24.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 104/51 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. April 2009
zur Änderung der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der amtlichen Anerkennung bestimmter italienischer Verwaltungsregionen als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose, bestimmter polnischer Verwaltungsregionen als frei von enzootischer Rinderleukose sowie von Polen und Slowenien als frei von Rindertuberkulose
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2972)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/342/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel I Nummer 4, Anhang A Kapitel II Nummer 7 und Anhang D Kapitel I Buchstabe E,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 64/432/EWG können Mitgliedstaaten bzw. Teile oder Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände amtlich als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt werden, wenn sie bestimmte in der genannten Richtlinie festgelegte Bedingungen erfüllen. |
(2) |
Die Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (2) enthält die Liste der Regionen von Mitgliedstaaten, die amtlich als frei von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose und enzootischer Rinderleukose anerkannt sind. |
(3) |
Italien hat der Kommission für die Provinz Oristano in der Region Sardinien Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannte Provinz amtlich als von Rindertuberkulose freie Region Italiens anerkannt werden kann. |
(4) |
Italien hat der Kommission für alle Provinzen der Region Marken und die Provinz Cuneo, die letzte noch nicht in Anhang II Kapitel 2 der Entscheidung 2003/467/EG aufgenommene Provinz der Region Piemont, Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die gesamten genannten Regionen amtlich als von Rinderbrucellose freie Regionen Italiens anerkannt werden können. |
(5) |
Italien hat der Kommission außerdem für alle Provinzen der Region Sardinien Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannte Region amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Region Italiens anerkannt werden kann. |
(6) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Italien vorgelegten Unterlagen sollten die betreffende Provinz und die betreffenden Regionen amtlich als von Rindertuberkulose, Rinderbrucellose bzw. enzootischer Rinderleukose freie Regionen Italiens anerkannt werden. |
(7) |
Polen hat der Kommission für sein gesamtes Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit der genannte Mitgliedstaat amtlich als von Rindertuberkulose freier Mitgliedstaat anerkannt werden kann. |
(8) |
Polen hat der Kommission außerdem für 11 Verwaltungsregionen (Landkreise) innerhalb der übergeordneten Verwaltungseinheiten (Woiwodschaften) Podlaskie und Pomorskie Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit die genannten Regionen amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Regionen Polens anerkannt werden können. |
(9) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Polen vorgelegten Unterlagen sollte das gesamte Hoheitsgebiet Polens amtlich als von Rindertuberkulose freier Mitgliedstaat anerkannt werden; die polnischen Regionen (Landkreise) sollten amtlich als von enzootischer Rinderleukose freie Regionen des genannten Mitgliedstaats anerkannt werden. |
(10) |
Slowenien hat der Kommission für sein gesamtes Hoheitsgebiet Unterlagen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass alle Bedingungen der Richtlinie 64/432/EWG erfüllt sind, damit Slowenien amtlich als von Rindertuberkulose freier Mitgliedstaat anerkannt werden kann. |
(11) |
Im Anschluss an die Auswertung der von Slowenien vorgelegten Unterlagen sollte das gesamte Hoheitsgebiet Sloweniens amtlich als von Rindertuberkulose freier Mitgliedstaat anerkannt werden. |
(12) |
Die Entscheidung 2003/467/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74.
ANHANG
Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2003/467/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I KAPITEL 1 Amtlich anerkannt tuberkulosefreie Mitgliedstaaten
KAPITEL 2 Amtlich anerkannt tuberkulosefreie Regionen von Mitgliedstaaten In Italien:
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2. |
Anhang II Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 2 Amtlich anerkannt brucellosefreie Regionen von Mitgliedstaaten In Italien:
In Portugal:
Im Vereinigten Königreich:
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3. |
Anhang III Kapitel 2 erhält folgende Fassung: „KAPITEL 2 Amtlich anerkannt von enzootischer Rinderleukose freie Regionen von Mitgliedstaaten In Italien:
In Polen:
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