21.12.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/62 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 20. Dezember 2010
zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 9187)
(Nur der tschechische Text ist verbindlich)
(2010/793/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 2005/1/EG der Kommission (2) wurden sechs Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik zugelassen. |
(2) |
Am 23. Februar 2010 ersuchte die Tschechische Republik die Kommission um die Ermächtigung, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegte Angebotsform vorzusehen. |
(3) |
Gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, für Schweineschlachtkörper eine andere als die in Absatz 1 des genannten Abschnitts festgelegte Angebotsform vorzusehen, wenn der Handel in ihrem Gebiet üblicherweise von der Standardaufmachung abweicht. In ihrem Antrag präzisierte die Tschechische Republik, in ihrem Gebiet sei es Handelsbrauch, dass die Schlachtkörper ohne Entfernung des Flomens aufgemacht werden können. Diese von der Standardaufmachung abweichende Angebotsform sollte daher in der Tschechischen Republik zugelassen werden. |
(4) |
Damit die Preise für Schweineschlachtkörper auf einer vergleichbaren Grundlage notiert werden können, sollte dieser unterschiedlichen Angebotsform dadurch Rechnung getragen werden, dass das in solchen Fällen festgestellte Gewicht im Verhältnis zum Gewicht bei Standardaufmachung angepasst wird. |
(5) |
Die Entscheidung 2005/1/EG ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In die Entscheidung 2005/1/EG wird folgender Artikel 1a eingefügt:
„Artikel 1a
Unbeschadet der Standardaufmachung gemäß Anhang V Teil B Abschnitt III Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Schweineschlachtkörper in der Tschechischen Republik vor dem Wiegen und der Einstufung ohne Entfernung des Flomens aufgemacht werden. Im Fall einer solchen Abgebotsform wird das festgestellte warme Schlachtgewicht anhand folgender Formel angepasst:
warmes Schlachtgewicht = 1,65651 + 0,96139 × Gewicht des warmen Schlachtkörpers mit Flomen.“
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.
Brüssel, den 20. Dezember 2010
Für die Kommission
Dacian CIOLOŞ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 8.