9.4.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 89/13 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 26. März 2010
über die Zuteilung von für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Einfuhrquoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1907)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Text sind verbindlich)
(2010/209/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 unterliegt die Überlassung von eingeführten geregelten Stoffen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union mengenmäßigen Beschränkungen. |
(2) |
Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2010 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für 2010 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen (2), veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2010 erhalten. |
(3) |
Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit sichergestellt ist, dass die betreffenden Unternehmen und Nutzer die zugeteilten Einfuhrquoten rechtzeitig in Anspruch nehmen und dadurch die notwendige Kontinuität ihrer Tätigkeiten wahren können. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und der Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 6 780 200,00 Kilogramm, gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial („ODP-Kilogramm“).
(2) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe III (Halone), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 15 420 860,00 ODP-Kilogramm.
(3) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 16 502 530,00 ODP-Kilogramm.
(4) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 400 060,00 ODP-Kilogramm.
(5) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe VI (Methylbromid), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 829 320,00 ODP-Kilogramm.
(6) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 1 304,40 ODP-Kilogramm.
(7) Die Menge der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe der Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 4 337 321,07 ODP-Kilogramm.
(8) Die Menge des unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffs der Gruppe IX (Chlorbrommethan), die 2010 aus Drittlandsquellen zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden darf, beträgt 174 012,00 ODP-Kilogramm.
Artikel 2
(1) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(2) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(3) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(4) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(5) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(6) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(7) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(8) Die Einfuhrquoten für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses genannten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(9) Die individuellen Einfuhrquoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die folgenden Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 26. März 2010
Für die Kommission
Connie HEDEGAARD
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) ABl. C 132 vom 11.6.2009, S. 19.
ANHANG I
GRUPPE I UND GRUPPE II
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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Honeywell Fluorine Products Europe (NL) |
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Ineos Fluor (UK) |
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Solvay Solexis (IT) |
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Syngenta Crop Protection (UK) |
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Tazzetti Fluids (IT) |
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TEGA Technische Gase und Gastechnik (DE) |
ANHANG II
GRUPPE III
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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Ateliers Bigata (FR) |
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BASF Agri Product (FR) |
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ERAS Labo (FR) |
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ESTO Cheb (CZ) |
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Halon & Refrigerant Services (UK) |
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LPG Tecnicas en Extincion de Incendios (ES) |
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Meridian Technical Services (UK) |
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Poz-Pliszka (PL) |
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Savi Technologie (PL) |
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Safety Hi-Tech (IT) |
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Total Feuerschutz (DE) |
ANHANG III
GRUPPE IV
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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Dow Deutschland (DE) |
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Fenner Dunlop (NL) |
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Ineos Fluor (UK) |
ANHANG IV
GRUPPE V
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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Arkema France (FR) |
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Fujifilm Electronic Materials Europe (BE) |
ANHANG V
GRUPPE VI
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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Albemarle Europe (BE) |
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ALFA Agricultural (EL) |
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ICL-IP Europe (NL) |
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Mebrom (BE) |
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Sigma Aldrich Logistik (DE) |
ANHANG VI
GRUPPE VII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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Hovione Farmaciencia (PT) |
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R.P. Chem (IT) |
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Solvay Fluor (DE) |
ANHANG VII
GRUPPE VIII
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für Labor- und Analysezwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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AGC Chemicals Europe (UK) |
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Arkema France (FR) |
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Arkema Quimica (ES) |
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Bayer Crop Science (DE) |
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DuPont de Nemours (NL) |
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Dyneon (DE) |
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Honeywell Fluorine Products Europe (NL) |
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Ineos Fluor (UK) |
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Sigma Aldrich Company (UK) |
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Sigma Aldrich Logistik (DE) |
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Solvay Fluor (DE) |
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Solvay Solexis (IT) |
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Tazzetti Fluids (IT) |
ANHANG VIII
GRUPPE IX
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010.
Unternehmen
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Albemarle Europe (BE) |
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ICL-IP Europe (NL) |
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Laboratorios Miret (ES) |
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Sigma Aldrich Logistik (DE) |
ANHANG IX
(Dieser Anhang wird nicht veröffentlicht, da er vertrauliche Geschäftsinformationen enthält.)