16.10.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 272/15 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006
( Amtsblatt der Europäischen Union L 300 vom 14. November 2009 )
Seite 92, Artikel 5 Absatz 2:
anstatt:
„(2) Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen
a) |
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, |
b) |
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird. Die Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig nach Kapitel III, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.“ |
muss es heißen:
„(2) Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere
a) |
die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte, |
b) |
die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt. Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird. Die Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig nach Kapitel III, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.“ |
Seite 94, Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2:
anstatt:
„… ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes der …“
muss es heißen:
„… ernsthaft die Funktionsfähigkeit eines vergleichbaren Dienstes, der …“
Seite 101, Anhang II, „Muster für die Gemeinschaftslizenz“, Wortlaut nach dem Eintrag für den Inhaber der Lizenz:
Nach dem Wort „Personenkraftverkehrsmarkt“ ist das Pluszeichen („+“) zu streichen.