11.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/7


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 9. Februar 2010

zur Ernennung der Europäischen Kommission

(2010/80/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 und Absatz 4 sowie Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der Umstände im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon ist die am 22. November 2004 ernannte Kommission nach dem 31. Oktober 2009 im Amt geblieben, bis das Verfahren zur Ernennung der neuen Kommission gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung abgeschlossen ist.

(2)

Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat der Europäische Rat mit dem Beschluss 2009/880/EU (1) mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission Catherine ASHTON für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum Ende der derzeitigen Amtszeit der Kommission zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

(3)

Nach Artikel 17 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union muss für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon amtierenden Kommission bis zum 31. Oktober 2014 eine neue Kommission, die — einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist — aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats besteht, ernannt werden.

(4)

Der Europäische Rat hat José Manuel DURÃO BARROSO als die Persönlichkeit benannt, die er dem Europäischen Parlament für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt, und das Europäische Parlament hat den auf diese Weise benannten Kandidaten gewählt.

(5)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2009/903/EU (2) im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Der Europäische Rat hat am gleichen Tag mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission mit dem Beschluss 2009/950/EU (3) Catherine ASHTON für den Zeitraum ab dem Ende der Amtszeit der derzeitigen Kommission bis zum 31. Oktober 2014 zur Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ernannt.

(6)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2010/41/EU, Euratom (4), der den Beschluss 2009/903/EU aufhebt und ersetzt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission eine neue Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, angenommen.

(7)

Das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments zur Ernennung des Präsidenten, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium ist am 9. Februar 2010 ergangen.

(8)

Die Kommission sollte somit ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Persönlichkeiten werden für den Zeitraum vom 10. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 zur Europäischen Kommission ernannt:

als Präsident:

José Manuel DURÃO BARROSO

als Mitglied und als Vizepräsidentin gemäß Artikel 18 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union:

Catherine ASHTON, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

als Mitglieder:

Joaquín ALMUNIA AMANN

László ANDOR

Michel BARNIER

Dacian CIOLOȘ

John DALLI

Maria DAMANAKI

Karel DE GUCHT

Štefan FÜLE

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Kristalina GEORGIEVA

Johannes HAHN

Connie HEDEGAARD

Siim KALLAS

Neelie KROES

Janusz LEWANDOWSKI

Cecilia MALMSTRÖM

Günther H. OETTINGER

Andris PIEBALGS

Janez POTOČNIK

Viviane REDING

Olli REHN

Maroš ŠEFČOVIČ

Algirdas Gediminas ŠEMETA

Antonio TAJANI

Androulla VASSILIOU.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 10. Februar 2010 in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Februar 2010.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 49.

(2)  ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 51.

(3)  ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 69.

(4)  ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 5.


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