20.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 44/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 143/2008 DES RATES

vom 12. Februar 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 hinsichtlich der Einführung von Verwaltungsvereinbarungen und des Informationsaustauschs im Hinblick auf die Regelungen bezüglich des Ortes der Dienstleistung, die Sonderregelungen und die Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (3) eingeführten Änderungen des Ortes der Dienstleistung führen dazu, dass Dienstleistungen an Steuerpflichtige grundsätzlich am Sitz des Empfängers erbracht werden. Sind Dienstleistungserbringer und Dienstleistungsempfänger in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig, wird häufiger als bisher der Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft Anwendung finden.

(2)

Um eine korrekte Anwendung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die dem Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft unterliegen, sicherzustellen, sollten die vom Mitgliedstaat des Dienstleistungserbringers erhobenen Daten dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist, mitgeteilt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (4) sollte diesen Informationsaustausch vorsehen.

(3)

Mit der Richtlinie 2008/8/EG wird auch der Anwendungsbereich der Sonderregelung für elektronische Dienstleistungen von Steuerpflichtigen, die außerhalb der Gemeinschaft ansässig sind, ausgedehnt.

(4)

Die Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (5) vereinfacht das Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer in einem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Steuerpflichtige nicht für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.

(5)

Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Sonderregelung und die Änderungen im Erstattungsverfahren für Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat der Erstattung ansässig sind, haben zur Folge, dass die betroffenen Mitgliedstaaten wesentlich mehr Informationen austauschen. Der erforderliche Informationsaustausch sollte für die betroffenen Mitgliedstaaten keine übermäßigen Verwaltungsbelastungen verursachen. Er sollte daher auf elektronischem Wege im Rahmen der bestehenden Informationsaustauschsysteme erfolgen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Für den nach Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (6) vorgesehenen Zeitraum werden mit dieser Verordnung auch Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 jener Richtlinie sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von der Sonderregelung erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.

2.

Artikel 2 Nummern 8 bis 11 erhalten folgende Fassung:

„8.

‚innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen‘ eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

9.

‚innergemeinschaftliche Dienstleistung‘ die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

10.

‚innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen‘ die Erlangung des Rechts, nach Artikel 20 der Richtlinie 2006/112/EG wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen;

11.

‚Umsatzsteuer-Identifikationsnummer‘ die in den Artikeln 214, 215 und 216 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Nummer;“

3.

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat unterhält eine elektronische Datenbank, in der er die Informationen speichert und bearbeitet, die er gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erhebt.“;

4.

Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

den Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen und den Gesamtwert aller innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die an die Personen, denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde, von allen Unternehmen, die in dem Auskunft erteilenden Mitgliedstaat eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten haben, getätigt wurden.“

5.

Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats dies zur Kontrolle des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen oder der innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in diesem Mitgliedstaat der Mehrwertsteuer unterliegen, für erforderlich hält, kann sie ausschließlich zur Verhütung eines Verstoßes gegen die Mehrwertsteuervorschriften auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 gespeicherten Daten die folgenden weiteren Informationen unmittelbar und unverzüglich auf elektronischem Wege erhalten oder direkt abrufen:

1.

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Personen, die die in Artikel 23 Absatz 1 Nummer 2 genannten Lieferungen getätigt und Dienstleistungen erbracht haben;

2.

den Gesamtwert dieser Lieferungen und Dienstleistungen von jeder dieser Personen an jede betreffende Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 23 Absatz 1 Nummer 1 erteilt wurde.“

6.

Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und — während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums — nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II jener Richtlinie genannten, erbringen, eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums stellen die Mitgliedstaaten solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus.“

7.

Die Überschrift von Kapitel VI erhält folgende Fassung:

 

„BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNG NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG“

8.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG. Die Begriffsbestimmungen des Artikels 358 jener Richtlinie finden im Rahmen dieses Kapitels ebenfalls Anwendung.“

9.

Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.“

10.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Steuererklärung mit den in Artikel 365 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.“

11.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 22 dieser Verordnung finden auch auf Angaben Anwendung, die von dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß den Artikeln 360, 361, 364 und 365 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden.“

12.

Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34

Die Artikel 28 bis 33 dieser Verordnung gelten für die Dauer des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums.“

13.

Folgendes Kapitel VIa wird eingefügt:

„KAPITEL VIa

BESTIMMUNGEN ÜBER DEN AUSTAUSCH UND DIE AUFBEWAHRUNG VON INFORMATIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VERFAHREN DER RICHTLINIE 2008/9/EG.

Artikel 34a

(1)   Geht bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, ein Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (7) ein und findet Artikel 18 der genannten Richtlinie keine Anwendung, so leitet sie den Antrag innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach dessen Eingang auf elektronischem Wege an die zuständigen Behörden jedes betroffenen Mitgliedstaats der Erstattung weiter und bestätigt damit, dass der Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2008/9/EG für die Zwecke der Mehrwertsteuer ein Steuerpflichtiger ist und dass die von dieser Person angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuerregisternummer für den Erstattungszeitraum gültig ist.

(2)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege alle Informationen, die sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG vorschreiben. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats der Erstattung teilen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf elektronischem Wege mit, ob sie von der Möglichkeit nach Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG Gebrauch machen, nach der von dem Antragsteller verlangt werden kann, eine Beschreibung seiner Geschäftstätigkeit anhand von harmonisierten Codes vorzulegen.

Die in Unterabsatz 1 genannten harmonisierten Codes werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren auf der Grundlage der NACE-Klassifikation, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 festgelegt ist, bestimmt.

14.

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Während des in Artikel 357 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Zeitraums stellen die Kommission und die Mitgliedstaaten sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikeln 29 und 30 dieser Verordnung notwendig sind, einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das Kommunikationsnetzwerk mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Des Weiteren werden in dieser Verordnung Regeln und Verfahren für den elektronischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen gemäß den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie für einen etwaigen anschließenden Informationsaustausch und — soweit von den Sonderregelungen erfasste Dienstleistungen betroffen sind — für die Überweisung von Geldbeträgen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt.“;

2.

Der einzige Absatz des Artikels 2 wird als Absatz „(1)“ nummeriert und der folgende Absatz angefügt:

„(2)   Die Begriffsbestimmungen der Artikel 358, 358a und 369a der Richtlinie 2006/112/EG gelten auch für diese Verordnung.“

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Ersuchen nach Absatz 1 kann einen begründeten Antrag auf spezielle behördliche Ermittlungen enthalten. Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt er der ersuchenden Behörde unverzüglich die Gründe hierfür mit.

Behördliche Ermittlungen, die sich auf die von einem Steuerpflichtigen gemeldeten Beträge beziehen, welche Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen betreffen, die in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde steuerpflichtig sind und für die der Steuerpflichtige die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt, darf die ersuchte Behörde ungeachtet des Unterabsatzes 1 und unbeschadet des Artikels 40 dieser Verordnung nur dann verweigern, wenn der ersuchenden Behörde bereits Informationen zum selben Steuerpflichtigen erteilt wurden, die in behördlichen Ermittlungen erlangt wurden, welche weniger als zwei Jahre zurückliegen.

Jedoch muss ein Mitgliedstaat, der die Durchführung von behördlichen Ermittlungen auf der Grundlage von Artikel 40 verweigert, hinsichtlich der in Unterabsatz 2 genannten Ersuchen, die von der ersuchenden Behörde vorgelegt und von der ersuchten Behörde gemäß einer nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Verfahren anzunehmenden Erklärung zu bewährten Verfahren bezüglich des Ineinandergreifens dieses Unterabsatzes mit Artikel 40 Absatz 1 geprüft wurden, der ersuchenden Behörde die Daten und Beträge aller in den letzten zwei Jahren vom Steuerpflichtigen im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde getätigten Lieferungen angeben.“

4.

Dem Artikel 17 wird folgender Absatz angefügt:

„Für die Zwecke des Absatzes 1 hat jeder Niederlassungsmitgliedstaat mit jedem Verbrauchsmitgliedstaat zusammenzuarbeiten, damit nachgeprüft werden kann, ob die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen für Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, für die ein Steuerpflichtiger die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt, in korrekter Weise Mehrwertsteuererklärungen abgegeben und Mehrwertsteuer entrichtet haben. Der Niederlassungsmitgliedstaat hat den Verbrauchsmitgliedstaat über Unregelmäßigkeiten, von denen er Kenntnis erlangt, zu informieren.“

5.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat entscheidet, ob er an dem Austausch bestimmter Arten von Informationen teilnimmt und ob ein automatischer oder strukturierter automatischer Austausch erfolgt. Allerdings besteht für jeden Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Teilnahme am Austausch der ihm verfügbaren Informationen in Bezug auf Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen, für die ein Steuerpflichtiger die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt oder wahlweise nicht in Anspruch nimmt.“

6.

Artikel 27 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats gewährleistet, dass Personen, die an innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen oder innergemeinschaftlichen Dienstleistungen beteiligt sind, und nicht ansässige steuerpflichtige Personen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronische Dienstleistungen, insbesondere die in Anhang II der Richtlinie 2006/112/EG genannten, erbringen, eine Bestätigung der Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einer bestimmten Person erhalten können.

Die Mitgliedstaaten stellen solche Bestätigungen auf elektronischem Wege nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren aus.“

7.

Die Überschrift von Kapitel VI erhält folgende Fassung:

 

„BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE SONDERREGELUNGEN NACH TITEL XII KAPITEL 6 DER RICHTLINIE 2006/112/EG“

8.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

„Artikel 28

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für die in Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen Sonderregelungen.“

9.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

(1)   Die Angaben nach Artikel 361 der Richtlinie 2006/112/EG, die der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei Aufnahme seiner Tätigkeit zu übermitteln hat, sind elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(2)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eingegangen sind, die Angaben nach Absatz 1 elektronisch den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. Entsprechende Angaben zur Identifizierung des Steuerpflichtigen, der die Sonderregelung nach Artikel 369b der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nimmt, werden innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats übermittelt, in dem der Steuerpflichtige die Aufnahme seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten gemeldet hat. Die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten werden auf die gleiche Weise über die zugeteilte Identifikationsnummer informiert.

Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, mit der diese Angaben zu übermitteln sind, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

(3)   Der Mitgliedstaat der Identifizierung unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger oder ein nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässiger Steuerpflichtiger von der Sonderregelung ausgeschlossen wird.“

10.

Artikel 30 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Steuererklärung mit den in den Artikeln 365 und 369g der Richtlinie 2006/112/EG genannten Angaben ist elektronisch zu übermitteln. Die technischen Einzelheiten, einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung, werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.

Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Steuererklärung eingegangen ist, diese Angaben auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats des Verbrauchs. Die Meldung gemäß Artikel 369g Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG erfolgt auch an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats der Niederlassung. Die Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als Euro vorgeschrieben haben, rechnen die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die technischen Einzelheiten für die Übermittlung dieser Angaben werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren festgelegt.“

11.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Die Bestimmungen des Artikels 22 dieser Verordnung finden auch auf Angaben Anwendung, die von dem Mitgliedstaat der Identifizierung gemäß den Artikeln 360, 361, 364, 365, 369c, 369f und 369g der Richtlinie 2006/112/EG erhoben werden.“

12.

In Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt:

„Bei Zahlungen, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG dem Verbrauchsmitgliedstaat überwiesen werden, ist der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, berechtigt, von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträgen folgenden Prozentsatz einzubehalten:

a)

vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2016 30 %,

b)

vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 15 %,

c)

ab dem 1. Januar 2019 0 %.“

13.

Artikel 34 wird gestrichen.

14.

Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vorhandenen oder neuen Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikeln 29 und 30 notwendig sind, einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das Kommunikationsnetzwerk mit der Gemeinsamen Systemschnittstelle (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 und 2 gelten ab folgenden Zeitpunkten:

a)

Artikel 1 dieser Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2010.

b)

Artikel 2 dieser Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BAJUK


(1)  Stellungnahme vom 7. September 2005.

(2)  Stellungnahme vom 12. Mai 2005.

(3)  Siehe Seite 11 dieses Amtsblatts.

(4)  ABl. L 264 vom 15.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(5)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(6)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).“.

(7)  ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23“.


  翻译: