10.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 37/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 115/2010 DER KOMMISSION

vom 9. Februar 2010

zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 Buchstabe d,

gestützt auf das Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (2) wird ein Höchstgehalt für Fluorid in natürlichen Mineralwässern festgelegt. Für Quellwässer wird ein solcher Höchstgehalt mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (3) festgelegt.

(2)

Damit die Unternehmer diesen Richtlinien entsprechen können, sollte eine Behandlung zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern unter Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid („Behandlung zur Fluoridentfernung“) zugelassen werden.

(3)

Bei der Behandlung zur Fluoridentfernung sollten dem behandelten Wasser keine Rückstände in Konzentrationen zugeführt werden, die ein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen können.

(4)

Die Behandlung zur Fluoridentfernung sollte den zuständigen Behörden gemeldet werden, damit diese die Kontrollen vornehmen können, die die ordnungsgemäße Durchführung der Behandlung gewährleisten.

(5)

Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung sollte in der Kennzeichnung des behandelten Wassers angegeben werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid, nachstehend „Behandlung zur Fluoridentfernung“, ist zulässig.

Natürliche Mineralwässer und Quellwässer werden nachstehend als „Wasser“ bezeichnet.

(2)   Die Behandlung zur Fluoridentfernung wird gemäß den im Anhang festgelegten technischen Anforderungen durchgeführt.

Artikel 2

Die Freisetzung von Rückständen in das Wasser durch die Behandlung zur Fluoridentfernung ist gemäß den optimalen Verfahren so gering wie technisch möglich zu halten und darf kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Um dies zu gewährleisten, führt der Unternehmer die im Anhang festgelegten kritischen Verfahrensschritte durch und überwacht sie.

Artikel 3

(1)   Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung ist den zuständigen Behörden mindestens drei Monate im Voraus zu melden.

(2)   Zusammen mit der Meldung übermittelt der Unternehmer den zuständigen Behörden einschlägige Informationen, Unterlagen und Untersuchungsergebnisse, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung dem Anhang entspricht.

Artikel 4

Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur Fluoridentfernung unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Wortlaut: „Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen“.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Erzeugnisse, die bis zum 10. August 2010 in Verkehr gebracht wurden und Artikel 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 10. August 2011 vermarktet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 164vom 26.6.2009, S. 45.

(2)  ABl. L 126 vom 22.5.2003, S. 34.

(3)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.


ANHANG

Technische Anforderungen an die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

Folgende kritische Verfahrensschritte sind durchzuführen und ordnungsgemäß zu überwachen:

1.

Das aktivierte Aluminiumoxid wird vor der Verwendung zur Behandlung von Wasser einem Initialisierungsverfahren unterzogen, das den Einsatz von sauren oder alkalischen Chemikalien zur Entfernung von Rückständen sowie eine Rückspülung zur Entfernung feiner Partikel umfasst.

2.

Ein Regenerationsverfahren wird (abhängig von Wasserqualität und Durchsatz) in Abständen zwischen einer und vier Wochen angewandt. Dabei werden geeignete Chemikalien zur Entfernung der adsorbierten Ionen verwendet, damit die Adsorptionsfähigkeit des aktivierten Aluminiumoxids wiederhergestellt wird und möglicherweise entstandene Biofilme entfernt werden. Das Verfahren wird in drei Stufen durchgeführt:

Behandlung mit Natriumhydroxid zur Entfernung von Fluoridionen und Ersetzung durch Hydroxidionen;

Behandlung mit einer Säure zur Entfernung des restlichen Natriumhydroxids und Aktivierung des Mediums;

Spülung mit Trinkwasser oder entmineralisiertem Wasser und Konditionierung mit dem Wasser als letzten Schritt, damit gewährleistet ist, dass das Filter keinen Einfluss auf den gesamten Mineralstoffgehalt des behandelten Wassers hat.

3.

Die für die Initialisierung und Regenerierung verwendeten Chemikalien und Reagenzien entsprechen den einschlägigen europäischen Normen (1) oder den geltenden nationalen Normen für die Reinheit von chemischen Reagenzien, die zur Behandlung von zum menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser verwendet werden.

4.

Das aktivierte Aluminiumoxid entspricht der Europäischen Norm EN 12902 (2) über Auslaugverfahren, wodurch gewährleistet ist, dass keine Rückstände in das Wasser freigesetzt werden, die zu Konzentrationen oberhalb der mit der Richtlinie 2003/40/EG festgelegten Werte oder — sofern in der genannten Richtlinie keine Werte angegeben sind — der in der Richtlinie 98/83/EG oder in geltenden nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Werte liegen. Die Gesamtmenge an Aluminiumionen in dem behandelten Wasser darf nach der Freisetzung von Aluminium, das den Hauptbestandteil von aktiviertem Aluminiumoxid bildet, gemäß der Richtlinie 98/83/EG 200 μg/l nicht übersteigen. Dieser Wert ist in Übereinstimmung mit der Richtlinie regelmäßig zu kontrollieren.

5.

Die Verfahrensschritte unterliegen der guten Herstellungspraxis und den HACCP-Grundsätzen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über Lebensmittelhygiene.

6.

Der Unternehmer erstellt ein Überwachungsprogramm, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verfahrensschritte zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der wesentlichen Merkmale des Wassers und seines Fluoridgehalts.


(1)  Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) ausgearbeitete europäische Normen.

(2)  Europäische Norm EN 12902 (2004): Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch — Anorganische Filterhilfs- und Filtermaterialien.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1.


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