fragestellungen.

12.

Als Teil der in Artikel 8 genannten Anfangsbewertung Behandlung der in Anhang III aufgeführten einschlägigen Elemente, einschließlich ihrer natürlichen Variabilität, sowie Bewertung der Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung der gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Umweltziele, wofür gegebenenfalls die festgelegten Indikatoren und deren Grenz- bzw. Zielreferenzpunkte heranzuziehen sind.


ANHANG VI

Maßnahmenprogramme

(im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 24)

1.

Einwirkungssteuerung: Managementmaßnahmen, die den zulässigen Umfang einer menschlichen Tätigkeit beeinflussen.

2.

Ergebnissteuerung: Managementmaßnahmen, die das zulässige Ausmaß der Störung einer Komponente des Ökosystems beeinflussen.

3.

Steuerung der räumlichen und zeitlichen Verteilung: Managementmaßnahmen, die beeinflussen, wo und wann eine Tätigkeit erfolgen darf.

4.

Managementkoordinierungsmaßnahmen: Instrumente, mit denen sichergestellt wird, dass die Managementmaßnahmen koordiniert werden.

5.

Maßnahmen zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Meeresverunreinigungen, sofern möglich.

6.

Wirtschaftliche Anreize: Managementmaßnahmen, die dazu führen, dass diejenigen, die die Meeresökosysteme nutzen, ein wirtschaftliches Interesse daran haben, durch ihr Handeln zur Erreichung des Ziels des guten Umweltzustands beizutragen.

7.

Mittel zur Schadensbegrenzung und Sanierung: Managementinstrumente zur Steuerung menschlicher Tätigkeiten zur Wiederherstellung geschädigter Komponenten von Meeresökosystemen.

8.

Kommunikation, Einbeziehung der Interessengruppen und Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit.


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