18.12.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1244/2009 DES RATES
vom 30. November 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Listen der Drittländer in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (2) sollten nach den in Erwägungsgrund 5 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien zusammengestellt werden. Einige der Drittstaaten, deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem Anhang auf den anderen übertragen werden. |
(2) |
Mit fünf westlichen Balkanländern — Albanien, Bosnien und Herzegowina, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien — wurden Visaerleichterungsabkommen geschlossen, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind; dies ist ein erster konkreter Schritt auf dem Weg zur Abschaffung der Visumpflicht für die Bürger der westlichen Balkanländer, die in der Agenda von Thessaloniki vorgesehen ist. Mit jedem dieser Länder wurde 2008 ein Dialog über die Liberalisierung der Visabestimmungen eröffnet und Fahrpläne für eine Liberalisierung der Visabestimmungen erstellt. In ihrer Bewertung der Umsetzung der Fahrpläne im Mai 2009 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien alle Zielvorgaben ihres Fahrplans erfüllt habe und in ihrer Bewertung vom November 2009 kam sie zu dem Schluss, dass Montenegro und Serbien ebenfalls alle Zielvorgaben ihrer jeweiligen Fahrpläne erfüllt hätten. |
(3) |
Daher sollten die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 übertragen werden. Die Befreiung von der Visumspflicht sollte nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von einem der drei betreffenden Länder ausgestellt wurden, gelten. |
(4) |
Für die Bearbeitung der Reisepassanträge und die Ausstellung von Reisepässen von Personen, die in Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 (nachstehend „Kosovo (UNSCR 1244)“ genannt) ansässig sind und Personen, deren Staatsangehörigkeitsbescheinigung für das Gebiet des Kosovo (UNSCR 1244) ausgestellt wurde, wird eine eigene Koordinationsdirektion in Belgrad zuständig sein. Angesichts der Sicherheitsbedenken insbesondere hinsichtlich des illegalen Migrationspotenzials sollten jedoch die Inhaber serbischer Reisepässe, die von dieser Koordinationsdirektion ausgestellt werden, von der Regelung für visumfreies Reisen für Serbien ausgeschlossen werden. |
(5) |
Aus Gründen rechtlicher Klarheit und Sicherheit und gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 sollte Kosovo (UNSCR 1244) in den Anhang I jener Verordnung aufgenommen werden. Dies berührt den Status des Kosovo (UNSCR 1244) nicht. |
(6) |
Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen (4) genannten Bereich fallen. |
(7) |
Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses 2008/146/EG (6) genannten Bereich fallen. |
(8) |
Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG (7) genannten Bereich fallen. |
(9) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (8), nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich demnach nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(10) |
Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland entsprechend dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (9) nicht beteiligt. Irland beteiligt sich demnach nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. |
(11) |
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. |
(12) |
Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Anhang II Teil 1 wird folgender Verweis eingefügt: „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (10) Montenegro (10) Serbien (ausgenommen Inhaber serbischer Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion (auf Serbisch: Koordinaciona uprava) ausgestellt wurden) (10) |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 19. Dezember 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. ASK
(1) Stellungnahme vom 12. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.
(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.
(5) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(6) Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(7) Beschluss des Rates 2008/261/EG vom 28. Februar 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Protokolls (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3).
(8) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.
(9) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.
(10) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.“