20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 161/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 572/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe und der Zahlungsweise der Jahresgebühr und der Gebühren für technische Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (2) wurden die Gebühren, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt („das Amt“) zu entrichten sind, sowie die Höhe der Gebühren festgelegt.

(2)

Die finanzielle Reserve des Amtes hatte die für die Gewährleistung der Kontinuität seiner Arbeit erforderliche Höhe überschritten. Daher wurden die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen herabgesetzt. Die finanzielle Reserve des Amtes ist nun auf einem angemessenen Stand; die Einnahmen sollten daher wieder eine Höhe erreichen, die zur Deckung aller Haushaltsausgaben des Amtes ausreicht. Zu diesem Zweck sollten die Jahresgebühr und die Gebühren für technische Prüfungen angehoben werden.

(3)

In Bezug auf neue Arten hat die Erfahrung mit den Gebührengruppen für die technischen Prüfungen von Zierpflanzen gezeigt, dass einige dieser Gebührengruppen einer Änderung bedürfen.

(4)

Um die Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren zu erleichtern, sollten Kartenzahlungen gemäß den vom Präsidenten des Amtes festgelegten Bedingungen und Einschränkungen zugelassen werden.

(5)

Gleichzeitig sollten die Bezeichnungen „Ecu“ und „ECU“ in der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 jeweils durch „Euro“ und „EUR“ ersetzt werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird „Ecu“ durch „Euro“ ersetzt.

2.

In Artikel 3 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a, b, und c folgende Fassung:

„a)

Aushändigung oder Zustellung von auf das Amt in Euro ausgestellten und beglaubigten Schecks;

b)

Überweisungen in Euro auf ein Postscheckkonto des Amtes;

c)

Einzahlung auf in Euro gehaltene Kundenkreditkonten beim Amt; oder

d)

Kartenzahlung.“

3.

In Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, c und d, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 2 und 4 wird „ECU“ durch „EUR“ ersetzt.

4.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Amt berechnet dem Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes, nachstehend „Inhaber“ genannt, für jedes Jahr der Dauer eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes eine Gebühr (Jahresgebühr) in Höhe von 300 EUR für das Jahr 2009 und die folgenden Jahre.“

5.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom 11.1.2008, S. 2).

(2)  ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2039/2005 (ABl. L 328 vom 15.12.2005, S. 33).


ANHANG

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:

(in EUR)

Kostengruppe

Gebühr

Landwirtschaftliche Arten

1

Gewöhnliche Kulturen

1 200

2

Vegetativ vermehrte Kulturen

1 700

3

Ölsaaten

1 340

4

Gräser

1 970

5

Rüben

1 300

6

Faserpflanzen

1 160

7

Kulturen mit besonderen Prüfungsanforderungen

1 340

8

Andere landwirtschaftliche Kulturen

1 340

Zierpflanzenarten

9

Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer

1 700

9A

Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer und besondere Pflanzengesundheitsbedingungen

2 140

10

Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, kurze Vegetationsdauer

1 610

11

Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, lange Vegetationsdauer

1 430

12

Arten mit Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, kurze Vegetationsdauer

1 300

13

Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer

1 430

13A

Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, lange Vegetationsdauer mit einem weiteren Vermehrungsschritt

2 140

14

Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Gewächshaustest, kurze Vegetationsdauer

1 160

15

Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, lange Vegetationsdauer

1 250

16

Arten ohne Bestand lebender Referenzpflanzen, Freilandtest, kurze Vegetationsdauer

1 340

17A

Zierpflanzenarten, durch Saatgut vermehrte Sorten, Freilandtest

1 450

18A

Zierpflanzenarten, durch Saatgut vermehrte Sorten, Gewächshaustest

2 000

17, 18 und 19

Gestrichen

 

Gemüsearten

20

Durch Saatgut vermehrte Arten, Freilandtest

1 430

21

Durch Saatgut vermehrte Arten, Gewächshaustest

1 790

22

Vegetativ vermehrte Arten, Freilandtest

1 970

23

Vegetativ vermehrte Arten, Gewächshaustest

1 610

Obstarten

24

Bäume

1 790

24A

Baumarten mit einem großen Bestand lebender Referenzpflanzen (langer Zeitraum)

2 500

25

Sträucher

1 790

26

Weinrebenarten

1 790

27

Rankende Arten

1 970“


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